STATUTEN DES VEREINS CBD HANF INTENSIV LIEBHABER (CHiL)
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- Katharina Bach
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1 STATUTEN DES VEREINS CBD HANF INTENSIV LIEBHABER (CHiL) Art NAME UND SITZ Unter dem Namen "Verein CBD Hanf intensiv Liebhaber (CHiL)" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art. 2 Der Verein CBD Hanf intensiv Liebhaber (CHiL) hat seinen Sitz in 9000 St. Gallen. Art ZIEL UND ZWECK Der Verein CBD Hanf intensiv Liebhaber (CHiL) ist eine Vereinigung von CBD Liebhabern, um dieses zu schützen. Das CHiL glaubt an das starke, gesundheitsfördernde Potenzial des Rohstoffs CBD und möchte damit das Wohlbefinden der Menschen positiv und nachhaltig beeinflussen. Das Ziel des Vereins ist es, seinen Mitgliedern CBD zu einem vernünftigen, nicht gewinnorientierten Preis abzugeben. Ausserdem wollen wir unseren Aktivmitgliedern einen Raum bieten, in dem Sie neue Ideen austauschen und Ihren Tabakersatz ungestört rauchen können, um sich ganz auf die Bekämpfung der Tabaksucht zu konzentrieren. Zu diesem Zwecke betrieb das CHiL einen privaten Tabakersatzraucherlange für Aktivmitglieder. Art.3a Das CHiL ist ein nicht- Profit orientierter Verein.
2 Art MITGLIEDSCHAFT Mitglieder des Vereins CHiL können natürliche und juristische Personen sein, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Aktivund Passivmitgliedern. Aufnahmegesuche sind schriftlich direkt vor Ort oder Online unter einzureichen. Mitglied kann jeder werden der die folgende Kriterien erfüllt: a) Handlungsfähigkeit nach Art. 12, 13 Schweizer Zivilgesetzbuch, ZGB Mündigkeit Art. 13 Schweizer Zivilgesetzbuch, ZGB Urteilsfähigkeit Art. 16 Schweizer Zivilgesetzbuch, ZGB b) Raucher oder ehemalige Raucher c) Aktueller Wohnsitz in der Schweiz d) Schweitzer Staatsbürger oder Aufenthaltsstatus C oder B Art. 4a Der Vereinspräsident kann Widerspruch gegen einen Vereinsbeitritt einlegen. Art. 5 Jedes Passivmitglied hat einen Jahresbeitrag von CHF zu leisten. Aktivmitglieder haben einen Jahresbeitrag von CHF zu leisten. Dies beinhaltet die Benutzung der Vereinsräumlichkeiten nach den Vorschriften des Vereinsreglements und gemäss Vorstandsbeschluss. Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch: 1. Austritt 2. Ausschluss 3. Todesfall Der Austritt geschieht automatisch mit der Nichterneuerung des Vereinsausweises. Die Mitgliedschaft kann nicht vorzeitig gekündigt werden. Es bestehen keine Erstattungsansprüche von Vereinsgeldern. Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel ohne Anhörung des Mitgliedes und tritt sofort in Kraft. Eine Rekursmöglichkeit für Mitglieder an die Hauptversammlung besteht nicht.
3 4. ORGANE Art. 7 Die Organe des Verein CBD Hanf Liebhaber (CHIL) sind: 1. Die Hauptversammlung 2. Der Vorstand (maximal 5 Personen) Art Die Hauptversammlung Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich, durch den Vorstand. Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten. Art. 9 Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Art. 10 Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende: 1. Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz 2. Entlastung des Vorstandes 3. Festsetzung des Jahresbudgets 4. Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder 5. Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder 6. Änderung der Statuten 7. Auflösung des Vereins. 8. Änderung der Vereinsvorschriften Art. 11 Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit absolutem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident einen Stichentscheid. Alle anwesenden Vorstandsmitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist nicht zulässig. Der Präsident besitzt das doppelte Stimmrecht. Bei der Beschlussfassung über die Decharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.
4 Art Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Art. 13 Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 1. Präsident 2. Vizepräsident 3. Aktuar (Schriftführer) Kassier Ämterkumulation ist zulässig. Art. 14 Die Amtszeit des Vorstandes ist gültig bis zur seinem Rücktritt oder Amtsaufhebung. Amtsaufhebungen können nur an der Hauptversammlung vom Vorstand mit einem absoluten Mehr erreicht werden. Art. 15 Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere: 1. Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen 2. Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementier 3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Art DAS VEREINSVERMÖGEN Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, Schenkungen und Spenden, Veranstaltungsbeiträgen, Vermächtnissen und dem Verkauf von CBD Produkten und Raucherutensilien.
5 Art. 18 Geldausgaben über 2000 SFr. sind dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Diese sind vom Vorstand bewilligungspflichtig und müssen mit einem absoluten Mehr angenommen werden. Nur der Vorstand kann über das Vereinsvermögen verfügen. Art. 19 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Art.19a Vereinsmitglieder haben nie einen Anspruch auf Vereinsgelder. Art STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG Nur die Mitgliederversammlung kann die Statuten ändern. Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Vorstandmitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist die absolute Mehr notwendig. Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder. Für die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Vorstandsmitglieder und des aktuellen Präsidenten erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist die absolute Mehr notwendig. Art. 21 Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt der Vorstand über die Aufteilung des Liquidationserlöses und jeglicher Geldmittel des Vereins. Dieser muss mit dem absoluten Mehr angenommen werden. Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt.
6 ********** St. Gallen, den 27. Dezember 2016 Der Präsident: (Roman Bischofberger) Der Aktuar: (Marc Bischofberger)
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