Satzung. 1 - Name, Sitz und Zweck

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1 Satzung 1 - Name, Sitz und Zweck Der am in Gütersloh gegründete Verein führt den Namen FLG Gütersloh. Der Verein hat seinen Sitz in Gütersloh. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gütersloh eingetragen werden. Der Verein gehört seit dem dem FLVW e.v. mit der Fachschaft Freizeit- und Breitensport an. Am wurde ein Antrag auf Aufnahme in die Fachschaft Leichtathletik beim FLVW e.v. gestellt. Der Vorstand wird ermächtigt, alle zum Erwerb der Verbandsmitgliedschaft erforderlichen Willenserklärungen namens des Vereins abzugeben. Mit dem Verbandsbeitritt unterwirft sich der Verein und seine Einzelmitglieder der Satzung, den Ordnungen und Richtlinien des FLVW, DLV, WLV und anderen Fachschaften. Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere Laufen, Walken, Gymnastik und Radfahren. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die planmäßige Pflege dieser Sportarten und aller sonstigen sportlichen Betätigungen als Mittel zur körperlichen Ertüchtigung. Beim Ausscheiden oder Ausschluss von Mitgliedern und bei Auflösung erhalten die Mitglieder keinerlei Anteile am Vereinsvermögen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Sportorganisation des Stadtsportbundes Gütersloh mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.

2 2 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. 3 Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung, die mündlich oder schriftlich erfolgen kann, durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, gegen die Vereinszwecke oder die Vereinssatzung b) wegen einer unehrenhaften oder grob unsportlichen Handlung c) wenn es sich den Anordnungen des Vorstandes widersetzt und dies trotz Abmahnung fortsetzt d) wenn es mit Beitragszahlungen von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschrieben Brief mit Begründung zuzustellen. 4 - Maßregelungen Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: a) Verweis b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

3 5 - Beiträge Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen und zwar jeweils zum eines jeden Jahres. Die jährliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe dieser Beiträge sowie über die Festsetzung außerordentlicher Beiträge für besondere Zwecke. Der Vorstand ist berechtigt, in Härtefällen Zahlungserleichterungen oder Beitragsermäßigung zu gewähren. 6 Stimmrecht und Wählbarkeit Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand 7 - Mitgliederversammlung Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt hat. Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder. Zwischen der Einberufung und dem Versammlungstag muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

4 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand, der sich aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, einem/einer Schatzmeister/in, einem/einer Sportwart/in und einem/einer Beisitzer/in zusammensetzt, und einem erweiterten Vorstand, der aus verschiedenen Abteilungsleitern(innen), Festwart/in und Beisitzer-/innen bestehen kann. Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt ist einer der beiden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von einem der Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört: a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung b) die Bewilligung von Ausgaben c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern. 9 Protokollierung und Beschlüsse Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

5 10 Wahlen Die Mitglieder des Vorstandes, die Beisitzer sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. 11 Kassenprüfung Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters. 12 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt Auflösung des Vereins stehen. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Gütersloh, 02. März 2007

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