Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

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1 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Zwischen der Stadt Lippstadt vertreten durch a) Herrn Stadtdirektor Kaster b) Herrn Ersten Beigeordneten Lücke und dem Kreis Soest vertreten durch a) Herrn Oberkreisdirektor Dr. Janning b) Herrn Ltd. Kreisrechtsdirektor Meyer wird aufgrund der 1, 23 und 24 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV.NW. S. 621), zuletzt geändert durch Art. II des Mitbestimmungs-Artikelgesetzes vom (GV.NW. S. 362) in Verbindung mit 10 Abs. 5 und 8 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV.NW. S. 155/477), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV.NW. S. 376) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen: 1 Vorbemerkung (1) Die Stadt Lippstadt errichtet ab 1. August 1996 eine Sonderschule für Erziehungshilfe. Die Schule trägt die Bezeichnung "Hedwig-Schule, Städt. Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule), Grund- und Hauptschule". Sie führt damit die bisherige private Ersatzschule "St. Hedwig-Schule" als öffentliche Gemeinschaftsschule fort. (2) Das Einzugsgebiet der Schule umfasst Schüler und Schülerinnen aus dem Kreis Soest. (3) Der Kreis Soest beteiligt sich auch nach Errichtung und Fortführung der Schule in städt. Trägerschaft an den Schulkosten. (4) Die Stadt Lippstadt erklärt sich im Rahmen der vorhandenen Schulraumkapazitäten bereit, auswärtige Schüler aus dem Kreis Soest aufzunehmen. Sofern ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Schule besteht und entsprechend Schulraumkapazitäten zur Verfügung stehen, ist es der Stadt Lippstadt auch möglich, Schüler außerhalb des Kreisgebietes Soest aufzunehmen. Stand: April 2004 Seite: 1

2 2 (1) Der Kreis Soest verpflichtet sich, zu den durch die Aufnahme der in 1 genannten Schüler, die ihren Wohnsitz nicht in der Stadt Lippstadt haben, entstehenden Schulkosten der Stadt Lippstadt einen jährlichen Schulkostenbeitrag zu zahlen. (2) Der Schulkostenbeitrag umfasst die anteilige Mitfinanzierung der Kosten für a) die Verzinsung des Kaufpreises für das Schulgrundstück, die Schulgebäude und die Schuleinrichtung nach Abzug des Landeszuschusses. Bei der Verzinsung des Kaufpreises wird ein Jahreszins von 7 % zugrunde gelegt. Das gilt auch für später entstehende Umbau- und Erweiterungskosten, soweit sie für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes erforderlich sind und mit Landesmitteln im Rahmen der Schulbauförderung gefördert werden. Der Kreis Soest wird über entsprechende Anträge rechtzeitig informiert. Zinseszinszahlungen werden vom Kreis Soest nicht übernommen. b) die laufenden Schulbetriebsausgaben (Sachausgaben), die der Schulträger nach 2 Schulfinanzgesetz zu übernehmen hat. c) Die Stadt Lippstadt erhält einen Aufstockungsbetrag in Höhe des Anteils (prozentual) an der Kreisumlage, den die Stadt Lippstadt als Kreisumlage leistet. Dieser Betrag gilt als Ausgleich für die Abführung der anteiligen Kreisumlage. (3) Der Schulkostenbeitrag wird auf der Grundlage des Zuschussbedarfes der Hedwig-Schule nach dem Anteil der Schüler, die nicht in der Stadt Lippstadt wohnen und die Hedwig-Schule besuchen, an der Gesamtzahl der Schüler der Hedwig-Schule errechnet. Soweit Schüler aus dem Kinderheim die Schule besuchen, wird im Regelfall Lippstadt als Wohnsitz zugrunde gelegt. 3 Für das Jahr 1996 erfolgt eine vorläufige Festsetzung des Kostenbeitrages, der zum 1. Oktober 1996 fällig wird. In den Folgejahren wird jeweils für das vorangegangene Jahr ein endgültiger und für das laufende Haushaltsjahr ein vorläufiger Kostenbeitrag festgesetzt. Nachzahlungen bzw. Überzahlungen werden mit dem vorläufigen Kostenbeitrag für das jeweils neue Haushaltsjahr verrechnet. Der vorläufige Kostenbeitrag ist jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres mit den Verrechnungen für das Vorjahr fällig. Seite: 2

3 4 Im Einzelnen gilt für die Errechnung des Schulkostenbeitrages ( 2) folgendes: a) Alle Ausgaben für die Hedwig-Schule werden um die Einnahmen, einschließlich der Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz und anderen Zuweisungen (z.b. Zuweisungen im Bereich der Schülerfahrkosten), die die Stadt für die Schüler der Sonderschule für Erziehungshilfe erhält, vermindert. Zu den Ausgaben zählt auch die einfache Verzinsung des Kaufpreises für Grundstück, Gebäude und Einrichtung sowie nachfolgende Erweiterungs-, Umbau- und Instandsetzungskosten. b) Der verbleibende Betrag wird durch die Gesamtzahl der Schüler der Hedwig- Schule geteilt (Kopfbetrag). Der Kopfbetrag wird mit der Zahl der Schüler vervielfältigt, die nicht in der Stadt Lippstadt wohnen. Dieser Betrag wird um den Prozentsatz aufgestockt, den die Stadt Lippstadt im entsprechenden Haushaltsjahr als Anteil an der Kreisumlage zahlt. Der so errechnete Betrag ist der Schulkostenbeitrag. c) Stichtag für die Ermittlung der Schülerzahlen ist der 15. Oktober vor Beginn des Haushaltsjahres. 5 Der Kreis Soest hat die Berechtigung, alle erforderlichen Daten, die zur Berechnung des Schulkostenbeitrages dienen, der Schülerzahlen und sonstiger wichtiger Informationen einzusehen, soweit dies zur Zahlung des Schulkostenbeitrages erforderlich ist. 6 Falls sich durch neue gesetzliche Vorschriften die Grundlagen der Berechnung des Schulkostenbeitrages ändern, kommen die Vertragsparteien überein, ohne Einhaltung einer Frist unverzüglich über eine entsprechende Anpassung zu verhandeln. Eine Kündigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist insoweit nicht erforderlich. 7 Alle Fragen der Durchführung dieser Vereinbarung sind möglichst einvernehmlich zu regeln. Über Streitigkeiten entscheidet die Bezirksregierung. Seite: 3

4 8 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als Kündigungsfrist gilt eine Frist von sechs Monaten zum Ende (31. Juli) eines Schuljahres. Die Kündigung muss schriftlich beim Vertragspartner fristgerecht eingehen. Ausgleichsansprüche stehen den Beteiligten im Falle der Auflösung oder Kündigung dieser Vereinbarung nicht zu. 9 Die Vereinbarung ist der Bezirksregierung Arnsberg zur Genehmigung vorzulegen und anschließend amtlich bekanntzumachen. 10 Diese Vereinbarung tritt am 1. August 1996 in Kraft. Soest, Lippstadt, Für den Kreis Soest Für die Stadt Lippstadt gez. Dr. Janning Oberkreisdirektor gez. Kaster Stadtdirektor gez. Meyer Ltd. Kreisrechtsdirektor gez. Lücke Erster Beigeordneter Genehmigung gem. 24 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit GkG in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV.NW. S. 621/SGV.NW. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV.NW. S. 362). Seite: 4

5 Abweichend von 10 der Vereinbarung tritt diese gemäß 24 Abs. 4 GkG am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Arnsberg, den 13. Mai Bezirksregierung Arnsberg Im Auftrag: gez. Renninghoff Veröffentlichungsvermerk Vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung und meine Genehmigung werden hiermit gemäß 24 Abs. 3 GkG bekanntgemacht. Arnsberg, den 13. Mai 1997 Bezirksregierung Arnsberg Im Auftrag: (LS) gez. Renninghoff Abl. Bez. Reg. Abg. 1997, S. 181 Seite: 5

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