BetrSichV und GefStoffV: Welche Auswirkungen gibt es bei den Technischen Regeln

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1 BetrSichV und GefStoffV: Welche Auswirkungen gibt es bei den Technischen Regeln Dr.-Ing. Dirk-Hans Frobese Physikalisch-Technische Bundesanstalt - PTB Braunschweig 1

2 Novelle von GefStoffV und BetrSichV Ø Vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet und vom Kabinett und Bundesrat beschlossen und am 3. Februar 2015 erschienen: - Novelle der Gefahrstoffverordnung und - Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung - In-Kraft-Treten: Ø Übergangsfrist in Änderung der BetrSichV vom festgelegt 2

3 Novelle von GefStoffV und BetrSichV Ø Anforderungen an Brand- und Explosionsschutz wurden - aus BetrSichV in die GefStoffV überführt - und im Verordnungsteil und in Anhang 1 Nummer 1 der GefStoffV eingebaut Ø dadurch nun komplette Umsetzung der Richtlinie 1999/92/ EG in der GefStoffV Ø Prüfungen von Ex-Anlagen verbleiben in BetrSichV à wurden dort in den Anhang 2 Abschnitt 3 verschoben 3

4 Bisherige TRBS 2152 Ø TRBS 2152 à Gefährdung durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (atmosphärische Bedingungen) à mehrere Teile unter gleicher Nummer 4

5 Bisheriger Rechtsbezug der TRBS 2152 Teile der TRBS 2152 behandeln: Ø Maßnahmen zur Vermeidung oder Einschränkung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären bislang GefStoffV Ø Maßnahmen zur Vermeidung einer Explosion oder Einschränkung der Auswirkungen bislang BetrSichV 5

6 Neuer Rechtsbezug Ø Daher wurden Teile der TRBS 2152 auch als TRGS 720 bis 722 veröffentlicht Ø Anforderungen an Brand- und Explosionsschutz nun vollständig in GefStoffV geregelt Ø Rechtsbezug zur BetrSichV besteht nicht mehr 6

7 Auswirkungen auf Technische Regeln Beschluss im AGS im November 2015: Ø TRBS 2152 und ihre Teile 1 bis 4 sollen zur TRGS 720 bis 724 umgeschrieben werden, dabei sind Anforderungen für gefährliche explosionsfähige Gemische aufzunehmen Ø TRBS 2153 (wurde sachlich vom ABS überarbeitet) ist als TRGS 727 erschienen Ø Prozessleittechnik im Explosionsschutz (als Entwurf TRBS 2152 Teil 5 vom ABS erarbeitet) ist als TRGS 725 erschienen 7

8 Auswirkungen auf Technische Regeln Beschluss im AGS im November 2015: Ø TRBS 2152 Teil 3 und 4 soll bis zur Überführung sinngemäß wie eine TRGS angewendet werden Ø Dr. Groß (Bayer AG) wurde mit Leitung eines Arbeitskreises beauftragt Ø AK soll in Personalunion der ABS-AK Brand- und Explosionsschutz sein mit weiteren (AGS-)Mitgliedern Ø Dieser AK überarbeitet auch die Prüf-TRBS zum Explosionsschutz 8

9 Technische Regeln unter BetrSichV Ø Prüfregeln verbleiben als Technische Regeln im Geltungsbereich der BetrSichV Ø TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung wird z.z. im ABS UA 1 beraten Ø TRBS 1112 Instandhaltung noch offen, ob Anpassung erfolgt 9

10 Technische Regeln unter BetrSichV Ø TRBS 1112 Teil 1 Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten Beurteilungen und Schutzmaßnahmen à regelt Explosionsschutzmaßnahmen, soll aber weiter als TRBS fortgeführt werden à enthält im Prinzip bereits die Vorgaben des Anhang 1 Nr. 1.6 und Nr. 1.8 der GefStoffV (keine Zoneneinstufung bei Wartung und Instandhaltung, dafür aber Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber) 10

11 Technische Regeln unter BetrSichV Ø TRBS 1122 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV (alt) Ermittlung der Prüf- und Erlaubnispflicht à wird z.z. im AK Tankstellen des ABS überarbeitet werden (finaler Entwurf liegt vor) à erhält neuen Titel: Änderungen von Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen Ermittlung der Prüfpflicht nach Anhang 2 Abschnitte 3 und 4 BetrSichV und der Erlaubnispflicht gem. 18 BetrSichV 11

12 Technische Regeln unter BetrSichV Ø TRBS 1123 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV (alt) Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV à muss im ABS überarbeitet werden à Titel muss angepasst werden, da es nur noch prüfpflichtige Änderungen gibt 12

13 Technische Regeln unter BetrSichV Ø TRBS 1201 Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen à allgemeine Technische Regel à wird im ABS UA 1 überarbeitet werden Ø TRBS 1201 Teil 1 Prüfung von Anlagen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in Ex-Bereichen à allgemeine Prüfregel in Ex-Anlagen à erste Fassung vom ABS verabschiedet à BMAS lehnt Fassung ab à BMAS forder grundlegende Überarbeitung 13

14 Technische Regeln unter BetrSichV Ø TRBS 1201 Teil 3 Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) à Prüfregel nach Instandsetzung von Ex-Geräten à im ABS UA 3 erarbeitet, befindet sich in der schriftlichen Umfrage 14

15 Technische Regeln unter BetrSichV Ø TRBS 1201 Teil 5 Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, hinsichtlich Gefährdungen durch Brand und Explosion à Prüfregel für die ehemaligen VbF-Anlagen à wird im ABS überarbeitet à Titel ist anzupassen (entzündlich à entzündbar etc.) à Abgrenzung zu TRBS 1201 Teil 1 spezifizieren à Evtl. als Anhang zu TRBS 1201 Teil 1 vorgesehen 15

16 Technische Regeln unter BetrSichV Ø TRBS 1203 Befähigte Personen à Anforderungen weitgehend in die neue BetrSichV aufgenommen à wird z.z. im ABS UA1 beraten und soll ergänzende Festlegungen treffen 16

17 TRBS 3151/ TRGS 751 Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen Ø Projektskizze zur Überarbeitung liegt vor Ø Anpassung an GefStoffV und BetrSichv Ø Anpassung an Stand der Technik Ø Aufnahme neuer Kraftstoffe (Wasserstoff, LNG) Ø Beratung im ABS/AGS AK Tankstellen begonnen Ø Ziel: Ende 2017 soll Entwurf vorliegen 17

18 TRBS 3151/ TRGS 751 Tankstellenbetrieb ohne Aufsicht: Ø Nach Nr Abs. 5 der TRBS 3151/TRGS 751 wird eine Gegensprechverbindung gefordert Ø Waren bislang an Tankstellen nicht gefordert und bedingt eine Nachrüstung Ø Der AK beschloss am beschlossen, dass diese Nachrüstung innerhalb von 5 Jahren (ab als Inkraft-Treten der TRBS 3151/TRGS 751) als ausreichend angesehen wird Ø Kann nachgelesen werden auf der homepage des Bundesverbands für Behälterschutz 18

19 Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit! Dr.-Ing. Dirk-Hans Frobese! Physikalisch-Technische Bundesanstalt - PTB! Bundesallee 100, Braunschweig! dirk-hans.frobese@ptb.de!

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