Auswirkungen der novellierten Betriebssicherheitsverordnung auf Energieversorgungsunternehmen
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- Annika Bayer
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1 Auswirkungen der novellierten Betriebssicherheitsverordnung auf Energieversorgungsunternehmen 8. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung September 2015, Rheinsberg Dr. Reinhard Lux, Köln
2 Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen Alte BetrSichV vom Oktober 2002 Novellierungsphase mit zahlreichen Entwürfen Kabinettsfassung vom 27. August 2014 vorgesehenes Inkrafttreten zum 1. Januar 2015 Beschluss 400/14 des Bundesrates vom Veröffentlichung am 6. Februar 2015 Inkrafttreten am 1. Juni 2015 Kabinettsentwurf zur Änderung der BetrSichV vom
3 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln (AM) Ziel: Sicherheit u. Gesundheitsschutz Beschäftigter bei AM-Verwendung soll insbesondere erreicht werden durch Auswahl geeigneter AM u. deren sicherer Verwendung geeignete Gestaltung von Arbeits- u. Fertigungsverfahren für vorgesehene Verwendungszwecke sowie Qualifikation u. Unterweisung Beschäftigter regelt im Gefahrenbereich von Ü-Anlagen (Anhang 2) den Schutz anderer Personen, soweit diese aufgrund der Verwendung dieser Anlagen durch Arbeitgeber ( 2 Abs. 3 BetrSichV) gefährdet werden können.
4 Arbeitsmittel (Begriff: 2 Abs.1 BetrSichV) Werkzeuge Geräte Maschinen Anlagen überwachungs- bedürftige Anlagen
5 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Abschnitt 2 Anwendungsbereich u. Begriffsbestimmungen Gefährdungsbeurteilung u. Schutzmaßnahmen Abschnitt 3 zusätzl. Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Abschnitt 5 Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten u. Straftaten, Schlussvorschriften Vollzugsregelungen u. Ausschuss für Betriebssicherheit
6 Rechtsnormtexte zu 6 Anhang 1 bes. Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel (AM) 1. mobile, selbstfahrende / nicht selbstfahrende AM 2. zum Heben von Lasten 3. AM bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen 4. Aufzugsanlagen 5. Druckanlagen zu 15,16 Anhang 2 Prüfvorschriften für Ü-Anlagen 1. zugelassene Überwachungsstellen 2. Aufzugsanlagen 3. Explosionsgefährdungen 4. Druckanlagen zu 14 Anhang 3 Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel 1. Krane 2. Flüssiggasanlagen 3. maschinentechnische AM der Veranstaltungstechnik
7 Quantitative Themenbehandlung Verordnungsumfang in DIN A4 BetrSich V 2006 BetrSichV
8 Verwendung von Arbeitsmitteln (Begriff: 2 Abs. 2 BetrSichV) Betreiben jegliche Tätigkeit mit Arbeitsmitteln Überwachen Gebrauch Bedienen Arbeitsmittel - Lebenszyklus Transportieren Montieren Installieren Erproben An- u. Abschalten Einstellen Reinigen Prüfen Instandhalten Umbauen Installieren Demontieren
9 Fachkundig (Begriff: 2 Abs. 5 BetrSichV) Anforderungen (abhängig von Art der Aufgabe) Berufsausbildung oder Berufserfahrung oder zeitnahe berufliche Tätigkeit verfügt über erforderliche Fachkenntnisse zur Ausübung von Aufgaben gemäß BetrSichV Aktualisierung durch Schulungsteilnahmen
10 Zur Prüfung befähigte Person (Begriff: 2 Abs. 6 BetrSichV) Person, die durch ihre Berufsausbildung verfügt über Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit ggf. weitergehende Anforderungen Anhang 2 Prüfvorschriften für Ü-Anlagen Anhang 3 Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
11 Prüfsachverständige (Begriff: Anhang 3, Abschnitt 1, Nr. 2 BetrSichV) Prüfsachverständiger zur Prüfung befähigte Personen gemäß 2 Abs. 6 zusätzlich a) Ingenieur / vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung, die sich auf Prüftätigkeit bezieht b) drei Jahre Erfahrung in Konstruktion, Bau, Instandhaltung / Prüfung von Kranen (davon halbes Jahr Beteiligung an Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen) c) ausreichende Kenntnisse einschlägiger Vorschriften, Regeln d) für Prüfungen erforderliche Einrichtungen und Unterlagen sind vorhanden e) halten fachliche Kenntnisse auf aktuellem Stand
12 Neues zur Gefährdungsbeurteilung? ( 3 BetrSichV) CE-Kennzeichnung am AM entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung Berücksichtigung der AM-Gebrauchstauglichkeit einschließlich ergonomischer, alters- und alternsgerechter Gestaltung Berücksichtigung physischer u. psychischer Belastungen Beschäftigter bei der AM-Verwendung vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen komplex dargestellt detaillierte Regelungen zu Überprüfungen und Aktualisierungen von Gefährdungsbeurteilungen
13 Grundpflichten des Arbeitgebers ( 4 BetrSichV) ermittelt Umsetzung entsprechend Stand der Technik Schutzmaßnahmen AM-Verwendung nach S.d.T sicher keine / unzureichende Gefährdungsvermeidung organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen TOP-Prinzip Schutzmaßnahmen gemäß BetrSichV und TRBS TRBSVermutungswirkung Abweichung zulässig, wenn H&S zumindest in vergleichbarer Weise gewährleistet PSA-Reduzierung
14 Anforderungen an zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel ( 5 BetrSichV) AG darf nur AM zur Verfügung stellen/verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Vorschriften dieser Verordnung in deutsches Recht umgesetzte Gemeinschaftsrichtlinien, die für die AM zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten Für eigene Zwecke selbst hergestellte AM müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen anzuwendender Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, außer es ist in der jeweiligen Richtlinie anders bestimmt.
15 Anforderungen an Arbeitsmittel allgemeine Anforderungen für alle AM wesentlich veränderte AM neue AM Eigenbau umgebaute AM bereits zur Verfügung gestellte AM BetrSichV u. TRBS Binnenmarkt-Richtlinien baujahrspez. BinnenmarktRichtlinien harmonisierte Normen baujahrspez. harmonisierte Norm Entfall formaler Anforderungen?
16 Bisherige Prüfung von Arbeitsmitteln ( 3 Abs. 3 BetrSichV) BetrSichV Für AM sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 Arbeitgeber haben zu ermitteln und festzulegen, welche notwendigen Voraussetzungen Personen erfüllen müssen, die mit Prüfung / Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.
17 Prüfung von Arbeitsmitteln ( 3 Abs. 6 BetrSichV) hat zu ermitteln und festzulegen: Art u. Umfang erforderlicher AM-Prüfungen sowie Fristen wiederkehrender Prüfungen gemäß 14 u. 16 welche Voraussetzungen zur Prüfung befähigte Personen für AM-Prüfungen gemäß 14, 15 u. 16 erfüllen müssen.
18 Prüfung von Arbeitsmitteln ( 14 Abs. 1 BetrSichV) AG haben AM, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor erstmaliger Benutzung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Prüfungen umfassen 1. Kontrolle vorschriftsmäßiger Montage/ Installation u. sicheren Funktion 2. rechtzeitige Feststellung von Schäden 3. Feststellung der Wirksamkeit getroffener sicherheitstechnischer Maßnahmen Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage stattfinden.
19 Prüfung von Arbeitsmitteln ( 14 Abs. 2 BetrSichV) Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt können Beschäftigte gefährden wiederkehrende Prüfungen durch zur Prüfung befähigte Personen Prüffristen entsprechend 3 Absatz 6 Ergibt die Prüfung, dass die Anlage nicht bis zu der nach 3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.
20 Festlegung der mit der Prüfung zu beauftragenden Person Beispiele für Schäden verursachende Einflüsse, die zu gefährlichen Situationen führen können: Schwingungen, die zu Materialermüdung führen Überlast der Tragmuttern an Fahrzeughebebühnen korrosive Medien bei Lagerbehältern abrasive Medien bei Rohrleitungen Verschmutzung von Isolierstrecken an elektrischen AM UV-Strahlung, die zur Versprödung von Kunststoffteilen führt Alterung längere Zeiten der Nichtbenutzung besondere Bedingungen (Witterung, Verschmutzung) Vortragstitel
21 Prüfung von Arbeitsmitteln ( 14 Abs. 3 BetrSichV) unverzügliche außerordentliche Prüfung durch PbP ggf. schädigende Auswirkungen Änderungen ggf. Gefährdung Beschäftigter außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere sein: Unfälle längere Zeiträume der AM-Nichtverwendung oder Naturereignisse
22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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