Laufbahnverordnung für den Polizeidienst (LbVOPol) Vom 26. Mai 1997*

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1 Laufbahnverordnung für den Polizeidienst (LbVOPol) Vom 26. Mai 1997* * GVBl. S. 157 Fundstelle: GVBl 1997, S. 157 Zuletzt geändert durch Verordnung vom , GVBl. 2003, S. 305 Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeines 1 Aufstiegslaufbahn 2 Ämter des Polizeidienstes, Personenkreis 3 (aufgehoben) 4 Verwendungsgrundsatz Teil 2 Einstellung, Ernennungen, Ausbildung und Prüfungen 5 Einstellung, Beamtenverhältnis 6 Einstellungsvoraussetzungen 7 Fachhochschulausbildung 8 Aufstiegsausbildung 9 Bewährungsaufstieg in den gehobenen Polizeidienst Anderweitiger Aufstieg in den gehobenen Polizeidienst 10 Entlassung während der Ausbildung, Wiederholung 11 Probezeit 12 Anstellung 13 Aufstieg in den höheren Polizeidienst 14 Laufbahnprüfung für den höheren Polizeidienst 15 Aufstieg für besondere Verwendungen 16 Teil 3 Wasserschutzpolizei und Sonderdienste Wasserschutzpolizei 17 Sonderdienste

2 Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeidienst für Sonderdienste Ausbildungsbehörden Teil 4 Sonderregelungen Unmittelbare Einstellung in den gehobenen Polizeidienst Unmittelbare Einstellung in den höheren Polizeidienst Besondere Berücksichtigung von Wehrdienstzeiten sowie von Erziehungs- und Pflegeleistungen Ausnahme vom Verwendungsgrundsatz Beurteilung Inhalt der Beurteilung Teil 5 Dienstliche Beurteilung, Fortbildung Förderung der Fortbildung, Verpflichtung zur Fortbildung Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen Gleichstellung von Ausbildung, Prüfungen und Schulbesuch Ausnahmen In-Kraft-Treten Aufgrund des 206 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1996 (GVBl. S. 464), BS , wird verordnet: Teil 1 Allgemeines 1 Aufstiegslaufbahn Jeder Polizeibeamtin und jedem Polizeibeamten steht bei Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Aufstieg zu allen Ämtern des Polizeidienstes offen. 2

3 Ämter des Polizeidienstes, Personenkreis (1) Die Ämter des Polizeidienstes werden den Laufbahngruppen des gehobenen sowie des höheren Polizeidienstes und, soweit sich Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in Ämtern des mittleren Polizeidienstes befinden, auch diesen wie folgt zugeordnet: 1. zum gehobenen Polizeidienst die Ämter a) der Polizeikommissarin und des Polizeikommissars sowie der Kriminalkommissarin und des Kriminalkommissars, b) der Polizeioberkommissarin und des Polizeioberkommissars sowie der Kriminaloberkommissarin und des Kriminaloberkommissars, c) der Polizeihauptkommissarin und des Polizeihauptkommissars sowie der Kriminalhauptkommissarin und des Kriminalhauptkommissars, d) der Ersten Polizeihauptkommissarin und des Ersten Polizeihauptkommissars sowie der Ersten Kriminalhauptkommissarin und des Ersten Kriminalhauptkommissars, 2. zum höheren Polizeidienst die Ämter a) der Polizeirätin und des Polizeirates sowie der Kriminalrätin und des Kriminalrates, b) der Polizeioberrätin und des Polizeioberrates sowie der Kriminaloberrätin und des Kriminaloberrates, c) der Polizeidirektorin und des Polizeidirektors sowie der Kriminaldirektorin und des Kriminaldirektors, d) der Leitenden Polizeidirektorin und des Leitenden Polizeidirektors sowie der Leitenden Kriminaldirektorin und des Leitenden Kriminaldirektors, e) der Inspekteurin der Polizei oder des Inspekteurs der Polizei, 3. zum mittleren Polizeidienst die Ämter a) der Polizeimeisterin und des Polizeimeisters, b) der Polizeiobermeisterin und des Polizeiobermeisters sowie der Kriminalobermeisterin und des Kriminalobermeisters, c) der Polizeihauptmeisterin und des Polizeihauptmeisters sowie der Kriminalhauptmeisterin und des Kriminalhauptmeisters. (2) Als Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind ( 12 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes - LBG -), werden bestimmt: 1. für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeidienst bestanden haben, die Ämter des gehobenen Polizeidienstes nach Absatz 1 Nr. 1, 2. für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die nach 21 eingestellt worden sind, die Ämter des gehobenen Polizeidienstes nach Absatz 1 Nr. 1, 3. für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die die Laufbahnprüfung für den höheren Polizeidienst bestanden haben, die Ämter des gehobenen Polizeidienstes nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und b sowie die Ämter des höheren Polizeidienstes nach Absatz 1 Nr. 2,

4 4. für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die nach 22 eingestellt worden sind, die Ämter des höheren Polizeidienstes nach Absatz 1 Nr. 2. (3) Zum Polizeidienst gehören die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die sich in den in Absatz 1 genannten Ämtern befinden, sowie die Polizeikommissar-Anwärterinnen und Polizeikommissar-Anwärter. (aufgehoben) 3 4 Verwendungsgrundsatz Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten können in allen Bereichen des Polizeidienstes bei den Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen verwendet werden. Bei der Bestimmung über ihre Verwendung können deren besondere Neigungen berücksichtigt werden. Teil 2 Einstellung, Ernennungen, Ausbildung und Prüfungen 5 Einstellung, Beamtenverhältnis Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeikommissar-Anwärterinnen und Polizeikommissar-Anwärter bei den Polizeipräsidien unter gleichzeitiger Zuweisung zu der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Polizei - als erster Ausbildungsstelle in den gehobenen Polizeidienst eingestellt. 6 Einstellungsvoraussetzungen (1) In den Polizeidienst können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die 1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis ( 9 LBG) erfüllen, 2. hinsichtlich ihrer Vorbildung a) die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzen oder b) die Voraussetzungen für die Zulassung zum Probestudium nach der Landesverordnung über die fachbezogene Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Fachhochschulstudium (BFHStudVO) vom 18. Dezember 1996 (GVBl S. 31,38, BS ) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, 3. am Tag des Dienstantritts das 16. Lebensjahr vollendet und das 32. Lebensjahr noch nicht

5 überschritten haben, 4. mindestens 162 cm groß sind, 5. den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst genügen, 6. eine Erklärung vorlegen, ob gegen sie ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Dienstordnungs- oder Disziplinarverfahren anhängig ist oder war und ob sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und 7. nicht vorbestraft sind. (2) Über die Einstellung entscheidet das für die Polizei zuständige Ministerium; es kann diese Befugnis auf nachgeordnete Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen übertragen. 7 Fachhochschulausbildung (1) Die Polizeikommissar-Anwärterinnen und Polizeikommissar-Anwärter erhalten die für ihren Beruf notwendige Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst, in dessen Rahmen sie an einer Fachhochschulausbildung teilnehmen. Diese findet an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Polizei - statt und dauert drei Jahre; sie ist gegliedert in berufspraktische und fachtheoretische Studienabschnitte und schließt mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeidienst ab. Für diejenigen, die in Erfüllung der Voraussetzungen des 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b eingestellt worden sind, gilt die während der Fachhochschulausbildung abzulegende Zwischenprüfung als Vorprüfung im Sinne des 7 Abs. 4 BFHStudVO. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung. (2) Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die die Fachhochschulausbildung nach Absatz 1 mit Bestehen der Laufbahnprüfung abgeschlossen haben, werden, sofern die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Sie führen während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung nach 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a mit dem Zusatz "zur Anstellung (z.a.)" und werden in der Regel zunächst bei der Bereitschaftspolizei im Polizeidienst verwendet (Einsatzverwendung). 8 Aufstieg in den gehobenen Polizeidienst (1) Für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die ihre Ausbildung für den mittleren Polizeidienst abgeschlossen haben, erfolgt der Aufstieg in den gehobenen Polizeidienst über eine neun Monate dauernde Aufstiegsausbildung, an die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeidienst anschließt. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung. (2) Zur Aufstiegsausbildung kann zugelassen werden, wer 1. nach seiner Persönlichkeit, seinen Kenntnissen und seiner Leistung geeignet erscheint und 2. mindestens zwei Jahre tatsächlich im Polizeidienst verwendet wurde und sich während dieser Zeit bewährt hat.

6 (3) Über die Zulassung zur Aufstiegsausbildung entscheidet das für die Polizei zuständige Ministerium, das hierzu ein besonderes Auswahlverfahren durchführen kann. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn 1. die Leistungen erkennen lassen, dass das Ziel der Aufstiegsausbildung nicht erreicht werden wird, oder 2. dies aus einem anderen in der Person der Polizeibeamtin oder des Polizeibeamten liegenden wichtigen Grund erforderlich ist. Das für die Polizei zuständige Ministerium kann seine Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 auf nachgeordnete Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen übertragen. (4) Wer die Aufstiegsausbildung mit Bestehen der Laufbahnprüfung abgeschlossen hat, wird, sofern die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, zur Polizeikommissarin oder Kriminalkommissarin oder zum Polizeikommissar oder Kriminalkommissar ernannt. 9 Bewährungsaufstieg in den gehobenen Polizeidienst (1) Abweichend von 8 Abs. 1 kann den dort genannten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die 1. sich mindestens vier Jahre in einer dem gehobenen Polizeidienst zuzuordnenden Funktion bewährt haben und mindestens 45 Jahre alt sind oder 2. sich mindestens vier Jahre in einer dem gehobenen Polizeidienst zuzuordnenden Funktion durch mindestens gute Leistungen überdurchschnittlich bewährt haben, was durch eine anlassbezogene Beurteilung nachzuweisen ist, und mindestens 37 Jahre alt sind, ohne Prüfung ein Amt der nächsthöheren Laufbahn bis einschließlich der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A verliehen werden. (2) Absatz 1 gilt für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten des Polizeiorchesters entsprechend; das Nähere regelt das für die Polizei zuständige Ministerium. (3) Wer sich nach 8 in der Aufstiegsausbildung befindet, nimmt am Bewährungsaufstieg in den gehobenen Polizeidienst nicht teil. 10 Anderweitiger Aufstieg in den gehobenen Polizeidienst Im Rahmen des dienstlichen Bedarfs kann unmittelbar zum Aufstieg in den gehobenen Polizeidienst zugelassen werden, wer ein Fachhochschulstudium, insbesondere in den Fachrichtungen Elektrotechnik (Studiengang Elektrotechnik), Nachrichtentechnik, Informatik oder Betriebswirtschaft (insbesondere Datenverarbeitung, Wirtschaftsinformatik und Organisation), erfolgreich abgeschlossen hat und die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Über den Aufstieg entscheidet das für die Polizei zuständige Ministerium.

7 11 Entlassung während der Ausbildung, Wiederholung (1) Wer sich während der Fachhochschulausbildung aufgrund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten oder der Persönlichkeit als für den Polizeidienst nicht geeignet erweist, wird, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, entlassen. (2) Wer die Fachhochschulausbildung abbrechen musste, wird entlassen. Wer die Aufstiegsausbildung abbrechen musste, tritt in die frühere Beschäftigung im Polizeidienst zurück. (3) Wer die Fachhochschulausbildung oder die Aufstiegsausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat, kann die erforderlichen Prüfungen nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung einmal wiederholen. Wird die Fachhochschulausbildung endgültig nicht erfolgreich abgeschlossen, so endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des folgenden Tages, an dem der Polizeibeamtin oder dem Polizeibeamten das endgültige Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Wer die Aufstiegsausbildung endgültig nicht erfolgreich abgeschlossen hat, tritt in die frühere Beschäftigung im Polizeidienst zurück. (4) Über die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 entscheidet das für die Polizei zuständige Ministerium. Es kann diese Befugnis auf nachgeordnete Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen übertragen. 12 Probezeit (1) Die mit dem erfolgreichen Abschluss der Fachhochschulausbildung beginnende Probezeit der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten dauert drei Jahre. (2) Die Probezeit kann für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die die Fachhochschulausbildung mit einem Gesamtergebnis von mindestens 12,6 Punkten abgeschlossen haben, um ein halbes Jahr und bei einem Gesamtergebnis von mindestens 13,6 Punkten um ein Jahr verkürzt werden. (3) Die abgeleistete Zeit eines Dienstes bei einer Polizei des Bundes oder eines Landes, eines Dienstes in der Bundeswehr, eines Zivildienstes, eines Dienstes im Zivilschutz und eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres kann auf die Probezeit angerechnet werden; die Anrechnung darf zwölf Monate nicht übersteigen. (4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 ist mindestens ein Jahr als Probezeit zu leisten. 13 Anstellung Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die die Probezeit erfolgreich abgeleistet haben, werden nach der Bewährung, den Prüfungsergebnissen und dem Zeitpunkt der Einstellung unter Ernennung zu Polizeikommissarinnen und Polizeikommissaren oder zu

8 Kriminalkommissarinnen und Kriminalkommissaren angestellt, sofern die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Anderenfalls werden sie entlassen. 14 Aufstieg in den höheren Polizeidienst Voraussetzung für den Aufstieg in den höheren Polizeidienst ist grundsätzlich das Bestehen der Laufbahnprüfung für den höheren Polizeidienst. 15 Laufbahnprüfung für den höheren Polizeidienst (1) Die Laufbahnprüfung für den höheren Polizeidienst wird bei der Polizei- Führungsakademie im Anschluss an eine zweijährige Ausbildung abgelegt. Die Ausbildung gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte von je einem Jahr, die zeitlich aufeinander folgen und inhaltlich aufeinander aufbauen. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung. (2) Zur Ausbildung für den höheren Polizeidienst können Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte zugelassen werden, die 1. nach ihrer Persönlichkeit, ihren Kenntnissen und ihrer Leistung geeignet erscheinen, 2. die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeidienst mit mindestens der Gesamtnote,,befriedigend oder, soweit Punkte vergeben wurden, mit einem Gesamtergebnis von mindestens 7,6 Punkten bestanden und bei den Prüfungsfächern einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0, oder, soweit Punkte vergeben wurden, einen Bewertungsdurchschnitt von mindestens 9,0 Punkten erreicht haben, 3. nach der Ausbildung für den gehobenen Polizeidienst an einer zusätzlichen Führungsausbildung teilgenommen haben, soweit die Führungsausbildung nicht bereits Bestandteil der Ausbildung für den gehobenen Polizeidienst war, 4. in einer Dienstzeit von vier Jahren nach der Anstellung bei unterschiedlichen Dienststellen in mehreren Funktionen des gehobenen Polizeidienstes verwendet worden sind, 5. aus Anlass ihrer Bewerbung für die Zulassung zum höheren Polizeidienst überdurchschnittlich beurteilt worden sind, 6. im Anschluss an die Dienstzeit nach Nummer 4 innerhalb von einem weiteren Jahr in herausgehobenen Führungspositionen, in denen sie bisher nicht verwendet worden sind, erkennen ließen, dass sie den Anforderungen für den höheren Polizeidienst gewachsen sein werden, und 7. zum Zeitpunkt der Zulassung nicht älter als 40 Jahre sind; Ausnahmen sind bis zum vollendeten 45. Lebensjahr zulässig, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von der Polizeibeamtin oder dem Polizeibeamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war. (3) Das für die Polizei zuständige Ministerium entscheidet im Rahmen eines Auswahlverfahrens über die Zulassung. Es bestimmt die herausgehobenen Führungspositionen nach Absatz 2 Nr. 6. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte für den höheren Polizeidienst nicht mehr geeignet erscheint.

9 16 Aufstieg für besondere Verwendungen (1) Abweichend von 14 kann das für die Ernennung für die Polizei zuständige Ministerium Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten des gehobenen Polizeidienstes, die 1. nach ihrer Persönlichkeit, ihren Kenntnissen und ihrer Leistung erkennen lassen, dass sie den Anforderungen des höheren Polizeidienstes gewachsen sein werden, und anlassbezogen überdurchschnittlich beurteilt worden sind, 2. mindestens vier Jahre das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn innehaben und 3. mindestens 50 Jahre alt sind, im Rahmen eines auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstiegs ohne Prüfung ein Amt der nächsthöheren Laufbahn bis einschließlich der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A verleihen. 2 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Mit der Entscheidung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt; der Verwendungsbereich ist zu bezeichnen. (3) Die Ernennung zur Polizeirätin oder Kriminalrätin sowie zum Polizeirat oder Kriminalrat kann von der Teilnahme an einem Auswahlverfahren abhängig gemacht werden. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium. Teil 3 Wasserschutzpolizei und Sonderdienste 17 Wasserschutzpolizei (1) Zur Wasserschutzpolizei können Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte übernommen werden, die 1. die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, 2. zum Zeitpunkt ihrer Übernahme einen Nachweis als Rettungsschwimmerin oder Rettungsschwimmer besitzen und 3. nicht älter als 35 Jahre sind. Wer über eine einschlägige Berufserfahrung verfügt, kann bevorzugt berücksichtigt werden. (2) Wer bei der Wasserschutzpolizei verwendet wird, erhält eine Zusatzausbildung, die in der Regel zwei Jahre dauert und sich in folgende Ausbildungsabschnitte gliedert: 1. fachtheoretische und praktische Ausbildung bei Dienststellen der Wasserschutzpolizei Rheinland-Pfalz, 2. Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses nach entsprechender Prüfung, 3. Fachlehrgang an der Wasserschutzpolizei-Schule Hamburg mit abschließender Prüfung,

10 4. Radarausbildung an der Wasserschutzpolizei-Schule Hamburg mit abschließender Prüfung und Erwerb des Radarpatents für den Rhein nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten vom 26. Juni 2000 (BGBl. II S ) in der jeweils geltenden Fassung und 5. abschließende Bootsführerprüfung mit Erwerb des Bootsführerzeugnisses nach der Landesverordnung über die Bootsführerprüfung für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Wasserschutzpolizei vom 23. Januar 2002 (GVBl. S. 70, BS ) in der jeweils geltenden Fassung. Der erfolgreiche Abschluss der Zusatzausbildung ist Voraussetzung für eine weitere Verwendung bei der Wasserschutzpolizei. Das Nähere regelt der Lehr- und Ausbildungsplan für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Wasserschutzpolizei. (3) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die zu den Sonderdiensten gehören und in technischen Funktionen Verwendung finden, müssen nur die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllen. Für sie besteht die Verpflichtung, an den vom für die Polizei zuständigen Ministerium vorgeschriebenen technischen Lehrgängen teilzunehmen und die erforderlichen Prüfungen abzulegen. (4) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die eine nach den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestehen oder sich sonst bis zum Ablegen dieser Prüfungen für den Dienst in der Wasserschutzpolizei als ungeeignet erweisen, werden in dem Dienstzweig weiterverwandt, dem sie vor Übernahme in die Wasserschutzpolizei angehört haben. Zu den Sonderdiensten der Polizei gehören: 1. als technischer Dienst 18 Sonderdienste a) der Informations- und Kommunikationsdienst, b) der Kraftfahrzeug- und Bootsdienst, c) der Waffenmeisterdienst, d) der Flugdienst; 2. der Sanitätsdienst. 19 Laufbahnprüfung Polizeidienst für Sonderdienste Für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten eines Sonderdienstes gelten die allgemeinen Bestimmungen. Das für die Polizei zuständige Ministerium kann anordnen, dass insoweit die Laufbahnprüfung anschließend an einen Lehrgang bei einer für das Fachgebiet bestehenden besonderen Schule abgelegt wird. Teil 4

11 Sonderregelungen 20 Ausbildungsbehörden Die nach den 21 und 22 eingestellten Bewerberinnen und Bewerber werden bei den vom für die Polizei zuständigen Ministerium zu bestimmenden Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen ausgebildet. 21 Unmittelbare Einstellung in den gehobenen Polizeidienst (1) Unmittelbar in den gehobenen Polizeidienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, wer 1. erfolgreich ein Fachhochschulstudium, insbesondere in den Fachrichtungen Elektrotechnik (Studiengang Elektrotechnik), Nachrichtentechnik, Informatik oder Betriebswirtschaft (insbesondere Datenverarbeitung, Wirtschaftsinformatik und Organisation) abgeschlossen hat, 2. die Voraussetzungen des 6 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 und 7 erfüllt und 3. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) Die Probezeit dauert drei Jahre. Eine innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeit, die nicht bereits auf einen Vorbereitungsdienst angerechnet worden ist, soll auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung derjenigen des übertragenen Amtes entsprochen hat; das Gleiche gilt für eine außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübte Tätigkeit. Es ist jedoch mindestens ein Jahr als Probezeit zu leisten. (3) Die Beamtinnen und Beamten werden während der Probezeit in die Aufgaben des gehobenen Polizeidienstes ihres Dienstzweiges eingeführt. Einzelheiten werden in einem besonderen Einführungsplan festgelegt. (4) Die Anstellung ist erst nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit zulässig. Bis zur Anstellung wird als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung gemäß 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a mit dem Zusatz "zur Anstellung (z.a.)" geführt. (5) Die nach 5 Abs. 1 der Laufbahnverordnung für eine Laufbahn erworbene Befähigung kann als Befähigung für den gehobenen Polizeidienst anerkannt werden, wenn sie diesem gleichwertig ist. Gleichwertigkeit liegt vor, wenn die Laufbahn zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes gehört und die Befähigung für den gehobenen Polizeidienst aufgrund der bisherigen Befähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben werden kann. Die Feststellung nach Satz 2 sowie die Entscheidung über Art und Dauer der Unterweisung trifft das für die Polizei zuständige Ministerium. Die Unterweisung soll sechs Monate nicht überschreiten. 22 Unmittelbare Einstellung in den höheren Polizeidienst

12 (1) Unmittelbar in den höheren Polizeidienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, wer 1. die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzt oder sonst einen für eine Tätigkeit im Polizeibereich förderlichen Studiengang an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen gleichgestellten Hochschule erfolgreich mit einer Universitäts- oder Hochschulprüfung abgeschlossen hat, 2. danach eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren und sechs Monaten ausgeübt hat, 3. die Voraussetzungen des 6 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 und 7 erfüllt und 4. das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Feststellung förderlicher Studiengänge nach Satz 1 Nr. 1 trifft das für die Polizei zuständige Ministerium. (2) Die Probezeit dauert drei Jahre. Für diejenigen, die die zweite juristische Staatsprüfung mit einer besseren Note als befriedigend bestanden und sich während der Probezeit durch ihre Leistung entsprechend bewährt haben, kann die Probezeit bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden. Eine innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeit, die nicht bereits auf einen Vorbereitungsdienst angerechnet worden ist, soll auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung derjenigen des übertragenen Amtes entsprochen hat; das Gleiche gilt für eine außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübte Tätigkeit. Es ist jedoch mindestens ein Jahr als Probezeit zu leisten. (3) Während der Probezeit erhalten die Beamtinnen und Beamten eine polizeifachliche Ausbildung. (4) Die Anstellung ist erst nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit zulässig. Bis zur Anstellung wird als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung nach 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a mit dem Zusatz "zur Anstellung (z.a.)" geführt. (5) Die nach 5 Abs. 1 der Laufbahnverordnung für eine Laufbahn erworbene Befähigung kann als Befähigung für den höheren Polizeidienst anerkannt werden, wenn sie diesem gleichwertig ist. Gleichwertigkeit liegt vor, wenn die Laufbahn zur Laufbahngruppe des höheren Dienstes gehört und die Befähigung für den höheren Polizeidienst aufgrund der bisherigen Befähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben werden kann. Die Feststellung nach Satz 2 sowie die Entscheidung über Art und Dauer der Unterweisung trifft das für die Polizei zuständige Ministerium. Die Unterweisung soll sechs Monate nicht überschreiten. 23 Besondere Berücksichtigung von Wehrdienstzeiten sowie Erziehungs- und Pflegeleistungen (1) Für Bewerberinnen und Bewerber mit einer vierjährigen oder längeren Wehrdienstzeit als Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit gelten, unbeschadet der Bestimmungen des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258) in der jeweils geltenden Fassung, folgende Ausnahmen:

13 1. abweichend von 6 Abs. 1 Nr. 3 ist das Höchstalter das vollendete 35. Lebensjahr und 2. abweichend von 15 Abs. 2 Nr. 4 dauert die Dienstzeit drei Jahre. (2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die ununterbrochen vier Jahre lang mindestens ein mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebendes Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder, tatsächlich gepflegt haben, gilt Absatz 1 Nr. 1 entsprechend. 24 Ausnahme vom Verwendungsgrundsatz 4 gilt nicht für die nach den 21 und 22 eingestellten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten. Teil 5 Dienstliche Beurteilung, Fortbildung 25 Beurteilung (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung jeder Polizeibeamtin und jedes Polizeibeamten in den dem für die Polizei zuständigen Ministerium nachgeordneten Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen sind anlassbezogen zu beurteilen. Die Beurteilung ist der Polizeibeamtin oder dem Polizeibeamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung und das Ergebnis dieser Besprechung sind aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen. (2) Das Nähere, insbesondere die Beurteilungsanlässe und die Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift. 26 Inhalt der Beurteilung (1) Die Beurteilung soll sich besonders erstrecken auf allgemeine geistige Veranlagung, Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten und Belastbarkeit sowie bei Vorgesetzten auch auf das Führungsverhalten. (2) Bei der Beurteilung der Leistung von schwerbehinderten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. 27 Förderung der Fortbildung, Verpflichtung zur Fortbildung

14 (1) Das für die Polizei zuständige Ministerium fördert und regelt die Fortbildung, damit die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch steigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen sind. (2) Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sind verpflichtet, an den vom Dienstherrn angeordneten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und sich außerdem selbst fortzubilden. (3) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen. (4) Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Absatzes 3 sind insbesondere das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie und Abschlüsse gleichwertiger Einrichtungen anzusehen. Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen 28 Gleichstellung von Ausbildung, Prüfungen und Schulbesuch (1) Die Aufstiegsausbildung ( 8) steht in ihren beamtenrechtlichen Wirkungen der Fachhochschulausbildung ( 7) gleich. (2) Die nach den zum jeweiligen Prüfungszeitpunkt geltenden laufbahnrechtlichen Vorschriften für den Polizeidienst abgelegten Prüfungen werden hinsichtlich ihrer beamtenrechtlichen Wirkung jeweils den entsprechenden Prüfungen nach dieser Verordnung gleichgestellt. In Zweifelsfällen entscheidet das für die Polizei zuständige Ministerium. (3) In dieser Verordnung nicht genannte Lehrgänge und Prüfungen können, soweit sie gleichwertig sind, den Fachlehrgängen und Prüfungen nach dieser Verordnung gleichgestellt werden, wenn besondere dienstliche Gründe in besonderen Fällen dies erfordern. Die Entscheidung trifft das für die Polizei zuständige Ministerium. (4) Für die Leiterin oder den Leiter des Polizeiorchesters tritt an die Stelle der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeidienst der Nachweis der musikalisch-fachlichen Befähigung. 29 Ausnahmen In Einzelfällen kann das für die Polizei zuständige Ministerium Ausnahmen von den Bestimmungen des 6 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 7, des 13, des 17 Abs. 1 und 2, des 21 Abs. 1 Nr. 3 und des 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zulassen. 30

15 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft.

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