Richtlinie für die Finanzierung von Projekten für den Kooperationsbereich

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1 Kärntner Gesundheitsfonds Richtlinie für die Finanzierung von Projekten für den Kooperationsbereich (Reformpool) (gemäß 7 Abs. 1 lit. d des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 83/2005, in der geltenden Fassung) 1 Allgemeines Im Rahmen Art. 31 der Vereinbarung nach Art. 15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens und der von der Bundesgesundheitsagentur erlassenen Leitlinien für den Kooperationsbereich (Reformpool) sind zur Bund und Länder überein gekommen, Projekte der Integrierten Versorgung und Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich auf Landesebene zur Folge haben, sowie die Sektoren übergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs über einen gemeinsamen Reformpool zu finanzieren. 2 Ziele des Kooperationsbereiches Ziele derartiger Projekte sind: a) die Erhöhung der Effektivität des Gesundheitswesens (Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, Erhöhung der Patientenorientierung, Qualitätsverbesserung, Verminderung von Zugangsbarrieren); b) die Erhöhung der Effizienz des Gesundheitswesens; c) die Erreichung eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens sowohl für das Land als auch die Sozialversicherung;

2 Kärntner Gesundheitsfonds 2 3 Allgemeine Voraussetzungen 1. Projekte, die aus Reformpool-Mitteln finanziert werden sollen, müssen einen innovativen Charakter aufweisen und eine überregionale Bedeutung haben, um auch auf andere Regionen übertragbar zu sein. 2. Reformpool-Projekte müssen eine nachhaltige Wirkung entfalten. Deshalb ist die nach Beendigung des Projekts beabsichtigte weitere Vorgangsweise darzustellen. Reformpool-Projekte müssen einen zusätzlichen Nutzen für die Patientenversorgung zur Folge haben. Minderungen in der Versorgungssituation dürfen damit nicht verbunden sein. 3. Reformpool-Projekte müssen aus gesamtwirtschaftlicher Sicht die Effektivität und die Effizienz des Gesundheitswesens erhöhen. 4. Voraussetzung für die Förderung von Reformpool-Projekten ist die inhaltliche Einigung des Landes Kärnten und der Sozialversicherung im voraus und die Prämisse, dass sowohl das Land Kärnten als auch die Sozialversicherung von den Leistungsverschiebungen profitieren. 5. Für die Zuerkennung von Reformpool-Mitteln ist eine entsprechende Dokumentation des Status Quo und der Veränderungen des Leistungsgeschehens durch den Projektbetreiber im intramuralen und extramuralen Bereich durch erforderlich. 4 Antragstellung 1. Anträge auf Gewährung von Reformpool-Mittel können im Einvernehmen vom Land Kärnten und der Sozialversicherung ebenso wie von externen Projektbetreibern gestellt werden. Anträge auf Förderung sind grundsätzlich vor Projektbeginn bei der Geschäftsstelle des Kärntner Gesundheitsfonds einzureichen, bereits vor dem Datum der Einreichung begonnene Projekte können nicht gefördert werden. 2. Über alle Anträge auf Gewährung von Reformpool-Mitteln ist zwischen dem Land Kärnten und der Sozialversicherung Einvernehmen herbeizuführen. 3. Projektträger und Projektbetreiber müssen ihren Sitz in Österreich haben. 4. Projektträger und Projektbetreiber haben als Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Förderung aus Reformpool-Mitteln eine schriftlich festgelegte Vereinbarung mit

3 Kärntner Gesundheitsfonds 3 einem oder mehreren Kooperationspartnern nachzuweisen, deren Ergebnis eine Leistungsverschiebung zwischen intra- und extramuralem Bereich zur Erreichung der in 2 definierten Ziele ist. 5 Inhalt der Anträge und Auswahlkriterien 1. Als Entscheidungsgrundlage muss eine mengen- und kostenmäßige Bewertung des Status-Quo ebenso wie ein Evaluierungskonzept vorgelegt werden, um den Status- Post transparent darstellen zu können. Dieses Evaluierungskonzept hat den vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen erarbeiteten Leitlinien für den Kooperationsbereich zu entsprechen. 2. Das Potenzial der Leistungsverschiebungen muss sowohl mengen- als auch kostenmäßig dargestellt werden. Die zu verschiebenden Leistungen müssen bewertbar sein (sowohl beim bisherigen als auch beim künftigen Leistungserbringer). 3. Die für das Projekt erforderlichen Finanzmittel (inklusive Projektabwicklung) müssen im Detail in Form eines Finanzplanes dargestellt werden. a) Dieser Finanzplan hat folgende Gliederung aufzuweisen: - Kosten: Personalaufwand, Sachaufwand, Investitionsaufwand, sonstiger Aufwand; - Erträge: Einnahmen aus laufendem Betrieb, Zuflüsse aus öffentlichen Mitteln (Angabe der Herkunft), sonstige Einnahmen (Vermögenserträge, Spenden usw.). b) Dieser Finanzplan ist für die gesamte Projektlaufzeit, allenfalls gegliedert nach Kalenderjahren, vorzulegen. c) Der Finanzplan hat auch die nach Ablauf der Projektlaufzeit vorgesehene Regelfinanzierung darzustellen. d) Struktur und Finanzlage des Antragstellers sind in geordnetem Zustand und lassen eine erfolgreiche Durchführung des Projekts erwarten. 4. Doppel- bzw. Mehrfachförderungen von Projekten sind ausgeschlossen. 5. Die beim abgebenden Leistungserbringer frei werdenden Kapazitäten müssen entweder einer sinnvollen Nachnutzung zugeführt oder reduziert werden.

4 Kärntner Gesundheitsfonds 4 6. Reformpool-Projekte sind zeitlich befristet. 7. Die für die Zielerreichung erforderlichen Begleitmaßnahmen sind zu prüfen und entsprechend darzustellen. 8. Der finanzielle Ausgleich allfälliger Leistungsverschiebungen zwischen Land Kärnten und Sozialversicherung ist ebenso wie die Aufteilung der durch die Leistungsverschiebung erzielte finanzielle Gesamtnutzen (Prinzip Teilung des Gewinnes/Verlustes ) darzustellen. 9. Für Projekte mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ist jedenfalls ein zwischenzeitiger Evaluierungsbericht vorzulegen. Sollte sich herausstellen, dass ein Projekt nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, so ist dieses vorzeitig abzubrechen und einzustellen. Der Abbruch bzw. die Einstellung eines Projekts bedarf eines Beschlusses der Gesundheitsplattform. 10. Projekte sind jedenfalls zeitlich begrenzt und müssen bei erfolgreichem Abschluss in eine Regelfinanzierung übergeleitet werden können. Fällt der abschließende Evaluierungsbericht negativ aus, so ist das Projekt nach dessen Ende nicht zu realisieren. 6 Prüfung und Entscheidung 1. Die formelle Beurteilung von Projekten, deren Finanzierung aus Reformpool-Mitteln beantragt wird, nimmt die Geschäftsstelle des Kärntner Gesundheitsfonds unter Berücksichtigung der in 4 und 5 dieser Richtlinien genannten Kriterien wahr. Bei Fehlen formeller Voraussetzungen hat die Geschäftsstelle des Kärntner Gesundheitsfonds den Projektinitiator zur Verbesserung der formellen Kriterien aufzufordern. 2. Im Einvernehmen zwischen dem Land Kärnten (Geschäftsstelle des Kärntner Gesundheitsfonds) und der Sozialversicherung können Projektinitiatoren im Falle ungenügend vorhandener Projektinformationen zur gemeinsamen Projektentwicklung eingeladen werden. Weitere externe Fachexperten können in die Projektentwicklung jederzeit integriert werden. 3. Die Entscheidung über die Finanzierung von Reformpool-Projekten trifft die Gesundheitsplattform auf Basis der einer einheitlichen Vorberatungen von Fachleuten des Landes (KGF) und der Sozialversicherung (siehe Abs. 2)

5 Kärntner Gesundheitsfonds 5 7 Auszahlung der Fördermittel Reformpool-Mittel sind von der Geschäftsstelle des Kärntner Gesundheitsfonds aufgrund des genehmigten Finanzbedarfs des Subventionsempfängers auszuzahlen. 8 Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung 1. Die Empfänger von Reformpool-Mitteln sind verpflichtet, den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der ausbezahlten Mittel des Kärntner Gesundheitsfonds bis spätestens sechs Monate nach Überweisung der Fördermittel zu erbringen. 2. Weitere Reformpool-Mittel dürfen nur dann ausbezahlt werden, wenn der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung bereits erbracht wurde. 3. Reformpool-Mittel, deren widmungsgemäße Verwendung nicht oder nicht zur Gänze nachgewiesen werden können, sind binnen 14 Tagen nach Aufforderung an den Kärntner Gesundheitsfonds zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat zu erfolgen, wenn a) Organe bzw. die Geschäftsstelle des Kärntner Gesundheitsfonds über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind (insbesondere hinsichtlich der Mittelverwendung); b) eine Fördervoraussetzung nicht erfüllt worden ist, insbesondere - Evaluierungsberichte nicht vorgelegt werden; - Nachweise nicht erbracht werden; - erforderliche Auskünfte nicht erteilt werden; - Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden; - Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet werden; c) Ereignisse, die eine Durchführung des Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würden, nicht unverzüglich gemeldet werden; d) das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist;

6 Kärntner Gesundheitsfonds 6 e) über das Vermögen des Fördernehmers vor ordnungsgemäßem Abschluss des Projekts oder innerhalb von drei Monaten nach Abschluss ein Konkurs oder Ausgleichs- oder Vorverfahren gemäß 79 AO eröffnet wird oder die Eröffnung eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird und dadurch insbesondere die Erfüllung des gegenständlichen Vertrages nicht gesichert erscheint. 4. Für den Fall, daß sich der Abschluss eines Projekts verzögert und der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel nicht bezogen auf die genehmigte Projektlaufzeit erbracht werden kann, ist rechtzeitig ein begründeter Antrag auf Fristerstreckung sowohl hinsichtlich einer Verlängerung des Projekts als auch des Verwendungsnachweises bei der Geschäftsstelle des Kärntner Gesundheitsfonds einzubringen. 5. Über einen solchen Antrag entscheidet der Vorsitzende der Gesundheitsplattform nach Einholung der Zustimmung der Sozialversicherung. 9 Der Inhalt dieser Richtlinie kann nur im Einvernehmen der Vertreter des Landes Kärnten und der Sozialversicherung verändert werden. 12 Im übrigen gelten die Reformpool-Leitlinien der Bundesgesundheitskommission. 11 Diese Richtlinie tritt an dem der Beschlussfassung durch die Gesundheitsplattform folgenden Tag in Kraft.

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