Vortrag Netzausbau -Planung des Übertragungsnetzes-

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1 Vortrag Netzausbau -Planung des Übertragungsnetzes- Institut für Städtebau Berlin Siegfried de Witt DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 1

2 INHALTSVERZEICHNIS: EINLEITUNG... 3 FOLIE 2: INHALT ERWEITERTE GESETZLICHE BEDARFSPLANUNG... 3 FOLIE 3: AKTUELLER STAND DER LEITUNGEN NACH DEM ENLAG... 4 FOLIE 4: DAS NETZAUSBAUBESCHLEUNIGUNGSGESETZ SIEHT EIN NEUES PLANUNGSVERFAHREN VOR:... 5 FOLIE 5 : AUSZUG BBPLG... 6 FOLIE 6: PILOTVORHABEN FÜR ERDKABEL- DREHSTROMLEITUNGEN PLANUNG DER FREILEITUNG... 9 FOLIE 8: ELLIPSE SUEDLINK... 9 FOLIE 9, 10, 11: BEISPIELE FÜR DIE BILDUNG GROBKORRIDOREN AUS DEM MUSTERANTRAG FOLIE 12, 13, 14: RAUMWIDERSTANDSKLASSEN AUS DEM MUSTERANTRAG FOLIE 15: BILD VON RUNGE, PLANERISCHE ANALYSE UND BEWERTUNG DES SUEDLINK 6 ANTRAGS, S FOLIE 16: SCHAUBILD ANTRAG VORZUGSTRASSE SUEDLINK MIT ALTERNATIVEN FOLIE 17: AUSNAHMEN VON FREILEITUNGEN N. 4 ABS. 2 BBPLG GLEICHSTROMÜBERTRAGUNGSLEITUNGEN ALS ERDKABEL FOLIE 19: BNETZA, BFP FÜR GLEICHSTROM-VORHABEN MIT GESETZLICHEM ERDKABELVORRANG, S. 14 F FOLIE 20: KRITERIEN STRUKTURIERUNG DES UNTERSUCHUNGSRAUMS FOLIE 21: BILD BNETZA V. S. 16 UNTEN (DOK 2704 IN 1433) FOLIE 22: TENNET, POWERPOINT PRÄSENTATION ARGE SUEDLINK, S FOLIE 23: TENNET, POWERPOINT PRÄSENTATION ARGE SUEDLINK, S FOLIE 24: TENNET, POWERPOINT PRÄSENTATION ARGE SUEDLINK, S FOLIE 25: TENNET, POWERPOINT PRÄSENTATION ARGE SUEDLINK, S FOLIE 26: TENNET, POWERPOINT PRÄSENTATION ARGE SUEDLINK, S FOLIE 27: AUSNAHMEN VOM ERDKABELVORRANG, GEM. 3 ABS. 2 BBPLG FOLIE 28: AUSNAHME V. ERDKABELVORRANG FÜR GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, 3 ABS. 3 BBPLG FOLIE 29: UNZULÄSSIGKEIT VON FREILEITUNGEN BEDEUTUNG EEG FOLIE 31: BEDEUTUNG EEG KOMMUNALE STRATEGIE FOLIE 33: KOMMUNALE STRATEGIE Institut für Städtebau Berlin Siegfried de Witt DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 2

3 Einleitung Gegenstand meines Referats sind die Neuerungen der Planung des Übertragungsnetzes für elektrische Energie. Von Bedeutung sind hier die gesetzlichen Änderungen vom Dezember Das Referat hat folgende Gliederung: Folie 2: Inhalt 1. Erweiterte gesetzliche Bedarfsplanung 2. Die Planung der Freileitungen 3. Die Planung der Gleichstrom-Erdkabelleitungen 4. Bedeutung des EEG 5. Kommunale Strategie 1. Erweiterte gesetzliche Bedarfsplanung Die Planfeststellung für die Übertragungsleitungen lag zunächst allein in den Händen der zuständigen Behörden der Bundesländer. Eine erste Maßnahme zur Beschleunigung war das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) vom Es enthielt einen Anhang von 24 Leitungsvorhaben, für die der Gesetzgeber einen vordringlichen Bedarf feststellte. Für diese Vorhaben stand damit die energiewirtschaftliche Notwendigkeit fest, und damit für die Planfeststellung die Planrechtfertigung. Wir kennen vergleichbare Festlegungen des Bundesgesetzgebers für die Bundesfernstraßen im FStrAbG. Bei der Planung sowie bei der möglichen gerichtlichen Kontrolle kann es bei diesen Vorhaben also nicht mehr um das ob gehen, sondern allein um das wie der Leitungsführung. Für vier Vorhaben wurde festgelegt, dass auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten die Errichtung als Erdkabel erprobt werden kann. Voraussetzung war ein Abstand von weniger als 400 Meter zu Wohngebäuden im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einem ungeplanten Innenbereich oder ein Abstand von weniger als 200 Meter zu Wohngebäuden im Außenbereich. Institut für Städtebau Berlin Siegfried de Witt DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 3

4 Folie 3: Aktueller Stand der Leitungen nach dem EnLAG Institut für Städtebau Berlin Siegfried de Witt DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 4

5 Nach dem zweiten Atomausstieg im August 2011 wollte die Bundesregierung demonstrieren, dass sie sich verstärkt um den Leitungsbau kümmert. Mit dem Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften wurden im EnWG Regelungen zur Netzentwicklungsplanung aufgenommen und das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) beschlossen. Das Gesetz soll die Grundlage für einen rechtssicheren, transparenten, effizienten und umweltverträglichen Ausbau des Übertragungsnetzes sowie dessen Ertüchtigung schaffen. Es dient der Beschleunigung des Ausbaus. Es gilt für alle länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen von 380 kv. Dieses Gesetz sieht ein neues Planungsverfahren vor: Folie 4: Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz sieht ein neues Planungsverfahren vor: 1. Eine Bundesfachplanung, die einen Trassenkorridor festsetzt und 2. die Planfeststellung der Leitung in diesem Trassenkorridor. Die Verfahren sind mit zahlreichen Öffentlichkeitsbeteiligungen garniert. Antragskonferenzen im Scoping-Verfahren sind öffentlich. Weil die Länder die Planungen angeblich nicht zügig voran brachten, wird die Bundesnetzagentur für die Bundesfachplanung zuständig, 2013 auch für die Planfeststellung. Nach fünf Jahren ist noch keine einzige Bundesfachplanung abgeschlossen. Die Planung des Übertragungsnetzes liegt in der Hand der Netzbetreiber. Mit der gesetzlichen Bedarfsplanung hat der Gesetzgeber jedoch einen erweiterten Einfluss gewonnen: Die Netzbetreiber entwickeln zunächst gemeinsam einen Szenariorahmen ( 12 a EnWG) und entwickeln daraus einen Netzentwicklungsplan, der alle Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung und Verstärkung des Netzes enthalten muss. Unter anderem wird darin auch gekennzeichnet, ob eine Leitung als Gleichstromleitung auszuführen ist. Dies sind die sogenannten Stromautobahnen, die nur einen Einspeise- und Endpunkt haben und mit dem übrigen Netz nicht vermascht sind. Es werden darin auch die Leitungen markiert, die nach dem NABEG zu planen sind ( 12 e Abs. 2 EnWG). Die BNetzA prüft diesen Netzentwicklungsplan und kann auch Änderungen verlangen. Das ist bisher immer wieder geschehen. Die Bundesnetzagentur erstellt einen Umweltbericht auf der Grundlage einer strategischen Umweltprüfung ( 12 c Abs. 2 EnWG). Den von ihr bestätigten Netzentwicklungsplan übermittelt sie zusammen mit dem Offshore-Netzentwicklungsplan nunmehr alle vier Jahre der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan. Die Bunderegierung legt diesen Entwurf dem Parlament vor, das diesen Bedarfsplan als Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) beschließt. Dieses Gesetz wurde im Dezember 2015 wesentlich erweitert. Es enthält einen Anhang mit dem Vorhaben, für die nach 1 die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt werden. Wie beim EnLAG hat der Gesetzgeber damit über die Planrechtfertigung für diese Vorhaben entschieden. Institut für Städtebau Berlin Siegfried de Witt DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 5

6 Folie 5 : Auszug BBPlG 2x Klick auf Folie 5: Es sind die beiden Vorhaben des sogenannten SuedLink. 2 BBPlG enthält verschiedene Kennzeichnungen der Vorhaben Klick Folie 5: Institut für Städtebau Berlin Siegfried de Witt DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 6

7 Der Gesetzgeber legt fest, ob die Leitung als Gleichstrom- oder Drehstrom-Leitung zu errichten ist: Klick Folie 5: Klick Folie 5: Der Gesetzgeber hat bei den Gleichstromleitungen diejenigen ausgewählt, die als Erdkabel auszuführen sind und sie mit E gekennzeichnet. Der SuedLink ist mit seinen beiden Vorhaben also als Erdkabel zu errichten. In 3 Abs. 1 BBPlG heißt es ausdrücklich: Leitungen zur Höchstspanns-Gleichstrom-Übertragung der im Bundesbedarfsplan mit E gekennzeichneten Vorhaben sind nach Maßgabe dieser Vorschrift als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. Damit hat der Netzbetreiber nicht mehr die Wahl, die Gleichstromleitung als Freileitung oder als Erdkabel auszuführen. 3 Abs. 2 und 3 enthält einige Ausnahmen, in denen auf Teilabschnitten eine Freileitung zulässig ist (nachfolgend 2). Für die Drehstromleitungen gibt es noch nicht so viel Erfahrung mit der Verkabelung. Der Gesetzgeber hat im Dezember 2015 aber auch hier den Kreis der Pilotvorhaben deutlich erweitert und diese Leitungen in der Anlage des Gesetzes mit F gekennzeichnet. Institut für Städtebau Berlin Siegfried de Witt DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 7

8 Folie 6: Pilotvorhaben für Erdkabel- Drehstromleitungen diese Leitung ist nicht mit A 1 oder 2 gekennzeichnet und deshalb in der Zuständigkeit des Landes Niedersachsen. In 4 Abs. 2 BBPlG gibt der Gesetzgeber vor, unter welchen Voraussetzungen diese Pilotprojekte auf technisch und wirtschaftlich effiezienten Teilabschnitten als Erdkabel ausgeführt werden können (dazu 2.). Als Zwischenergebnis ist festzuhalten: Die Planung des Übertragungsnetzes liegt originär weiterhin in der Verantwortung der Netzbetreiber. Der Staat übernimmt jedoch zunächst mit der Prüfung der Netzentwicklungspläne durch die BNetzA und sodann durch die Gesetzgebung eine wachsende Verantwortung. Er legt Anfangs- und Endpunkte der Leitungen fest. Im Unterschied zum FStrAbG wird die Streckenführung zwischen diesen Punkten vom Gesetzgeber nicht vorgegeben. Hier bleibt es bei der Planungszuständigkeit der Netzbetreiber. Der Gesetzgeber entscheidet jedoch, ob ein Verfahren nach dem EnWG mit entsprechender Landeszuständigkeit oder nach dem NABEG mit Zuständigkeit der BNetzA auszuführen ist. Er legt nicht nur die Übertragungstechnik (Gleichstrom oder Drehstrom) fest, sondern auch, welche Gleichstromleitungen als Erdkabel auszuführen sind, also beispielsweise nicht die Leitung von Osterath nach Philipsburg (Kennzeichnung A 1, B). Grund dafür ist, dass die Bundesfachplanung für dieses Teilstück bereits fortgeschritten ist. Aus der gesetzlichen Festlegung des energiewirtschaftlichen Bedarfs der Leitungen aus der Anlage zum BBPlG wie zum EnLAG folgt für eine kommunale Strategie, dass eine Diskussion über die Erforderlichkeit des Vorhabens vielleicht theoretisch interessant, jedoch ohne praktische Bedeutung ist. Institut für Städtebau Berlin Siegfried de Witt DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 8

9 2. Planung der Freileitung Als Freileitung werden vor allem die Drehstromleitungen geplant. Aber auch für den SuedLink, die beiden Gleichstromleitungen, war Ende 2014 eine Führung als Freileitung vorgesehen. Für die Planung der Freileitungen wie auch für die Erdkabel besteht die Aufgabe, die gesetzlich vorgesehenen Anfangs- und Endpunkte zu verbinden. Zu planen ist also eine Leitung, die oft mehrere hundert Kilometer lang quer durch die Republik führt. In einem ersten Planungsschritt ist deshalb der Untersuchungsraum zu begrenzen. Üblicherweise wird eine Ellipse aus der strategischen Umweltprüfung für den Netzentwicklungsplan als Begrenzung übernommen. Folie 8: Ellipse SuedLink Institut für Städtebau Berlin Siegfried de Witt DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 9

10 Zunächst wird nach Grobkorridoren gesucht, und daraus werden sodann mögliche geeignete Trassenkorridore abgeleitet. Folie 9, 10, 11: Beispiele für die Bildung Grobkorridoren aus dem Musterantrag 6. Institut für Städtebau Berlin Siegfried de Witt DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 10

11 Dieser Planung liegt eine Raumbewertung zugrunde. Die Flächen werden nach ihren Raumwiderständen unterschiedlich eingestuft. Die Übertragungsnetzbetreiber haben im Musterantrag dazu Klassen von Raumwiderständen formuliert. Institut für Städtebau Berlin Siegfried de Witt DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 11

12 Folie 12, 13, 14: Raumwiderstandsklassen aus dem Musterantrag Institut für Städtebau Berlin Siegfried de Witt DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 12

13 Die Bündelung mit vorhandenen Leitungen und Straßen hat als Planungsleitsatz eine große Bedeutung erlangt. Das ist problematisch. Dieser Leitsatz überspielt das Prinzip der Raumwiderstandsklassen und führt vor allem in die Ballungsgebiete. Folie 15: Bild von Runge, Planerische Analyse und Bewertung des SuedLink 6 Antrags, S.14 Institut für Städtebau Berlin Siegfried de Witt DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 13

14 Ziel der Planung ist ein Vorschlagstrassenkorridor von ca Meter Breite und geeigneten Alternativen. Folie 16: Schaubild Antrag Vorzugstrasse SuedLink mit Alternativen Institut für Städtebau Berlin Siegfried de Witt DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 14

15 Für Gemeinden und Landkreise stellen sich drei Fragen: 1. Steht die örtliche Planung einem solchen Vorhaben entgegen? 2. Kann eine Erdverkabelung verlangt werden? 3. Welche Strategie soll gegenüber dem Netzbetreiber verfolgt werden? Zu der letzten Frage werde ich im abschließenden Kapitel Stellung nehmen. Zunächst zur Frage der örtlichen Planung. Die Übertragungsleitungen sind Vorhaben von überörtlicher Bedeutung die sich gem. 38 BauGB über entgegenstehende Festsetzungen eines Bebauungsplanes hinwegsetzen können. Die Inhalte von Bebauungsplänen sind im Rahmen der Abwägung des Vorhabens zu berücksichtigen. Das gilt für die Planfeststellung, aber auch bereits für die Bundesfachplanung (Kommentar: Mitschang UPR 2015, 1, 8; Bundesfachplanung keine Planung isv; 38 BauGB ebenso Schink I + E 2014, 203, 213), die einen für die Planfeststellung verbindlichen Trassenkorridor bestimmt. Darstellungen eines wirksamen Flächennutzungsplanes sind bei der Planfeststellung und bereits bei der Bundesfachplanung zu beachten. In der Regel treffen die Planungen auf bereits vorhandene Flächennutzungspläne. Der Übertragungsnetzbetreiber kann jedoch nach 7 S. 3 bis 5 BauGB nachträglich widersprechen und muss dann die Planungskosten für die Anpassung des FNP ersetzen. Regelmäßig wird der Vorhabenträger sich um das Einvernehmen der Gemeinde bemühen. Hier eröffnen sich also auch Möglichkeiten der lokalen Einflussnahme auf die Planung. Bei der Frage der Erdverkabelung einer Wechselstromleitung stellt sich zunächst die Frage, ob der Bundesgesetzgeber das Vorhaben als Pilotprojekt im BBPlG mit F gekennzeichnet hat. Diese Kennung gilt nicht nur für NABEG-Vorhaben. Nur bei einer solchen Kennzeichnung sind die weiteren Voraussetzungen zu prüfen. Dieser Katalog der Ausnahmen von der Freileitung ist in 4 Abs. 2 BBPlG erweitert worden: Folie 17: Ausnahmen von Freileitungen n. 4 Abs. 2 BBPlG 1. Weniger als 400 Meter zu Wohngebäuden im Geltungsbereich B-Plan/Innenbereich 2. Weniger als 200 Meter zu Wohngebäuden im Außenbereich 3. Verstoß gegen 44 Abs. 1 BNatSchG 4. Unzulässig wegen 34 Abs. 2 BNatSchG 5. Querung einer Bundeswasserstraße. Die Erdkabelstrecke muss auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt errichtet und betrieben werden können. Neu ist nun die Klarstellung in 4 Abs. 2 S. 2 BBPlG, dass diese Voraussetzungen nicht auf der gesamten Länge des Teilabschnittes vorliegen müssen. Die Bundesnetzagentur kann nach 4 Abs. 2 S. 3 BBPlG eine solche Erdverkabelung verlangen. Beim Wechsel der Freileitung zur Verkabelung und zurück zur Freileitung ist zu berücksichtigen, dass an jedem Kabelende eine Umspanneinrichtung steht. Ein ständiges auf und ab soll dadurch vermieden werden, dass auch längere Teilkabelabschnitte gebildet werden können. Institut für Städtebau Berlin Siegfried de Witt DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 15

16 Die Bildung von Erdkabelabschnitten ist eine Abwägungsentscheidung und kein Automatismus, wenn bei einem Pilotprojekt die Abstände z. B. erreicht werden. Es ist zunächst die Aufgabe des Netzbetreibers, solche Abschnitte zu planen. Bei den NABEG-Vorhaben erfolgt dies bereits im Stadium der Bundesfachplanung. Lehnt der Vorhabenträger die Erdverkabelung ab, bleibt der Gemeinde die Aufforderung an die Bundesnetzagentur, eine solche Verkabelung zu verlangen. Zur Verhandlungsmacht der Gemeinden nehme ich abschließend Stellung. 3. Gleichstromu bertragungsleitungen als Erdkabel Im Sommer 2015 einigten sich die Koalitionsparteien darauf, die Gleichstromübertragungsleitungen als Erdkabel auszuführen. Das bedurfte einer entsprechenden Gesetzesänderung. Im Auftrag des Landkreisbündnisses haben wir dazu einen Entwurf formuliert. Der Bundesgesetzgeber hat durch Gesetz vom im Bundesbedarfsplangesetz jene Vorhaben mit E gekennzeichnet, die als Erdkabel zu errichten sind. 3 Abs. 2 und 3 BBPlG enthält Ausnahmen von dieser Verpflichtung. 5 Abs. 2 NABEG enthält die Vorgabe, dass zwischen Anfangs- und Endpunkt des Vorhabens ein möglichst geradliniger Verlauf eines Trassenkorridors erreicht werden soll. Der möglichst geradlinige Verlauf ist eine besondere Gewichtungsvorgabe für die planerische Abwägung. Die Bundesnetzagentur hat daraufhin Vorgaben für die Planung der Gleichstromtrassen formuliert. Der Untersuchungsraum ist nicht mehr die Ellipse wie bei den Freileitungen, sondern eher eine Art Zigarre zwischen den Netzverknüpfungspunkten. Folie 19: BNetzA, BFP für Gleichstrom-Vorhaben mit gesetzlichem Erdkabelvorrang, S. 14 f. Schritt A: Vorläufige Definition des Untersuchungsraums entlang der kürzesten Verbindung (Luftlinie) zwischen den Netzverknüpfungspunkten unter Heranziehung möglichst konfliktarmer Räume. Schritt B: Überprüfung und schrittweise Erweiterung des Untersuchungsraums von innen nach außen um konkrete Raumwiderstände, Realisierungshindernissen oder sonstigen zu berücksichtigenden Belangen Rechnung zu tragen. Das bedeutet für den SuedLink, dass nun das gesamte Planungsverfahren von Anfang an neu zu beginnen ist. Die Bundesnetzagentur hat dazu Anfang des Jahres ein Methodenpapier vorgelegt. Dazu wird der Untersuchungsraum neu abgegrenzt und zwar ausgehend von der möglichst geraden Institut für Städtebau Berlin Siegfried de Witt DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 16

17 Verbindung der Netzverknüpfungspunkte. Die Bündelung bei der Erdverkabelung hat eine geringere Bedeutung. Dies erfordert eine Prüfung im Einzelfall, wenn durch überlappende Schutzstreifen von Autobahn und Erdkabeltrasse der Landverbrauch reduziert werden kann. Folie 20: Kriterien Strukturierung des Untersuchungsraums Der Untersuchungsraum ist weiter zu strukturieren, bspw. nach Siedlungsflächen, Flughäfen, Tagebaue, Deponien, FFH-Gebiete, festgesetzte Waldschutzgebiete, Moorschutzgebiete, Wasserschutzgebiete oder militärische Anlagen. Dazu liegen ATKIS-Daten und amtliche Daten vor. Eine erste Orientierung ergibt dann beispielsweise folgendes Bild: Folie 21: Bild BNetzA v. S. 16 unten (Dok 2704 in 1433) Institut für Städtebau Berlin Siegfried de Witt DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 17

18 Das Planungsverfahren für SuedLink gliedert sich nun in folgende Abschnitte: 1. frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 2. Antrag nach 6 NABEG 3. Antrag nach 8 NABEG Die frühzeitige Bürgerbeteiligung beginnt in dieser Woche. Vorgestellt wird der Untersuchungsraum mit möglichen Segmenten für einen Trassenkorridor. Das Landkreisbündnis entlang des SuedLinks hat sich mit TenneT darauf verständigt, dass die Landkreise im Untersuchungsraum zu Informationsveranstaltungen einladen und TenneT dort den Planungsstand vorträgt. Diese Phase dient der weiteren Informationsbeschaffung. Die Gemeinden und Landkreise aber auch die Bürger sollen sich zur Eignung des Raums äußern. Im Frühjahr soll dann der Antrag nach 6 erfolgen und zwar für den weiträumigen Trassenkorridor und möglichen geeignete Alternativen. In diesem Stadium können noch keine kleinräumigen Untersuchungen vorliegen. Es folgen dann Antragskonferenzen, um die weiteren vertieften Prüfungen abzustimmen. Dann müssen Abschnitte gebildet werden, weil nur so abschnittsweise detaillierte Planungsdaten erhoben werden können. Es folgt der Antrag nach 8 NABEG, der dann der Öffentlichkeit wiederum vorgelegt wird mit der Möglichkeit der Stellungnahme und Erörterung. Das Verfahren endet dann mit der Entscheidung der Bundesnetzagentur nach 12 NABEG. In der ersten Planungsstufe unterscheidet TenneT drei Raumwiderstandsklassen: I: Sachverhalte mit erheblichen Raum- bzw. Umweltauswirkungen z. B. FFH-Gebiete II: Sachverhalte, die im Einzelfall entscheidungsrelevant sein können, wie Wälder oder Brutgebiete von Wiesenvögeln III: Bedingt entscheidungsrelevante Sachverhalte wie Wasserschutzgebiete Zone III TenneT hat dazu die GIS-Daten mit einem Raster von 50 x 50 m aufbereitet. Folie 22: TenneT, PowerPoint Präsentation ARGE SUEDLINK, S. 15 Institut für Städtebau Berlin Siegfried de Witt DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 18

19 Folie 23: TenneT, PowerPoint Präsentation ARGE SUEDLINK, S. 16 Folie 24: TenneT, PowerPoint Präsentation ARGE SUEDLINK, S. 17 Institut für Städtebau Berlin Siegfried de Witt DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 19

20 Folie 25: TenneT, PowerPoint Präsentation ARGE SUEDLINK, S. 18 Institut für Städtebau Berlin Siegfried de Witt DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 20

21 Folie 26: TenneT, PowerPoint Präsentation ARGE SUEDLINK, S.23 Auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten kann eine Gleichstromleitung auch als Freileitung errichtet werden, sofern gem. 3 Abs. 2 BBPlG eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: Folie 27: Ausnahmen vom Erdkabelvorrang, gem. 3 Abs. 2 BBPlG 1. Erdkabel verstößt gegen Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG 2. Erdkabel ist gem. 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig 3. Errichtung der Leitung unmittelbar neben der Trasse einer bestehenden Hochspannungsleitung, wenn keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind Die naturschutzrechtlichen Konflikte dürften nur selten zur Anwendung der Ausnahmeregelung führen, da Freileitung die zugleich als zumutbare Alternative vorzugswürdig sein müsste. Auch die Bündelung mit einer bestehenden Hochspannungsleitung wird immer zu zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen führen, sodass auch diese Ausnahme kaum greifen wird. Eine kuriose Ausnahme ist 3 Abs. 3 BBPlG: Folie 28: Ausnahme v. Erdkabelvorrang für Gebietskörperschaften, 3 Abs. 3 BBPlG 1. Eine Gemeinde/ein Landkreis verlangt statt Erdkabel eine Freileitung, 2. Der ÜNB hat dann zu prüfen, ob auf Teilabschnitten eine Freileitung errichtet werden kann. 3. Wenn möglich und ÜNB dies im Antrag nach 8 NABEG vorschlägt, 4. dann ist die Freileitung auf dem Gebiet der Gemeinde/Landkreis zulässig. 5. Leitung muss auf Verlangen der BNetzA dann auf Teilabschnitten als Freileitung errichtet werden. Institut für Städtebau Berlin Siegfried de Witt DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 21

22 Diese Ausnahme soll laut Gesetzesbegründung der Selbstverwaltung der Gemeinden geschuldet sein. Wenn der Gemeinderat eine sichere Mehrheit von Land- oder Forstwirten hat, könnte man sich das vielleicht vorstellen. Die Gemeinden haben keinen Rechtsanspruch auf Errichtung einer Freileitung, sondern lediglich auf Prüfung ihres Verlangens. Selbst wenn dies möglich ist, kann der ÜNB auf einen entsprechenden Antrag aus forstwirtschaftlichen, technischen oder wirtschaftlichen Erwägungen verzichten. Für alle Ausnahmen enthält 3 Abs. 4 BBPlG eine Ausnahme: Folie 29: Unzulässigkeit von Freileitungen 1. Abstand 400 Meter zu Wohngebäuden im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder 2. Abstand weniger als 200 Meter zu Wohngebäuden im Außenbereich. Damit bleibt die Ausnahme in Übereinstimmung mit den Ausnahmen des 4 BBPlG für die Freileitungen. Die Errichtung der Gleichstrom-Übertragungsleitungen ist aufgrund der Erfahrungen mit solchen Leitungen, überwiegend als Seekabel, möglich. Es ist jedoch keine einfache Aufgabe. Auf den Flächen wird später eine landwirtschaftliche Nutzung möglich sein, allerdings ohne Tiefwurzeln für Pflanzen. Bei der Querung von Waldgebieten wird die Schneise allerdings frei bleiben. Die Abstandregeln für Freileitungen von 400 Metern zu Wohngebäuden in ausgewiesenen Plangebieten gelten nicht für die Erdkabel, die also auch näher an den Siedlungsbereich heranrücken können. Gesundheitsgefahren können mit großer Sicherheit ausgeschlossen werden. Institut für Städtebau Berlin Siegfried de Witt DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 22

23 4. Bedeutung EEG Nach 12 EEG können Netzbetreiber zum Ausbau Ihres Netzes zur Integration EE-Anlagen verpflichtet werden. Das gilt allerdings nicht für Übertragungsnetze, sondern für die Verteilnetze und deren vorgelagerte Leitungen. Der Anlagenbetreiber hat einen zivilrechtlichen Rechtsanspruch gegen den Netzbetreiber. Daraus können also Rückwirkungen für den Siedlungsbereich folgen, wenn nun neue Leitungen zur Erfüllung dieses Rechtsanspruchs gebaut werden sollen. Auf die Planungsgrundsätze für das Verteilnetz (110 KV) kann ich hier nicht näher eingehen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind diese Leitungen zu verkabeln. Folie 31: Bedeutung EEG 5. Kommunale Strategie Die Führung einer 380-KV-Leitung über ein Gemeindegebiet führt immer zu Beeinträchtigungen, als Freileitung wie als Erdkabel. Die bei uns übliche erste Frage lautet: Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen? Das war auch die erste Frage, als ich mich beim Landkreisbündnis der Hamelner Erklärung vorstellte. Dieses Landkreisbündnis hatte sich angesichts der SuedLink-Planung aus über 20 Landkreisen und Gemeinden entlang der geplanten Trasse von Norddeutschland bis nach Bayern gebildet. Die gemeinsame politische Grundlage haben sie in der Hamelner Erklärung formuliert: Ja zur Energiewende und auch zur Notwendigkeit der Gleichstromleitung, aber Planung nach den Regeln der Kunst in einem offenen und transparenten Verfahren. Auf die Frage habe ich damals geantwortet: Die Planung des SuedLinks nach dem NABEG führt auf der ersten Stufe zu einer Entscheidung über den weiträumigen Verlauf des Trassenkorridors. Diese Entscheidung kann erst sehr viel später mit der Planfeststellung gerichtlich angegriffen werden. Das immer zu spät. Etwaige Fehler würden im Übrigen regelmäßig nur zu Nachbesserung führen. Ich empfahl deshalb, die Frage nach dem Rechtsschutz nicht weiter zu verfolgen und erläuterte: Institut für Städtebau Berlin Siegfried de Witt DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 23

24 Von Anwälten wird regelmäßig erwartet, dass sie vor Gericht streiten. Viel größer aber ist unser Nutzen, wenn wir die Landkreise aufgrund unserer Kenntnisse in komplexeren Planungsverfahren im Verwaltungsverfahren beraten. Ich konnte das Landkreisbündnis überzeugen. Als erstes haben wir uns durch Prof. Dr. Runge aus Hamburg (OECOS GmbH) verstärkt. Als TenneT im Dezember 2014 bei der BNetzA den Antrag nach 6 NABEG stellte, stand damit die erste Erprobung dieser Vorgehensweise an. Die Unterlagen umfassten einige tausend Seiten und waren auch im Internet veröffentlicht. Der nächste Verfahrensschritt sind die öffentlichen Antragskonferenzen, auf denen festgelegt wird, welche weiteren Alternativen zu prüfen sind und wie der weitere Untersuchungsrahmen für den Antrag nach 8 abzustecken ist. Wenn ein Antrag eingereicht wird, prüft die zuständige Behörde zunächst einmal, ob er denn vollständig ist. Also haben wir eine Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung durchgeführt. Es ergaben sich eine Reihe erheblicher rechtlicher wie fachlicher Mängel, die wir in einem Bericht zusammenfassten und der Bundesnetzagentur vorlegten. Auch die Bundesnetzagentur kam zum Ergebnis, dass der Antrag unzureichend war. Sie forderte deshalb von TenneT eine grundlegende Überarbeitung. Die Haltung von TenneT gegenüber dem Landkreisbündnis bis dahin kann man freundlich gönnerhaft umschreiben. Das änderte sich. Nun wird das Landkreisbündnis mit Respekt behandelt. Das Angebot des Landkreisbündnisses, gemeinsam über das weitere Vorgehen, auch über methodische Fragen zu sprechen, wurde von TenneT gerne angenommen. Zum neuen Antrag für die Freileitungen des SuedLinks kam es dann nicht mehr, weil die Koalition sich darauf einigte, diese Leitungen als Erdkabel zu errichten. Das verlangte eine Gesetzesänderung. Unseren Gesetzesvorschlag haben wir mit TenneT erörtert und weitgehende Übereinstimmungen gefunden. Diese Forderungen wurden dann gegenüber dem Bundestag und dem Bundeswirtschaftsministerium sowie der Bundesnetzagentur vorgetragen. Auch dort war das Landkreisbündnis inzwischen als ein gewichtiger Gesprächspartner erkannt worden. Der Sprecher des Landkreisbündnisses wurde zur Anhörung des Gesetzentwurfes als Sachverständiger gehört. Seit Anfang des Jahres sind die Gespräche mit TenneT noch intensiver geworden. Ich möchte die Beziehung als eine kritische Kooperation bezeichnen. Die bisherigen Erfolge haben eine Entscheidende Ursache: Die Landkreise und Gemeinden entlang des geplanten SuedLinks haben sich zum gemeinsamen Handeln entschlossen. Sie verfolgen ein gemeinsames realistisches Ziel: Die Optimierung der Trasse gerade auch im Hinblick auf die kommunalen Interessen. Eine solche Organisation braucht keinen Verein, aber Zusammenarbeit. Eine weitere Ursache des Erfolgs ist die aktive Kommunikationsstrategie, wie man heutzutage zu sagen pflegt. Das Landkreisbündnis geht auf TenneT zu, ebenso auf die Politik im Bund und in den Ländern und informiert die BNetzA über das weitere Vorgehen. Institut für Städtebau Berlin Siegfried de Witt DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 24

25 Einen kleinen Beitrag haben auch Prof. Runge und wir geleistet, indem wir die fachlichen und rechtlichen Argumente lieferten. Diese Arbeit war durch den Zusammenschluss einfach und günstig zu finanzieren. Die hier geschilderte Strategie aus kommunaler Sicht halte ich für erfolgversprechend nicht nur bei Leitungsvorhaben, sondern ebenso bei allen größeren Infrastrukturprojekten, Straßen, Bahnlinien oder Bundeswasserstraßen. Fachlich begründeter Interessenausgleich so früh wie möglich heißt die Devise. Folie 33: Kommunale Strategie Institut für Städtebau Berlin Siegfried de Witt DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 25

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