REVISION REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSWESEN (Friedhofreglement) Fassung 3, 4. Februar 2013

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "REVISION REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSWESEN (Friedhofreglement) Fassung 3, 4. Februar 2013"

Transkript

1 REVISION REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSWESEN (Friedhofreglement) Fassung 3, 4. Februar 2013 Reglement, alte Fassung Änderungen / Bemerkungen Reglement, neue Fassung Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf die 13 des kantonalen Gesetzes über das Begräbniswesen vom 19. Oktober 1931, as Gemeindegesetz vom 28. Mai 1970 und 57 der Gemeindeordnung vom 25. April 1971, folgendes Reglement: Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf 13 des Gesetzes über das Begräbniswesen vom 19. Oktober 1931, 46 und 47 Abs. 1 Ziff. 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 und 7 lit. 2 der Gemeindeordnung vom 18. September 1997, folgendes Reglement: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN neu: Ergänzung 1 Friedhof neu: Ergänzung Der Friedhof ist ein Ort der Ruhe und Besinnung. Er ist ganzjährig geöffnet. 2 Zweck neu: Ergänzung 3 Geltungsbereich Dieses Reglement regelt die Abläufe zwischen Tod und Bestattung, die Voraussetzungen für die Benützung des Friedhofs, die verschiedenen Möglichkeiten der Beisetzung sowie die Benützung, die Kosten, die Gestaltung und die Pflege der Grabstätten. Dieses Reglement gilt für alle Personen, die in der Gemeinde sterben oder hier bestattet werden.

2 1 Zuständigkeit 1 Das Bestattungs- und Friedhofwesen untersteht dem Gemeinderat. 2 Der Gemeinderat erlässt die Gebührenordnung. 2 Anmeldung des Todesfalles Jeder Todesfall ist der Gemeindeverwaltung zu melden. Dabei ist eine ärztliche oder amtliche Todesbescheinigung vorzulegen. neu: Ergänzung (Abs.2) und redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung, ergänzt durch 2-Tagesfrist analog anderen Gemeinden (kantonales Gesetz lässt dies offen) 4 Zuständigkeit 1 Das Bestattungs- und Friedhofwesen untersteht dem Gemeinderat. 2 Soweit eidgenössische und kantonale Bestimmungen zur Anwendung gelangen, sorgt der Gemeinderat für deren Vollzug. 3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung, insbesondere die Zuständigkeiten und die Gebühren. 5 Anmeldung des Todesfalles Jeder Todesfall ist innert zwei Tagen nach Eintritt des Todes der Gemeindeverwaltung Oberwil unter Vorlage des ärztlichen Todesscheins zu melden. II. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN Änderung Titel II. BESTATTUNGEN 3 Wahl der Bestattungsart Jede über 16 Jahre alte urteilsfähige Person kann beim Zivilstandsamt eine schriftliche Erklärung über die Art ihrer Bestattung hinterlegen. 6 Wahl der Bestattungsart Jede über 16 Jahre alte urteilsfähige Person kann bei der Gemeindeverwaltung eine schriftliche Erklärung über die Art ihrer Bestattung hinterlegen.

3 4 Anordnung der Bestattung 1 Die Bestattung darf nicht vor 48 Stunden nach eingetretenem Tod erfolgen, es sei denn, dass eine Sektion der Leiche stattgefunden hat oder der behandelnde Arzt schriftlich seine Einwilligung zu einer Ausnahme gibt. 2 Die Gemeindeverwaltung setzt, nach Rücksprache mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt den Zeitpunkt der Bestattung fest. 3 Sie verständigt das zuständige Personal und veranlasst die amtliche Bekanntmachung an den Anschlagstellen und, sofern von den Hinterbliebenen dagegen keine Einwände erhoben werden, in den in Frage kommenden Publikationsorganen. 4 Die Verständigung mit dem Pfarramt über die Abdankung ist Sache der Hinterbliebenen. bisher als 7 (Abs. 1 neu) und 11 (Abs. 2 neu) Inhaltlich unverändert: gesetzliche Vorgabe Abs. 2: Redakt. Änderung Abs. 3neu: Übernahme der Praxis Abs. 3alt und. 4alt geregelt neu in Verordnung ( 1) 7 Recht auf Bestattung 1 Personen, die zur Zeit Ihres Todes in der Gemeinde wohnhaft waren oder in der Gemeinde gestorben sind, haben das Recht in Oberwil bestattet zu werden. 2 Auf Gesuch hin kann der Gemeinderat die Beisetzung von Personen bewilligen, zu deren Bestattung die Gemeinde nach Gesetz nicht verpflichtet ist. 8 Anordnung der Bestattung 1 Die Bestattung darf nicht vor 48 Stunden nach eingetretenem Tod erfolgen, es sei denn, dass eine Sektion der Leiche stattgefunden hat oder der behandelnde Arzt schriftlich seine Einwilligung zu einer Ausnahme gibt. 2 Die zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt den Zeitpunkt der Bestattung fest. 3 Die Bestattungsart richtet sich nach den schriftlichen Anordnungen der verstorbenen Person. Liegt keine schriftliche Anordnung vor, entscheiden die nächsten Angehörigen. Ohne schriftliche Anordnung und bestimmende Angehörige findet eine Kremation mit Bestattung im Gemeinschaftsgrab statt.

4 5 Bestattungszeiten 1 Bestattungen können von Montag bis Freitag in der Zeit von bis Uhr und von bis Uhr erfolgen. Sie werden in der Regel auf oder Uhr angesetzt 2 An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen vorgenommen. 3 Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat. 6 Aufbahrung und Transporte Die Leiche ist nach Möglichkeit noch am Todestag in die Leichenhalle zur Aufbahrung oder in ein Krematorium zu überführen. Die Transporte sind Sache der Hinterbliebenen. Als Vollzugselement geregelt neu in der Verordnung, 2 (keine Ausnahmen mehr) Inhaltlich ergänzt und redaktionell geändert 9 Aufbahrung und Transport Die Verstorbenen werden, sofern keine medizinischen oder rechtlichen Gründe dagegen sprechen, nach Möglichkeit sofort, spätestens aber 48 Stunden nach Eintreten des Todes in den Aufbahrungsraum oder ins Krematorium überführt. Der Transport ist Sache der Angehörigen.

5 7 Unentgeltliche Bestattung 1 Es werden unentgeltlich bestattet: a) Verstorbene, die zur Zeit ihres Todes in der Gemeinde zivilrechtlichen Wohnsitz hatten; b) in der Gemeinde Verstorbene, deren Name und Herkunft nicht feststellbar ist. 2 Dabei übernimmt die Gemeinde folgende Leistungen: - die amtliche Bekanntmachung - die Aufbahrung in der Leichenhalle (ohne Dekoration) - die Kosten für die Kremation - die Zurverfügungstellung der Kapelle Rüti - die Überlassung eines Sarg- oder Urnengrabes, ausgenommen Doppel- und Familiengräber - die Beisetzung des Sarges oder der Urne - das Ausheben und Wiedereinfüllen des Grabes - die Bepflanzung der Grabeinfassung - ein einheitliches hölzernes Grabkreuz - die ordentlichen Dienstleistungen der mit der Bestattung beauftragten Beamten und der Gemeinde. 10 Unentgeltliche Bestattung Verstorbene, die zum Zeitpunkt des Todes ihren gesetzlichen Wohnsitz in Oberwil hatten, werden unentgeltlich bestattet. Dies beinhaltet folgende Leistungen: - die amtliche Bekanntmachung - die Aufbahrung in der Aufbahrungshalle (ohne Dekoration) - die Kremationskosten - die Benützung der Kapelle Rüti - die Belegung eines Reiheneinzelgrabes für Urnen- oder Erdbestattung, eines Kindergrabes, eines Grabes bei der Urnenwand oder eines Platzes im Urnengemeinschaftsgrab - die Bestattung - das Ausheben und Auffüllen des Grabes - die Bepflanzung der Grabeinfassung - ein einheitliches Grabkreuz.

6 8 Bestattung gegen Entgelt 1 Für alle übrigen Bestattungen erhebt die Gemeinde eine Grabbenützungs- und/oder eine Bestattungsgebühr, deren Höhe in der Gebührenordnung (Anhang) festgelegt ist. 2 In Härtefällen und in speziellen Situationen kann der Gemeinderat die Gebühr reduzieren oder erlassen. 11 Gebührenpflicht 2 Für Bestattungen, die nicht unter 10 fallen, erhebt die Gemeinde eine Grabbenützungsund/oder eine Bestattungsgebühr gemäss Verordnung. 2 In begründeten Fällen kann die Gebühr reduziert oder erlassen werden. 9 Kremation Für Feuerbestattungen im Krematorium Basel gelten die vertraglichen Bestimmungen zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft. neu: Abs. 2 und 3 betr. Fonds als formelles Erfordernis eingefügt redaktionell neu allgemeiner gültig gefasst 12 Grabbepflanzung 1 Soweit die Angehörigen selbst den Friedhofgärtner mit dem Unterhalt und der Bepflanzung eines Grabes beauftragen, werden ihnen die Kosten nach Absprache mit dem Friedhofgärtner durch die Gemeinde in Rechnung gestellt. 2 Die Gemeinde führt diese Einnahmen in einem Fonds, der zu verzinsen ist. Sie dürfen ausschliesslich zur Abgeltung der vom Friedhofgärtner jeweils in Rechnung gestellten Kosten verwendet werden. 3 Die Gemeinde erhebt für die Verwaltung eine Gebühr, die sich nach der Dauer des jeweiligen Auftrags an den Friedhofsgärtner bemisst. 13 Kremationen Bei Kremationen gelten die Vorschriften des jeweiligen Krematoriums.

7 III. DER FRIEDHOF III. FRIEDHOF 10 Ort der Bestattung 1 Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof Rüti beigesetzt. 2 Wird eine Bestattung in einer andern Gemeinde gewünscht, so haben die Hinterbliebenen bei den dortigen zuständigen Behörden eine Bestattungsbewilligung einzuholen. 11 Ausnahmebewilligungen Auf Gesuch hin kann der Gemeinderat die Beisetzung von Personen bewilligen, zu deren Bestattung die Gemeinde nach Gesetz nicht verpflichtet ist. 12 Gräberverzeichnis Die Gemeindeverwaltung führt das Gräberverzeichnis und den Beisetzungsplan Abs. 2 praxisgemäss hinfällig Abs. 2neu und 3neu: Neuerung gemäss allgemeiner heutiger Auffassung und Praxis Aufheben, enthalten neu in 7 Abs. 2 Zuordnung der Aufgabe in Verordnung 14 Bestattungsort 1 Erdbestattungen erfolgen auf dem Friedhof Rüti. 2 Für Urnen besteht kein Bestattungszwang auf dem Friedhof. 3 Das Verstreuen der Totenasche ist ausserhalb des Siedlungsgebietes erlaubt. Innerhalb des Siedlungsgebietes darf die Asche nur mit Einwilligung der Grundeigentümerschaft verstreut werden. 15 Gräberverzeichnis Es werden ein Friedhofsplan und ein Gräberverzeichnis geführt.

8 13 Allgemeines Verhalten 1 Friedhofbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Friedhofanlagen werden dem Schutze der Besucher empfohlen. Den Anordnungen der Friedhofaufsicht ist Folge zu leisten. 2 Innerhalb des Friedhofes ist untersagt: - das Lärmen und Spielen - das Befahren mit Fahrzeugen jeder Art ohne Bewilligung der Gemeindeverwaltung - das Ablegen von Abfällen ausserhalb der dafür bestimmten Behälter - das Mitführen von Hunden. 3 Giesskannen sind nach Gebrauch wieder zu versorgen. 14 Öffnungszeiten der Leichenhalle Die belegten Aufbahrungsräume in der Leichenhalle sind täglich von bis Uhr geöffnet. Für Ausnahmebewilligungen ist der Gemeinderat zuständig. Inhaltlich reduziert auf das Wesentliche, Übriges in Verordnung Liberalisierung gemäss funktionierender Praxis 16 Allgemeines Verhalten 1 Friedhofsbesucherinnen und Friedhofsbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofpersonals ist Folge zu leisten. 2 Insbesondere sind untersagt: - das Lärmen und Spielen - das Befahren mit Velos, Mofas, Skateboards und dergleichen - das Mitführen von Hunden, mit Ausnahme von Blindenhunden. 17 Öffnungszeiten der Aufbahrungsräume Die belegten Aufbahrungsräume werden in Absprache mit den Angehörigen geöffnet.

9 15 Art der Grabstätten 1 Der Friedhof ist eingeteilt in Felder für: - Sarg-Einzelgräber für Erwachsene - Kindergräber - Doppelgräber - Familiengräber - Urnengräber - Urnen-Familiengräber - Gemeinschaftsgrab der Ungenannten 2 Die Gemeinde kann zudem Urnenwände mit Nischen oder mit zugeordneten Beisetzungsplätzen einrichten. 3 Im Gemeinschaftsgrab der Ungenannten können nur Urnen von Verstorbenen beigesetzt werden, die nicht genannt sein wollen und auf ein Grabmal sowie auf Grabbepflanzung verzichtet haben. Inhaltliche Anpassung an die Praxis Gemeinschaftsgrab als heute selbstverständliche Einrichtung muss nicht mehr definiert werden 18 Art der Grabstätten 1 Für die Beisetzung bestehen folgende Möglichkeiten: - Reiheneinzelgräber für Erdbestattungen - Reihendoppelgräber für Erdbestattungen - Reihengräber für Urnenbestattungen - Kindergräber - Familiengräber für Erd- und Urnenbestattungen - Urnenwand - Gemeinschaftsgrab 2 Näheres zu den Grabstätten regelt die Verordnung.

10 16 Ruhedauer 1 Die Ruhedauer beträgt 25 Jahre. 2 Bei Urnen, die nachträglich in ein bestehendes Grab eingesetzt werden, beträgt die Ruhedauer mindestens 10 Jahre. Inhaltliche Anpassungen, insbes. Reduktion der Belegungsdauer Urnenwand und Gemeinschaftsgrab. Ruhedauer ersetzt durch Belegungsdauer 19 Belegungsdauer 1 Die Belegungsdauer für Reiheneinzelgräber und Kindergräber beträgt 25 Jahre. 2 Die Belegungsdauer für Doppelgräber beträgt 25 Jahre nach der Zweitbestattung. 3 Die Belegungsdauer für die Gräber bei der Urnenwand sowie für das Gemeinschaftsgrab beträgt 20 Jahre. 4 Für Urnen, welche nachträglich in ein bestehendes Grab eingesetzt werden, beträgt die Belegungsdauer mindestens 10 Jahre. 5 Die Belegungsdauer für Familiengräber beträgt 75 Jahre und beginnt mit der ersten Bestattung. Durch weitere Bestattungen erfährt die Belegungsdauer keine Verlängerung. 6 Sarg-Einzel- und Urnengräber werden frühestens nach Ablauf der Belegungsdauer aufgehoben. 7 Ein vorzeitig aufgehobenes Grab ist auf Kosten der Angehörigen bis zum Ablauf der ordentlichen Belegungsdauer mit einer Daueranpflanzung zu versehen.

11 17 Benützungsdauer 1 Sarg-Einzel- und Urnengräber werden frühestens nach Ablauf der Ruhedauer felderweise aufgehoben 2 Die Benützungsdauer von Doppelgräbern beträgt 25 Jahre nach der Zweitbestattung. 3 Die Benützungsdauer von Familiengräbern beträgt 75 Jahre, einschliesslich der Ruhedauer seit der letzten Erdbestattung. 4 Die Benützungsdauer von Urnen-Familiengräbern beträgt 75 Jahre. 5 Die Benützungsdauer von Familiengräbern und Urnen-Familiengräbern beginnt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Gemeinde. 6 Eine Verlängerung ist nur bei Familiengräbern und Urnen-Familiengräbern für eine weitere Dauer von 25 Jahren gegen eine Gebühr möglich. In 19neu enthalten

12 18 Bestattung zusätzlicher Urnen 1 Auf Wunsch der Hinterbliebenen können in bestehende Grabstätten der Grabfläche entsprechend weitere Urnen beigesetzt werden, wobei die Bestimmungen über die Ruhe- und Benützungsdauer einzuhalten sind. 2 Die Benützungsdauer der Grabstätte wird durch spätere Urnenbeisetzungen nicht verlängert. 3 Bei der Aufhebung der Grabstätte besteht kein Anspruch auf eine neue Beisetzung. inhaltlich in 19neu enthalten Abs. 3alt in 20 Abs. 3neu 19 Aufhebung der Grabfelder Wird nach Ablauf der Grabbenützungs- bzw. Ruhedauer die Räumung eines Grabfeldes angeordnet, so werden die Hinterbliebenen ein Jahr vorher schriftlich unter Angabe des Räumungsmonats für Grabmäler und Pflanzen darüber orientiert. Nach Ablauf der Frist wird das Feld geräumt. Die Gemeinde verfügt über verbliebene Grabmäler und Pflanzen, ohne dafür entschädigungspflichtig zu werden. 20 Exhumierung Exhumierung vor Ablauf der Ruhezeit ist nur in gerichtsmedizinischen Fällen oder mit besonderer Erlaubnis der kantonalen Sanitätsdirektion möglich redaktionelle Änderung 20 Aufhebung von Grabfeldern 1 Nach Ablauf der Belegungsdauer werden die Gräber durch die Gemeinde aufgehoben. 2 Die Aufhebung von Grabfeldern wird ein Jahr vorher öffentlich bekanntgegeben. Nach Ablauf der Frist wird das Grabfeld abgeräumt. Von den Angehörigen nicht entfernte Grabmäler und Pflanzen fallen entschädigungslos an die Gemeinde. 3 Bei der Aufhebung der Grabstätte besteht kein Anspruch auf eine neue Beisetzung. 21 Exhumierung 1 Sarggräber dürfen während der Belegungsdauer nicht geöffnet werden. 2 Vorbehalten bleiben Exhumierungen bei gerichtlicher Anordnung.

13 21 Umbestattungen von Urnen 1 Umbestattungen von Urnen in bestehende Grabstätten können vom Gemeinderat auf begründetes Gesuch hin bewilligt werden. 2 Die Vorschriften von 18 dürfen dabei nicht verletzt werden. 3 Umbestattungen sind in jedem Fall gebührenpflichtig 22 Umbestattung von Urnen 1 Umbestattungen von Urnen in bestehende Grabstätten können auf begründetes Gesuch hin bewilligt werden, sofern die Urnen nicht aus leicht verweslichem Material gefertigt sind. 2 Die Vorschriften von 19 dürfen dabei nicht verletzt werden. 3 Umbestattungen sind in jedem Fall gebührenpflichtig. 4 Ein auf diese Weise aufgehobenes Urnen Einzelgrab ist auf Kosten der Angehörigen bis zum Ablauf der ordentlichen Belegungsdauer mit einer Daueranpflanzung zu versehen. 22 Errichtung von Grabmälern 1 Für die Errichtung von Grabmälern ist die Bewilligung der Gemeinde erforderlich. 2 Vor Beginn der Ausführung ist ein Gesuch im Doppel einzureichen, mit vollständigen Angaben über Material, Bearbeitung, Beschriftung und einer Zeichnung im Massstab 1 : 10. Eine Ausführungszeichnung in natürlicher Grösse oder ein Modell der Bildhauerarbeit kann verlangt werden, wenn dies zum Verständnis des Entwurfes nötig ist. Über die Zulassung entscheidet der Gemeinderat endgültig. 3 Nicht zugelassen sind Grabmäler, welche die Würde des Ortes verletzen. 4 An den Urnenwänden bringt die Gemeinde zu Lasten der Hinterbliebenen einheitlich Als Vollzugsbestimmung neu in Verordnung

14 beschriftete Grabplatten an. 23 Masse der Grabmäler Nachstehende Masse sind einzuhalten: 24 Aufstellung von Grabmälern 1 Grabmäler bei Sarggräbern dürfen.. Als Vollzugsbestimmung neu in Verordnung Als Vollzugsbestimmung neu in Verordnung Bepflanzung der Gräber und Unterhalt 1 Die Bepflanzung der Grabeinfassung wird. Als Vollzugsbestimmung neu in Verordnung 28 Schadenersatz Wer beim Aufstellen der Grabmäler oder bei sonstigen Arbeiten Nachbargräber oder Anlagen beschädigt, ist schadenersatzpflichtig. neu unverändert 23 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Diebstahl und Beschädigung von Grabmälern, Pflanzen, Grabschmuck und sonstigen Gegenständen. 24 Schadenersatz Wer beim Aufstellen der Grabmäler oder bei sonstigen Arbeiten Nachbargräber oder Anlagen beschädigt, ist schadenersatzpflichtig. 25 Rechtsmittel Gegen Verfügungen des Gemeinderates, die sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Reglements und der dazugehörigen Verordnung stützen, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet an den Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

15 29 Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden vom Gemeindrat mit Busse bis Fr bestraft, sofern sie nicht strafrechtlich verfolgt werden. Redaktionelle Änderung Anpassung an den aktuellen Bussentarif gemäss Gemeindegesetz. 26 Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements und der Verordnung können vom Gemeinderat mit Bussen bis zu CHF 5' geahndet werden. Vorbehalten bleibt eine strafrechtliche Verfolgung. 27 Schlussbestimmungen 1 Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 23. Mai Es wird vom Gemeinderat nach Genehmigung durch die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel- Landschaft in Kraft gesetzt.

REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE OBERWIL

REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE OBERWIL REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE OBERWIL 1 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN...3 1 Friedhof...3 2 Zweck...3 3 Geltungsbereich...3 4 Zuständigkeit...3 5 Anmeldung

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE OBERWIL

VERORDNUNG ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE OBERWIL VERORDNUNG ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE OBERWIL 1 INHALTSVERZEICHNIS 1 Allgemeine Bestimmungen...3 2 Bestattungen...3 3 Friedhof/Grabstätten...3 4 Gestaltung der Grabmäler...4 5

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein vom 24. Mai 1982 Änderung vom 8. Dezember 2003 Gesetzliche Bestimmungen Gestützt auf 13 des kantonalen Gesetzes über das Begräbniswesen

Mehr

Reglement über das Bestattungswesen und den Friedhof

Reglement über das Bestattungswesen und den Friedhof Reglement über das Bestattungswesen und den Friedhof vom 0. Juni 000 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Grundsätze... Ziel... Inhalt... Geltungsbereich... 4 Organisation / Zuständigkeit... Meldepflicht...4

Mehr

Nr BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT

Nr BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT Nr. 7.00 BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT vom 8. Juni 0 Bestattungs- und Friedhofreglement Nr. 7.00 Seite INHALTSVERZEICHNIS A Allgemeine Bestimmungen Seite Zweck und Geltungsbereich Zuständigkeit und

Mehr

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT 904. Stadt Liestal BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT vom 09. April 003 in Kraft ab 0. August 003 Seite von 7 Bestattungs- und Friedhofreglement vom 09. April 003 (904.) Der Einwohnerrat der Stadt Liestal,

Mehr

Reglement. Bestattungswesen und den Friedhof (Bestattungs- und Friedhofreglement) über das. vom 26. Oktober 1998

Reglement. Bestattungswesen und den Friedhof (Bestattungs- und Friedhofreglement) über das. vom 26. Oktober 1998 Reglement über das Bestattungswesen und den Friedhof (Bestattungs- und Friedhofreglement) vom 26. Oktober 1998 Revision vom 25. April 2005 27. April 2015 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeine Grundsätze

Mehr

GEMEINDE KILLWANGEN. Bestattungs- und Friedhofreglement

GEMEINDE KILLWANGEN. Bestattungs- und Friedhofreglement GEMEINDE KILLWANGEN Bestattungs- und Friedhofreglement Gültig ab 1. Oktober 2011 INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine Bestimmungen 3 II. Vorschriften über das Bestattungswesen 3 III. Grabstätten 5 IV.

Mehr

GEMEINDE ETTINGEN. Verordnung zum Bestattungs- und Friedhof- Reglement

GEMEINDE ETTINGEN. Verordnung zum Bestattungs- und Friedhof- Reglement GEMEINDE ETTINGEN Verordnung zum Bestattungs- und Friedhof- Reglement vom 24. Oktober 200 Verordnung zum Bestattungs- und Friedhofreglement Der Gemeinderat Ettingen erlässt die folgende Verordnung gestützt

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse Telefon 06 906 0 40 Fax 06 906 0 9 440 F renkendorf Bestattungs- und Friedhofreglement vom 0. Juni 978 (Fassung vom 8. März 998) K:\VERWALTUNG\Homepage\_07\_Online_Schalter\_Reglemente\Bestattungs_und_Friedhofreglement.docx

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE LAUSEN BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT

EINWOHNERGEMEINDE LAUSEN BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE LAUSEN BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT Stand Juli 2007 Gestützt auf 13 des kantonalen Gesetzes über das Begräbniswesen vom 19. Oktober 1931 und auf 3 der Gemeindeordnung erlässt die

Mehr

Bestattungs- und Friedhof-Reglement

Bestattungs- und Friedhof-Reglement E i n w o h n e r g e m e i n d e P f e f f i n g e n Bestattungs- und Friedhof-Reglement vom 7. April 0 Personenbezogene Formulierungen in diesem Reglement beziehen sich gleichermassen auf weibliche und

Mehr

Bestattungs- und Friedhofsverordnung. vom 15. März 2016

Bestattungs- und Friedhofsverordnung. vom 15. März 2016 Bestattungs- und Friedhofsverordnung vom 5. März 06 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Grundlagen... 4 Art. Personal... 4 Art. 3 Friedhofsvorsteher... 4 II. Bestattung Art. 4 Gemeindeeinwohner...

Mehr

Gemeinde Seltisberg. Friedhof- und Bestattungsreglement

Gemeinde Seltisberg. Friedhof- und Bestattungsreglement Gemeinde Seltisberg Friedhof- und Bestattungsreglement der Einwohnergemeinde Seltisberg vom 01. Januar 2018 Inhaltsverzeichnis Inhalt A BESTATTUNGSWESEN 2 1 GRUNDSATZ 2 2 ZUSTÄNDIGKEIT UND AUFSICHT 2 3

Mehr

A. Allgemeine Bestimmungen

A. Allgemeine Bestimmungen Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Bretzwil Gestützt auf 13 des kantonalen Gesetzes über das Begräbniswesen vom 19. Oktober 1931 erlässt die Einwohnergemeinde Bretzwil folgendes Bestattungs-

Mehr

Gemeinde Lengnau AG. Bestattungs- und Friedhofreglement

Gemeinde Lengnau AG. Bestattungs- und Friedhofreglement Gemeinde Lengnau AG Bestattungs- und Friedhofreglement Der Gemeinderat Lengnau beschliesst gestützt auf der Verordnung über das Bestattungswesen vom. November 009 (SAR 7.) folgendes Bestattungs- und Friedhofreglement

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement 830.100 Bestattungs- und Friedhofreglement vom 31. Mai 2016 Kurzbezeichnung: Bestattung und Friedhof, Reglement Zuständig: Werkhof Stand: 31. Mai 2016 Bestattungs- und Friedhofreglement vom 31. Mai 2016

Mehr

Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen

Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Stand: Dezember 2017 SKR: 7.200.1 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen (Friedhof- und Bestattungsverordnung, FBV) (vom 29. Mai 2006) Friedhof- und Bestattungsverordnung SKR 7.200.1 Seite

Mehr

Bestattungs- und Friedhof-Reglement

Bestattungs- und Friedhof-Reglement E i n w o h n e r g e m e i n d e P f e f f i n g e n Bestattungs- und Friedhof-Reglement vom 7. April 0 (Version Gemeindeversammlung) Personenbezogene Formulierungen in diesem Reglement beziehen sich

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinde Wohlen AG. Vom 1. Juni 1999

Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinde Wohlen AG. Vom 1. Juni 1999 Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinde Wohlen AG Vom. Juni 999 Stand: 0..007 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... II. Vorschriften über das Bestattungswesen... III. Grabstätten...

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement der Stadt Buchs

Bestattungs- und Friedhofreglement der Stadt Buchs Bestattungs- und Friedhofreglement der Stadt Buchs Der Stadtrat Buchs erlässt gestützt auf Art. 18 des Gesetzes über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 28. Dezember 1964 1, die Vollzugsverordnung zum

Mehr

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Fraktionsgemeinde Davos Glaris

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Fraktionsgemeinde Davos Glaris Reglement über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Fraktionsgemeinde Davos Glaris Angenommen durch die Gemeindeversammlung vom 23. Mai 997 A. Allgemeines 8.48 Art. Gestützt auf die Kantonale Verordnung

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement Bestattungs- und Friedhofreglement Einwohnergemeinde Unterägeri Unterägeri, 6. Oktober 0 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen II. III. Aufsicht und Verwaltung Bestattungswesen IV. Friedhofordnung

Mehr

Friedhofreglement Fassung vom 20. Juni 2011

Friedhofreglement Fassung vom 20. Juni 2011 Friedhofreglement Fassung vom 20. Juni 2011 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I. Allgemeine Bestimmungen 3 Aufgabe 1 3 Aufbahrung und Bestattung 2 3 Gräber 3 3 Anordnung der Gräber 4 3 Grabmäler 5 3 Holzkreuze

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement (ENTWURF)

Bestattungs- und Friedhofreglement (ENTWURF) Bestattungs- und Friedhofreglement (ENTWURF) Die Gemeindeversammlung, gestützt auf 47 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 28. Mai

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement. vom

Bestattungs- und Friedhofreglement. vom Bestattungs- und Friedhofreglement vom 24. Juni 2004 Inhaltsverzeichnis A. Bestattungswesen 1 Zuständigkeit und Aufsicht 2 Meldepflicht Todesfälle 3 Anordnung für die Bestattung 4 Publikation von Bestattungen

Mehr

Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Beromünster

Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Beromünster Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Beromünster vom. Juni 07 gültig ab. Juli 07 Reglement Friedhof- und Bestattungswesen Gemeinde Beromünster Seite Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement Gemeinde Ramlinsburg Bestattungs- und Friedhofreglement Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Ramlinsburg, gestützt auf 46 Absatz 1 des Gesetzes über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz)

Mehr

Einwohnergemeinde Langenbruck

Einwohnergemeinde Langenbruck Bestattungs- und Friedhofreglement vom 24.3.2010 Gestützt auf 13 des Kantonalen Gesetzes über das Begräbniswesen vom 19. Oktober 1931 und 46 Ziffer 1 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 wird von der

Mehr

Verordnung über das Bestattungswesen und den Friedhof

Verordnung über das Bestattungswesen und den Friedhof Verordnung über das Bestattungswesen und den Friedhof vom 0. Juni 000 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Vorschriften... Einwohnerdienste/Bauabteilung... Werkhof... Friedhofplan... 4 Verzeichnis der Grabstätten...4

Mehr

GEMEINDERAT Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen

GEMEINDERAT Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen GEMEINDERAT Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Teufen INHALTSVERZEICHNIS Art. Art. Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 0 Art. Art. Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art.

Mehr

Friedhof und Bestattungsverordnung

Friedhof und Bestattungsverordnung Friedhof und Bestattungsverordnung vom 4. Juni 99 Friedhof- und Bestattungsverordnung vom 4. Juni 99 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gesetzliche Grundlagen Gemäss der Kantonalen Verordnung über die Bestattungen

Mehr

Gemeinde Augst. REGLEMENT über das Bestattungs- und Friedhofwesen

Gemeinde Augst. REGLEMENT über das Bestattungs- und Friedhofwesen Gemeinde Augst REGLEMENT über das Bestattungs- und Friedhofwesen - - Inhaltsverzeichnis Zuständigkeit 4 Bestattungswesen 4 3 Zeit der Bestattung 4 4 4 5 4 6 4 7 Unentgeltliche Beisetzung 5 8 Was umfasst

Mehr

Friedhof- und Bestattungsreglement

Friedhof- und Bestattungsreglement Gemeinde Arboldswil Kanton Basel-Landschaft Gemeindeverwaltung Arboldswil Ziefnerstrasse 11 4424 Arboldswil 061/933 13 13 061/933 13 15 email: gemeinde@arboldswil.ch Homepage: www.arboldswil.ch Friedhof-

Mehr

gestützt auf 61 des Gesundheitsgesetzes vom 10. November ),

gestützt auf 61 des Gesundheitsgesetzes vom 10. November ), 7. Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung) Vom. Januar 990 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 6 des Gesundheitsgesetzes vom 0. November 987 ), beschliesst: A. Allgemeines

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement G E M E I N D E U N T E R E N T F E L D E N Gestützt auf die kantonale Verordnung über das Bestattungswesen vom 11. November 2009 erlässt die Gemeinde Unterentfelden das nachfolgende Bestattungs- und Friedhofreglement

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement Bestattungs- und Friedhofreglement Gesetz Gestützt auf die kantonale Verordnung über das Bestattungswesen vom 1. März 1990, erlässt der Gemeinderat Mägenwil das vorliegende Bestattungs- und Friedhofreglement

Mehr

Friedhof- und Bestattungsreglement

Friedhof- und Bestattungsreglement Friedhof- und Bestattungsreglement Verfasser : A. Kohli / H. Gisin Beschlossen : Gemeindeversammlung vom 12. Juni 2001 Genehmigt: Ersetzt: Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion mit Beschluss Nr. 829

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement. 18. Juni 1999

Bestattungs- und Friedhofreglement. 18. Juni 1999 Bestattungs- und Friedhofreglement 18. Juni 1999 1. Anpassung 25. Juni 2010 2. Anpassung 13. Juni 2014 I. Allgemeine Bestimmungen Die Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf beide Geschlechter.

Mehr

EINWOHNERGEMEINDEN OBERDORF- NIEDERDORF-LIEDERTSWIL. Bestattungs- und Friedhofreglement des Friedhofsprengels St. Peter

EINWOHNERGEMEINDEN OBERDORF- NIEDERDORF-LIEDERTSWIL. Bestattungs- und Friedhofreglement des Friedhofsprengels St. Peter 13 EINWOHNERGEMEINDEN OBERDORF- NIEDERDORF-LIEDERTSWIL Bestattungs- und Friedhofreglement des Friedhofsprengels St. Peter Bestattungs- und Friedhofreglement des Friedhofsprengels St. Peter Seite 2 Ingress

Mehr

Gemeinde Tägerig. Bestattungs- und Friedhofreglement

Gemeinde Tägerig. Bestattungs- und Friedhofreglement Gemeinde Tägerig Bestattungs- und Friedhofreglement Inhaltsverzeichnis Seite Inhaltsverzeichnis 1 I. Rechtsgrundlage 2 1 Übergeordnetes Recht 2 II. Allgemeines 2 2 Zweck 2 3 Aufsicht und Zuständigkeit

Mehr

Bestattungsverordnung Gemeinde Volketswil

Bestattungsverordnung Gemeinde Volketswil Bestattungsverordnung Gemeinde Volketswil 4 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeines... 2 Art. 1 Zuständigkeiten... 2 Art. 2 Bestattungsamt... 2 Art. 3 Friedhof... 2 Art. 4 Allgemeine Bestimmungen... 2 Art. 5

Mehr

Einwohnergemeinde. Verordnung über das Bestattungsund Friedhofwesen

Einwohnergemeinde. Verordnung über das Bestattungsund Friedhofwesen Einwohnergemeinde Verordnung über das Bestattungsund Friedhofwesen!"# # $ % " & '&( ) # *"+#, &,- ( (. / 0 # *"+#-* +# # *"+#-* +# INHALTSVERZEICHNIS I. Organisation Art. Bestattungsamt II. Verfahren bei

Mehr

Seite 1 von 6. Vor Ablauf der Ruhefristen nach 11 darf der Friedhof nicht aufgehoben werden.

Seite 1 von 6. Vor Ablauf der Ruhefristen nach 11 darf der Friedhof nicht aufgehoben werden. Seite von 6 Schänzlistrasse, 545 Selzach Tel. 0 64 4 4, Fax 0 64 9 0 ewselzach@datacomm.ch, www.selzach.ch Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen (S 0) Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde

Mehr

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen s GEMEINDE STEIN AR Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Stein AR Von der Einwohnergemeinde Stein AR an der Gemeinde-Urnenabstimmung vom 10. März 1996 angenommen. Vom Regierungsrat

Mehr

Friedhof- und Bestattungsreglement vom 19. November 2004

Friedhof- und Bestattungsreglement vom 19. November 2004 Friedhof- und Bestattungsreglement G E M E I N D E D Ö R F L I N G E N Friedhof- und Bestattungsreglement vom 19. November 2004 Inhaltsverzeichnis I. Zuständigkeit und Organisation II. Allgemeines über

Mehr

Verordnung zum Friedhof- und Bestattungsreglement. der Einwohnergemeinde Reichenbach

Verordnung zum Friedhof- und Bestattungsreglement. der Einwohnergemeinde Reichenbach Verordnung zum Friedhof- und Bestattungsreglement der Einwohnergemeinde Reichenbach Fassung vom 7. Oktober 2014 Inhaltsverzeichnis Seite I. Bestattungswesen... 3 Bestattungszeiten...3 Bestattung Auswärtiger...3

Mehr

Gesetz über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Gemeinde Grüsch

Gesetz über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Gemeinde Grüsch Gesetz über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Gemeinde Grüsch Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Graubünden (BR 500.000) und die Verordnung über das Bestattungswesen

Mehr

GEMEINDE 4112 BÄTTWIL. Reglement über das FRIEDHOFS- und BESTATTUNGSWESEN

GEMEINDE 4112 BÄTTWIL. Reglement über das FRIEDHOFS- und BESTATTUNGSWESEN GEMEINDE 4112 BÄTTWIL Reglement über das FRIEDHOFS- und BESTATTUNGSWESEN INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 1 Zuständigkeit 3 2 Meldepflicht 3 3 Bestattungspflicht 3 II. BESTATTUNGSORDNUNG

Mehr

Friedhofreglement. der. Einwohnergemeinde Walterswil SO

Friedhofreglement. der. Einwohnergemeinde Walterswil SO Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Walterswil SO 1. Allgemeines 1.1 Der Friedhof wird von der Einwohnergemeinde Walterswil verwaltet. 1.2 Die Aufgaben des Friedhofwesens werden durch die Umweltschutzkommission

Mehr

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen des Friedhofes Rein

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen des Friedhofes Rein Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen des Friedhofes Rein (Friedhofreglement) Grundlage Gestützt auf die kantonale Verordnung über das Bestattungswesen vom 22. Januar 1990 und die Vereinbarung

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement. der Gemeinde Gansingen

Bestattungs- und Friedhofreglement. der Gemeinde Gansingen Bestattungs- und der Gemeinde Gansingen Seite 2 von 9 Inhaltsverzeichnis I Allgemeines II Allgemeine Vorschriften über das Bestattungswesen III Grabstätten IV Haftung und Strafbestimmungen V Schlussbestimmungen

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement 740.000 Vom 11. März 1999 Der Einwohnerrat, gestützt auf die kantonale Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung) 1 vom 22. Januar 1990, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Das

Mehr

GEMEINDE WINTERSINGEN

GEMEINDE WINTERSINGEN GEMEINDE WINTERSINGEN Bestattungs- und Friedhof-Reglement vom 1. Januar 1994 rev. 7. Dezember 2000 Inhalts-Verzeichnis 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Zuständigkeit 3. Personal 4. Meldepflicht 5. Organisation

Mehr

GEMEINDE MEGGEN. Vollzugs- und Gebührenverordnung zum Reglement über das Friedhofund Bestattungswesen

GEMEINDE MEGGEN. Vollzugs- und Gebührenverordnung zum Reglement über das Friedhofund Bestattungswesen GEMEINDE MEGGEN Vollzugs- und Gebührenverordnung zum Reglement über das Friedhofund Bestattungswesen vom 4. November 004 Inhaltsverzeichnis I. Zuständigkeit... Zuständigkeit... II. Bestattungen... Bestattungszeiten...

Mehr

Vollzugs- und Gebührenverordnung. zum Reglement über das Friedhof- und. Bestattungswesen der Gemeinde Kriens. Entwurf als Beilage zum B+A Nr.

Vollzugs- und Gebührenverordnung. zum Reglement über das Friedhof- und. Bestattungswesen der Gemeinde Kriens. Entwurf als Beilage zum B+A Nr. Vollzugs- und Gebührenverordnung zum Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Kriens vom... 2011 Entwurf als Beilage zum B+A Nr. 189/2010 gültig ab... Nr. 7402 Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

ZUM BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT

ZUM BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT Nr. 7.0 VERORDNUNG ZUM BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT vom (Fassung für die Vernehmlassung) zum Bestattungs- und Friedhofreglement Seite INHALTSVERZEICHNIS A Allgemeine Bestimmungen Seite Zuständigkeiten

Mehr

Friedhof- und Bestattungsreglement

Friedhof- und Bestattungsreglement STADTPARLAMENTT Friedhof- und Bestattungsreglement vom Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 8 des Gesetzes über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 8. Dezember 964, die Vollzugsverordnung zum

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DAS BESTATTUNGS - und FRIEDHOFWESEN

VERORDNUNG ÜBER DAS BESTATTUNGS - und FRIEDHOFWESEN VERORDNUNG ÜBER DAS BESTATTUNGS - und FRIEDHOFWESEN A ALLGEMEINES Aufsicht 1 Die Aufsicht über das gesamte Bestattungs- und Friedhofwesen der Einwohnergemeinde Balsthal untersteht dem Gemeinderat. Organisation

Mehr

Friedhofreglement der Gemeinde Blitzingen

Friedhofreglement der Gemeinde Blitzingen Friedhofreglement der Gemeinde Blitzingen Inhalt 1. Allgemeine Bestimmungen... 3 Artikel 1 - Verfügungsrecht... 3 Artikel 2 - Beerdigungsrecht... 3 2. Verwaltung, Aufsicht und Unterhalt... 4 Artikel 3

Mehr

FRIEDHOFREGLEMENT DER GEMEINDE RECKINGEN-GLURINGEN

FRIEDHOFREGLEMENT DER GEMEINDE RECKINGEN-GLURINGEN FRIEDHOFREGLEMENT DER GEMEINDE RECKINGEN-GLURINGEN Die Urversammlung der Gemeinde Reckingen-Gluringen: Eingesehen die eidgenössische Verordnung vom 17. Juni 1994 über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher

Mehr

Verordnung über das Bestattungswesen

Verordnung über das Bestattungswesen 5.6 Verordnung über das Bestattungswesen RRB vom. Juni 969 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 8 Ziffern und 6 der Kantonsverfassung vom. Oktober 887 sowie auf des Gesetzes über

Mehr

Gemeinde Wittnau. Bestattungs- und Friedhofreglement. Bestattungs- und Friedhofreglement Gemeinde Wittnau 2007 Seite 1 von 11

Gemeinde Wittnau. Bestattungs- und Friedhofreglement. Bestattungs- und Friedhofreglement Gemeinde Wittnau 2007 Seite 1 von 11 Gemeinde Wittnau Bestattungs- und Friedhofreglement Bestattungs- und Friedhofreglement Gemeinde Wittnau 2007 Seite 1 von 11 Inhaltsverzeichnis Titel Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1 Gesetzliche Grundlagen

Mehr

Friedhof- und Bestattungsreglement

Friedhof- und Bestattungsreglement Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Langnau im Emmental. (Datum) Entwurf für die GGR-Sitzung vom 4. Dezember 05 INHALTSVERZEICHNIS Artikel Seite I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Organisation

Mehr

Friedhofreglement der Gemeinde Staldenried

Friedhofreglement der Gemeinde Staldenried Friedhofreglement der Gemeinde Staldenried Die Urversammlung der Gemeinde Staldenried eingesehen! das kantonale Gesundheitsgesetz vom 9. Februar 1996;! die Verordnung über die Todesfeststellung und die

Mehr

Einwohnergemeinde Buchrain. Vollzugs- und Gebührenverordnung zum Reglement für das Friedhof- und Bestat- tungswesen der Gemeinde Buchrain

Einwohnergemeinde Buchrain. Vollzugs- und Gebührenverordnung zum Reglement für das Friedhof- und Bestat- tungswesen der Gemeinde Buchrain Einwohnergemeinde Buchrain Vollzugs- und Gebührenverordnung zum Reglement für das Friedhof- und Bestat- tungswesen der Gemeinde Buchrain vom 4. November 0 Einwohnergemeinde Buchrain Inhaltsverzeichnis

Mehr

F R I E D H O F R E G L E M E N T

F R I E D H O F R E G L E M E N T F R I E D H O F R E G L E M E N T der Gemeinde Bottenwil Der Gemeinderat erlässt in Anwendung der Eidg. und Kant. Verordnung über das Bestattungswesen das nachstehende R E G L E M E N T über das Bestattungs-

Mehr

REGLEMENT. Gemeinde Schübelbach

REGLEMENT. Gemeinde Schübelbach REGLEMENT Gemeinde Schübelbach Friedhof Friedhofreglement der Gemeinde Schübelbach Inhaltsverzeichnis I. Öffentlicher Friedhof 2 Art. 1 Bezeichnung der Friedhöfe 2 II. Zuständigkeit 2 Art. 2 Aufsicht und

Mehr

REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN (FRIEDHOFREGLEMENT)

REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN (FRIEDHOFREGLEMENT) REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN (FRIEDHOFREGLEMENT) Gestützt auf das kantonale Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) erlässt die Stadt Bischofszell folgendes Friedhofreglement.

Mehr

Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Friedhofreglement. vom 6. Juli 1995

Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Friedhofreglement. vom 6. Juli 1995 Einwohnergemeinde 4512 Bellach Friedhofreglement vom 6. Juli 1995 Stand: 7. Dezember 2010 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Einwohnergemeinde Bellach I. Oberaufsicht Oberaufsicht 1

Mehr

Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Friedhofreglement. vom 6. Juli 1995

Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Friedhofreglement. vom 6. Juli 1995 Einwohnergemeinde 4512 Bellach Friedhofreglement vom 6. Juli 1995 Stand: 9. März 2004 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Einwohnergemeinde Bellach I. Oberaufsicht Oberaufsicht 1 Die

Mehr

Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Läufelfingen

Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Läufelfingen Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Läufelfingen vom 27. Mai 2004 I. Grundlage und Zuständigkeit 1. Grundlage 2. Zuständigkeit 3. Organe Inhaltsverzeichnis II. III. IV. Meldung von Todes- und

Mehr

REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN

REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN GEMEINDE BIRSFELDEN 17-1 REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN I. Zuständigkeit II. Bestattungswesen 2. Vorgängige Wahl der Bestattungsart 1 3. Meldepflicht 1 4. Anordnungen für die Bestattung

Mehr

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen des Friedhofes Rein. (Friedhofreglement)

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen des Friedhofes Rein. (Friedhofreglement) Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen des Friedhofes Rein (Friedhofreglement) Stand 01. Januar 2010 Inhaltsverzeichnis Seite I. Organe 3 Art. 1 Zweck 3 Art. 2 Zuständigkeit 3 II. Bestattungswesen

Mehr

REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DES FRIEDHOFS BÖZEN (FRIEDHOFREGLEMENT)

REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DES FRIEDHOFS BÖZEN (FRIEDHOFREGLEMENT) GEMEINDEN BÖZEN, EFFINGEN UND ELFINGEN Bözen Effingen Elfingen REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DES FRIEDHOFS BÖZEN (FRIEDHOFREGLEMENT) Inhaltsverzeichnis 1 ORGANE 4 Art. 1 Zweck 4 Art.

Mehr

FRIEDHOFSORDNUNG DER GEMEINDE SAMNAUN

FRIEDHOFSORDNUNG DER GEMEINDE SAMNAUN FRIEDHOFSORDNUNG DER GEMEINDE SAMNAUN von der Urnengemeinde beschlossen am 15.04.2018 INHALTSVERZEICHNIS ART. 1 ALLGEMEINES... 3 ART. 2 AUFSICHT UND GELTUNGSBEREICH... 3 ART. 3 BENÜTZUNGSRECHT... 3 ART.

Mehr

GEMEINDE SCHINZNACH. Friedhofreglement

GEMEINDE SCHINZNACH. Friedhofreglement GEMEINDE SCHINZNACH Friedhofreglement Inkraftsetzung:. Januar 204 Die Einwohnergemeinde Schinznach (nachstehend Gemeinde genannt) erlässt, gestützt auf die kantonale Verordnung über das Bestattungswesen

Mehr

Friedhofs- und Bestattungsordnung der Fraktionsgemeinde Frauenkirch

Friedhofs- und Bestattungsordnung der Fraktionsgemeinde Frauenkirch Friedhofs- und Bestattungsordnung der Fraktionsgemeinde Frauenkirch Von der Fraktionsgemeindeversammlung am 8. Juni 2001 erlassen (Stand am 14. Februar 2012) Kantonales Gesundheitsgesetz Zuständigkeit

Mehr

Gemeinde Lupsingen. Verordnung zum Bestattungs- und Friedhofreglement

Gemeinde Lupsingen. Verordnung zum Bestattungs- und Friedhofreglement Gemeinde Lupsingen Verordnung zum Bestattungs- und Der Gemeinderat Lupsingen erlässt gestützt auf Art. 3 Ziff. 3 des Bestattungs- und s vom 24. September 2012 folgende Verordnung: Inhaltsverzeichnis Art.

Mehr

FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSORDNUNG DER GEMEINDE KÜBLIS

FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSORDNUNG DER GEMEINDE KÜBLIS FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSORDNUNG DER GEMEINDE KÜBLIS Gestützt auf das kantonale Gesetz über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden (Gesundheitsgesetz) vom 2. Dezember 1984 Von der Gemeindeversammlung

Mehr

Reglement über das Bestattungsund Friedhofwesen der Einwohnergemeinde Bettlach

Reglement über das Bestattungsund Friedhofwesen der Einwohnergemeinde Bettlach Reglement über das Bestattungsund Friedhofwesen der Einwohnergemeinde Bettlach Stand: 9. Juni 2009 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite A. Aufsicht und Organisation... 3 1... 3 2... 3 B. Bestattungsordnung...

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement EINWOHNERGEMEINDE HEMMIKEN Bestattungs- und Friedhofreglement vom 9. Dezember 00 Genehmigt von der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion BL mit Entscheid Nr. 564 vom 6.0.004 in Kraft ab. Januar 004 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Wisen

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Wisen Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Wisen Die Einwohnergemeinde Wisen, gestützt auf 56 des Gemeindegesetzes vom 27. März 1949 2 der Verordnung über das Bestattungswesen des Kantons

Mehr

EINWOHNERGEMEINDEN ARISDORF GIEBENACH HERSBERG. Vertrag über die Führung einer gemeinsamen Friedhofanlage

EINWOHNERGEMEINDEN ARISDORF GIEBENACH HERSBERG. Vertrag über die Führung einer gemeinsamen Friedhofanlage EINWOHNERGEMEINDEN ARISDORF GIEBENACH HERSBERG Vertrag über die Führung einer gemeinsamen Friedhofanlage Tritt in Kraft am 01.01.2013 INHALTSVERZEICHNIS A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Grundsatz... 3 2 Gemeinsame

Mehr

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Stadt Brugg (Friedhofreglement) vom 29. April 2016

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Stadt Brugg (Friedhofreglement) vom 29. April 2016 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Stadt Brugg (Friedhofreglement) vom 9. April 06 Stand:. Juli 06 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Stadt Brugg (Friedhofreglement)

Mehr

F4.40 Friedhofreglement. Vom Gemeinderat erlassen am 29. März 2016

F4.40 Friedhofreglement. Vom Gemeinderat erlassen am 29. März 2016 F4.40 Friedhofreglement Vom Gemeinderat erlassen am 9. März 06 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... Art. Gesetzliche Grundlagen... Art. Friedhofvorsteher... Art. Aufgaben des Friedhofvorstehers...

Mehr

Bestattungsreglement 17. Mai 1993

Bestattungsreglement 17. Mai 1993 Bestattungsreglement 17. Mai 1993 Bestattungsreglement Seite 1 INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gesetzliche Grundlagen Seite 1 Aufgabe, Aufsicht Seite 2 Anrecht Seite 2 Gräber Seite 3 Organisation

Mehr

Friedhofreglement, Änderung; Synoptische Darstellung

Friedhofreglement, Änderung; Synoptische Darstellung Friedhofreglement, Änderung; Synoptische Darstellung Die Stadt Laufen erlässt gestützt auf 47 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom

Mehr

Gemeinde TURTMANN-UNTEREMS. Gemeinde. Turtmann-Unterems. Friedhofreglement

Gemeinde TURTMANN-UNTEREMS. Gemeinde. Turtmann-Unterems. Friedhofreglement Gemeinde TURTMANN-UNTEREMS Gemeinde Turtmann-Unterems Inhaltsverzeichnis Art. 1 Verfügungsrecht... 3 Art. 2 Aufsicht und Verwaltung... 3 Art. 3 Beerdigungsrecht... 3 Art. 4 Unterhalt...3 Art. 5 Kirchliche

Mehr

Friedhof- und Bestattungsverordnung. vom 01. Juni 2017

Friedhof- und Bestattungsverordnung. vom 01. Juni 2017 Friedhof- und Bestattungsverordnung vom 01. Juni 2017 Inhaltsverzeichnis Präambel... 3 A. Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 Gesetzliche Grundlagen, Vollzugsbehörden... 3 Art. 2 Weitere Grundlagen...

Mehr

Merkblatt. für Todesfälle. Friedhofkommission. Januar 2012

Merkblatt. für Todesfälle. Friedhofkommission. Januar 2012 Merkblatt für Todesfälle Januar 2012 Friedhofkommission Nach Friedhofvereinbarung 19 sind bei einem Todesfall sämtliche zu treffende Vorbereitungen, wie Meldung an die zuständige Behörde und das entsprechende

Mehr

Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Adligenswil

Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Adligenswil Gemeinde Adligenswil Ausgabe vom. Juli 006 Nr. 70.0 Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Adligenswil vom 8. Juni 98 Im Interesse einer leichteren Lesbarkeit ist im gesamten Text

Mehr

5HJOHPHQW EHUGDV )ULHGKRIXQG %HVWDWWXQJVZHVHQ

5HJOHPHQW EHUGDV )ULHGKRIXQG %HVWDWWXQJVZHVHQ Politische Gemeinde Uesslingen-Buch 5HJOHPHQW EHUGDV )ULHGKRIXQG %HVWDWWXQJVZHVHQ vom 15. Januar 2001 Gemeindeverwaltung, 8524 Uesslingen Telefon 052 744 50 40, Telefax 052 744 50 41 e-mail: info@uesslingen-buch.ch

Mehr

vom 9. Dezember 2008 * (Stand 1. Januar 2011)

vom 9. Dezember 2008 * (Stand 1. Januar 2011) Nr. 840 Verordnung über das Bestattungswesen vom 9. Dezember 008 * (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 59 Absatz des Gesundheitsgesetzes vom. September 005, auf Antrag

Mehr

Bestattung und Friedhof

Bestattung und Friedhof Reglementsvorlage EGV..04 BESTATTUNGS- UND vom 0 Januar 05 Verteiler: - Tiefbaukommission - Gemeinderat - Gemeindeverwaltung Stand: 03..04 BESTATTUNGS- UND INHALTSVERZEICHNIS A. ORGANISATION UND AUFSICHT

Mehr

GEMEINDE UDLIGENSWIL. Friedhofreglement. vom 17. Juni 2002

GEMEINDE UDLIGENSWIL. Friedhofreglement. vom 17. Juni 2002 GEMEINDE UDLIGENSWIL Friedhofreglement Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Bestattungszeiten 1 Art. 2 Zugang zum Friedhof 1 Art. 3 Fahrzeugverkehr 1 Art. 4 Weisungsrecht der Friedhofverwaltung

Mehr

Reglement über das Bestattungswesen und den Friedhof der Gemeinde Walzenhausen AR (Friedhofreglement)

Reglement über das Bestattungswesen und den Friedhof der Gemeinde Walzenhausen AR (Friedhofreglement) Reglement über das Bestattungswesen und den Friedhof der Gemeinde Walzenhausen AR (Friedhofreglement) Von der Einwohnergemeinde angenommen am 3. Mai 1998 2 Reglement über das Bestattungswesen und den Friedhof

Mehr