REVISION REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSWESEN (Friedhofreglement) Fassung 3, 4. Februar 2013
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- Christin Dressler
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1 REVISION REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSWESEN (Friedhofreglement) Fassung 3, 4. Februar 2013 Reglement, alte Fassung Änderungen / Bemerkungen Reglement, neue Fassung Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf die 13 des kantonalen Gesetzes über das Begräbniswesen vom 19. Oktober 1931, as Gemeindegesetz vom 28. Mai 1970 und 57 der Gemeindeordnung vom 25. April 1971, folgendes Reglement: Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf 13 des Gesetzes über das Begräbniswesen vom 19. Oktober 1931, 46 und 47 Abs. 1 Ziff. 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 und 7 lit. 2 der Gemeindeordnung vom 18. September 1997, folgendes Reglement: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN neu: Ergänzung 1 Friedhof neu: Ergänzung Der Friedhof ist ein Ort der Ruhe und Besinnung. Er ist ganzjährig geöffnet. 2 Zweck neu: Ergänzung 3 Geltungsbereich Dieses Reglement regelt die Abläufe zwischen Tod und Bestattung, die Voraussetzungen für die Benützung des Friedhofs, die verschiedenen Möglichkeiten der Beisetzung sowie die Benützung, die Kosten, die Gestaltung und die Pflege der Grabstätten. Dieses Reglement gilt für alle Personen, die in der Gemeinde sterben oder hier bestattet werden.
2 1 Zuständigkeit 1 Das Bestattungs- und Friedhofwesen untersteht dem Gemeinderat. 2 Der Gemeinderat erlässt die Gebührenordnung. 2 Anmeldung des Todesfalles Jeder Todesfall ist der Gemeindeverwaltung zu melden. Dabei ist eine ärztliche oder amtliche Todesbescheinigung vorzulegen. neu: Ergänzung (Abs.2) und redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung, ergänzt durch 2-Tagesfrist analog anderen Gemeinden (kantonales Gesetz lässt dies offen) 4 Zuständigkeit 1 Das Bestattungs- und Friedhofwesen untersteht dem Gemeinderat. 2 Soweit eidgenössische und kantonale Bestimmungen zur Anwendung gelangen, sorgt der Gemeinderat für deren Vollzug. 3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung, insbesondere die Zuständigkeiten und die Gebühren. 5 Anmeldung des Todesfalles Jeder Todesfall ist innert zwei Tagen nach Eintritt des Todes der Gemeindeverwaltung Oberwil unter Vorlage des ärztlichen Todesscheins zu melden. II. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN Änderung Titel II. BESTATTUNGEN 3 Wahl der Bestattungsart Jede über 16 Jahre alte urteilsfähige Person kann beim Zivilstandsamt eine schriftliche Erklärung über die Art ihrer Bestattung hinterlegen. 6 Wahl der Bestattungsart Jede über 16 Jahre alte urteilsfähige Person kann bei der Gemeindeverwaltung eine schriftliche Erklärung über die Art ihrer Bestattung hinterlegen.
3 4 Anordnung der Bestattung 1 Die Bestattung darf nicht vor 48 Stunden nach eingetretenem Tod erfolgen, es sei denn, dass eine Sektion der Leiche stattgefunden hat oder der behandelnde Arzt schriftlich seine Einwilligung zu einer Ausnahme gibt. 2 Die Gemeindeverwaltung setzt, nach Rücksprache mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt den Zeitpunkt der Bestattung fest. 3 Sie verständigt das zuständige Personal und veranlasst die amtliche Bekanntmachung an den Anschlagstellen und, sofern von den Hinterbliebenen dagegen keine Einwände erhoben werden, in den in Frage kommenden Publikationsorganen. 4 Die Verständigung mit dem Pfarramt über die Abdankung ist Sache der Hinterbliebenen. bisher als 7 (Abs. 1 neu) und 11 (Abs. 2 neu) Inhaltlich unverändert: gesetzliche Vorgabe Abs. 2: Redakt. Änderung Abs. 3neu: Übernahme der Praxis Abs. 3alt und. 4alt geregelt neu in Verordnung ( 1) 7 Recht auf Bestattung 1 Personen, die zur Zeit Ihres Todes in der Gemeinde wohnhaft waren oder in der Gemeinde gestorben sind, haben das Recht in Oberwil bestattet zu werden. 2 Auf Gesuch hin kann der Gemeinderat die Beisetzung von Personen bewilligen, zu deren Bestattung die Gemeinde nach Gesetz nicht verpflichtet ist. 8 Anordnung der Bestattung 1 Die Bestattung darf nicht vor 48 Stunden nach eingetretenem Tod erfolgen, es sei denn, dass eine Sektion der Leiche stattgefunden hat oder der behandelnde Arzt schriftlich seine Einwilligung zu einer Ausnahme gibt. 2 Die zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt den Zeitpunkt der Bestattung fest. 3 Die Bestattungsart richtet sich nach den schriftlichen Anordnungen der verstorbenen Person. Liegt keine schriftliche Anordnung vor, entscheiden die nächsten Angehörigen. Ohne schriftliche Anordnung und bestimmende Angehörige findet eine Kremation mit Bestattung im Gemeinschaftsgrab statt.
4 5 Bestattungszeiten 1 Bestattungen können von Montag bis Freitag in der Zeit von bis Uhr und von bis Uhr erfolgen. Sie werden in der Regel auf oder Uhr angesetzt 2 An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen vorgenommen. 3 Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat. 6 Aufbahrung und Transporte Die Leiche ist nach Möglichkeit noch am Todestag in die Leichenhalle zur Aufbahrung oder in ein Krematorium zu überführen. Die Transporte sind Sache der Hinterbliebenen. Als Vollzugselement geregelt neu in der Verordnung, 2 (keine Ausnahmen mehr) Inhaltlich ergänzt und redaktionell geändert 9 Aufbahrung und Transport Die Verstorbenen werden, sofern keine medizinischen oder rechtlichen Gründe dagegen sprechen, nach Möglichkeit sofort, spätestens aber 48 Stunden nach Eintreten des Todes in den Aufbahrungsraum oder ins Krematorium überführt. Der Transport ist Sache der Angehörigen.
5 7 Unentgeltliche Bestattung 1 Es werden unentgeltlich bestattet: a) Verstorbene, die zur Zeit ihres Todes in der Gemeinde zivilrechtlichen Wohnsitz hatten; b) in der Gemeinde Verstorbene, deren Name und Herkunft nicht feststellbar ist. 2 Dabei übernimmt die Gemeinde folgende Leistungen: - die amtliche Bekanntmachung - die Aufbahrung in der Leichenhalle (ohne Dekoration) - die Kosten für die Kremation - die Zurverfügungstellung der Kapelle Rüti - die Überlassung eines Sarg- oder Urnengrabes, ausgenommen Doppel- und Familiengräber - die Beisetzung des Sarges oder der Urne - das Ausheben und Wiedereinfüllen des Grabes - die Bepflanzung der Grabeinfassung - ein einheitliches hölzernes Grabkreuz - die ordentlichen Dienstleistungen der mit der Bestattung beauftragten Beamten und der Gemeinde. 10 Unentgeltliche Bestattung Verstorbene, die zum Zeitpunkt des Todes ihren gesetzlichen Wohnsitz in Oberwil hatten, werden unentgeltlich bestattet. Dies beinhaltet folgende Leistungen: - die amtliche Bekanntmachung - die Aufbahrung in der Aufbahrungshalle (ohne Dekoration) - die Kremationskosten - die Benützung der Kapelle Rüti - die Belegung eines Reiheneinzelgrabes für Urnen- oder Erdbestattung, eines Kindergrabes, eines Grabes bei der Urnenwand oder eines Platzes im Urnengemeinschaftsgrab - die Bestattung - das Ausheben und Auffüllen des Grabes - die Bepflanzung der Grabeinfassung - ein einheitliches Grabkreuz.
6 8 Bestattung gegen Entgelt 1 Für alle übrigen Bestattungen erhebt die Gemeinde eine Grabbenützungs- und/oder eine Bestattungsgebühr, deren Höhe in der Gebührenordnung (Anhang) festgelegt ist. 2 In Härtefällen und in speziellen Situationen kann der Gemeinderat die Gebühr reduzieren oder erlassen. 11 Gebührenpflicht 2 Für Bestattungen, die nicht unter 10 fallen, erhebt die Gemeinde eine Grabbenützungsund/oder eine Bestattungsgebühr gemäss Verordnung. 2 In begründeten Fällen kann die Gebühr reduziert oder erlassen werden. 9 Kremation Für Feuerbestattungen im Krematorium Basel gelten die vertraglichen Bestimmungen zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft. neu: Abs. 2 und 3 betr. Fonds als formelles Erfordernis eingefügt redaktionell neu allgemeiner gültig gefasst 12 Grabbepflanzung 1 Soweit die Angehörigen selbst den Friedhofgärtner mit dem Unterhalt und der Bepflanzung eines Grabes beauftragen, werden ihnen die Kosten nach Absprache mit dem Friedhofgärtner durch die Gemeinde in Rechnung gestellt. 2 Die Gemeinde führt diese Einnahmen in einem Fonds, der zu verzinsen ist. Sie dürfen ausschliesslich zur Abgeltung der vom Friedhofgärtner jeweils in Rechnung gestellten Kosten verwendet werden. 3 Die Gemeinde erhebt für die Verwaltung eine Gebühr, die sich nach der Dauer des jeweiligen Auftrags an den Friedhofsgärtner bemisst. 13 Kremationen Bei Kremationen gelten die Vorschriften des jeweiligen Krematoriums.
7 III. DER FRIEDHOF III. FRIEDHOF 10 Ort der Bestattung 1 Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof Rüti beigesetzt. 2 Wird eine Bestattung in einer andern Gemeinde gewünscht, so haben die Hinterbliebenen bei den dortigen zuständigen Behörden eine Bestattungsbewilligung einzuholen. 11 Ausnahmebewilligungen Auf Gesuch hin kann der Gemeinderat die Beisetzung von Personen bewilligen, zu deren Bestattung die Gemeinde nach Gesetz nicht verpflichtet ist. 12 Gräberverzeichnis Die Gemeindeverwaltung führt das Gräberverzeichnis und den Beisetzungsplan Abs. 2 praxisgemäss hinfällig Abs. 2neu und 3neu: Neuerung gemäss allgemeiner heutiger Auffassung und Praxis Aufheben, enthalten neu in 7 Abs. 2 Zuordnung der Aufgabe in Verordnung 14 Bestattungsort 1 Erdbestattungen erfolgen auf dem Friedhof Rüti. 2 Für Urnen besteht kein Bestattungszwang auf dem Friedhof. 3 Das Verstreuen der Totenasche ist ausserhalb des Siedlungsgebietes erlaubt. Innerhalb des Siedlungsgebietes darf die Asche nur mit Einwilligung der Grundeigentümerschaft verstreut werden. 15 Gräberverzeichnis Es werden ein Friedhofsplan und ein Gräberverzeichnis geführt.
8 13 Allgemeines Verhalten 1 Friedhofbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Friedhofanlagen werden dem Schutze der Besucher empfohlen. Den Anordnungen der Friedhofaufsicht ist Folge zu leisten. 2 Innerhalb des Friedhofes ist untersagt: - das Lärmen und Spielen - das Befahren mit Fahrzeugen jeder Art ohne Bewilligung der Gemeindeverwaltung - das Ablegen von Abfällen ausserhalb der dafür bestimmten Behälter - das Mitführen von Hunden. 3 Giesskannen sind nach Gebrauch wieder zu versorgen. 14 Öffnungszeiten der Leichenhalle Die belegten Aufbahrungsräume in der Leichenhalle sind täglich von bis Uhr geöffnet. Für Ausnahmebewilligungen ist der Gemeinderat zuständig. Inhaltlich reduziert auf das Wesentliche, Übriges in Verordnung Liberalisierung gemäss funktionierender Praxis 16 Allgemeines Verhalten 1 Friedhofsbesucherinnen und Friedhofsbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofpersonals ist Folge zu leisten. 2 Insbesondere sind untersagt: - das Lärmen und Spielen - das Befahren mit Velos, Mofas, Skateboards und dergleichen - das Mitführen von Hunden, mit Ausnahme von Blindenhunden. 17 Öffnungszeiten der Aufbahrungsräume Die belegten Aufbahrungsräume werden in Absprache mit den Angehörigen geöffnet.
9 15 Art der Grabstätten 1 Der Friedhof ist eingeteilt in Felder für: - Sarg-Einzelgräber für Erwachsene - Kindergräber - Doppelgräber - Familiengräber - Urnengräber - Urnen-Familiengräber - Gemeinschaftsgrab der Ungenannten 2 Die Gemeinde kann zudem Urnenwände mit Nischen oder mit zugeordneten Beisetzungsplätzen einrichten. 3 Im Gemeinschaftsgrab der Ungenannten können nur Urnen von Verstorbenen beigesetzt werden, die nicht genannt sein wollen und auf ein Grabmal sowie auf Grabbepflanzung verzichtet haben. Inhaltliche Anpassung an die Praxis Gemeinschaftsgrab als heute selbstverständliche Einrichtung muss nicht mehr definiert werden 18 Art der Grabstätten 1 Für die Beisetzung bestehen folgende Möglichkeiten: - Reiheneinzelgräber für Erdbestattungen - Reihendoppelgräber für Erdbestattungen - Reihengräber für Urnenbestattungen - Kindergräber - Familiengräber für Erd- und Urnenbestattungen - Urnenwand - Gemeinschaftsgrab 2 Näheres zu den Grabstätten regelt die Verordnung.
10 16 Ruhedauer 1 Die Ruhedauer beträgt 25 Jahre. 2 Bei Urnen, die nachträglich in ein bestehendes Grab eingesetzt werden, beträgt die Ruhedauer mindestens 10 Jahre. Inhaltliche Anpassungen, insbes. Reduktion der Belegungsdauer Urnenwand und Gemeinschaftsgrab. Ruhedauer ersetzt durch Belegungsdauer 19 Belegungsdauer 1 Die Belegungsdauer für Reiheneinzelgräber und Kindergräber beträgt 25 Jahre. 2 Die Belegungsdauer für Doppelgräber beträgt 25 Jahre nach der Zweitbestattung. 3 Die Belegungsdauer für die Gräber bei der Urnenwand sowie für das Gemeinschaftsgrab beträgt 20 Jahre. 4 Für Urnen, welche nachträglich in ein bestehendes Grab eingesetzt werden, beträgt die Belegungsdauer mindestens 10 Jahre. 5 Die Belegungsdauer für Familiengräber beträgt 75 Jahre und beginnt mit der ersten Bestattung. Durch weitere Bestattungen erfährt die Belegungsdauer keine Verlängerung. 6 Sarg-Einzel- und Urnengräber werden frühestens nach Ablauf der Belegungsdauer aufgehoben. 7 Ein vorzeitig aufgehobenes Grab ist auf Kosten der Angehörigen bis zum Ablauf der ordentlichen Belegungsdauer mit einer Daueranpflanzung zu versehen.
11 17 Benützungsdauer 1 Sarg-Einzel- und Urnengräber werden frühestens nach Ablauf der Ruhedauer felderweise aufgehoben 2 Die Benützungsdauer von Doppelgräbern beträgt 25 Jahre nach der Zweitbestattung. 3 Die Benützungsdauer von Familiengräbern beträgt 75 Jahre, einschliesslich der Ruhedauer seit der letzten Erdbestattung. 4 Die Benützungsdauer von Urnen-Familiengräbern beträgt 75 Jahre. 5 Die Benützungsdauer von Familiengräbern und Urnen-Familiengräbern beginnt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Gemeinde. 6 Eine Verlängerung ist nur bei Familiengräbern und Urnen-Familiengräbern für eine weitere Dauer von 25 Jahren gegen eine Gebühr möglich. In 19neu enthalten
12 18 Bestattung zusätzlicher Urnen 1 Auf Wunsch der Hinterbliebenen können in bestehende Grabstätten der Grabfläche entsprechend weitere Urnen beigesetzt werden, wobei die Bestimmungen über die Ruhe- und Benützungsdauer einzuhalten sind. 2 Die Benützungsdauer der Grabstätte wird durch spätere Urnenbeisetzungen nicht verlängert. 3 Bei der Aufhebung der Grabstätte besteht kein Anspruch auf eine neue Beisetzung. inhaltlich in 19neu enthalten Abs. 3alt in 20 Abs. 3neu 19 Aufhebung der Grabfelder Wird nach Ablauf der Grabbenützungs- bzw. Ruhedauer die Räumung eines Grabfeldes angeordnet, so werden die Hinterbliebenen ein Jahr vorher schriftlich unter Angabe des Räumungsmonats für Grabmäler und Pflanzen darüber orientiert. Nach Ablauf der Frist wird das Feld geräumt. Die Gemeinde verfügt über verbliebene Grabmäler und Pflanzen, ohne dafür entschädigungspflichtig zu werden. 20 Exhumierung Exhumierung vor Ablauf der Ruhezeit ist nur in gerichtsmedizinischen Fällen oder mit besonderer Erlaubnis der kantonalen Sanitätsdirektion möglich redaktionelle Änderung 20 Aufhebung von Grabfeldern 1 Nach Ablauf der Belegungsdauer werden die Gräber durch die Gemeinde aufgehoben. 2 Die Aufhebung von Grabfeldern wird ein Jahr vorher öffentlich bekanntgegeben. Nach Ablauf der Frist wird das Grabfeld abgeräumt. Von den Angehörigen nicht entfernte Grabmäler und Pflanzen fallen entschädigungslos an die Gemeinde. 3 Bei der Aufhebung der Grabstätte besteht kein Anspruch auf eine neue Beisetzung. 21 Exhumierung 1 Sarggräber dürfen während der Belegungsdauer nicht geöffnet werden. 2 Vorbehalten bleiben Exhumierungen bei gerichtlicher Anordnung.
13 21 Umbestattungen von Urnen 1 Umbestattungen von Urnen in bestehende Grabstätten können vom Gemeinderat auf begründetes Gesuch hin bewilligt werden. 2 Die Vorschriften von 18 dürfen dabei nicht verletzt werden. 3 Umbestattungen sind in jedem Fall gebührenpflichtig 22 Umbestattung von Urnen 1 Umbestattungen von Urnen in bestehende Grabstätten können auf begründetes Gesuch hin bewilligt werden, sofern die Urnen nicht aus leicht verweslichem Material gefertigt sind. 2 Die Vorschriften von 19 dürfen dabei nicht verletzt werden. 3 Umbestattungen sind in jedem Fall gebührenpflichtig. 4 Ein auf diese Weise aufgehobenes Urnen Einzelgrab ist auf Kosten der Angehörigen bis zum Ablauf der ordentlichen Belegungsdauer mit einer Daueranpflanzung zu versehen. 22 Errichtung von Grabmälern 1 Für die Errichtung von Grabmälern ist die Bewilligung der Gemeinde erforderlich. 2 Vor Beginn der Ausführung ist ein Gesuch im Doppel einzureichen, mit vollständigen Angaben über Material, Bearbeitung, Beschriftung und einer Zeichnung im Massstab 1 : 10. Eine Ausführungszeichnung in natürlicher Grösse oder ein Modell der Bildhauerarbeit kann verlangt werden, wenn dies zum Verständnis des Entwurfes nötig ist. Über die Zulassung entscheidet der Gemeinderat endgültig. 3 Nicht zugelassen sind Grabmäler, welche die Würde des Ortes verletzen. 4 An den Urnenwänden bringt die Gemeinde zu Lasten der Hinterbliebenen einheitlich Als Vollzugsbestimmung neu in Verordnung
14 beschriftete Grabplatten an. 23 Masse der Grabmäler Nachstehende Masse sind einzuhalten: 24 Aufstellung von Grabmälern 1 Grabmäler bei Sarggräbern dürfen.. Als Vollzugsbestimmung neu in Verordnung Als Vollzugsbestimmung neu in Verordnung Bepflanzung der Gräber und Unterhalt 1 Die Bepflanzung der Grabeinfassung wird. Als Vollzugsbestimmung neu in Verordnung 28 Schadenersatz Wer beim Aufstellen der Grabmäler oder bei sonstigen Arbeiten Nachbargräber oder Anlagen beschädigt, ist schadenersatzpflichtig. neu unverändert 23 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Diebstahl und Beschädigung von Grabmälern, Pflanzen, Grabschmuck und sonstigen Gegenständen. 24 Schadenersatz Wer beim Aufstellen der Grabmäler oder bei sonstigen Arbeiten Nachbargräber oder Anlagen beschädigt, ist schadenersatzpflichtig. 25 Rechtsmittel Gegen Verfügungen des Gemeinderates, die sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Reglements und der dazugehörigen Verordnung stützen, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet an den Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
15 29 Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden vom Gemeindrat mit Busse bis Fr bestraft, sofern sie nicht strafrechtlich verfolgt werden. Redaktionelle Änderung Anpassung an den aktuellen Bussentarif gemäss Gemeindegesetz. 26 Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements und der Verordnung können vom Gemeinderat mit Bussen bis zu CHF 5' geahndet werden. Vorbehalten bleibt eine strafrechtliche Verfolgung. 27 Schlussbestimmungen 1 Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 23. Mai Es wird vom Gemeinderat nach Genehmigung durch die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel- Landschaft in Kraft gesetzt.
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