Workshop 8 Spenden, Steuern, Rechnungslegung: Aktuelle Fragen. Rolf Dittmar, Michael Rudolph Hannover, den

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1 Workshop 8 Spenden, Steuern, Rechnungslegung: Aktuelle Fragen Hannover, den

2 Seite 2 Inhalt 1. Spenden 2. Besteuerung und Rechnungslegung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche eines Vereins 3. Sponsoring 4. Rücklagen und Vermögensbildung 5. Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag

3 Spenden

4 Seite 4 Was sind Spenden? Ausgaben in Geld oder Sachzuwendungen an einen begünstigten Empfänger zur Förderung eines begünstigten Zwecks, die freiwillig geleistet werden und keine konkrete Gegenleistung für eine Leistung darstellen. Für den steuerlichen Spendenabzug ist weiterhin erforderlich eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung).

5 Seite 5 Spendenarten Geldspende Sachspende klassische Geldspende Aufwandsspende aus Privatvermögen aus Betriebsvermögen Zu beachten: Jeweils unterschiedliche Spendenbescheinigungen!

6 Seite 6 Klassische Geldspende Auf Abgrenzung zu "Pflichtzahlungen" achten (z.b. Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Investitionsumlagen). Für Pflichtzahlungen dürfen keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden.

7 Seite 7 Aufwandsspende Verzicht auf Tätigkeitsvergütung oder Auslagenersatz: ú Handwerker verzichtet auf seine Rechnung. ú Jugendtrainer verzichtet auf Übungsleitervergütung oder Auslagenersatz. Voraussetzungen: ú Anspruch auf die Erstattung des Aufwands durch Vertrag oder Satzung. ú Verein muss wirtschaftlich leistungsfähig sein, um einen entsprechenden Aufwandsersatz erbringen zu können. ú Verzichtserklärung muss schriftlich, zeitnah und nachträglich erklärt werden. ú Der Verzicht darf nicht Bedingung für den Vergütungsanspruch sein.

8 Seite 8 Sachspende aus Privatvermögen Bewertung zum gemeinen Wert (entspricht Verkehrswert). Bei neuen Gegenständen ist das stets der Kaufpreis. Bei gebrauchten Gegenständen ist der Wert zu schätzen. Ausnahme: Gegenstand wurde vor Spende zur Einkunftserzielung verwendet, dann Bewertung mit Kaufpreis./. Abschreibungen = Buchwert.

9 Seite 9 Sachspende aus Betriebsvermögen Wahlrecht Bewertung mit dem Entnahmewert (entspricht den Wiederbeschaffungskosten) 100,00 + Umsatzsteuer auf Entnahme + 19,00 119,00 Bewertung mit dem Buchwert 1,00 + Umsatzsteuer auf Entnahme + 0,19 1,19

10 Seite 10 Spendenbescheinigungen Zwingend nach dem Muster des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Muster unter Formularcenter Steuerformulare Gemeinnützigkeit ( ffw/content.do) Anforderungen an die Ausstellung von Spendenbescheinigungen (BMF-Schreiben vom 7. November 2013) z.b.: ú Wortwahl und Reihenfolge der Textpassagen sind beizubehalten. ú Danksagung oder Werbung ist nur auf der Rückseite erlaubt. ú Nicht größer als eine DIN A 4-Seite. ú Zugewendeter Betrag ist in Ziffern und Buchstaben zu benennen. ú Doppel der Zuwendungsbestätigungen ist aufzubewahren.

11 Seite 11 Haftung Ausstellerhaftung Veranlasserhaftung Haftung: Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schaden: Die entgangene Steuer, pauschal 30 % des bestätigten Betrages Haftungsschuldner: Verein Haftungsschuldner: Verein vorrangig vor handelnder Person

12 Besteuerung und Rechnungslegung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche eines Vereins

13 Seite 13 Grundsätzliche Zuordnung bei Vereinen Wirtschaftlicher Verein ( 22 BGB) Nichtwirtschaftlicher Verein - Idealverein ( 21 BGB) Zweck: Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb = Hauptzweck wie AG, GmbH oder KG Zahlenmäßig von geringer Bedeutung Zweck: Nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, sondern Verfolgung von ideellen Zwecken (WGB kann Nebenzweck sein) Zahlenmäßig von großer Bedeutung

14 Seite 14 Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen - Idealverein Nach 51 AO liegen steuerbegünstigte Zwecke vor, wenn eine Körperschaft ( 51 AO) u. A. rechts- und nichtrechtsfähige Vereine ausschließlich ( 56 AO) und Verfolgung nur steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zwecke unmittelbar ( 57 AO) satzungsmäßige Zwecke werden selbst verwirklicht gemeinnützige ( 52 AO) mildtätige ( 53 AO) oder kirchliche ( 54 AO) Zwecke verfolgt. Dabei muss die Körperschaft selbstlos ( 55 AO) tätig sein.

15 Seite 15 Gemeinnützigkeit: Förderung der Allgemeinheit Negativabgrenzung: Nicht gegeben bei fest abgeschlossenem Kreis von Personen, dem die Förderung zugute kommt, z.b. Familie oder Belegschaft eines Unternehmens. Zu beachten: Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Investitionsumlagen bei Sportvereinen: Mitgliedsbeiträge und -umlagen: Ø je Mitglied / p.a. Aufnahmegebühren: Ø der im Jahr aufgenommenen Mitglieder. Investitionsumlagen: max innerhalb 10 Jahren je Mitglied; Ratenzahlung über 10 Jahre muss möglich sein.

16 Seite 16 Selbstlosigkeit Ein Verein darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen (zur Mehrung der eigenen Einrichtungen oder der eigenen Substanz). Merkmale der Selbstlosigkeit ( 55 Abs. 1 Nr. 1 AO): Mittelverwendung nur für satzungsmäßige Zwecke. Keine Gewinnanteile oder Zuwendungen an Mitglieder Mittelverwendung grundsätzlich zeitnah (aber: Rücklagenbildung in gesetzlichem Rahmen möglich) Mehrzahlungsverbot ( 55 Abs. 1 Nr. 2 AO) Begünstigungsverbot ( 55 Abs. 1 Nr. 3 AO) Grundsatz der Vermögensbindung ( 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) muss sich aus der Satzung ergeben

17 Seite 17 Die vier Tätigkeitsbereiche des gemeinnützigen Vereins Hauptzweck des Vereins Nebenzwecke des Vereins 1. Ideelle Tätigkeit des Vereins (Verfolgung gemeinnütziger Zwecke) 2. Vermögensverwaltung 3. Zweckbetrieb 4. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

18 Seite 18 Steuerpflicht - Ertragsteuern (Körperschaftsteuer) Grundsatz ( 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG): Rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine sind mit sämtlichen Einkünften unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Steuerbefreit ( 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG): Ideeller Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung Zweckbetriebe Nicht steuerbefreit: Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (hier dürfen auch keine Spenden verwendet werden)

19 Seite 19 Tarif, Freibetrag und Freigrenze (Körperschaftsteuer) Die KSt beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens Tarif: 15 % Vom Einkommen des Vereins - gemeinnützig oder nicht - ist ein Freibetrag von abzuziehen Freibetrag: Einnahmen bis einschließlich Umsatzsteuer im Jahr aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb unterliegen nicht der KSt und GewSt Freigrenze:

20 Seite 20 Steuerpflicht - Ertragsteuern (Gewerbesteuer) Grundsatz ( 3 Nr. 6 Satz 1 GewStG): Gemeinnützige Vereine sind von der Gewerbesteuer befreit Ausnahme: Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetriebe unterliegen nicht der Gewerbesteuer)

21 Seite 21 Steuerpflicht - Umsatzsteuer Vereine unterliegen der Umsatzsteuer, soweit sie ú nachhaltig, ú zur Erzielung von Einnahmen, ú Lieferungen oder sonstigen Leistungen ú gegen Entgelt ausführen. ú Absicht Gewinne zu erzielen ist nicht erforderlich.

22 Seite 22 Steuerpflicht - Umsatzsteuer Umsatzsteuerpflicht kann bestehen in den Bereichen ú Vermögensverwaltung, ú Zweckbetrieb, ú wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Keine Umsatzsteuerpflicht im ú ideellen Bereich. (Abweichendes EU-Recht von deutschem Recht, wenn der Verein seinen Mitgliedern Leistungen anbietet - Spielberechtigung im Golfclub)

23 Seite 23 Steuerpflicht - Umsatzsteuer Steuersätze ú Vermögensverwaltung 7 % ú Zweckbetrieb 7 % ú Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 19 % / 7 %

24 Seite 24 Steuerpflicht - Umsatzsteuer Diverse Steuerbefreiungsvorschriften ( 4 UStG), z.b. für ú Umsätze aus Vermietung und Verpachtung, ú Umsätze aus Vorträgen, Kursen, Veranstaltungen (Sportunterricht und Sportkurse), ú Umsätze aus sportlichen Veranstaltungen, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht (gilt nicht für Eintrittsgelder). Möglichkeit des Verzichts auf Steuerbefreiung ( 9 UStG), wenn ú Umsatz an einen Unternehmer ú für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

25 Seite 25 Steuerpflicht - Umsatzsteuer Kleinunternehmerregelung ( 19 Abs. 1 UStG): Ein Verein braucht keine Umsatzsteuer zu zahlen, wenn die jährlichen (Brutto-) Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit ú im Vorjahr < ,00, ú im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich < ,00. àfolgen: ú Kein Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnungen ú Kein Abzug von Vorsteuern Optionsmöglichkeit ( 19 Abs. 2 UStG).

26 Seite 26 Steuerpflicht - Umsatzsteuer Vorsteuerabzug Von der Umsatzsteuer können die in Eingangsrechnungen ausgewiesenen Vorsteuerbeträge abgezogen werden, wenn die Ausgaben den unternehmerischen Bereich des Vereins betreffen.

27 Sponsoring

28 Seite 28 Was ist Sponsoring? Ein Vertragsverhältnis mit i.d.r. folgenden Elementen: Bereitstellung von Geld, Sachmitteln, Dienstleistungen oder Knowhow an einen begünstigten Empfänger, eine konkrete Gegenleistung für eine Leistung, typischerweise in Form von Werbemaßnahmen.

29 Seite 29 Sponsoring-Arten Sponsoring Aktive Werbeleistung durch den Verein Verein erwähnt Unterstützung des Sponsors ohne besondere Hervorhebung Sponsor erwähnt Unterstützung des Vereins steuerpflichtige Einnahme aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb steuerfreie Einnahme im ideellen Bereich steuerfreie Einnahme aus Vermögensverwaltung USt 19% USt - frei USt 7%

30 Rücklagen und Vermögensbildung

31 Seite 31 Allgemeines Zur Erfüllung der Selbstlosigkeit müssen Mittel zeitnah für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden ú Ausnahmen: Zeitnah: innerhalb von 2 Jahren ( 55 AO) Rücklagen und Vermögensbildung ( 62 AO) Rücklagen Besondere Mittelzuführungen

32 Seite 32 Rücklagen Rücklagen 62 AO Rücklage zur nachhaltigen Erfüllung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke Abs. 1 Nr. 1 Rücklage für Wiederbeschaffung Abs. 1 Nr. 2 Freie Rücklage Abs. 1 Nr. 3 Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten Abs. 1 Nr. 4

33 Seite 33 Freie Rücklagen Eigenkapital, dessen Verwendungszweck frei bestimmbar ist Freie Rücklagen 1/3 des jährlichen Überschusses aus Vermögensverwaltung 10% der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel Aus Gewinnen der Zweckbetriebe und wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe Aus Bruttoeinnahmen des ideellen Bereichs

34 Seite 34 Besondere Mittelzuführungen Es unterliegen nicht der zeitnahen Mittelverwendung: 1. Zuwendungen des Todes wegen, wenn der Erblasser keine andere Verwendung vorgeschrieben hat 2. Zuwendungen mit dem ausdrücklichen Zweck der Erhöhung des Vermögens 3. Zuwendungen aus einem Spendenaufruf, aus dem ersichtlich ist, dass Beträge zur Erhöhung des Vermögens erbeten werden 4. Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören (z. B. Grundstücke, Gebäude)

35 Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag

36 Seite 36 Aufwandsentschädigungen beitragsfrei nutzen Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag sind steuer- und sozialabgabenfreie Aufwandsentschädigungen Nur der die Freibeträge übersteigende Betrag muss versteuert und verbeitragt werden. Erst dann handelt es sich um eine meldepflichtige Beschäftigung. Kombination von Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag sind, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt, z.b. Übungsleiter und Kassenwart im Sportverein, möglich.

37 Seite ,00 Übungsleiterfreibetrag ( 3 Nr. 26 EStG) 720,00 Ehrenamtsfreibetrag ( 3 Nr. 26a EStG) z.b. Tätigkeit als Übungsleiter, Sporttrainer, Betreuer Nebenberufliche Tätigkeit (max. 1/3 v. Vollzeit = max. 550 Std. / Jahr Tätigkeit im Bereich zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke Freibetrag nur einmal = personenbezogen z.b. Vorstand, Schatzmeister, Ordner, Schiedsrichter, Platzwart, Hausmeister Nebenberufliche Tätigkeit (max. 1/3 v. Vollzeit = max. 550 Std. / Jahr Tätigkeit im Bereich zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke Freibetrag nur einmal = personenbezogen

38 Seite 38 Zeitliche Berücksichtigung der Freibeträge Mtl. Verdienst EUR 600,00 unbefristet 600,00 unbefristet 360,00 unbefristet 360,00 unbefristet 600,00 befristet für 4 Monate Steuerfreibetrag EUR Berücksichtigung Freibetrag EUR Arbeitsentgelt i.s.d. SV 2.400,00 mtl. 200,00 durchgehend ganzjährig 2.400,00 bei Jahresbeginn jeweils vom 2.400, bis ,00 mtl. 60,00 durchgehend 720,00 bei Jahresbeginn 720, ,00 ab Beschäftigungsbeginn 2.400,00 ganzjährig jeweils vom bis Regelm. mtl. SV-Entgelt EUR Beschäftigungsform 400,00 Minijob 600,00 sv-pflichtig 300,00 Minijob 360,00 Minijob 0,00 0,00 entfällt

39 Seite 39 Übungsleiterfreibetrag Beispiele Fußballtrainer J. Löw trainiert 4 Stunden / Woche die D- bis F-Jugend im TSV Himmelsstürmer. Er erhält hierfür 2.400,00 p.a. und hat noch Fahrtkosten von 1.200,00. Welchen Betrag muss Herr Löw versteuern? Einnahmen gemäß 3 Nr. 26 EStG 2.400,00./. Ausgaben 1.200,00, mindestens FB./ ,00 zu versteuern 0,00 O. Kahn erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 650,00 steuerfrei gemäß 3 Nr. 26 EStG 2.400,00 : 12./. 200,00 Pauschalversteuerung / Minijob 450,00 KV: 13 %, RV: 15 %, LSt/Solz: 2 %

40 Seite 40 Ehrenamtsfreibetrag Vorstand, Kassierer, Platzwart, Gerätewart, Büro-Reinigungskräfte => im gemeinnützigen Bereich Soweit (Vorstands-) Mitglieder Einnahmen erzielen, die auf die nicht begünstigten Bereiche Vermögensverwaltung und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb entfallen, sind die Einnahmen für die Steuerbefreiung nach 3 Nr. 26a EStG aufzuteilen Achtung bei Vorständen! Bei Vorständen von Vereinen sind Tätigkeitsvergütungen nur zulässig, wenn eine entsprechende Satzungsregelung besteht

41 Seite 41 Ehrenamtsfreibetrag Beispiele Der Schatzmeister vom Hockeyverein erhält für Vorstandssitzungen ein Sitzungsgeld von 720,00 p.a. (in Satzung geregelt!). Außerdem leitet er das Hockeytraining für 2.400,00 p.a. Übungsleitertätigkeit 2.400,00 steuerfrei nach 3 Nr. 26 EStG. Vorstandstätigkeit 720,00 steuerfrei nach 3 Nr. 26a EStG. Voraussetzungen: Die Tätigkeiten sind eindeutig voneinander getrennt. Die Tätigkeiten sind eindeutig (schriftlich) vereinbart. Die Tätigkeiten werden getrennt gezahlt.

42 Seite 42 Ehrenamtsfreibetrag Beispiele Die Buchhalterin bucht 50 % im steuerbegünstigten Bereich und 50 % in der Vermögensverwaltung und im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Sie erhält 50,00 mtl. Einnahmen 12 x 50,00 600,00 50 % im steuerfreien Bereich ( 3 Nr. 26a EStG)./. 300,00 Evtl. Soz-Vers. und LSt oder Minijob 300,00

43 Seite 43 Ehrenamtsfreibetrag Beispiele Reinigungskraft erhält vom Verein für das Reinigen der Umkleiden von April bis Oktober mtl. 100,00. Einnahmen 7 x 100,00 700,00 Freibetrag 3 Nr. 26a EStG./. 700,00 Steuerpflichtig 0,00 Die Einnahmen sind steuerfrei, soweit die Reinigungskraft nicht in der Gaststätte - wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - tätig ist!

44 Seite 44 Ehrenamtsfreibetrag Beispiele Anton ist beim SV "Hier ist jeder ein Star" Kassierer für 320,00 p.a., beim SC Bei uns können alle mitmachen" Schriftführer für 400,00 p.a. und beim TSV Dabei sein ist alles" Vorsitzender für 300,00 p.a. Einnahmen aus 3 Tätigkeiten 1.020,00 Freibetrag 3 Nr. 26a EStG./. 720,00 Steuerpflichtig in ESt-Erklärung von A 300,00 Freibetrag ist personenbezogen.

45 Seite 45 Alle Angaben in diesen Präsentationen erfolgen zu allgemeinen Informationszwecken und stellen keine rechtliche Beratung dar. Alle Inhalte wurden vor der Veröffentlichung geprüft, wir übernehmen jedoch keinerlei Garantie oder Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der angebotenen Informationen.

46 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! KSB INTAX v. Bismarck Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater PartGmbB Lüerstraße 10-12, D Hannover T +49 (0) F +49 (0) zentrale@ksb-intax.de

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