E G L. Erläuterung zur naturschutzfachlichen Bilanz für den Bebauungsplan NF-66. Auftraggeber
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1 Erläuterung zur naturschutzfachlichen Bilanz für den Bebauungsplan NF-66 Auftraggeber Bezirksamt Harburg Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung Abteilung Landschaftsplanung Harburger Rathausplatz Hamburg Auftragnehmer EGL - Entwicklung und Gestaltung von Landschaft GmbH Unzerstraße Hamburg Tel.: 040/ Fax: 040/ Bearbeiter Christiane Buchwald Hamburg, März 2014
2 Erläuterung zur Ermittlung des Eingriffsumfangs und des Ausgleichserfordernisses für den Bebauungsplan NF-66 1 a Abs. 3 Satz 5 des Baugesetzbuches bestimmt, dass ein naturschutzfachlicher Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Vor diesem Hintergrund soll mit der vorliegenden Unterlage hergeleitet werden, warum der vorliegende B Plan keinen Ausgleich erforderlich macht. Maßgeblich für die Beurteilung, ob im Falle der Aufstellung des Bebauungsplans Neugraben-Fischbek 66 zusätzliche, über das bisher zulässige Maß hinausgehende Eingriffe vorbereitet werden, ist der qualitativ-quantitative Abgleich mit dem bislang gültigen Planrecht des Baustufenplans Neugraben-Fischbek vom (H mbgvbi. Seite 115) sowie der B-Pläne Neugraben-Fischbek 18 vom (HmbGVBI. Seite 251) und Neugraben-Fischbek 24 vom (HmbGVBI. Seite 255). In diesen Plänen (vgl. Abb. 1) wird das derzeit Maß der Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes durch zulässige bauliche Nutzungen dargestellt. Abb.1: Überblick über das geltende Planrecht
3 2 Der Baustufenplan Neugraben-Fischbek weist die Flächen, die unmittelbar südlich an die Cuxhavener Straße angrenzen, als Außengebiet" aus. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass dieser Bereich als Außengebiet unter Landschaftsschutz" zu werten ist. Zwischen dieser Darstellung und dem B-Plangebiet Neugraben-Fischbek 18 werden die weitaus überwiegenden Flächen des ehemaligen Kasernengeländes als Fläche mit besonderer Nutzung" mit der Zweckbestimmung Kaserne" festgelegt. Da die Flächenausweisung Außengebiet" der Baustufenpläne in ganz Hamburg aufgehoben wurde, sind die hiervon betroffenen Bereiche der Bestandssituation entsprechend gemäß 34 BauGB (Innenbereich) oder gemäß 35 BauGB (Außenbereich) zu beurteilen. Diese Beurteilung der fraglichen Fläche im nördlichen Teil des Plangebietes fällt auf Grund der vorherigen, flächenintensiven baulichen Nutzungen zweifelsfrei zugunsten von 34 BauGB als bebauter Innenbereich aus. Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 18 weist die Flächen südlich der planungsrechtlichen Vorgaben aus dem Baustufenplan als Baugrundstück für den Gemeinbedarf" mit der Zweckbestimmung Kaserne" aus. Der überwiegende Bereich dieser Flächen ist durch Baugrenzen als überbaubare Grundstücksfläche" im Sinne von 23 BauNVO definiert worden. Im Weiteren ist der südliche Teil der Gemeinbedarfsflächen nachrichtlich als Natur- bzw. Landschaftsschutzgebiet umgrenzt worden. Im Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 24 sind die betroffenen Flächen der Bundesstraße 73 (Cuxhavener Straße) als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Das künftige Planrecht weist sowohl in den Randbereichen als auch im zentralen Bereich Flächen für Wald, Grünflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft aus. Das zukünftige Planrecht (vgl. Abb. 2) gewährleistet im Vergleich zum geltenden Planrecht den dauerhaften Verzicht auf die bauliche Inanspruchnahme von markanten und raumbildenden Gehölzstrukturen sowie von für Flora und Fauna wertvollen Offenbiotopen. In Verbindung mit den festgesetzten Grundflächenzahlen zwischen 0,3 und max. 0,6 sorgen die zukünftigen Bauflächenausweisungen überdies für eine Verminderung der Flächeninanspruchnahme/Flächenversiegelungen gegenüber dem bisherigen Planrecht. Das Ausmaß an überbaubarer Grundstücksfläche im Sinne von 23 BauNVO wird innerhalb der als Wohngebiet und Kerngebiet ausgewiesenen Flächen deutlich verringert. Der hierdurch deutlich verminderte Anteil an Flächenversiegelung wirkt sich positiv auf alle Naturhaushaltsfaktoren aus.
4 3 Abb.2: Überblick über das zukünftige Planrecht Die Gegenüberstellung der getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplanes Neugraben-Fischbek 66 mit dem bislang gültigen Planrecht in Tabelle 1 zeigt auf, dass das derzeit gültige Planrecht eine Bebauung auf nahezu der gesamten Fläche zulässt. Das zukünftige Planrecht hingegen ermöglicht eine bauliche Nutzung lediglich auf 64 % der Fläche (ca. 34 ha). Die restlichen Flächen (ca. 19 ha) sind als Flächen für Wald, als Grünflächen bzw. als Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft vorgesehen. Die Zahlen machen deutlich, dass das künftige Planrecht im Vergleich zum derzeit gültigen Planrecht eine Vermeidung und deutliche Verminderung der Beeinträchtigungen für die Naturhaushaltsfaktoren Boden, Wasser und Landschaftsbild darstellt. Über die naturschutzfachlich optimierte Flächennutzung hinaus, wirken sich auch die verbesserte Berücksichtigung der hydrogeologischen Verhältnisse im Rahmen des Entwässerungskonzeptes, die Begrenzung der zulässigen Bauhöhen sowie die stärkere Begrenzung des Flächenanteils (durch die Festsetzungen von Grundflächenzahlen von 0,2 bis 0,4), der innerhalb der jeweiligen Baufelder überbaut werden darf, positiv auf alle Naturhaushaltsfaktoren aus. Im Zusammenspiel der planrechtlich gesicherten Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung ergeben sich damit für sämtliche Naturhaushaltsfaktoren (Boden,
5 4 Wasser, Klima/Lufthygiene, Arten/Biotope, Landschaftsbild /Erholungsfunktionen) geringere bis deutlich geringere Auswirkungen bei Realisierung des Wohnquartiers einschließlich Erschließung, Flächen für Gemeinbedarf (Kindertagesstätte und Sporthalle) sowie der Flächen für die Wasserwirtschaft und der Grünflächen nach neuem Planrecht, als dies bei Realisierung der großflächigen Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung Kaserne nach altem Planrecht der Fall gewesen war. Ein Ausgleich im Sinne des 1 a des Baugesetzbuches ist daher nicht erforderlich. Tab.1: Flächennutzung gemäß gültigem und zukünftigem Planrecht zukünftiges Plan- recht geltendes Planrecht Nutzung Fläche in m 2 Fläche in m 2 Fläche die planrechtlich bebaut werden kann Fläche besonderer Nutzung (Kaserne) bebauter Innenbereich gemäß 34 BauGB Straßenverkehrsfläche Al/gemeines Wohngebiet Mischgebiet Kerngebiet Wohnen Flächen Gemeindebedarf Summe Unbebaubare I naturnahe Fläche Grünfläche Fläche für Wald Bereiche für Oberflächenentwässerung innerhalb von Grünflächen und Wald Bereiche für Oberflächenentwässerung innerhalb von Verkehrsflächen Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklunq von Boden, Natur und Landschaft Summe Losgelöst von dem Sachverhalt, dass der Eingriff - sogar in weit größerem Umfang - bereits durch das derzeit geltende Planrecht zulässig ist, erfolgt zur Verdeutlichung zusätzlich eine Gegenüberstellung der Ist-Situation mit dem zukünftigen Planrecht. Die folgende Abbildung gibt einen Überblick über die Biotopausstattung zum Zeitpunkt der Kasernennutzung.
6 5 Heiden, Bor.stgras- und Magerraseni! Hoch- und Ubergangsmoore Gebüsche und Kleingehölze Abb.3: Überblick über die Biotopausstattung zur Zeit der Kasernennutzung Die Abbildung macht deutlich, dass es bereits zum Zeitpunkt der Kasernennutzung einen hohen Anteil an bebauten und versiegelten Flächen gab. Zur Verdeutlichung des Sachverhaltes gibt Tabelle 2 ein Überblick über die konkrete Flächenverteilung einzelner Biotopstrukturen. Der Biotopausstattung im Bestand wird die Biotopentwicklung entsprechend dem zukünftigen Planrecht gegenübergestellt. Zur Beurteilung des Eingriffs werden für die Naturhaushaltsfunktion Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume" Wertpunkte entsprechend dem sog. Hamburger Staatsräte-Modell zugeordnet.
7 6 Tab. 2: Bewertung der Biotopsituation in Bestand und Planung Nutzung Biotopbestand zur Zeit der Kasernennutzung Biotopentwicklung durch zukünftiges Planrecht Fläche Pkt. / Punkte Fläche Pkt. / Punkte in m 2 m2 in m 2 m (80 %) Kaserne Bebauung/ Gemeindebedarf abzüglieh planrechtlich gesicherter (20%) Gehölzflächen (Allgemeines Wohngebiet, Gemeindebedarf) (50%) 0 0 (50%) Kerngebiet, Mischgebiet, abzüglich (80%) 0 0 planrechtlich gesicherter Gehölzflächen (20%) Verkehrsflächen gepflanzte Ziergehölze, Rasen, öffentliche Grünfläche und Parkan lage, abzüglich planrechtlich gesicherter Gehölzflächen Ruderalbiotope Heiden, Borstgras-, Magerrasen Gebüsche und Kleingehölze (inner- (Grün) halb von Grünanlagen, im Wohn gebiet, Kerngebiet und Mischge- (WA) biet) (M l,mk) Wälder außerhalb des NSG Oberflächenentwässerung in Grünflächen und Wald Oberflächenentwässerung in Ver kehrsflächen Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft NSG-Fläche (Heiden, Borstgras-, Magerrasen, Glatthaferwiese, Hoch- und Übergangsmoore, Gebüsche und Kleingehölze, Wald, Ruderalbiotope, Stillqewässer) Summe
8 7 Die aufgeführten Zahlen machen deutlich, dass es sich im Fall des vorliegenden B-Plans NF 66 entsprechend der Ergebnisse des Umweltberichts nicht um einen Eingriff handelt, sondern die Umsetzung des zukünftigen Planrechts eine Aufwertung des Planungsraums darstellt. Fazit: Sowohl die Gegenüberstellung des alten mit dem zukünftigen Planrecht als auch die der tatsächlichen Bestandssituation der Kasernennutzung mit der zukünftigen Situation bei Umsetzung der aktuellen Planinhalte belegen, dass es zu keinem naturschutzrechtlichen und -fachlichen Eingriffstatbestand kommt, der die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen auslösen würde.
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