Landesbauordnung für Baden-Württemberg
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- Gregor Burgstaller
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1 Ergänzungsblatt Stand: November 2005 Sauter/Imig Landesbauordnung für Baden-Württemberg mit Allgemeiner Ausführungsverordnung, Verfahrensverordnung, Feuerungsverordnung, Garagenverordnung und weiteren ergänzenden Vorschriften 25. Auflage Verlag W. Kohlhammer Nachtrag zu ISBN
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3 LBO Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) 1.) In 46 Abs. 1 Nr.1 ( S. 48) wird die Bezeichnung Wirtschaftsministerium durch die Bezeichnung Innenministerium ersetzt. 2.) 47 Abs. 4 ( S. 49) erhält folgende Fassung: (4) Die den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften nach 46 Abs. 2 und 3 übertragenen Aufgaben der unteren Baurechtsbehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz. Abweichend hiervon gelten für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für bautechnische Prüfungen die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften. 3.) 58 Abs.1 Satz 2 ( S. 56) wird folgender Halbsatz angefügt: ; 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. 4.) In 61 Abs.1 Satz 1 (S. 59) werden nach dem Wort schriftlich die Worte, aber nicht in elektronischer Form, eingefügt. 5.) In 62 Abs. 2 Satz 1 (S. 59) werden nach dem Wort Jahren die Worte schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, eingefügt. LBO 3
4 Anhang I/1 LBOAVO I/1 Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBO AVO) zuletzt geändert durch VO vom 28. Juni 2005 (GBl. S. 609)* 1.) In der Überschrift (S. 80) wird das Wort Wirtschaftsministeriums durch das Wort Innenministeriums ersetzt. 2.) 3 (S. 82) wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: (2) Hochfeuerhemmende Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen, müssen allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) haben; Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 3.) 5 (S. 83 f.) wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: (3) Tragende Wände sowie Decken und Stützen sind bei Gebäuden mit nicht mehr als 11 m Höhe im Sinne des 2 Abs. 5 LBO und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m 2 Nutzfläche mindestens hochfeuerhemmend herzustellen. Die Höhe nach Satz 1 kann bis zu 14 m betragen, soweit ein zweiter baulicher Rettungsweg vorhanden ist oder die * Irrtümlich erfolgte bereits eine Veröffentlichung im GABl. (S. 637); für ein Inkrafttreten ist dies jedoch unwirksam. Die Verordnung konnte erst am Tag nach der Verkündung im GBl. in Kraft treten (am ). 4 Anhang I/1 LBOAVO
5 LBOAVO Anhang I/1 Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt und geeignete Aufstellflächen für diese vorhanden sind. b) Der bisherige Absatz 3 (S. 84) wird Absatz 4. Im neuen Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe oder 2 durch die Angabe bis 3 ersetzt. c) Der bisherige Absatz 4 (S. 84) wird Absatz 5. Im neuen Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe oder 3 durch die Angabe bis 4 ersetzt. 4.) 6 Abs. 1 (S. 84) wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt: 2. bei Gebäuden nach 5Abs. 3hochfeuerhemmend auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung und ohne Öffnungen sowie. bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. b) In Satz 2 wird nach der Angabe Satz 1 Nr. 1 die Angabe und 2 eingefügt. 5.) 7 (S. 86) wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort feuerhemmend, die Worte bei Gebäuden nach 5 Abs.3 hochfeuerhemmend und eingefügt. b) Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt: Anstelle von Brandwänden nach 8Abs.1sind 1. bei Gebäuden geringer Höhe hochfeuerhemmende Wände und 2. bei Gebäuden nach 5Abs. 3Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind, zulässig. 5
6 Anhang I/1 LBOAVO c) In Absatz 5 Satz 1 ist nach dem Wort feuerbeständige das Wort, hochfeuerhemmende einzufügen. 6.) 19 Abs. 1 (S. 96) erhält folgende Fassung: (1) Für Aufzugsanlagen im Sinne des 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten 2, 12, 14 bis 21 und 25 bis 27 BetrSichV entsprechend. 7.) 20 Nr. 3 (S. 96) wird gestrichen. 6
7 LBOVVO Anhang I/2 I/2 Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über das baurechtliche Verfahren (Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung LBOVVO) zuletzt geändert durch VO vom 21. November 2005 (GBl. S. 688) 1.) 1 Abs. 2 (S. 100) wird folgender Satz angefügt: Werden die Bauvorlagen in elektronischer Form eingereicht, sind Mehrfertigungen in schriftlicher Form nicht erforderlich. 2.) 2 Abs. 2 (S. 101) wird folgender Satz angefügt: Werden die Bauvorlagen in elektronischer Form eingereicht, sind Mehrfertigungen in schriftlicher Form nicht erforderlich. 3.) 3 Abs.1 (S. 101) wird folgender Satz angefügt: Dies gilt nicht, wenn die Bauvorlagen in elektronischer Form eingereicht werden. 4.) In 16 Abs. 2 Satz 2 (S. 112) wird die Angabe 3Abs.1 durch die Angabe 3 Abs.1 Satz 1 ersetzt. 5.) In der Überschrift (S. 98) wird das Wort Wirtschaftsministeriums durch das Wort Innenministeriums ersetzt. Anhang I/2 LBOVVO 7
8 Anhang I/2 LBOVVO 6.) In 17 Abs. 1 Satz 1 (S. 112) wird die Angabe nach den Absätzen 2 bis 5 durch die Angabe nach den Absätzen 2 bis 4 ersetzt. 7.) Die Anlage (S.116 ff.) erhält folgende Fassung: Anlage (zu 18Abs.5) Gemeinden und Gemeindeteile in besonders erdbebengefährdeten Gebieten 1. Regierungsbezirk Freiburg Binzen Efringen-Kirchen ohne die Gemarkung Blansingen Eimeldingen Fischingen Grenzach-Wyhlen Inzlingen Irndorf Kandern nur die Gemarkungen Holzen und Wollbach Lörrach Rheinfelden (Baden) nur die Gemarkungen Adelhausen, Degerfelden, Eichsel und Herten Rümmingen Schallbach Steinen nur die Gemarkung Hüsingen Weil am Rhein Wittlingen 2. Regierungsbezirk Tübingen Albstadt Ammerbuch nur die Gemarkungen Entringen, Pfäffingen und Poltringen Balingen Beuron nur die Gemarkung Hausen Bingen nur die Gemarkungen Hochberg und Hornstein Bisingen Bitz Bodelshausen Burladingen 8
9 LBOVVO Anhang I/2 Dußlingen Gammertingen ohne die Gemarkung Kettenacker Geislingen (Zollernalbkreis) ohne die Gemarkungen Erlaheim und Binsdorf Gomaringen Grosselfingen Haigerloch nur die Gemarkungen Hart, Owingen und Stetten Hausen am Tann Hechingen Hettingen ohne die Gemarkung Inneringen Hirrlingen Inzigkofen ohne die Gemarkung Engelswies Jungingen Kirchentellinsfurt Kusterdingen Leibertingen nur die Gemarkung Kreenheinstetten Meßstetten Mössingen Nehren Neufra Neustetten ohne die Gemarkung Wolfenhausen Nusplingen Obernheim Ofterdingen Pfullingen ohne die östliche Teilfläche (Gemarkung Pfullingen, Gewanne Übersberg, Hülbenwald und Gerstenberg) Rangendingen Reutlingen nur die Gemarkungen Bronnweiler, Degerschlacht, Gönningen, Ohmenhausen, Reutlingen und Reutlingen-Betzingen Rottenburg am Neckar ohne die Gemarkungen Baisingen, Eckenweiler, Ergenzingen, Hailfingen und Seebronn Schwenningen Sigmaringen Sonnenbühl Starzach nur die Gemarkung Wachendorf Stetten am kalten Markt Straßberg Trochtelfingen ohne die Gemarkung Wilsingen Tübingen Veringenstadt Wannweil 9
10 Anhang I/2 LBOVVO Winterlingen 3. Exklaven anderer Gemeinden, die vom Gebiet der aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile umschlossen sind. 10
11 FeuVO Anhang I/3 I/3 Feuerungsverordnung (FeuVO) zuletzt geändert durch VO vom 28. Juni 2005 (GBl. S. 609)* 1.) In der Überschrift (S. 120) wird das Wort Wirtschaftsministeriums durch das Wort Innenministeriums ersetzt. 2.) 14 Abs.1 (S. 133) erhält folgende Fassung: (1) Für Druckbehälter für Flüssiggas im Sinne des 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 Buchst. b der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), einschließlich der für ihren sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten 2, 12, 14 bis 21 und 25 bis 27 BetrSichV entsprechend mit folgenden Maßgaben: 1. Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen gelten als eingehalten, wenn diese innerhalb des Kalenderjahres vorgenommen werden, in dem die Fristen ablaufen. 2. Eine sicherheitstechnische Bewertung der Anlagen zur Ermittlung der Prüffristen ist nicht erforderlich; es gelten die Höchstfristen. 3.) 15 (S. 134) wird aufgehoben. 4.) Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen. * Irrtümlich erfolgte bereits eine Veröffentlichung im GABl. (S. 637); für ein Inkrafttreten ist dies jedoch unwirksam. Die Verordnung konnte erst am Tag nach der Verkündung im GBl. in Kraft treten (am ). Anhang I/3 FeuVO 11
12 Anhang II/2 Verzeichnis Baurechtsbehörden II/2 Verzeichnis der unteren Baurechtsbehörden und der unteren Denkmalschutzbehörden in Baden-Württemberg Stand 1. Juli 2005 Regierungsbezirk Stuttgart: Die Gemeinde Murrhardt ist als untere Baurechts- und Denkmalschutzbehörde entfallen. Regierungsbezirk Freiburg: Neue Verwaltungsgemeinschaft Zell am Harmersbach Mitgliedsgemeinden: Biberach, Nordrach, Oberharmersbach, Zell am Harmersbach 12 Anhang II/2 Verzeichnis Baurechtsbehörden
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