vdekc Runder Tisch: Hospiz und Palliatiwersorgung des Sozialausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtag
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1 vdekc Die Ersatzkassen Runder Tisch: Hospiz und Palliatiwersorgung des Sozialausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtag Sven Reetz Referatsleiter Pflege Verband der Ersatzkassen e. V. Landesvertretung Schleswig-Holstein
2 Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliatiwersorgung 1. Ambulante Hospizdienste 2. Stationäre Hospize 3. SAPV 4. Stationäre Pflegeheime 5. Weitere Änderungen ab vdek Die Ersatzkassen
3 1. Ambulante Hospizförderung I Hospizdienste Gefordert nach 39aSG8 V (27) Gefördert durch das Land vdek' Die Ersatzkassen
4 1. Ambulante Hospizförderung II > 27 Hospizdienste, die nach 39a SGB V gefördert werden Anzahl Hospizdienste Anzahl Ehrenamtliche Anzahl Begleitungen Fördersumme 39a , ,69 > Zusätzlich 1 6 ambulante Hospizdienste die vom Land gefördert werden vdek< Die Ersatzkassen
5 1. Ambulante Hospizförderung III Veränderungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliatiwersorgung: > Erhöhung des Zuschusses der GKV je Leistungseinheit von 11 Prozent auf 1 3 Prozent für Personal- und Sachkosten und somit von 31 9,55 auf 377,65 > Bedarfsgerechtes Verhältnis von ehrenamtlichen zu hauptamtlichen wird in der Rahmenvereinbarung festgelegt > Besondere Belange in Pflegeeinrichtungen ist ausreichend Rechnung zu tragen > Im Auftrag des Krankenhausträgers können Leistungen auch in Krankenhäusern erbracht werden vdeko Die Ersatzkassen ^
6 2. Stationäre Hospize I v > * Hospize Hospiz (6) vdek Die Ersatzkassen
7 2. Stationäre Hospize > 6 Hospize mit 66 Hospizplätzen > Schätzungen unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl - Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin: 20 Hospizbetten je 1 Million Einwohner (entspricht 57 Hospizbetten) - Deutscher Hospiz- und Palliativverband: 25 Hospizbetten Je 1 Million Einwohner (entspricht 71 Hospizbetten) vdekc Die Ersatzkassen ^
8 2. Stationäre Hospize III Veränderungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliatiwersorgung: > Zuschussfähige Kosten der Kassen für stationäre Hospize steigt von 90 auf 95 Prozent > Mindestzuschuss für den tagesbezogenen Bedarfssatz steigt von 1 98,45 auf 261,45 > In der Rahmenvereinbarung müssen Standards zum Leistungsumfang und zur Qualität geeinigt werden vdeko Die Ersatzkassen ^
9 3. SAPV I % v Palliativnetze in SH SAPV (9) vdeko Die Ersatzkassen ^
10 3. SAPV II > 8 Palliativnetze und ein Palliativnetz für Kinder und Jugendliche mit folgenden Kooperationspartnern: Arzte: 217 Pflegedienste: 182 Pflegeheime: 64 Krankenhäuser: 19 Apotheken: 37 Sanitätshäuser: 16 Ambulante Hospizdienste 19 vdek Die Ersatzkassen
11 3. SAPV III Veränderungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliatiwersorgung: > Krankenkassen können Verträge, die ambulante Palliatiwersorgung und SAPV umfassen, auch auf Grundlage der 73b (Hausarztzentrierte Versorgung) oder 140a (integrierte Versorgung) SGB V abschließen > Verträge im Bereich der SAPV sind schiedsfähig vdeko Die Ersatzkassen *
12 4, Stationäre Pflegeheime I ««, v %' - < Stationäre Einrichtungen (625) vdek( Die Ersatzkassen
13 4. Stationäre Pflegeheime II In rund 625 stationären Pflegeeinrichtungen in SchleswigHolstein leben über pflegebedürftige Menschen. Veränderungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliiatiwersorgung: > Abschluss von Kooperationsverträgen zwischen Pflegeeinrichtungen und Ärzten wird von einer Kann- in eine Solllregelung geändert > Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe können Versicherten eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten. Kostenträger sind die Krankenkassen. > Ab informationspflicht der Pflegeheime über Zusammenarbeit mit einem Hospiz- oder Palliativnetz vdek() Die Ersatzkassen
14 5. Weitere Änderungen ab 2016 > Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung durch die Krankenkasse zu Leistungen der Hospiz- und Pallliativversorgung > Häusliche Krankenpflege umfasst auch die ambulante Palliatiwersorgung > Leistungen der Sterbebegleitungen müssen im Rahmen der grundpflegerischen Versorgung berücksichtigt werden > KBV und der Spitzenverband Bund vereinbaren im Bundesmantelvertrag Voraussetzungen für eine besonders qualifizierte und koordinierte palliativ-medizmische Versorgung vdekf Die Ersatzkassen ^
15 5. Weitere Änderungen ab 2016 > Krankenhäuser können einseitig bestimmen, ob sie von der DRC-Anwendung ausgenommen werden möchten Abteilung xxxx bzw. Referat vdekc Die Ersatzkassen ^
16 vdek Die Ersatzkassen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Runder Tisch: Hospiz und Palliativversorgung des Sozialausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtag
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