Satzung der Stadt Flensburg über die Erhebung einer Beherbergungsabgabe (Beherbergungsabgabesatzung BAS)

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1 Satzung der Stadt Flensburg über die Erhebung einer Beherbergungsabgabe (Beherbergungsabgabesatzung BAS) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) sowie der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig- Holstein (KAG), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Flensburg vom folgende Satzung erlassen: 1 Erhebung Die Stadt Flensburg erhebt als örtliche Aufwandsteuer eine Beherbergungsabgabe nach Maßgabe dieser Satzung. 2 Gegenstand der Abgabe (1) Gegenstand der Beherbergungsabgabe ist der Aufwand eines Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einer Beherbergungsstätte (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel und ähnliche Einrichtungen). (2) Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Hospize und ähnliche Einrichtungen sind keine Beherbergungsstätten im Sinne dieser Satzung. (3) Nicht der Abgabe unterliegen Aufwendungen für Übernachtungen 1. die der Befriedigung des Grundbedürfnisses nach Wohnraum dienen (z.b. bei Wohnungslosigkeit) oder 2. wenn diese mit der Berufs- und Gewerbeausübung oder einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden sind. Dem stehen Übernachtungen, die mit einer schulischen oder zu Ausbildungszwecken dienenden Tätigkeit zwangsläufig verbunden sind, gleich.

2 3 Bemessungsgrundlage (1) Die Abgabe bemisst sich nach dem für die Übernachtungsleistung vom Beherbergungsgast oder einem Dritten aufzuwendenden Betrag einschließlich der Umsatzsteuer. (2) Im Falle der Belegung einer Übernachtungseinheit (z.b. Doppelbettzimmer oder Ferienwohnung) durch mehrere Personen ist der aufzuwendende Betrag für die gemeinschaftliche Beherbergung durch die Anzahl der Beherbergungsgäste zu teilen. (3) Aufzuwendende Beträge für Nebenleistungen in Beherbergungsstätten, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen (z. B. Verpflegungsleistungen wie Frühstück oder Halbpension bzw. Getränke aus der Minibar etc.), sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage. (4) Sofern die Aufteilung eines aufzuwendenden Gesamtbetrages in einen Betrag für die Übernachtungsleistung und einen Betrag für die Verpflegungsleistungen ausnahmsweise nicht möglich sein sollte, gilt als Bemessungsgrundlage der Gesamtbetrag abzüglich einer jeweiligen Pauschale von 7,00 EUR für Frühstück und je 10,00 EUR für Mittagessen und Abendessen je Beherbergungsgast und Mahlzeit. 4 Abgabesatz Die Beherbergungsabgabe beträgt 7,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. 5 Abgabenschuldner Abgabeschuldner ist der Betreiber der Beherbergungsstätte.

3 6 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit (1) Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Übernachtungsleistung. (2) Veranlagungszeitraum ist jeweils ein Kalendervierteljahr. (3) Die Beherbergungsabgabe wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach dessen Bekanntgabe fällig. 7 Mitwirkungspflichten (1) Der Betreiber einer Beherbergungsstätte ist verpflichtet, die Aufnahme und die Beendigung seiner Tätigkeit, sowie Veränderungen (z.b. Betreiberwechsel, Wechsel der Vertretungsberechtigten, Anschriftenänderungen etc.) seines Betriebes oder seiner Beherbergungsstätten in Flensburg innerhalb eines Monats nach Eintritt des Ereignisses schriftlich bei der Steuerabteilung der Stadt Flensburg anzuzeigen. Die Anzeige muss den Namen und die Adresse des Betreibers der Beherbergungsstätte und die Bezeichnung und die Adresse der Beherbergungsstätte in Flensburg enthalten. (2) Der Betreiber einer Beherbergungsstätte hat der Steuerabteilung der Stadt Flensburg bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres eine Abgabenerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck entsprechend der Anlage zu dieser Satzung einzureichen. Die Abgabenerklärung ist vom Betreiber der Beherbergungsstätte oder einem bevollmächtigten Vertreter zu unterschreiben. (3) Der Betreiber einer Beherbergungsstätte ist verpflichtet, für diejenigen Übernachtungen, welche gemäß 2 Absatz 3 Ziffer 1 oder 2 dieser Satzung nicht der Beherbergungsabgabe unterliegen, geeignete schriftliche Unterlagen vorzuhalten, mit denen belegt werden kann, dass die Umstände der vorgenannten Vorschrift vorgelegen haben.

4 Als geeignete Unterlagen im oben genannten Sinne kommen zum Beispiel in Betracht: Bescheinigung des Arbeitgebers bzw. Dienstherren, Buchung im Namen des Arbeitgebers bzw. Dienstherren, Rechnungslegung gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Dienstherren, eigenhändig vom Beherbergungsgast unterzeichnete Selbsterklärung. Eine eigenhändig vom Beherbergungsgast unterzeichnete Selbsterklärung ist jedoch nur ausreichend, soweit diese die folgenden Angaben enthält: 1. Vor- und Nachname, Anschrift und Geburtsdatum des Beherbergungsgasts 2. Zeitraum der abgabefreien Beherbergung 3. Angabe darüber, ob eine Abgabefreiheit gemäß Ziffer 1 oder Ziffer 2 des 2 Absatz 3 dieser Satzung bestanden hat 4. im Falle der Abgabefreiheit gemäß 2 Absatz 3 Ziffer 2 dieser Satzung bei abhängig Beschäftigten die Bezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers bzw. Dienstherren, bei selbstständig Erwerbstätigen (soweit vorhanden) Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens, bei Schülern und Studenten die Bezeichnung und Anschrift der Bildungsanstalt. (4) Der Betreiber einer Beherbergungsstätte hat auf Anforderung der Steuerabteilung der Stadt Flensburg alle erforderlichen Unterlagen (z. B. Rechnungen, Quittungsbelege, Auszüge aus Buchungsvorgängen) zur Verfügung zu stellen, anhand derer die Richtigkeit der in der Abgabenerklärung gemachten Angaben überprüft werden kann. 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) handelt, wer als Betreiber einer Beherbergungsstätte

5 1. der Anzeigepflicht gemäß 7 Absatz 1 dieser Satzung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt oder 2. die Abgabenerklärung gemäß 7 Absatz 2 dieser Satzung nicht, nicht fristgerecht, unvollständig oder mit unrichtigen Angaben bei der Steuerabteilung der Stadt Flensburg einreicht oder 3. für die in der Abgabenerklärung als abgabefrei im Sinne des 2 Absatz 3 Ziffer 1 oder 2 angegebenen Übernachtungen, keine geeigneten Unterlagen gemäß 7 Absatz 3 dieser Satzung vorlegen kann oder 4. der Vorlagepflicht gemäß 7 Absatz 4 dieser Satzung nicht, nicht fristgerecht oder unvollständig nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 18 Absatz 3 KAG mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR geahndet werden. 9 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die zur Ermittlung der Abgabeschuldner und zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Beherbergungsabgabe nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten werden von der Stadt Flensburg gemäß den Bestimmungen des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LSDG) erhoben und verarbeitet. (2) Personenbezogene Daten können, soweit besondere Rechtsvorschriften dazu berechtigen, u.a. von den folgenden Stellen oder aus den folgenden Registern erhoben werden: Finanzämter zuständige Behörden nach der Gewerbeordnung Melderegister der Meldebehörden Handelsregister

6 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum in Kraft. Flensburg, Simone Lange Oberbürgermeisterin

7 Anlage der Beherbergungsabgabesatzung Erklärung zur Beherbergungsabgabe für das Quartal des Kalenderjahres 20 Stadt Flensburg Die Oberbürgermeisterin 220 Steuern Flensburg (Aktenzeichen) Name und Anschrift der/des Steuerpflichtigen Gesamt steuerfrei steuerpflichtig Für Übernachtungsleistungen insgesamt aufgewendete Beträge einschließlich Umsatzsteuer Anzahl der Übernachtungen Ich versichere, die Angaben in dieser Abgabenerklärung wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Bei der Ausfertigung der Abgabenerklärung hat mitgewirkt: Name, Vorname Ort, Datum Unterschrift der/des Steuerpflichtigen b. z. w. des gesetzlichen Vertreters Bitte beachten Sie auch die Erläuterungen auf der Rückseite

8 Erläuterungen zur Abgabenerklärung nach der Beherbergungsabgabe 1. Aktenzeichen, Name und Anschrift der/des Steuerpflichtigen Das Aktenzeichen sowie Name und Anschrift werden mit dem Bescheid- Versand eingedruckt. 2. Für Übernachtungsleistungen insgesamt aufgewendete Beträge einschließlich Umsatzsteuer Erklären Sie hier bitte den Bruttobetrag in einer Summe, den Sie im jeweiligen Kalendervierteljahr erhalten haben. Sonstige Dienstleistungen, wie Sie sie Ihren Gästen möglicherweise anbieten, wie etwa Frühstück, Minibar, Wellness etc. fallen nicht unter die Beherbergungsabgabe und gehören deshalb nicht in diesen Betrag. Der Abgabe unterliegt das Bruttoentgelt, also einschließlich der Umsatzsteuer. 3. Anzahl der Übernachtungen Hier ist die Anzahl aller Übernachtungen und Gäste gemeint. Ist beispielsweise ein Doppelzimmer für drei Nächte mit zwei Personen belegt, handelt es sich um sechs Übernachtungen. 4. steuerfrei Für Übernachtungen, die der Befriedigung des Grundbedürfnisses nach Wohnraum dienen, ist keine Beherbergungsabgabe zu zahlen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Gäste beherbergen, deren eigene Wohnung durch Brand, Wasserschaden o. Ä. unbewohnbar geworden ist. Ein weiteres Beispiel hierfür ist, dass Ihre Gäste ihren Wohnsitz in Ihrem Unternehmen haben. Eine Beherbergungsabgabe ist weiterhin nicht zu zahlen, wenn die Übernachtungen mit der Berufs- und Gewerbeausübung oder einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden sind. Übernachtungen, die mit schulischen oder sonstigen zu Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken dienenden Tätigkeit zwangsläufig verbunden sind, stehen den Übernachtungen, die mit der Berufsausübung zwangsläufig verbunden sind, gleich. Die Belege über den Nachweis der Steuerfreiheit sind der Steuerabteilung der Stadt Flensburg auf Anforderung vorzulegen. Für Fragen steht Ihnen Frau/Herr N.N. gerne unter der Telefonnummer 85 zur Verfügung.

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