Gesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings
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- Renate Baumgartner
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1 Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings A. Zielsetzung Am 15. Dezember 2003 beschloss der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien (BAnz 2004 S. 2). Danach ist unter anderem vorgesehen, dass alle Frauen im Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres von einer Zentralen Stelle zum Mammographie- Screening eingeladen werden. Um die gesamte weibliche Bevölkerung in der entsprechenden Altersgruppe zu erreichen, soll die auf Grundlage von landesrechtlichen Bestimmungen errichtete öffentliche Stelle im Sinne des 18 Abs. 4 des Melderechtsrahmengesetzes die anspruchsberechtigten Frauen zentral zum Mammographie-Screening einladen. Mit dem vorliegenden Gesetz werden die hierfür notwendigen landesrechtlichen Voraussetzungen geschaffen. B. Wesentlicher Inhalt Mit dem vorliegenden Gesetz wird geregelt, dass die Zentrale Stelle zur Umsetzung des Mammographie-Screenings eine öffentliche Stelle ist und zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung des Datenschutzes berechtigt ist, Daten der Meldebehörden anzufordern, anzunehmen, zu speichern und zu verarbeiten. C. Alternativen Keine. Eingegangen: / Ausgegeben:
2 D. Kosten für die öffentlichen Haushalte Die Kosten der Zentralen Stelle zur Umsetzung des Mammographie-Screenings tragen die gesetzlichen Krankenkassen und die private Krankenversicherung anteilig. Eine rechtliche Verpflichtung zur Kostenbeteiligung der privaten Krankenversicherung sowie der Beihilfestellen und Heilfürsorgestellen besteht nicht, da die Richtlinien des Bundesausschusses nur die gesetzliche Krankenversicherung binden. Hinzu kommt, dass die Beihilfeberechtigten wohl ausnahmslos Mitglied einer Versicherung sind. Ein Kostenbeitrag für die Tätigkeit der Zentralen Stelle wird von Einzelpersonen nicht erhoben. Es entstehen minimale Kosten für die Bereitstellung und Übermittlung der Meldedaten von den Meldebehörden an die öffentliche Stelle, die die Aufgaben der Zentralen Stelle im Rahmen der Umsetzung des Mammographie-Screenings wahrnimmt. Diese Kosten sind von der Zentralen Stelle zu tragen. Der finanzielle Aufwand für die Programmentwicklung beläuft sich voraussichtlich einmalig auf rund Euro, für die Datenauswahl und die Übermittlung der Daten (technischer Ablauf) fallen voraussichtlich Kosten in Höhe von bis Euro an. E. Kosten für Private Wie bereits unter D ausgeführt, fallen für die private Krankenversicherung auf freiwilliger Basis anteilige Kosten zur Finanzierung der Zentralen Stelle an. Kosten für Bürger sind nicht zu erwarten. 2
3 Staatsministerium Stuttgart, den 9. Juni 2005 Baden-Württemberg Ministerpräsident An den Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, als Anlage übersende ich Ihnen gemäß Artikel 59 der Landesverfassung den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings. Ich bitte, die parlamentarische Beschlussfassung des Landtags herbeizuführen. Federführend ist das Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg. Mit freundlichen Grüßen Oettinger Ministerpräsident 3
4 Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen: Gesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings 1 Bestimmung der Zentralen Stelle Das Einladungswesen zur Durchführung von bevölkerungsbezogenen Maßnahmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening wird durch die hierfür von der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen auf Landesebene errichtete Zentrale Stelle sichergestellt. Dies erfolgt in Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden und unter Beteiligung des Verbands der Privaten Krankenversicherung. Es handelt sich bei der Zentralen Stelle um eine öffentliche Stelle im Sinne des 29 des Meldegesetzes. 2 Aufgabe der Zentralen Stelle Die Zentrale Stelle hat die Aufgabe, Frauen turnusgemäß, persönlich und schriftlich unter Angabe von Untersuchungsort und -termin zur Teilnahme am Mammographie-Screening einzuladen. Das Ministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Altersgruppe der einzuladenden Frauen entsprechend den in den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien vom 26. April 1976 (Beilage zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Altersgrenzen zu bestimmen. 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 4
5 Begründung Allgemeiner Teil Ein vorrangiges Ziel zur Verbesserung der Frauengesundheit in Deutschland ist die Förderung der Früherkennung von Brustkrebserkrankungen und damit einhergehend die Senkung der Brustkrebssterblichkeit. Nach 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschloss der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen mit der Bekanntmachung über eine Änderung der Richtlinien über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinien) vom 15. Dezember 2003 (BAnz 2004 S. 2) die erforderlichen Richtlinien. Diese sehen unter anderem vor, dass die anspruchsberechtigten Frauen im Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres von einer Zentralen Stelle zum Mammographie-Screening eingeladen werden. Um die gesamte weibliche Bevölkerung in der entsprechenden Altersgruppe zu erreichen, beschloss der Bundesausschuss, dass die auf Grundlage von landesrechtlichen Bestimmungen errichtete öffentliche Stelle im Sinne des 18 Abs. 4 des Melderechtsrahmengesetzes, die anspruchsberechtigten Frauen zentral zum Mammographie-Screening einlädt. Die notwendigen landesrechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings werden mit dem vorliegenden Gesetz geschaffen. Mit dem vorliegenden Gesetz wird geregelt, dass die Zentrale Stelle zur Umsetzung des Mammographie-Screenings eine öffentliche Stelle ist und zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung des Datenschutzes berechtigt ist, Daten der Meldebehörden anzufordern, anzunehmen, zu speichern und zu verarbeiten. Einzelbegründung Zu 1 Um beim flächendeckenden Mammographie-Screening, nach den anerkannten europäischen Leitlinien, den Bevölkerungsbezug herzustellen, ist es notwendig auf Daten der Meldebehörden zurückzugreifen und die anspruchsberechtigten Frauen unter Beachtung des Datenschutzes zentral zum Mammographie-Screening einzuladen. Hierzu bedarf es der Schaffung einer Zentralen Stelle, die im Sinne des Meldegesetzes eine öffentliche Stelle ist. Näheres zur Übermittlung der Daten wird in der Meldeverordnung geregelt. Zu 2 Die Vorschrift definiert die Aufgaben der Zentralen Stelle im Sinne der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien, um eine Datenübermittlung nach 29 des Meldegesetzes zu ermöglichen. Die Altersgruppe der einzuladenden Frauen hat das Ministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen. Die derzeitige Fassung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien sieht eine Einladung aller Frauen im Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres vor. Nur diese Frauen haben derzeit auch einen Anspruch auf Übernahme der Kosten des Mammographie-Screenings als Vorsorgeleistung durch ihre gesetzliche Krankenkasse. Allerdings gibt es Überlegungen, auch jüngere Frauen einzubeziehen. Sofern die Richtlinien entsprechend geändert werden und eine Erweiterung der Altersgruppe (z. B. auch Frauen zwischen 35 und 50 Jahren) vorsehen, ist die Rechtsverordnung anzupassen. Zu 3 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. 5
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