INFOTAG TRINKWASSER VORARLBERG

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1 INFOTAG TRINKWASSER VORARLBERG FÖRDERUNG SIEDLUNGSWASSERWIRTSCHAFT NEUE FÖRDERUNGSRICHTLINIEN AB

2 NEUE FÖRDERUNGSRICHTLINIEN FÜR DIE KOMMUNALE SIEDLUNGSWASSERWIRTSCHAFT Inkrafttreten: 1. Jänner 2016 Verlautbarung der FRL: 1. Oktober

3 FÖRDERUNGSRICHTLINIEN FÜR DIE KOMMUNALE SIEDLUNGSWASSERWIRTSCHAFT 2016 Informationsveranstaltung: Neue Bundes-Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft am 24. November 2015 um 13:00 in Innsbruck Alphotel (Innsbruck, Bernhard-Höfel-Str. 16) Aus organisatorischen Gründen ist eine Anmeldung erforderlich: bis spätestens Freitag, mit an

4 ZIELE UND POLITISCHE VORGABEN FÜR DIE FÖRDERUNGSREFORM Effizienz und erhöhte Treffsicherheit der eingesetzten Förderungsmittel (keine Gießkannenförderung) Abgehen vom einheitlichen Förderungssatz in der Trinkwasserversorgung und generelle Differenzierung in eine Basis- und eine Spitzenförderung verstärkter Fokus auf Sanierungsmaßnahmen stärkere Verankerung betriebswirtschaftlicher Instrumente Kosten-Leistungsrechnung Mindestgebühren Benchmarking Teilnahme Leitungsinformationssystem

5 FÖRDERUNGSGEGENSTÄNDE Erweiterung des Förderungsgegenstands: revolvierender Stichtag für die Förderung von Sanierungsmaßnahmen (dazu noch UFG Novelle erforderlich) Sanierung bei Einzelanlagen Teilnahmegebühren am ÖVGW Benchmarking nicht mehr förderfähig: Einrichtungen zur Verwertung und Nutzung von erneuerbaren Energien z.b. Photovoltaik-Anlagen, Windräder, Trinkwasserkraftwerke einmalige Aufwendungen für Schutz und Schongebiete Ablösen und Entschädigungen, Erwerb von Grundstücken Eigenleistungen Aufschließung von Gewerbe- und Industriegebieten Neuerrichtung von Anlagen für Objekte oder Bauland in roten Gefahrenzonen

6 FÖRDERUNGSVORAUSSETZUNGEN Vorliegen einer standardisierten Kosten-Leistungsrechnung gemäß ÖVGW W 61 Grundsätze der Kostenrechnung in Wasserversorgungsunternehmen Einhebung einer Benutzungsgebühr von mindestens 1 /m³ inkl. USt im Trinkwasserbereich Ausnahmen für beide Voraussetzungen: Wiederherstellung nach Naturkatastrophen Genossenschaften bis 250 Hausanschlüsse (KLR) Eigenständige Anlagen bis 250 HA von Genossenschaften und Gemeinden (Benutzungsgebühr) Einzelanlagenförderung - Fördernehmer nach 5 Z4 Fördernehmer 5Abs Z5 Leitungsinformationssystem, Benchmarking Teilnahme Vorlage eines Reinvestitionsplans bei Sanierungsmaßnahmen

7 FÖRDERUNGSVORAUSSETZUNGEN Standardisierte Kosten- und Leistungsrechnung muss zum Zeitpunkt der Gewährung der Förderung vorliegen Benutzungsgebühr Nachweis spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Förderungsrate verbrauchsunabhängige Benützungsgebühren sind an Hand der Einnahmen und des tatsächlichen Wasserverbrauchs oder an Hand des Musterhauses Musterhaus: Einfamilienhaus mit 3 Personen, Wasserverbrauch von 150m 3 /a, 2 Geschoße mit je 90m 2 Grundfläche, Wohnfläche 70m 2 je Geschoß, je Geschoß 1 Bad und 1 WC, Keller und Dachboden nicht ausgebaut, Grundstückgröße 600m

8 REINVESTITIONSPLAN Reinvestitionsplan: Zusammenfassende Darstellung der in den nächsten 10 Jahren geplanten Maßnahmen zur Reinvestition für die gesamte Trinkwasseranlage des Förderungswerbers Reinvestitionsplan darf bei Einreichung beim Land nicht älter als ein Jahr sein geforderter Inhalt: Angabe der notwendigen Reinvestitionsmaßnahmen Zeitplan für die Reinvestitionsmaßnahmen der nächsten 10 Jahre auf Basis einer begründeten Priorisierung Kostenschätzung Finanzierungsplan für die nächsten 10 Jahre unter Berücksichtigung der prognostizierten Gebühren und geplanten Rücklagen

9 REINVESTITIONSPLAN Maßnahmen im Leitungsnetz zusätzlich Darstellung des bereits vorliegenden digitalen Leitungsinformationssystems mit Zustandsbeschreibung der Leitungen und Sanierungsbedarf Zeitplan für die Erfassung des noch nicht im digitalen Leitungsinformationssystem erfassten Netzes, wobei das gesamte Netz bis spätestens im LIS erfasst sein muss Angabe der notwendigen Reinvestitionsmaßnahmen auf Grundlage LIS oder aktuelle Zustandserfassung Ausnahmen: Förderungsansuchen ist vor dem 1. Jänner 2016 beim zuständigen Amt der Landesregierung eingelangt Kein LIS : Genossenschaften und Gemeinden mit einer Wasserleitungslänge von unter lfm

10 FÖRDERUNGSINTENSITÄT Basisfördersatz: einheitlich für Trinkwasser und Abwasser: jeweils 10% Basisfördersatz ist für 20% aller Gemeinden vorgesehen Spitzenfördersatz: Trinkwasser maximal 25% soziale Treffsicherheit und topographische Ungunst Berechnung des Aufschlagsfaktors: einkommensabhängiger Teilfaktor (Lohn- und Einkommensstatistik) kostenabhängiger Teilfaktor (spezifische Kosten seit UFG 1993) maximaler Fördersatz keine Pauschalen Fördersätze der Gemeinden jeweils Ende September veröffentlicht BMLFUW / Kommunalkredit Public Consulting = jährliche Aktualisierung Spezialförderprogramme: Naturkatastrophen, LIS, Benchmarking, Einzelanlagen,

11 FÖRDERUNGSINTENSITÄT Exakte Förderungssätze/Gemeinde für das Jahr 2016 sind auf der Homepage des BMLFUW abrufbar : QUELLE: KPC

12 FÖRDERSÄTZE IN VORALRBERG

13 NEUES MUSTERLEISTUNGSBUCH Vergaben von Bauvorhaben mit präliminierten Kosten je Förderungsantrag (Bauabschnitt) größer Euro exkl. USt. Ausschreibungen die bis zum veröffentlicht werden LB-Siedlungswasserbau (LB-SW), Version 5, oder Teilausgabe Wasserwirtschaft der LB-Verkehr und Infrastruktur Version 4 Hinsichtlich der Bestimmungen für die anderen EU-Mitgliedsstaaten, den EWR und die Türkei gilt die RVS Ausschreibungen die ab dem veröffentlicht werden Teilausgabe Wasserwirtschaft der LB-Verkehr und Infrastruktur Version 4 Hinsichtlich der Bestimmungen für die anderen EU-Mitgliedsstaaten, den EWR und die Türkei gilt die RVS Aktuelle Angebotsschreiben

14 DANKE

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