Jahrgang 1980 Ausgegeben am 28. November Stück 507.

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1 P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 3047 Jahrgang 1980 Ausgegeben am 28. November Stück 507. Beschluß des Internationalen Kaffeerates über das Inkrafttreten von Quoten 507. (Übersetzung) INTERNATIONALES KAFFEE-ÜBEREIN- KOMMEN 1976 ) BESCHLUSS DES INTERNATIONALEN KAFFEERATES VOM 3. OKTOBER 1980 ÜBER DAS INKRAFTTRETEN VON QUOTEN Inkrafttreten von Quoten 1. Gemäß Artikel 33 Absatz 1 des Übereinkommens werden mit 1. Oktober 1980 Quoten wirksam. Festsetzung einer Gesamtjahresquote für das Kaffeejahr 1980/81 2. Gemäß Artikel 34 des Übereinkommens beträgt die anfängliche Gesamtjahresquote 57,37 Millionen Sack. Zuteilung und Aufteilung der Jahresquoten 3. Den Ausfuhr-Mitgliedern, die Anspruch auf eine Grundquote haben, werden Jahresquoten in festen und veränderlichen Anteilen zugeteilt. Der feste Anteil entspricht 70 vh der den Bestimmungen des Artikels 31 angepaßten Gesamtjahresquote und wird auf die Ausfuhr-Mitglieder gemäß Artikel 30 aufgeteilt. Der veränderliche Anteil entspricht 30 vh der den Bestimmungen des Artikels 31 angepaßten Gesamtjahresquote und wird auf die Ausfuhr-Mitglieder gemäß Artikel 35 aufgeteilt. Unbeschadet der Regeln zur Berechnung von Grundquoten gemäß Artikel 30 Absatz 3 und 4 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976 (Dokument EB-1444/76 Rev. 3) wird die, in Erfüllung von Artikel 30 des Übereinkommens (Grundquoten) erforderliche Ausfuhrmenge der Ausfuhr-Mitglieder in den Kaffeejahren 1976/77 und 1977/78 *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 325/

2 Stück Ausgegeben am 28. November 1980 Nr. 507 auf der Grundlage der Angaben aus den ersten Kopien von Ursprungszeugnissen berechnet. 4. Folgende Mitglieder haben Fehlbestände bei den ihnen zustehenden Ausfuhrmengen bekanntgegeben : Brasilien Sack und Angola Sack. Sowohl Angola als auch Brasilien haben auf jeglichen Anspruch auf die zusätzliche Quote verzichtet, die ihnen gemäß Artikel 40 Absatz 2 infolge der Bekanntgabe dieser Fehlbestände zustünde. 5. Zusätzlich zu den in Absatz 4 erwähnten Fehlbeständen haben sowohl Brasilien und Angola als auch Uganda folgende Fehlbestände unter den nachstehenden Bedingungen bekanntgegeben : Brasilien Sack Angola Sack Uganda Sack Diese zusätzlichen Fehlbestände werden unter der Bedingung bekanntgegeben, daß: a) die drei Mitglieder von den, gemäß Absatz 11 bis 13 anzuwendenden, Quotenkürzungen bis in Höhe der vorläufig bekanntgegebenen Fehlbestände ausgenommen werden; b) in Bezug auf Angola und Uganda die Gesamtmenge des Fehlbestandes oder der Restbetrag freigegeben wird, wenn zuvor Quotenkürzungen stattgefunden haben; i) wenn der Durchschnitt des zusammengesetzten Richtpreises, der sich aus den Preisschwankungen Börsentagen ergibt, mehr als 120 US-Cents pro Pfund beträgt, und ii) die betreffenden Mitglieder dem Exekutivdirektor ausreichenden Nachweis erbringen, daß sie in der Lage sind, die dem vorläufig bekanntgegebenen Fehlbestand entsprechende Kaffeemenge auszuführen; c) Brasilien bei der Wiederaufteilung der, von anderen Mitgliedern allfällig bekanntzugebenden, Fehlbestände bis zur Höhe seines vorläufig bekanntgegebenen Fehlbestandes oder des Restbetrages, wenn zuvor Quotenkürzungen stattgefunden haben, Priorität hat. 6. Die Bestimmungen des Artikels 40 Absatz 2 berechtigen Mitglieder, die Fehlbestände bekanntgeben, zu einer Erhöhung ihrer Jahresquoten für das folgende Kaffeejahr um 30 vh der angegebenen und nicht ausgeführten Menge. Diese Bestimmungen gelten für die vorläufig bekanntgegebenen Fehlbestände von Angola, Brasilien und Uganda.

3 194. Stück Ausgegeben am 28. November 1980 Nr Die Quoten für Länder ohne Grundquote wurden gemäß Artikel 31 festgesetzt. 8. Einige der von Grundquoten ausgenommenen Länder scheinen Fehlbestände auf die ihnen zustehenden Ausfuhrmengen von insgesamt Sack zu haben. Die der Menge dieser angenommenen Fehlbestände entsprechenden Kaffeeausfuhrmarken werden an jene Mitglieder ausgegeben, die über genügend Kaffee für die Ausfuhr verfügen, nachdem sie dem Exekutivdirektor den entsprechenden Nachweis erbracht haben. 9. Die in den vorangehenden Absätzen erwähnten Fehlbestände belaufen sich auf insgesamt 7,9 Millionen Sack und wurden auf andere Ausfuhr-Mitglieder mit Anspruch auf Grundquoten neuerlich aufgeteilt. Tabelle 1 gibt die Jahresquote für jedes Ausfuhr-Mitglied unter Berücksichtigung der Aufteilung von Fehlbeständen wieder. 10. Die Vierteljahresquoten werden zum Zweck der Ausgabe von Kaffeeausfuhrmarken in zwei Teile aufgeteilt: a) 97,6 vh der Vierteljahresquoten auf der Grundlage einer Gesamtjahresquote von 57,37 Millionen Sack. 15 Tage vor Beginn jedes Vierteljahres werden die dieser Menge entsprechenden Kaffeeausfuhrmarken ausgegeben und b) der 2,4 vh entsprechende Rest wird dann freigegeben, wenn im Verlauf eines Vierteljahres der Durchschnitt des zusammengesetzten Richtpreises, der sich aus den Preisschwankungen Börsentagen ergibt, bei 135 US- Cents oder darüber liegt. Wenn während des Vierteljahres dieser 20-Tage-Durchschnitt des zusammengesetzten Richtpreises 135 US-Cents pro Pfund nicht übersteigt, wird der Rest der Kaffeeausfuhrmarken nicht ausgegeben, sofern das Exekutivkomitee nichts anderes beschließt. Anpassung der Quoten nach unten für das Kaffeejahr 1980/ Beträgt der Durchschnitt des zusammengesetzten Börsentagen ergibt, höchstens 120 US-Cents pro Pfund, so werden die Ausfuhrquoten um die Menge von 1,4 Millionen Sack verringert. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 5 über die vorläufige Bekanntgabe von Fehlbeständen werden die Verringerungen anteilsmäßig zu den Jahresquoten der Ausfuhr-Mitglieder mit Anspruch auf eine Grundquote vorgenommen.

4 Stück Ausgegeben am 28. November 1980 Nr Wenn nach der im Absatz 11 erwähnten Quotenverringerung der zusammengesetzte Richtpreis im Durchschnitt an 20 aufeinanderfolgenden Börsentagen bei höchstens 120 US- Cents pro Pfund bleibt, werden die Ausfuhrquoten erneut um 1,4 Millionen Sack verringert. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 5 über die vorläufige Bekanntgabe von Fehlbeständen werden die Verringerungen anteilsmäßig zu den Jahresquoten der Ausfuhr-Mitglieder mit Anspruch auf eine Grundquote vorgenommen. 13. Beträgt der Durchschnitt des zusammengesetzten Börsentagen ergibt, höchstens 115 US-Cents pro Pfund, so werden die Ausfuhrquoten erneut um die Menge von 1,4 Millionen Sack verringert. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 5 über die vorläufige Bekanntgabe von Fehlbeständen werden die Verringerungen anteilsmäßig zu den Jahresquoten der Ausfuhr-Mitglieder mit Anspruch auf eine Grundquote vorgenommen. Nach Durchführung der Verringerung tritt das Exekutivkomitee umgehend zusammen, um die Marktlage und die Anwendung des Quoten- und Kontrollsystems zu überprüfen. Anpassung der Quoten nach oben für das Kaffeejahr 1980/ Beträgt der Durchschnitt des zusammengesetzten Börsentagen ergibt, mindestens 150 US-Cents pro Pfund, so werden die Ausfuhrquoten um die Menge von 1,4 Millionen Sack erhöht und anteilsmäßig zu den Jahresquoten der Mitglieder, die eine Grundquote besitzen, aufgeteilt. 15. Wenn nach der im Absatz 14 erwähnten Quotenerhöhung der zusammengesetzte Richtpreis im Durchschnitt an 20 aufeinanderfolgenden Börsentagen bei mindestens 150 US-Cents pro Pfund bleibt, werden die Ausfuhrquoten erneut um 1,4 Millionen Sack erhöht und anteilsmäßig zu den Jahresquoten der Mitglieder, die eine Grundquote besitzen, aufgeteilt. Nach Durchführung der Erhöhung tritt das Exekutivkomitee umgehend zusammen, um die Lage zu prüfen und die Kriterien für die Aufteilung fälliger, sich aus der Erhöhung ergebender, Fehlbestände festzusetzen. 16. Beträgt der Durchschnitt des zusammengesetzten Börsentagen ergibt, mindestens 155 US-Cents pro Pfund, so werden die Ausfuhrquoten erneut um 1,4 Millionen Sack erhöht und anteilsmäßig

5 194. Stück Ausgegeben am 28. November 1980 Nr zu den Jahresquoten der Mitglieder, die eine Grundquote besitzen, aufgeteilt. Nach Durchführung der Erhöhung tritt das Exekutivkomitee umgehend zusammen, um die Lage zu prüfen und die Kriterien für die Aufteilung allfälliger, sich aus der Erhöhung ergebender, Fehlbestände festzusetzen. Durchführung von Quotenerhöhungen und -Verringerungen für das Kaffeejahr 1980/ Allfällige, gemäß den Bestimmungen der vorangehenden Absätze erfolgte, Erhöhungen oder Verringerungen der Gesamtjahresquote werden so weit wie möglich im gleichen Vierteljahr, in dem sie stattfinden, durchgeführt, doch nicht mehr als zwei Kürzungen oder Freigaben im Verlauf eines Vierteljahres. Zurücknahme und Wiederinkraftsetzung von Quotenerhöhungen und -Verringerungen für das Kaffeejahr 1980/ Die im Absatz 11 erwähnte Verringerung der jährlichen Ausfuhrquoten tritt wieder in Kraft, wenn der Durchschnitt des zusammengesetzten Börsentagen ergibt, mindestens 135 US-Cents pro Pfund beträgt. Die im Absatz 12 erwähnte Verringerung der jährlichen Ausfuhrquoten tritt erneut in Kraft, wenn nach der oben erwähnten Wiederinkraftsetzung der zusammengesetzte Richtpreis im Durchschnitt an weiteren 20 aufeinanderfolgenden Börsentagen bei mindestens 135 US-Cents pro Pfund bleibt. Die im Absatz 13 erwähnte Verringerung der jährlichen Ausfuhrquoten tritt wieder in Kraft, wenn der Durchschnitt des zusammengesetzten Richtpreises, der sich aus den Preisschwankungen Börsentagen ergibt, bei mindestens 120 US-Cents pro Pfund liegt. 19. Die im Absatz 14 erwähnte Erhöhung der jährlichen Ausfuhrquoten ist zurückzunehmen, wenn der Durchschnitt des zusammengesetzten Börsentagen ergibt, höchstens 135 US-Cents pro Pfund beträgt. Die im Absatz 15 erwähnte Erhöhung der jährlichen Ausfuhrquoten ist zurückzunehmen, wenn nach der oben erwähnten Zurücknahme der zusammengesetzte Richtpreis im Durchschnitt an weiteren 20 aufeinanderfolgenden Börsentagen bei höchstens 135 US-Cents pro Pfund bleibt. Die im Absatz 16 erwähnte Erhöhung der jährlichen Ausfuhrquoten ist zurückzunehmen, wenn der Durchschnitt des zusammengesetzten Richtpreises, der sich aus den Preisschwankungen Börsentagen ergibt, höchstens 150 US- Cents pro Pfund beträgt.

6 Stück Ausgegeben am 28. November 1980 Nr. 507 Aussetzung von Quoten für das Kaffeejahr 1980/ Bleibt nach der in Absatz 16 erwähnten Erhöhung der jährlichen Ausfuhrquoten der Durchschnitt des zusammengesetzten Richtpreises aus 20 aufeinanderfolgenden Börsentagen während zwei aufeinanderfolgenden Perioden von 20 Börsentagen bei mindestens 155 US-Cents pro Pfund, so werden die Quoten ausgesetzt, sofern das Exekutivkomitee nichts anderes beschließt. Wiedereinführung von Quoten für die Kaffeejahre 1980/81 und 1981/ Liegt der Durchschnitt des zusammengesetzten Börsentagen ergibt, bei höchstens 135 US-Cents pro Pfund, so werden gemäß dem im Artikel 33 Absatz 6 beschriebenen Verfahren die Quoten wiedereingeführt: im Kaffeejahr 1980/81 nach der Aussetzung der Quoten gemäß Absatz 20; im Kaffeejahr 1981/82, wenn der Rat keinen Preisrahmen für 1981/82 festgesetzt hat. Der in diesem Absatz erwähnte Preis von 135 US-Cents pro Pfund wird überprüft und kann bis zum 30. September 1981 neu festgesetzt werden. Kontrollen 22. Die Ausfuhren im Monat Oktober 1980 werden von Ursprungszeugnissen begleitet, die gemäß den Bestimmungen der Regeln für die Anwendung eines Systems von Ursprungszeugnissen, wenn Quoten nicht in Kraft sind, ausgestellt werden. Ausfuhren im Vierteljahr Oktober Dezember, einschließlich jener im ersten Monat dieses Zeitraumes, dürfen die für dieses Vierteljahr zugeteilte Quote nicht überschreiten und unterliegen den Bestimmungen des Artikels 42 über die Einhaltung von Quoten. 23. Der Übergang vom System von Ursprungszeugnissen, wenn Quoten nicht in Kraft sind, zum Kontrollsystem, wenn Quoten in Kraft sind*), erfolgt mit 1. November Mit Wirkung vom 1. November 1980 müssen die Ausfuhren von Ursprungszeugnissen begleitet sein, die gemäß den Regeln für die Anwendung eines Systems von Ursprungszeugnissen, wenn Quoten in Kraft sind, ausgestellt wurden und durch Kaffeeausfuhrmarken ihre Gültigkeit erhalten. Die Menge der für die beiden betreffenden Monate auszugebenden Marken wird zwei Drittel der Vierteljahresquote für Oktober-Dezember 1980 entsprechen (siehe Absatz 22). *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 361/1979

7 194. Stück Ausgegeben am 28. November 1980 Nr Einfuhr-Mitglieder führen das System von Ursprungszeugnissen, wenn Quoten in Kraft sind, mit 1. November 1980 durch. Ist ein Einfuhr-Mitglied nicht in der Lage, alle notwendigen Schritte zur Durchführung der Regeln zu diesem Zeitpunkt zu unternehmen, so teilt es dies umgehend dem Exekutivdirektor mit, damit er die geeigneten Maßnahmen trifft und die anderen Mitglieder davon in Kenntnis setzt. Es teilt dem Exekutivdirektor auch den Zeitpunkt mit, zu dem es das System anwenden zu können glaubt. Weiters verpflichten sich diese Mitglieder: a) Zeugnisse für Kaffee-Einfuhren aus Mitgliedstaaten in den Fällen einzuziehen, in denen ein Zeugnis vom Importeur oder seinem Vertreter vorgelegt wird; b) auf Antrag Wiederausfuhrzeugnisse auszustellen; c) Importnachweise, Formular I, für Kaffee- Einfuhren vorzusehen, für die kein Zeugnis vorgelegt wird und sich nach Kräften zu bemühen, die Spalten 1, 2, 3, 5, 6(a), 7, 8, 9, 10 und 13 mit den Angaben auszufüllen, die aus dem Zollanmeldeformular (Warenerklärung), der Rechnung und ähnlichen Dokumenten, zu denen der Zoll Zugang haben kann, ersichtlich sind; d) in der Spalte 11 des Importnachweises für Kaffee, der auf dem Seeweg befördert wurde, den Namen des Schiffes, sowie den Verladehafen, anzugeben; e) die Möglichkeit einer ausgleichenden Anpassung im (in den) nächsten Jahr(en) für jede aus Nicht-Mitgliedern eingeführte Kaffeemenge, die über die gemäß Artikel 45 festgelegten Beschränkungen hinausgeht, zu prüfen und f) weitestgehend alle ihnen vom Exekutivdirektor vorgelegten Fragen zu behandeln. Vierteljährliche Quotenaufteilung 26. Gemäß Artikel 36 werden Vierteljahresquoten den Ausfuhr-Mitgliedern so zugeteilt, daß sie 25 vh der Jahresquote jedes betreffenden Mitgliedes betragen, sofern das Exekutivkomitee nichts anderes beschließt. Erinnerung an die Bekanntgabe von Fehlbeständen 27. Der Exekutivdirektor erinnert jedes Ausfuhr-Mitglied an die Bestimmungen des Artikels 40, denen zufolge jeder allfällig zu erwartende Fehlbestand auf die ihm zustehende Ausfuhrmenge bekanntzugeben ist, um eine Neuverteilung im Verlauf des gleichen Kaffeejahres auf jene Ausfuhr-Mitglieder zu gestatten, die in der Lage und willens sind, die Menge des Fehlbestandes auszuführen; er erinnert jedes Ausfuhr-

8 Stück Ausgegeben am 28. November 1980 Nr. 507 Mitglied auch daran, daß, wenn eine solche Bekanntgabe innerhalb der ersten sechs Monate eines Kaffeejahres erfolgt, die Quote des betreffenden Mitgliedes für das Kaffeejahr 1981/82 um 30 vh der bekanntgegebenen und nicht ausgeführten Menge erhöht wird. Tagung des Exekutivkomitees 28. Das Exekutivkomitee wird so bald wie möglich einberufen, um alle mit diesem Beschluß des Rates zusammenhängenden Fragen 2u behandeln. TABELLE 1 JAHRESQUOTEN KAFFEEJAHR 1980/81 Kreisky

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