Systematische Anleitung zur eingeschränkten Revision
|
|
- Sarah Haupt
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Systematische Anleitung zur eingeschränkten Revision erstellt zu Schulungszwecken von Karl Renggli, dipl. WP 1. Darstellung Verhalten bei Anleitung SER erstellt zu Schulungszwecken K. Renggli Version 2.0 Seite 1/6
2 Anleitung SER erstellt zu Schulungszwecken K. Renggli Version 2.0 Seite 2/6
3 12 Darstellung Verhalten bei 12.1 Es gelten die folgenden gesetzlichen Bestimmungen: Wenn begründete Besorgnis einer besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der VR den Richten zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Unterdeckung im Rang hinter alle andern Gesellschaftsgläubiger zurücktreten. OR Verfügt die Gesellschaft über keine Revisionsstelle, so obliegen dem zugelassenen Revisor die Anzeigepflicht der eingeschränkt prüfenden Revisionsstelle. OR 729c Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der VR die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht. OR 664 ff Die Zwischenbilanz zu Fortführungswerten basiert auf den aktienrechtlichen Bewertungsvorschriften. OR 960 Die Zwischenbilanz zu Veräusserungswerten basiert auf den Tageswerten gemäss den allgemeinen kaufmännischen Buchführungsvorschriften 12.2 Das Verhalten der Revisonsstelle orientiert sich am Prüfungsstandard PS 290. Zu beachten sind insbesondere die folgenden Grundsätze: PS 290.K Bevor wegen Besorgnis einer die Erstellung einer Zwischenbilanz überhaupt in Angriff genommen wird, hat der VR und die Revisionsstelle die vordringliche Frage zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Fortführung überhaupt gegeben sind. PS 290.L Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu FF-Werten noch zu V-Werten gedeckt sind, so hat der VR den Richten zu benachrichtigen, es sei denn, es können kurzfristig realisierbare Sanierungsmassnahmen eingeleitet werden oder ein ausreichender Rangrücktritt vereinbart werden. PS 290.M Hält der VR trotz den Gang zum Richter unter Hinweis auf die beabsichtigten Sanierungsmassnahmen oder Rangrücktritts für nicht erforderlich, hat die Revisionsstelle die Wirksamkeit der Sanierungsmassnahmen bzw. des Rangrücktritts zu beurteilen. PS 290.N Bei offensichtlicher benachrichtigt die Revisionsstelle den Richter, wenn der VR die Anzeige auch nach Mahnung durch die Revisionsstelle unterlässt. PS 290.DD Die Revisionsstelle hat sich davon zu überzeugen, dass der Rangrücktritt in qualitativer und quantitativer Hinsicht ausreichend ist (schriftlich, nicht widerrufbar, für Gläubiger finanziell tragbar) PS 290.HH Die Revisionsstelle hat den VR unter Ansetzung einer Frist von 4-6 Wochen und mit dem Hinweis auf ihre eigene, subsidiäre Anzeigepflicht an seine Aufgabe zu mahnen. Anleitung SER erstellt zu Schulungszwecken K. Renggli Version 2.0 Seite 3/6
4 Besteht begründete Besorgnis einer? Die Voraussetzungen für die Fortführung sind gegeben Voraussetzungen für die Fortführung sind nicht gegeben Pflicht des VR Zwischenbilanz zu Fortführungs- und Veräusserungswerten zu erstellen Pflicht des VR Zwischenbilanz zu Veräusserungswerten zu erstellen OR 662a.2, VR erstellt keine Zwischenbilanz VR trifft unverzüglich Sanierungsmassnahmen ohne Erfolg mit Erfolg Revisionsstelle fordert VR auf Zwischenbilanz zu erstellen VR erstellt Zwischenbilanz VR erstellt trotz Aufforderung keine Zwischenbilanz Ersatzweise Einberufung GV durch Revisionsstelle nicht vorgesehen VR bleibt weiterhin untätig Fortsetzung Anleitung SER erstellt zu Schulungszwecken K. Renggli Version 2.0 Seite 4/6
5 VR erstellt Zwischenbilanz und legt sie zur Prüfung an Revisionsstelle vor Bericht der Revisionsstelle an den Verwaltungsrat Fortführung möglich: Erstellung Zwischenbilanz zu FW nach aktienrechtlichen Höchstwerten Fortführung nicht möglich: Erstellung Zwischenbilanz zu Veräusserungswerten Zwischenbilanz zu Fortführungswerte ohne Auflösung von stillen Reserven Buchmässige Zwischenbilanz zu Fortführungswerte zeigt Keine Erstellung Zwischenbilanz zu FW mit Auflösung stille Reserven OR 663b.8 Zwischenbilanz zu Fortführungswerte zeigt Unechte Erstellung Zwischenbilanz zu Veräusserungswerten Zwischenbilanz zu Veräusserungswerten zeigt keine Fortsetzung Anleitung SER erstellt zu Schulungszwecken K. Renggli Version 2.0 Seite 5/6
6 VR erstellt trotz Aufforderung keine Zwischenbilanz Vom VR erstellte und von der Revisionsstelle geprüfte Zwischenbilanz zu Fortführungswerten und zu Veräusserungswerten zeigt eine mit Erfolg Können letztmögliche Sanierungsmassnahmen sofort umgesetzt werden? Ausreichender Rangrücktritt liegt vor Prüfung durch Revisionsstelle Pflicht VR den Richter zu benachrichtigen VR bleibt untätig VR benachrichtigt den Richter Letzte Fristansetzung durch Revisionsstelle 4-6 Wochen PS 290 HH Offensichtliche : Revisionsstelle benachrichtigt den Richter OR 729b.2 Richter eröffnet den Konkurs oder gewährt Aufschub auf Antrag VR/Gläubiger OR 725a Anleitung SER erstellt zu Schulungszwecken K. Renggli Version 2.0 Seite 6/6
Subordination von Darlehen und deren Bedeutung in der Insolvenz der beteiligten Parteien
Subordination von Darlehen und deren Bedeutung in der Insolvenz der beteiligten Parteien 6. Zürcher Tagung zum SchKG vom 8. Februar 2018 Daniel Hayek, Rechtsanwalt, LL.M. Prager Dreifuss AG Zürich, Bern,
MehrSLP Paragraphe Zmorge
Paragraphe Zmorge Paragraphe Zmorge 7. Paragraphe Zmorge Verantwortungen und notwendige Vorkehrungen in der Unternehmenskrise 27. April 2012 Scholl Lienhard & Partner Kanzleigemeinschaft selbständiger
Mehr1. Teil: Einleitung 1 Teil: Die Grundlagen
Vorwort 1. Teil: Einleitung 1 Teil: Die Grundlagen 3 1. Kapitel: Ein Überblick über die Überschuldungsanzeige und die Systematik 3 I. Die Überschuldungsanzeige 3 IL Die Systematik der Überschuldungsanzeige
MehrUniversität Basel WWZ HS 14
Universität Basel WWZ HS 14 1 Dr. M. Jeger Wirtschaftsprüfung Inhalt 2 1. Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen 2. Besondere Prüfungen bei einer AG 1. Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen 3 1. 3-Säulen-Konzept
MehrOGE 40/2017/30/A vom 22. September Veröffentlichung im Amtsbericht. Sachverhalt
Konkurseröffnung auf Überschuldungsanzeige der Revisionsstelle; zulässige Noven im Beschwerdeverfahren Art. 725 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 725a Abs. 1, Art. 728c Abs. 3 und Art. 729c OR; Art. 326 Abs. 2 ZPO;
MehrSCHWEIZER PRÜFUNGSHINWEIS 10: BERICHTERSTATTUNG ZUR PRÜFUNG VON BESONDEREN VORGÄNGEN
SCHWEIZER PRÜFUNGSHINWEIS 10: BERICHTERSTATTUNG ZUR PRÜFUNG VON BESONDEREN VORGÄNGEN (gilt für Prüfungsberichte zu besonderen Vorgängen, die ab 15.12.2013 datiert werden) Datum der ersten Veröffentlichung:
MehrCharakterisierung der Aktiengesellschaft aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen
Charakterisierung der Aktiengesellschaft aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen Universität Zürich Lehrstuhl Prof. Dr. Hans-Ueli Vogt Körperschaft Zwingend ausschliessliche Haftung
MehrArbeitshilfen für die Eingeschränkte Revision
Arbeitshilfen für die Eingeschränkte Revision Inhaltsverzeichnis: 1. Abweichungen vom Normalwortlaut im zusammenfassenden Bericht der Revisionsstelle (Einschränkungen, Hinweise oder Zusätze) 2. Gesetzliche
MehrGesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler. Aktiengesellschaft Revisionsstelle
Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler Inhalt 1. Organisationsverfassung 2. 3. Weitere Kontrollinstrumente 4. Organisationsmängel 2 Organisationsverfassung Die Revision
MehrFür die Kommanditaktiengesellschaft ist aufgrund von Art. 764 Abs. 2 OR die entsprechende Regelung der Aktiengesellschaft analog anwendbar.
Bilanzdeponierung Allgemeines In den Art. 190-193 SchKG sind einige Tatbestände geordnet, die ohne vorgängige Betreibung zur Konkurseröffnung führen. Es handelt sich dabei um Sachverhalte, welche die Möglichkeit
MehrEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 13. Oktober 2015 (410 15 314) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Art. 192 SchKG) /
Mehrgrundsätzlich festes Grundkapital, als eine rein rechnerische Grösse Kapitalgesellschaft und kapitalbezogene Gesellschaft
Die Aktiengesellschaft als Kapitalgesellschaft grundsätzlich festes Grundkapital, als eine rein rechnerische Grösse Bedeutung Finanzierung der Gesellschaft Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
MehrVom richtigen Zeitpunkt. Die Verantwortung der Revisiionsstelle bei. Untätigkeit des Verwaltungsrates
1 Vom richtigen Zeitpunkt Die Verantwortung der Revisiionsstelle bei Untätigkeit des Verwaltungsrates Einleitung / Problemüberblick Vorallem in wirtschaftlich unsicheren Zeiten, stehen die Revisionsstelle
MehrNeues Rechnungslegungsrecht Auswirkungen auf die Revision
Neues Rechnungslegungsrecht Auswirkungen auf die Revision Thomas Stenz Partner Ernst & Young AG Ziele Sie sind sich der Auswirkungen der Neuerungen des nrlr in Bezug auf eine Revision bewusst Sie sind
MehrBericht des unabhängigen Prüfers. zur Herabsetzung des Aktienkapitals mit Vernichtung von Aktien. Bâloise Holding AG, Basel
Bericht des unabhängigen Prüfers zur Herabsetzung des Aktienkapitals mit Vernichtung von Aktien Bâloise Holding AG, Basel Ernst & Young AG Aeschengraben 9 Postfach CH-4002 Basel Telefon +41 58 286 86 86
Mehrgrundsätzlich festes Grundkapital, als eine rechnerische Grösse Kapitalgesellschaft und kapitalbezogene Gesellschaft
Die Aktiengesellschaft als Kapitalgesellschaft grundsätzlich festes Grundkapital, als eine rechnerische Grösse Bedeutung (siehe Folien 88 ff.) Finanzierung der Gesellschaft Haftung für Verbindlichkeiten
MehrFINANZIELLE BERICHTERSTATTUNG AG FÜR DIE NEUE ZÜRCHER ZEITUNG
FINANZIELLE BERICHTERSTATTUNG AG FÜR DIE NEUE ZÜRCHER ZEITUNG Erfolgsrechnung 52 Bilanz 53 Anhang zur Jahresrechnung 54 Antrag zur Verwendung des Bilanzgewinns 56 Bericht der Revisionsstelle 57 NZZ-Mediengruppe
MehrUniversität Basel WWZ HS 14. V9. Berichterstattung über die Prüfung
Universität Basel WWZ HS 14 1 Dr. M. Jeger Wirtschaftsprüfung Inhalt 2 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Bericht an die Generalversammlung 3. Bericht an den Verwaltungsrat / AC 4. Management Letter 5. Zusammenfassung
MehrGesellschaftsrechtliche Konfliktlagen: Die Schweizer Sicht. Dr. Daniel Lucien BÜHR LALIVE, Zürich
Gesellschaftsrechtliche Konfliktlagen: Die Schweizer Sicht Dr. Daniel Lucien BÜHR LALIVE, Zürich Inhalt (1) Die gesellschaftsrechtlichen Klagen (Auswahl) (2) Funktionen der gesellschaftsrechtlichen Klagen
MehrÜberblick zur Sanierung von Kapitalgesellschaften: Wann und wie muss saniert werden?
Bernischer Anwaltsverband (BAV) Weiterbildung im Wirtschaftsrecht für Praktiker/innen Bern, 12. Mai 2014 Überblick zur Sanierung von Kapitalgesellschaften: Wann und wie muss saniert werden? von Peter V.
MehrDie Anzeige- und Einberufungspflichten der Revisionsstelle
fachbeiträge_articles spécialisés Pascal Montavon Dr. iur. AMC Alpha Conseils SA, Lausanne pascalmontavon@romandie.com Die Anzeige- und Einberufungspflichten der Revisionsstelle Die Anzeigepflichten der
MehrTeil 1: Neues Obligationenrecht. Version 2.1, 22. Oktober 2007 Sven Linder, lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer Stephan Illi, lic. oec.
Teil 1: Neues Obligationenrecht Version 2.1, 22. Oktober 2007 Sven Linder, lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer Stephan Illi, lic. oec. HSG Überblick Neue gesetzliche Bestimmungen Mögliche Auslegung
MehrFINANZIELLE BERICHTERSTATTUNG AG FÜR DIE NEUE ZÜRCHER ZEITUNG
FINANZIELLE BERICHTERSTATTUNG AG FÜR DIE NEUE ZÜRCHER ZEITUNG Erfolgsrechnung 64 Bilanz 65 Anhang zur Jahresrechnung 66 Antrag zur Verwendung des Bilanzgewinns 68 Bericht der Revisionsstelle 69 ERFOLGSRECHNUNG
MehrHBB Holding AG Walzenhausen
Bericht der Revisionsstelle über die Prüfung der Jahresrechnung per 31. Dezember 2017 der HBB Holding AG Walzenhausen Bericht der Revisionsstelle zur Eingeschränkten Revision an die Generalversammlung
MehrHartmann Müller Partner Rechtsanwälte/Attorneys at Law. Schweizerisches Aktienrecht EIN ÜBERBLICK FÜR DIE PRAXIS
Hartmann Müller Partner Rechtsanwälte/Attorneys at Law Schweizerisches Aktienrecht EIN ÜBERBLICK FÜR DIE PRAXIS Dr. Jürg E. Hartmann Dr. Christoph P.A. Martig SCHWEIZERISCHES AKTIENRECHT - EIN ÜBERBLICK
MehrDer neue SER 2015 in der Übersicht. Nussbaumer Christian Dipl. Treuhandexperte Leiter SIFER von Treuhand Suisse
Der neue SER 2015 in der Übersicht Nussbaumer Christian Dipl. Treuhandexperte Leiter SIFER von Treuhand Suisse Inhaltsübersicht Änderungen des SER im Gesamtüberblick Seite 3 Was hat geändert im Detail?
MehrKriterium der Zahlungsunfähigkeit in der aktienrechtlichen Sanierung
Schweizer Schriften zum Handels- und Wirtschaftsrecht Band 336 Herausgegeben von Prof. Dr. Peter Forstmoser Dr. iur. Christian Hachmann Kriterium der Zahlungsunfähigkeit in der aktienrechtlichen Sanierung
MehrStadion St. Gallen AG. St. Gallen. Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung zur Jahresrechnung 2017
Stadion St. Gallen AG St. Gallen Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung zur Jahresrechnung 2017 Bericht der Revisionsstelle zur eingeschränkten Revision an die Generalversammlung der Stadion
MehrPersonenbezogene Gesellschaft Verfolgung eines wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen. kaufmännischen Unternehmens
Charakterisierung der einfachen Gesellschaft aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen Personengesellschaft, keine Rechtspersönlichkeit Primäre, unbeschränkte, solidarische Haftung der
Mehr1. CHARAKTERISTIK EINER REVISION
1. CHARAKTERISTIK EINER REVISION 1.1 ZIEL DES KAPITELS 2 1.2 GRAFISCHE ÜBERSICHT 2 1.3 THEORETISCHE UND PRAKTISCHE ERKLÄRUNGEN 2 1.3.1 Ziel und Wirkung der Revision 2 1.3.2 Revisionsrecht 3 1.3.3 Ziel
MehrHerzlich willkommen. Hunziker Leutenegger Treuhand AG Frauenfeld / Landschlacht. April 2008
Herzlich willkommen Hunziker Leutenegger Treuhand AG Frauenfeld / Landschlacht April 2008 Das neue Revisionsgesetz Das Gesetz gilt ab 1. Januar 2008 Das Gesetz gilt für die Geschäftsjahre, die nach dem
MehrStiftung Mühlerama. Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2017
Stiftung Mühlerama Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung Bericht der Revisionsstelle zur eingeschränkten Revision an den Stiftungsrat der Stiftung Mühlerama Zürich Als
MehrHaftung der Gesellschaft; unbeschränkte, subsidiäre, solidarische Haftung der Gesellschafter. keine Trennung von Mitgliedschaft und Geschäftsführung
Charakterisierung der Kollektivgesellschaft aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen Personengesellschaft, im Aussenverhältnis den Körperschaften angenähert (siehe Folie 42) Haftung
MehrPersonengesellschaft, im Aussenverhältnis den Körperschaften angenähert (siehe Folie 48)
Charakterisierung der Kollektivgesellschaft aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen Personengesellschaft, im Aussenverhältnis den Körperschaften angenähert (siehe Folie 48) Haftung
MehrSchKG: Neuerung im Alltag
SchKG: Neuerung im Alltag von Bhicknapahari Sikander dipl. Experte in Rechnungslegung & Controlling lic. iur. / zugelassener Revisionsexperte Inhaltsübersicht Praxis-Tipps: Die SchKG Änderung hat Einfluss
Mehr1. Januar bis 31. Dezember, inchf
Jahresrechnung der Valora Holding AG Erfolgsrechnung 1. Januar bis 31. Dezember, inchf 000 2006 2005 Ertrag Beteiligungsertrag 31 600 29 950 Zinsertrag 1605 1532 Währungsgewinne 670 1 Wertschriftenertrag
MehrEingeschränkte und Ordentliche Revision
Eingeschränkte und Ordentliche Revision Aktuelles und Problemstellungen von der Mandatsannahme bis zur Berichterstattung Referent: Karl Renggli, dipl. WP SRG Schweizerische Revisionsgesellschaft AG, Aarau
MehrRECHTSFRAGEN UND SCHADENFÄLLE (WIRTSCHAFTSPRÜFUNG UND TREUHAND)
RECHTSFRAGEN UND SCHADENFÄLLE (WIRTSCHAFTSPRÜFUNG UND TREUHAND) Revisionstagung 31. Oktober 2016 Andreas Fuchs, 31. Oktober 2016 Agenda Warum kommt es zu Schadenfällen? Treuhänderhaftung Fallkategorien
MehrRechnungslegungshandbuch
Rechnungslegungshandbuch für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Swiss GAAP FER 21 Version 2017 Mit Unterstützung durch PricewaterhouseCoopers AG, Bern Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein... 3 1.1
MehrCampussaal Immobilien AG Brugg. Bericht der Revisionsstelle über die eingeschränkte Revision für das Geschäftsjahr 2017
Campussaal Immobilien AG Bericht der Revisionsstelle über die eingeschränkte Revision für das Geschäftsjahr 2017 Inhaltsverzeichnis 1 - Bericht der Revisionsstelle 2 2 - Bilanz 3 3 - Erfolgsrechnung 5
MehrFallstudie 1 Automation AG, Luzern
Fallstudie 1 Stefan Heini Klausur Eingeschränkte Revision 21./22. Oktober 2014 Grand Resort Bad Ragaz Fallstudie 1 Automation AG, Luzern Aufgabe 1. Review der Arbeitspapiere Eingeschränkte Revision der
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Stiftungsrecht) Änderung vom 8. Oktober 2004 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und
MehrMitwirkungsrechte Stimmrecht (Art OR) Rechte im Zusammenhang mit der Durchführung der Generalversammlung
Die wichtigsten Aktionärsrechte (Überblick) Mitwirkungsrechte Stimmrecht (Art. 692-695 OR) Rechte im Zusammenhang mit der Durchführung der Generalversammlung (unter anderem Art. 689-691, 699 f. OR) Schutzrechte
MehrKapitalbeschaffung bei AG und GmbH. Walder Wyss Breakfast 8. November 2017 Dr. André Kuhn, Rechtsanwalt
Kapitalbeschaffung bei AG und GmbH Walder Wyss Breakfast 8. November 2017 Dr. André Kuhn, Rechtsanwalt Einleitung Einleitung Beschaffung von Beschaffung von Eigenkapital Mischformen zwischen Fremd- und
MehrVerwaltungsrat und Revisionsstelle in der Pflicht
Neuordnung der Revision Verwaltungsrat und Revisionsstelle in der Pflicht Dr. iur. Martin Moser, Rechtsanwalt, LL.M. Bratschi Emch Rechtsanwälte Lehrbeauftragter an der Universität Luzern martin.moser@bep.ch
Mehrder Öffentlichkeit, den Behörden sowie kantonalen und nationalen Organisationen.
Statuten des Bündner Verbandes für Sport Art. 1 - Name und Sitz Der Bündner Verband für Sport (BVS) ist ein Verein gemäss Art 60 ff. ZGB. Der Sitz befindet sich am jeweiligen Wohnsitz des Präsidenten.
Mehrgrundsätzlich festes Grundkapital, als eine rechnerische Grösse Kapitalgesellschaft und kapitalbezogene Gesellschaft
Die Aktiengesellschaft als Kapitalgesellschaft grundsätzlich festes Grundkapital, als eine rechnerische Grösse Bedeutung (siehe Folien 90 ff.) (Eigenkapital-)Finanzierung der Gesellschaft Haftung für Verbindlichkeiten
MehrNachlassstundung als Chance für eine aussergerichtliche Sanierung. Juni 2016 Zürich Dr. Jana Essebier, Partnerin Thomas Krizaj, Managing Associate
Nachlassstundung als Chance für eine aussergerichtliche Sanierung Juni 2016 Zürich Dr. Jana Essebier, Partnerin Thomas Krizaj, Managing Associate Nachlassstundung Revidierte Bestimmungen in Kraft seit
MehrInformationsschreiben an alle klassischen Stiftungen
Westschweizer BVG-und Stiftungen Aufsichtsbehörde Avenue de Tivoli 2 Postfach 5047 1002 Lausanne Lausanne, Januar 2017 N 2017-01 1. Rechtsgrundlagen 1 2. Vorzuweisende Dokumente 2 2.1 Stiftungen mit einer
MehrANHANG ZUR VERNEHMLASSUNG
Bern, 3.03.05 ANHANG ZUR VERNEHMLASSUNG Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Gestützt auf die in der Stellungnahme genannten Schwerpunkte, erlaubt sich TREUHAND SUISSE die folgenden Bemerkungen zu
MehrSwissBoardForum. Statuten
Statuten Fassung: Januar 08 Kapitel : Wesen und Zweck Art. Name und Sitz Unter dem Namen SwissBoardForum besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern. Art. Ziel und Zweck Der Verein
MehrVerordnung über das Scheidungsverfahren
74 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3.4 Verordnung über das Scheidungsverfahren vom 4. Dezember 999 ) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung, verordnet:
MehrSedrun Bergbahnen AG Rapport da gestiun Geschäftsbericht 2016/17 ( )
Sedrun Bergbahnen AG Rapport da gestiun Geschäftsbericht 2016/17 (01.10.2016 30.09.2017) Sedrun Bergbahnen AG Dieni 7189 Rueras Telefon 058 200 68 68 info@skiarena.ch 1 Inhaltsverzeichnis 1. Vorwort des
MehrHandelsregisterverordnung
Handelsregisterverordnung (HRegV) Änderung vom 24. August 2005 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 1 wird wie folgt geändert: Verlust des Rechtsdomizils
MehrBegriff der Verantwortlichkeit der Organe Abgrenzung der Organverantwortlichkeit gegenüber der
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit Begriff der Verantwortlichkeit der Organe Abgrenzung der Organverantwortlichkeit gegenüber der Haftung der Gesellschaft für ihre Verbindlichkeiten (siehe Art. 620 OR)
MehrBilanz. Aktiven Anmerkung*
8 Bilanz Aktiven Anmerkung* 2016 2015 Flüssige Mittel 858 362 281 634 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 2 646 2 839 Übrige kurzfristige Forderungen 188 162 228 462 Vorräte 633 4 097 Aktive Rechnungsabgrenzungen
MehrPrüfungsdurchführung Teil 1
Prüfungsdurchführung Teil 1 Klausur Eingeschränkte Revision Raphael Kissling Diplomierter Wirtschaftsprüfer Autor «Die eingeschränkte Revision» TreuVision AG, Zürich Inhaltsübersicht Prüfungsdurchführung
MehrFall 13. Sachverhalt
Sachverhalt Die X-AG ist eine mittelgrosse AG mit 20 Aktionären, die je zwischen 2% und 10% der Aktien auf sich vereinigen. Der Nennwert der Aktien der X-AG beträgt CHF 20.-, das Aktienkapital beträgt
MehrAKTUELLE RECHTSFRAGEN FÜR DIE KMU REVISIONSSTELLE 2018 WEITERBILDUNG INTENSIV REVISIONSRECHT SCHWEIZ
AKTUELLE RECHTSFRAGEN FÜR DIE KMU REVISIONSSTELLE 2018 WEITERBILDUNG INTENSIV REVISIONSRECHT SCHWEIZ Inhaltsverzeichnis 4 Workshops (3x 90 Minuten, 1x 75 Minuten) Referenten Rico A. Camponovo - Federico
MehrFinanzbericht. Konzernrechnung SFS Group. Konsolidierte Bilanz 66. Konsolidierte Erfolgsrechnung 67. Konsolidierter Eigenkapitalnachweis 68
Finanzbericht Konzernrechnung SFS Group Konsolidierte Bilanz 66 Konsolidierte Erfolgsrechnung 67 Konsolidierter Eigenkapitalnachweis 68 Konsolidierte Cash Flow Rechnung 69 Anhang 71 Bericht der Revisionsstelle
MehrBericht der Revisionsstelle zur eingeschränkten Revision an die Vereinsversammlung der Taskforce interkulturelle Konflikte (TikK), Zürich
Bericht der Revisionsstelle zur eingeschränkten Revision an die Vereinsversammlung der Taskforce interkulturelle Konflikte (TikK), Zürich über die Prüfung der Jahresrechnung per 31. Dezember 2017 Bahnhofplatz
MehrPersonenrecht. 11. Verein HS Allgemeines Allgemeines
Personenrecht HS 2012 11. Verein Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel 11.1. Allgemeines Charakteristika: körperschaftlich organisierte Personenverbindung ideeller
MehrSTATUTEN DES VEREINS KITS Kindertagesstätte für Schulkinder Sarnen
STATUTEN DES VEREINS KITS Kindertagesstätte für Schulkinder Sarnen 1. Name und Sitz Unter dem Namen KITS besteht ein politisch und konfessionell unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB in Sarnen.
MehrSeniorweb AG Zürich. Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung der
Treuhand Steuer- und Rechtsberatung Wirtschaftsprüfung Unternehmensberatung Informatik-Gesamtlösungen Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung der Seniorweb AG Zürich zur Jahresrechnung 2014
MehrFORD RANGER Ranger_2013.5_Cover_V2.indd 1 12/02/2013 12:59
FORD RANGER 1 2 3 4 5 1.8 m3 6 7 8 9 10 11 3 7 8 5 1 2 4 6 9 10 12 13 3500kg 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 [Nm] 475 450 425 400 375 350 325 [kw] [PS] 180 245 165 224 150 204 135 184
MehrFORD RANGER _Ranger_2015.5_COVER_V2.indd /08/ :39:54
FORD RANGER 2 3 4 5 1.8 m3 6 7 8 9 10 11 1 4 6 10 9 7 2 8 5 3 12 13 3500kg 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 28 28 29 29 [Nm] 475 [kw] [PS] 180 245 30 450 425 400 375 165 224 150 204 135 184 31 350
MehrFORD RANGER _Ranger_2015.5_COVER_V2.indd /08/ :39:54
FORD RANGER 2 3 4 5 1.8 m3 6 7 8 9 10 11 3 7 8 5 1 2 4 6 9 10 12 13 3500kg 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 28 28 29 29 [Nm] 475 [kw] [PS] 180 245 30 450 425 400 375 165 224 150 204 135 184 31
MehrFC St. Gallen AG. St. Gallen. Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung zur Jahresrechnung 2016/17
FC St. Gallen AG St. Gallen Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung zur Jahresrechnung /17 Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung der FC St. Gallen AG St. Gallen Bericht der
MehrStatuten. Version vom SV ICT- VERANTWORTLICHE F A C H V E R B A N D. Verband ICT-Verantwortliche Aargauer Gemeinden (VIA)
Statuten Verband ICT-Verantwortliche Aargauer Gemeinden (VIA) Version vom 16.03.2016 AARGAUER GEMEINDEN SV ICT- VERANTWORTLICHE F A C H V E R B A N D Urheber ARBEITSGRUPPE VIA" Daniel Stoeri Adrian Gloor
MehrSeniorweb AG Zürich. Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung der
Treuhand Wirtschaftsprüfung Gemeindeberatung Unternehmensberatung Steuer- und Rechtsberatung Informatik Gesamtlösungen Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung der Seniorweb AG Zürich zur
MehrOrdentliche Prüfung nach OR Art. 727
Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727 Publikumsgesellschaften, d.h., wenn Beteiligungspapiere kotiert sind wenn Anleihensobligationen ausstehend sind wenn Gesellschaften mind. 20% der Aktiven oder des Umsatzes
MehrAnleitung zur Qualitätssicherung bei kleinen und mittelgrossen Revisionsunternehmen
Anleitung zur Qualitätssicherung bei kleinen und mittelgrossen Revisionsunternehmen Die vorliegende Anleitung zur Qualitätssicherung stellt eine Umsetzung der in PS 220 beschriebenen Anforderungen in kleinen
MehrErgänzende Angaben in der Berichterstattung zur Rechnungsprüfung
Ergänzende Angaben in der Berichterstattung zur Rechnungsprüfung für Versicherungen Anhang 19 zum FINMA-RS 13/3 18. November 2016 Laupenstrasse 27 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00 Fax +41 (0)31 327 91
MehrMerkblatt. Betriebsschliessung und Entlassungen in grosser Zahl
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Rechtsdienst Merkblatt Betriebsschliessung und Entlassungen in grosser Zahl Beabsichtigen Sie, innert 30 Tagen aus betrieblichen Gründen oder wegen Aufgabe der Geschäftstätigkeit
MehrANHANG. des. Vorschlags für einen Beschluss des Rates
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 1.4.2016 COM(2016) 172 final ANHANG des Vorschlags für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des von der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen
MehrStatuten SPITEX-Verein Strengelbach-Vordemwald-Brittnau 06. Juni 2012
Statuten SPITEX-Verein Strengelbach-Vordemwald-Brittnau 06. Juni 2012 3SPITEX SPITEX-Verein Strengelbach-Vordemwald-Brittnau STATUTEN I. GRUNDLAGEN Art. 1 Name, Sitz und Zweck unter dem Namen SPITEX-Verein
MehrVerein Toolpoint for Lab Science, Egg. Bericht der Revisionsstelle für
T R E UC O N T R O L A G W I R T S C H A F T S P R Ü F U N G U N D B E R A T U N G Verein Toolpoint for Lab Science, Egg Bericht der Revisionsstelle für 2016 A D R E S S E K O N T A K T I N T E R N E T
MehrDas neue Revisionsrecht Informationsblatt für Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
Januar 2013 Das neue Revisionsrecht Informationsblatt für Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Seit 1. Januar 2008 ist das neue Revisionsrecht in Kraft. Die neuen Bestimmungen des Obligationenrechts
MehrEr initiiert, unterhält und begleitet Angebote im Bereich der Schadensminderung der 4-Säulen- Drogenpolitik des Bundes. 1
verein kirchliche GASSENARBEIT luzern Statuten Seite Art. Name / Sitz Unter dem Namen "Verein Kirchliche Gassenarbeit Luzern" besteht ein gemeinnütziger, parteipolitisch unabhängiger und konfessionell
MehrSatzung des Fördervereins der Grundschule am Wilhelmsplatz
Satzung des Fördervereins der Grundschule am Wilhelmsplatz 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Schule am Wilhelmsplatz Herten. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister erhält
MehrOrgan-Verantwortlichkeiten
Organ-Verantwortlichkeiten Art. 754 Abs. 1 OR 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen
MehrStatuten Polysport Glis-Gamsen
Statuten Polysport Glis-Gamsen I. NAME UND SITZ Art. 1 Name und Sitz Der Polysport Glis-Gamsen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Glis. 1 1 Die in diesen Statuten benutzten Bezeichnungen
MehrFormular: Gründung Aktiengesellschaft (AG)
Formular: Gründung Aktiengesellschaft (AG) 1. Firma Notar: 2. Personalien der Gründer / Zeichnung der Aktien 2. Personalien der Gründer / Zeichnung der Aktien Gründer/in 1 Gründer/in 2 / Firma / Firma
MehrStatuten Fassung 2008
theatergenossenschaft basel Statuten Fassung 2008 Inhaltsverzeichnis Firma, Sitz und Dauer, Zweck Art. 1 2 Seite 2 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsmitglieder Art. 3 7 Seite 2 3
MehrTageswert Ertragswert Marktwert Anschaffungswert Kurswert Liquidationswert Verkaufswert Herstellwert Verkehrswert Buchwert
Lernziele Du kennst die wichtigsten Bewertungsvorschriften nach dem Aktienrecht. Du zählst drei Vor- und Nachteile der Bildung stiller Reserven auf. Du erstellst selbstständig einen Spiegel der stillen
MehrGeschäftsbericht bassersdorf x aktiv ag Grindelstrasse Bassersdorf
Geschäftsbericht 2017 bassersdorf x aktiv ag Grindelstrasse 20 8303 Bassersdorf Inhalt 1. Jahresrechnung 1.1 Bilanz 1.2 Erfolgsrechnung 1.3 Anhang 2. Antrag Gewinnverwendung 3. Bericht der Revisionsstelle
MehrDie Verantwortlichkeit von VR und GL im Lichte des neuen Revisionsrechts insbesondere mit Bezug auf IKS und Risikobeurteilung
Die Verantwortlichkeit von VR und GL im Lichte des neuen Revisionsrechts insbesondere mit Bezug auf IKS und Risikobeurteilung Dr. iur. Martin Moser, Rechtsanwalt, LL.M. Bratschi Emch Rechtsanwälte Lehrbeauftragter
MehrAngaben AG für neu zu gründende Aktiengesellschaften
Angaben AG für neu zu gründende Aktiengesellschaften (Gründungsauftrag) I. Firma / Name der Gesellschaft Firmenabklärung durch den Notar Eidg. Handelsregisteramt Ja Nein Institut für geistiges Eigentum
MehrMobile Sachanlagen Wertberichtigung mobile Sachanlagen Anlagevermögen
Bilanz Aktiven Anmerkung* 2017 2016 Flüssige Mittel 571 337 554 592 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 1 47 439 42 288 Übrige kurzfristige Forderungen 3 500 3 500 Vorräte und nicht fakturierte
MehrGeschäftsbericht bassersdorf x aktiv ag Grindelstrasse Bassersdorf
Geschäftsbericht 2016 bassersdorf x aktiv ag Grindelstrasse 20 8303 Bassersdorf Inhalt 1. Jahresrechnung 1.1 Bilanz 1.2 Erfolgsrechnung 1.3 Anhang 2. Antrag Gewinnverwendung 3. Bericht der Revisionsstelle
MehrRevisionsbericht 2015/2016
Revisionsbericht 2015/2016 Sportbahnen Eischoll Augstbordregion AG, Eischoll www.aproa.ch Bericht der Revisionsstelle zur Eingeschränkten Revision an die Generalversammlung der Sportbahnen Eischoll Augstbordregion
MehrKnappworst & Partner
Rechnungswesen - mehr als eine Pflicht! Potsdam 2013 1 Buchhaltung ist eine lästige Pflicht für das Finanzamt Wenn ich Zeit habe bringe ich meine Belege zum Steuerberater, der erstellt mir dann eine Auswertung
MehrErläuterung zum Halbjahresaabschluss per 30. Juni 2012
Blatt 1 Erläuterung zum Halbjahresaabschluss per 30. Juni 2012 I. Allgemeine Angaben zum Halbjahresaabschluss Der Halbjahresabschluss der Fritz Nols AG (vormals Fritz Nols Equity AG) zum 30. Juni 2012
MehrStatuten der Assistierendenvereinigung der Universität Basel (avuba)
Seite 1 von 6 Statuten der Assistierendenvereinigung der Universität Basel (avuba) An der Mitgliederversammlung vom 16. Dezember 2013 geändert A) Rechtsform, Sitz und Zweck ( 1-3) 1. Rechtsform Die Assistierendenvereinigung
MehrWarenvorräte Auf dem Bestand der Vorräte (Bewertung zu Einstandspreisen) werden pauschal 1/3 Wertberichtigungen vorgenommen.
1. Bewertungsgrundsätze Die für die vorliegende Jahresrechnung angewendeten Grundsätze der Rechnungslegung erfüllen die Anforderungen des schweizerischen Rechnungslegungsrechts. Die wesentlichen Abschlusspositionen
MehrBericht der Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2017
Bericht der Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2017 5000 Aarau Aarau, 21 Februar 2018 thv AG Bericht der Revisionsstelle zur eingeschränkten Revision an die Generalversammlung der 5000 Aarau Ziegelrain
Mehr