Systematische Anleitung zur eingeschränkten Revision

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1 Systematische Anleitung zur eingeschränkten Revision erstellt zu Schulungszwecken von Karl Renggli, dipl. WP 1. Darstellung Verhalten bei Anleitung SER erstellt zu Schulungszwecken K. Renggli Version 2.0 Seite 1/6

2 Anleitung SER erstellt zu Schulungszwecken K. Renggli Version 2.0 Seite 2/6

3 12 Darstellung Verhalten bei 12.1 Es gelten die folgenden gesetzlichen Bestimmungen: Wenn begründete Besorgnis einer besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der VR den Richten zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Unterdeckung im Rang hinter alle andern Gesellschaftsgläubiger zurücktreten. OR Verfügt die Gesellschaft über keine Revisionsstelle, so obliegen dem zugelassenen Revisor die Anzeigepflicht der eingeschränkt prüfenden Revisionsstelle. OR 729c Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der VR die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht. OR 664 ff Die Zwischenbilanz zu Fortführungswerten basiert auf den aktienrechtlichen Bewertungsvorschriften. OR 960 Die Zwischenbilanz zu Veräusserungswerten basiert auf den Tageswerten gemäss den allgemeinen kaufmännischen Buchführungsvorschriften 12.2 Das Verhalten der Revisonsstelle orientiert sich am Prüfungsstandard PS 290. Zu beachten sind insbesondere die folgenden Grundsätze: PS 290.K Bevor wegen Besorgnis einer die Erstellung einer Zwischenbilanz überhaupt in Angriff genommen wird, hat der VR und die Revisionsstelle die vordringliche Frage zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Fortführung überhaupt gegeben sind. PS 290.L Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu FF-Werten noch zu V-Werten gedeckt sind, so hat der VR den Richten zu benachrichtigen, es sei denn, es können kurzfristig realisierbare Sanierungsmassnahmen eingeleitet werden oder ein ausreichender Rangrücktritt vereinbart werden. PS 290.M Hält der VR trotz den Gang zum Richter unter Hinweis auf die beabsichtigten Sanierungsmassnahmen oder Rangrücktritts für nicht erforderlich, hat die Revisionsstelle die Wirksamkeit der Sanierungsmassnahmen bzw. des Rangrücktritts zu beurteilen. PS 290.N Bei offensichtlicher benachrichtigt die Revisionsstelle den Richter, wenn der VR die Anzeige auch nach Mahnung durch die Revisionsstelle unterlässt. PS 290.DD Die Revisionsstelle hat sich davon zu überzeugen, dass der Rangrücktritt in qualitativer und quantitativer Hinsicht ausreichend ist (schriftlich, nicht widerrufbar, für Gläubiger finanziell tragbar) PS 290.HH Die Revisionsstelle hat den VR unter Ansetzung einer Frist von 4-6 Wochen und mit dem Hinweis auf ihre eigene, subsidiäre Anzeigepflicht an seine Aufgabe zu mahnen. Anleitung SER erstellt zu Schulungszwecken K. Renggli Version 2.0 Seite 3/6

4 Besteht begründete Besorgnis einer? Die Voraussetzungen für die Fortführung sind gegeben Voraussetzungen für die Fortführung sind nicht gegeben Pflicht des VR Zwischenbilanz zu Fortführungs- und Veräusserungswerten zu erstellen Pflicht des VR Zwischenbilanz zu Veräusserungswerten zu erstellen OR 662a.2, VR erstellt keine Zwischenbilanz VR trifft unverzüglich Sanierungsmassnahmen ohne Erfolg mit Erfolg Revisionsstelle fordert VR auf Zwischenbilanz zu erstellen VR erstellt Zwischenbilanz VR erstellt trotz Aufforderung keine Zwischenbilanz Ersatzweise Einberufung GV durch Revisionsstelle nicht vorgesehen VR bleibt weiterhin untätig Fortsetzung Anleitung SER erstellt zu Schulungszwecken K. Renggli Version 2.0 Seite 4/6

5 VR erstellt Zwischenbilanz und legt sie zur Prüfung an Revisionsstelle vor Bericht der Revisionsstelle an den Verwaltungsrat Fortführung möglich: Erstellung Zwischenbilanz zu FW nach aktienrechtlichen Höchstwerten Fortführung nicht möglich: Erstellung Zwischenbilanz zu Veräusserungswerten Zwischenbilanz zu Fortführungswerte ohne Auflösung von stillen Reserven Buchmässige Zwischenbilanz zu Fortführungswerte zeigt Keine Erstellung Zwischenbilanz zu FW mit Auflösung stille Reserven OR 663b.8 Zwischenbilanz zu Fortführungswerte zeigt Unechte Erstellung Zwischenbilanz zu Veräusserungswerten Zwischenbilanz zu Veräusserungswerten zeigt keine Fortsetzung Anleitung SER erstellt zu Schulungszwecken K. Renggli Version 2.0 Seite 5/6

6 VR erstellt trotz Aufforderung keine Zwischenbilanz Vom VR erstellte und von der Revisionsstelle geprüfte Zwischenbilanz zu Fortführungswerten und zu Veräusserungswerten zeigt eine mit Erfolg Können letztmögliche Sanierungsmassnahmen sofort umgesetzt werden? Ausreichender Rangrücktritt liegt vor Prüfung durch Revisionsstelle Pflicht VR den Richter zu benachrichtigen VR bleibt untätig VR benachrichtigt den Richter Letzte Fristansetzung durch Revisionsstelle 4-6 Wochen PS 290 HH Offensichtliche : Revisionsstelle benachrichtigt den Richter OR 729b.2 Richter eröffnet den Konkurs oder gewährt Aufschub auf Antrag VR/Gläubiger OR 725a Anleitung SER erstellt zu Schulungszwecken K. Renggli Version 2.0 Seite 6/6

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