Der Bundesbeauftragte für Kultur und Medien Referat K 35 Frau Schauz, Frau Kirchherr Stresemannstraße 94. D Berlin

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der Bundesbeauftragte für Kultur und Medien Referat K 35 Frau Schauz, Frau Kirchherr Stresemannstraße 94. D-10963 Berlin"

Transkript

1 Der Bundesbeauftragte für Kultur und Medien Referat K 35 Frau Schauz, Frau Kirchherr Stresemannstraße 94 D Berlin vorab per fax an: Berlin, Unser Zeichen: BKM_FFG_ Stellungnahme zur Neufassung des Filmfördergesetzes (FFG) Über den BVDW: Der BVDW vertritt als größte Interessenvertretung der deutschen Internetund Multimediabranche die Interessen von ca Unternehmen aus dem Netzwerk der Digitalen Wirtschaft, davon rund 900 Direktmitgliedern im BVDW und fungiert als Bindeglied zwischen der Branche und den staatlichen Organen auf nationaler und internationaler Ebene. Inhalt Seite Zusammenfassung 2 I. Grundsätzliches 3 II. einzelne Anmerkungen 4 1. Abgabeverpflichtung, 66 ff. FFG 4 2. Förderung 5 a. Grundsätzliche Förderungsmöglichkeit 5 b. Förderhöhe 5 3. Sperrfristen 6 4. Rechteentbündelung 6 5. Gremien der FFA 7 a. Verwaltungsrat, 6 FFG 7 b. Vergabekommission, 7 FFG 7 Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.v., Kaistraße 14, Düsseldorf, Tel.: +49(0) , Fax:.-33, info@bvdw.org Seite 1 von 8

2 Zusammenfassung Der BVDW lehnt eine Verpflichtung der Unternehmen, die Spielfilme im Wege Digitaler Angebote wie Video-on-Demand (VoD), Near Video on Demand (NVoD), web TV sowie zeitversetzten oder reinen iptv-diensten verwerten, grundsätzlich ab, da der Markt in Deutschland gerade erst entsteht. Zudem investieren die Unternehmen aktuell bereits umfangreich vor allem in technische Infrastruktur, so dass Profite kurz- und mittelfristig nicht erzielt werden können. Sofern es jedoch dennoch zu einer Abgabeverpflichtung für die betroffenen Unternehmen kommen sollte, sollte einerseits eine gesetzliche Untergrenze für erzielte Umsätze eingeführt werden, bis zu deren Erreichung eine Abgabeverpflichtung entfällt. Bemessungsgrundlage für Umsätze kann aus Sicht des BVDW nur der rein mit Spielfilmen erzielte Umsatz sein. Darüber hinaus müssen die Unternehmen, die wenngleich wirtschaftlich unangemessen andererseits Ihren Anteil an der Filmförderung in Deutschland leisten, auch angemessen davon profitieren. Daher fordert der BVDW die Aufnahme besonderer Fördertatbestände in Gesetz, mit denen gerade inländischen Unternehmen vor dem Hintergrund der erheblichen Anfangsinvestitionen der Markteintritt möglich ist und bleibt. Der BVDW regt an, die geltenden gesetzlichen Sperrfristen für die Auswertung der Komplementärrechte für VoD-Angebote deutlich um die Hälfte zu verkürzen, um es den Unternehmen der digitalen Wirtschaft zu ermöglichen, Synergien bei der Bewerbung einzelner Produktionen zu nutzen und so ein marktfähiges Angebot zu schaffen. Ferner würde der BVDW die Entbündelung von Erstsende- und Komplementärrechten begrüßen. Dies würde dazu führen, dass die Rechte für VoD- und IPTV-Auswertung nicht mehr mit den Erstsenderechten mitveräußert, sondern zu marktüblichen Preisen auch an andere Anbieter übergehen können. Mit einer möglichen Verpflichtung der Digitalen Wirtschaft zur Zahlungen der Filmförderungsabgabe muss dann auch mindestens ein Sitz im Verwaltungsrat der FFA einhergehen. Darüber hinaus sollte die betroffene Wirtschaft auch einen Sitz in der Vergabekommission erhalten, damit sichergestellt wird, dass die Branche, die trotz bestehender erheblicher Investitionen in einen neuen Markt und kurz- und mittelfristig nicht profitablen Angeboten Ihrer Abgabeverpflichtung nachkommt, auch adäquat und angemessen an einer Förderung partizipiert. I. Grundsätzliches Zunächst bedankt sich der BVDW für die Möglichkeit, persönlich und auch im Wege einer Stellungnahme zur Neufassung des Filmfördergesetzes Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machen wir gerne anhand der nachfolgenden Ausführungen, in Ergänzung zu den bereits im Termin vom Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.v., Kaistraße 14, Düsseldorf, Tel.: +49(0) , Fax:.-33, Seite 2 von 8

3 11. Januar 2008 in Ihrem Hause vorgetragenen Argumenten und Einschätzungen, Gebrauch. Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei den nationalen Angeboten von Video on Demand (VoD)- und IPTV-Anwendungen um eine gerade erst im Aufbau begriffene Branche. Laut GfK wurde im kompletten Bereich Downloads und VoD-Angebote von Januar bis September 2007 in Deutschland ein Umsatz von ca. 2,4 Mio. Euro generiert, hochgerechnet entspricht dies einem Jahresumsatz von 4 Mio Euro. Dieser Umsatz teilt sich auf einige wenige Anbieter, wie etwa Maxdome, Videoload, in2movies, Amango, u.a. auf. Anbieter etwa wie Glowria, die als B2B-Anbieter kürzlich erst in den Markt eingetreten und bei denen noch keine Dienste live sind, erwirtschaften derzeit noch gar keine Umsätze. Diese Zahlen verdeutlichen, dass derzeit noch keiner der genannten inländischen Dienste rentabel arbeiten kann. Eine gesetzliche Abgabeverpflichtung würde diese Branche hart treffen. Der Aufbau eines VoD- oder IPTV-Dienstes erfordert vom Anbieter hohe Technikinvestitionen. Im Gegenzug bewegen sich die Margen der Anbieter in der Branche im einstelligen Prozentbereich. Von in einem Zeitraum von einem Jahr generierten 4 Mio. Euro-Umsatz könnte derzeit noch kein einziger Dienst profitabel arbeiten. Dies gilt folglich für die gesamte Branche. Derzeit wird daher von Seiten der Wirtschaft massiv in den Aufbau des Marktes investiert, um dann mittel- bis langfristig profitabel arbeiten zu können. Die Unternehmen, deren Geschäftsmodelle auf der digitalen Auswertung von Spielfilmen aufbauen, zahlen zudem bereits erhebliche Beträge an die Verwertungsgesellschaften (Urheberrechtsabgabe). So stellt eine Förderabgabe zugunsten der Filmwirtschaft für die junge und im Aufbau begriffene Branche eine weitere, nicht unerhebliche Belastung dar. Im Rahmen der Novellierung des Filmfördergesetzes sollte daher ein besonderes Augenmerk auf die Gesamtschau der gesetzlichen Regelungen gelegt werden. Insbesondere eine Abgabeverpflichtung ohne gleichzeitige und adäquate Fördermöglichkeit ist abzulehnen. II. einzelne Anmerkungen Der BVDW regt im Einzelnen folgende Gesetzesänderungen an: 1. Abgabeverpflichtung, 66 ff. FFG Grundsätzlich würden wir es begrüßen, Anbieter von NVoD-, VoD-Diensten sowie IPTV-Angeboten derzeit noch von einer Abgabeverpflichtung zu befreien. Die Branche erwirtschaftet derzeit keine Gewinne und muss zudem umfangreich in eine leistungsstarke technische Infrastruktur Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.v., Kaistraße 14, Düsseldorf, Tel.: +49(0) , Fax:.-33, info@bvdw.org Seite 3 von 8

4 investieren. Der Markt für eine digitale Wertschöpfung von Spielfilmen muss erst noch erschlossen werden. Eine Heranziehung der genannten Anbieter würde eine weitere, nicht unerhebliche Belastung darstellen. Dem sollte das FFG als gesetzliches Instrument der Wirtschaftsförderung Rechnung tragen und insbesondere darauf achten, dass die digitale Wertschöpfung auch und vor allem von inländischen Unternehmen betrieben werden kann. Eine gesetzliche Abgabeverpflichtung würde aber dazu führen, dass inländischen Anbietern ein grundsätzlicher Nachteil gegenüber Anbietern aus dem (EU)-Ausland entstehen würde, werden diese doch eben nicht mit einer Abgabeverpflichtung belegt. Zudem würde eine umsatzabhängige Abgabe der VoD-und IPTV-Anbieter zu einer Markteintrittsbarriere für neue Unternehmen führen. Vor allem kleineren Unternehmen ohne entsprechendes Kapital würde dieser Markt faktisch verwehrt. Inländischen Anbietern sollte ausreichend Zeit gegeben werden, Ihre Geschäfts- und Wertschöpfungsmodelle der gesetzlichen Abgabeverpflichtung entsprechend anpassen zu können. Denkbar wäre hier zunächst eine zeitlich befristete Freistellung der Anbieter von VoD- und IPTV-Diensten von einer Abgabeverpflichtung - etwa bis Denkbar und wohl auch zu präferieren wäre ebenso die Einführung einer Umsatz-Bagatellgrenze im Gesetz, hier unter 66a Abs. 3 FGG. Solange der Umsatz mit Filmtiteln des einzelnen Unternehmens einen Betrag i.h.v EUR nicht überschreitet, ist das betroffene Unternehmen von einer Abgabeverpflichtung befreit sein. Hier wird folgende Ergänzung in 66a Abs. 3 vorgeschlagen: Bei einem Nettoumsatz bis zu Euro entfällt eine Filmabgabe. In jedem Falle muss Bemessungsgrundlage für die Abgabe stets ausschließlich der Umsatz mit Filmtiteln herangezogen werden. Darüber hinaus sollte eine gesetzliche Klarstellung dahingehend erfolgen, dass grundsätzlich nur dann eine Abgabeverpflichtung besteht, sofern es sich um eigene Programmangebote eines Anbieters handelt. Solange ein Angebot allein eine Bündelung von Fernsehprogrammen darstellen, muss eine Abgabeverpflichtung entfallen, da hier die Rundfunkveranstalter die entsprechende Verantwortung zur Gestaltung der Programme und der Inhalteauswahl haben. 2. Förderung a. Grundsätzliche Förderungsmöglichkeit Für den Fall, dass Anbieter von VoD- und IPTV-Diensten mit einer Abgabeverpflichtung belegt werden, kann dies nur mit einer gleichzeitigen adäquaten Fördermöglichkeit einhergehen. Gerade vor dem Hintergrund, Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.v., Kaistraße 14, Düsseldorf, Tel.: +49(0) , Fax:.-33, info@bvdw.org Seite 4 von 8

5 dass der Markt erst erschlossen werden muss und hohe Investitionen in Technik und Infrastruktur notwendig sind, dürfen die betroffenen Unternehmen nicht einseitig zu einer Abgabe verpflichtet werden, ohne dann im Gegenzug auch angemessen an den Fördermöglichkeiten zu partizipieren. Eine entsprechende Förderungsmöglichkeit für VoD-Dienste muss im Rahmen der Novellierung des FFG sichergestellt werden, da sonst kein Anreiz für neue inländische Marktteilnehmer besteht, diesen zu erschließen. Daher regt der BVDW an, die Projektförderung nach 53 ff. FFG auf sämtliche Geschäftsmodelle und Praktiken der VoD-Anbieter auszuweiten und VoD-Angebote daher explizit ins FFG aufzunehmen. Für diese Angebote sollte ebenfalls über eine Änderung des 67 Abs. 2 FFG eine konkrete Regelung im Gesetz geschaffen werden. Wir schlagen daher folgende Formulierung im Gesetz vor: 53c Projektförderung der Digitalen Wirtschaft (1) Die FFA kann Förderungshilfen für den Absatz von mit Filmen über digitale Medien gewähren, und zwar 1. zur Abdeckung von Infrastrukturkosten, 2. für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbemaßnahmen, 3. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte,... Bei Interessenkonflikten zwischen den Verbänden der Verleih-, Video-, Kino- oder Digitalen Wirtschaft führt der Vorstand der FFA im Einzelfall die Entscheidung des Präsidiums herbei. Darüber hinaus plädiert der BVDW für eine Überprüfung und ggf. Verbesserung der Förderrichtlinien im Zusammenhang mit der bisherigen Filmförderung. Die staatliche Filmförderung darf nicht zu einem reinen Selbsthilfefond werden, sondern sollte vielmehr eine finanzielle Basis für die Branche darstellen, um marktfähige Produktionen zu schaffen und zu verwerten. Es sollte daher unbedingt sichergestellt werden, dass eine geplante Erhöhung der Filmförderung einerseits allen an der Wertschöpfung beteiligten Branchen und Unternehmen zu gute kommt. Andererseits sollte die Förderung verstärkt und ganz überwiegend dafür eingesetzt werden, um eine Vermarktung an sich marktfähiger Projekte zu unterstützen. b. Förderhöhe Der BVDW ist der Auffassung, dass ein fester Anteil der Fördermittel zwingend wieder zur Finanzierung der Infrastruktur der VoD-Dienste herangezogen werden sollte. Dies kann entsprechend 67 a Ziffer 2 FFG Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.v., Kaistraße 14, Düsseldorf, Tel.: +49(0) , Fax:.-33, info@bvdw.org Seite 5 von 8

6 geschehen, sollte jedoch der Höhe nach so festgelegt werden, dass damit auch eine wesentliche Förderung möglich ist. Der BVDW regt daher an, hierbei einen Anteil von 15 % ins Gesetz aufzunehmen. Damit würde die Aufteilung der Mittel einerseits mit der Abgabeverpflichtung der betroffenen Branche einhergehen und andererseits die Interessen dieser Branche an einer fruchtbaren und vor allem für inländische Unternehmen möglichen Entwicklung wahren. Auch wäre eine Anpassung bestehender bzw. die Einführung neuer Fördertatbestände notwendig und wünschenswert, um für die betroffenen Unternehmen klar ersichtlich zu machen, unter welche Ihrer Prozesse bzw. Aktivitäten gefördert werden können. Mögliche Fördertatbestände aus Sicht des BVDW wären: Förderung der Errichtung und Fortentwicklung der technischen Infrastruktur, Absatzförderung, Themenbewerbungen einzelner Titel zu besonderen Anlässen (Halloween, Ostern etc.), Grundsätzliche Bewerbung des Mediums Filmdownload,. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Daher würde sich folgende Formulierung anbieten: 67c Verwendung der Filmabgabe der Digitalen Wirtschaft (1) Die Einnahmen der FFA aus der Filmabgabe der Digitalen Wirtschaft sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach 2 Abs. 1 wie folgt zu verwenden: vom Hundert für die Förderung der Errichtung und Fortentwicklung der technischen Infrastruktur, vom Hundert für die Absatzförderung von mit Filmen... (2) Die übrigen Einnahmen sind nach Maßgabe von 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 zu verwenden. Möglicherweise wäre es ratsam, die Förderung der Geschäftsmodelle der digitalen Wirtschaft über eine Generalklausel im FFG zu verankern, die dann im Einzelfall oder auch anhand von Förderrichtlinien konkretisiert werden kann. In jedem Fall aber sollte eine Fördermöglichkeit explizit als Fördertatbestand eingeführt werden. Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.v., Kaistraße 14, Düsseldorf, Tel.: +49(0) , Fax:.-33, info@bvdw.org Seite 6 von 8

7 3. Sperrfristen Der BVDW begrüßt die angekündigte Möglichkeit, die bisher bestehenden Sperrfristen für die Auswertung der Komplementärrechte, zu denen auch die VoD- und IPTV-Rechte zählen, zu verkürzen. Hierzu sollte die bisher zwölfmonatige Auswertungssperrfirst für VoD- Dienste nach 30 Abs. 1 Nr. 2 FFG auf 6 Monate oder aber den Zeitpunkt des DVD-Releasetermins verkürzt werden. Die Sperrfrist für die Auswertung durch Bezahlfernsehen sollte auf 12 Monate und die Sperrfrist für die Auswertung durch nicht verschlüsseltes Fernsehen auf 18 Monate nach regulärer Erstaufführung reduziert werden. 4. Rechteentbündelung Ferner würde es der BVDW sehr begrüßen, wenn die Komplementärrechte zur Auswertung von Spielfilmen nach dem Vorschlag des BKM grundsätzlich von dem Erstaufführungs- bzw. TV-Senderecht entkoppelt und beim Anbieter/Produzenten verbleiben würden. Dem Anbieter wird so die Möglichkeit verschafft, diese Rechte zu marktüblichen Preisen anzubieten und damit weitere Erlöse zu erzielen. Ausgenommen hiervon sollen nur solche Produktionen sein, die von den Fernsehsendern zu mehr als 50 % finanziert wurden. 5. Gremien der FFA a. Verwaltungsrat, 6 FFG Mit der Verpflichtung der Digitalen Wirtschaft nach dem FFG muss zwangsläufig dann auch ein Sitz im Verwaltungsrat der Filmförderungsanstalt (FFA) einhergehen. Hierzu regt der BVDW zunächst an, die bisherige Anzahl der Gremienmitglieder beizubehalten und dann um mindestens einen Sitz für die betroffene Wirtschaft und weitere zwei für die Branchenverbände der Digitalen Wirtschaft vorzusehen. Darüber hinaus wäre es wünschenswert, wenn für die Bestimmung der Gremienmitglieder entsprechend der Regelungen zur Vergabekommission - zukünftig genaue Auswahlkriterien definiert würden, um sicherzustellen, dass der Verwaltungsrat mit fachkundigen Vertretern besetzt ist. Dies kann der Tätigkeit des Verwaltungsrates der FFA nur dienlich sein. b. Vergabekommission, 7 FFG Auch für die Besetzung der Vertreter der Vergabekommission der FFA würde sich der BVDW noch genauere Auswahlkriterien wünschen. Insbesondere dieses Gremium steht für eine sinnvolle und qualitativ Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.v., Kaistraße 14, Düsseldorf, Tel.: +49(0) , Fax:.-33, info@bvdw.org Seite 7 von 8

8 hochwertige Filmförderung. Eine fachkundige Besetzung ist hier zwingend erforderlich, um die Qualität der Filmförderung in Deutschland zu sichern. Der BVDW regt hier gleichzeitig eine Verringerung der Anzahl der Sitze unter gleichzeitiger Einbindung der Digitalen Wirtschaft mit einem Sitz für die betroffenen Unternehmen/Verbände ein. Dies vor dem Hintergrund, dass gerade dieses Gremium handlungsfähig sein muss und dabei sämtliche an der Wertschöpfung beteiligten Branchen repräsentieren sollte. Auch die Bildung einer Unterkommission VoD und IPTV gemäß 8a FFG wäre denkbar, um die Interessen der Unternehmen der digitalen Wirtschaft wirksam wahren zu können. Hier sollte die Förderung des digitalen Absatzes und Abspiels von Filmen in 8a Abs. 1 aufgenommen werden. Gerne stehen wir für weitere Gespräche zur Verfügung und würden uns um eine Übersendung des Referentenentwurfes freuen. Berlin/Düsseldorf, den 31. Januar 2007 Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.v., Kaistraße 14, Düsseldorf, Tel.: +49(0) , Fax:.-33, info@bvdw.org Seite 8 von 8

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009

Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009 Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009 Die Beschlussvorlage 20150009 wird wie folgt ergänzt bzw geändert: Der Rat bestätigt den Beschluss der Gesellschafterversammlung der SBO vom

Mehr

Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet

Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet Wissen Wichtiges Wissen rund um Pflege Unterstützung Professionelle Beratung Austausch und Kontakt Erfahrungen & Rat mit anderen Angehörigen austauschen

Mehr

Hilfestellungen zur Mittelanforderung

Hilfestellungen zur Mittelanforderung Hilfestellungen zur Mittelanforderung Stand: 20.08.2014 Die nachfolgenden Hinweise ergänzen die Ausführungen des Zuwendungsbescheids und dienen dazu, Ihnen das Ausfüllen des Formulars zur Mittelanforderung

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Gemeinsam erfolgreich. Unser Konzernleitbild

Gemeinsam erfolgreich. Unser Konzernleitbild Gemeinsam erfolgreich Unser Konzernleitbild Das Demag Cranes Konzernleitbild ist vergleichbar mit einer Unternehmensverfassung. Es setzt den Rahmen für unser Handeln nach innen wie nach außen und gilt

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673. Flachglasbranche.

Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673. Flachglasbranche. Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673 Ug-Werte für die Flachglasbranche Einleitung Die vorliegende Broschüre enthält die Werte für

Mehr

1. Stellungnahme des Elternbeirates der Kinderkrippe Adalbertstr. 106

1. Stellungnahme des Elternbeirates der Kinderkrippe Adalbertstr. 106 1. Stellungnahme des Elternbeirates der Kinderkrippe Adalbertstr. 106 Nach Durchsicht der im Schreiben vom 23.09.2003 vorgeschlagenen Änderungen Neufassung der Kinderkrippengebührenfassung hat der Elternbeirat

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines

Mehr

meifi.net das Breitbandnetz für alle Das Wichtigste im Überblick

meifi.net das Breitbandnetz für alle Das Wichtigste im Überblick meifi.net das Breitbandnetz für alle Das Wichtigste im Überblick meifi.net was ist das? Im Bezirk Meilen entsteht zurzeit das Glasfasernetz meifi.net. Beteiligt sind bis jetzt die Gemeinden Meilen und

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

Neue Regelungen seit 01.07.2014

Neue Regelungen seit 01.07.2014 Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens

Mehr

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur: LU - Mehrwertsteuer Auf luxemburgischen Messen und Märkten teilnehmende Aussteller müssen auf dem Verkauf ihrer Waren die in Luxemburg geltenden Mehrwertsteuersätze anwenden. Die bei den Verkäufen eingenommene

Mehr

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Infoblatt Lehrer Organisation der Finanzierung und der Buchführung

Infoblatt Lehrer Organisation der Finanzierung und der Buchführung Infoblatt Lehrer Organisation der Finanzierung und der Buchführung Einen Teil des Projekts stellt der Bereich der Finanzen dar, der vom Projektstart an ein wichtiges Thema sein sollte, muss doch für ein

Mehr

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede Sperrfrist: 28. November 2007, 13.00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort Statement des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Karl Freller, anlässlich des Pressegesprächs

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

openwebinars Konzeptbeschreibung

openwebinars Konzeptbeschreibung openwebinars Konzeptbeschreibung Kurzüberblick für Webinar Anbieter Inhaltsverzeichnis KURZÜBERBLICK 3 VERMARKTUNG 3 HONORARE / PROVISION 4 NUTZUNGSRECHTE 5 QUALITÄTSKONTROLLE 5 openwebinars Konzeptbeschreibung

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Auf der Bilanzpressekonferenz am 4. Juni hat Leben-Vorstand Guido. Schaefers Stellung bezogen zum geplanten Gesetzespaket der

Auf der Bilanzpressekonferenz am 4. Juni hat Leben-Vorstand Guido. Schaefers Stellung bezogen zum geplanten Gesetzespaket der Lebensversicherung Auf der Bilanzpressekonferenz am 4. Juni hat Leben-Vorstand Guido Schaefers Stellung bezogen zum geplanten Gesetzespaket der Bundesregierung in Sachen Lebensversicherung. Sein Statement

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Auslobung des Wettbewerbs Reinickendorfer Frauen in Führung

Auslobung des Wettbewerbs Reinickendorfer Frauen in Führung Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Bezirksstadtrat für Wirtschaft, Gesundheit und Bürgerdienste Bezirksstadtrat für Jugend, Familie und Soziales Gleichstellungsbeauftragte Wirtschaftsförderung Auslobung

Mehr

AZK 1- Freistil. Der Dialog "Arbeitszeitkonten" Grundsätzliches zum Dialog "Arbeitszeitkonten"

AZK 1- Freistil. Der Dialog Arbeitszeitkonten Grundsätzliches zum Dialog Arbeitszeitkonten AZK 1- Freistil Nur bei Bedarf werden dafür gekennzeichnete Lohnbestandteile (Stundenzahl und Stundensatz) zwischen dem aktuellen Bruttolohnjournal und dem AZK ausgetauscht. Das Ansparen und das Auszahlen

Mehr

gemeinsam Nachbesserungen zum Schutz der Patienten

gemeinsam Nachbesserungen zum Schutz der Patienten EU-Verordnungsentwurf für Medizinprodukte Europaweit fordern Krankenversicherungen gemeinsam Nachbesserungen zum Schutz der Patienten Berlin (2. November 2012) Brustimplantate mit hauchdünnen Hüllen, die

Mehr

Überprüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen: 1. Allgemein 2. Überprüfung von Eheverträgen bei Unternehmerehen

Überprüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen: 1. Allgemein 2. Überprüfung von Eheverträgen bei Unternehmerehen Eheverträge Überprüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen: 1. Allgemein 2. Überprüfung von Eheverträgen bei Unternehmerehen 1. Allgemein: Der Bundesgerichtshof vertritt seit langer Zeit die Auffassung,

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.v. Fünf-Punkte-Plan Lebenslanges Lernen Eine Initiative der Fachgruppe Aus- und Weiterbildung

Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.v. Fünf-Punkte-Plan Lebenslanges Lernen Eine Initiative der Fachgruppe Aus- und Weiterbildung Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.v. Fünf-Punkte-Plan Lebenslanges Lernen Eine Initiative der Fachgruppe Aus- und Weiterbildung Karlsruhe, 15. Februar 2006 Februar 2006 Hintergrund Fünf-Punkte-Plan

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des

Mehr

firstbird wird gefördert von Microsoft Ventures firstbird is part of Microsoft Ventures Accelerator Berlin

firstbird wird gefördert von Microsoft Ventures firstbird is part of Microsoft Ventures Accelerator Berlin firstbird is part of Microsoft Ventures Accelerator Berlin firstbird wird gefördert von Microsoft Ventures Was ist firstbird und welche Vorteile haben Mitarbeiterempfehlungen? WAS IST FIRSTBIRD? firstbird

Mehr

EXPORT FINANZIERUNG GESCHÄFTE OHNE GRENZEN

EXPORT FINANZIERUNG GESCHÄFTE OHNE GRENZEN EXPORT FINANZIERUNG GESCHÄFTE OHNE GRENZEN Moving business forward UMSATZSTEIGERUNG DURCH EXPORT, DA GEHT ES NICHT NUR UM DIE FINANZIERUNG. DA BRAUCHT MAN DEN RICHTIGEN FINANZIERUNGSPARTNER. JEMAND, DER

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Finanzierung für den Mittelstand. Leitbild. der Abbildung schankz www.fotosearch.de

Finanzierung für den Mittelstand. Leitbild. der Abbildung schankz www.fotosearch.de Finanzierung für den Mittelstand Leitbild der Abbildung schankz www.fotosearch.de Präambel Die Mitgliedsbanken des Bankenfachverbandes bekennen sich zur Finanzierung des Mittelstands mit vertrauenswürdigen,

Mehr

Zwischenbericht der UAG NEGS- Fortschreibung

Zwischenbericht der UAG NEGS- Fortschreibung Zwischenbericht der UAG NEGS- Fortschreibung Vorlage zur 16. Sitzung des IT-Planungsrats am 18. März 2015 Entwurf vom 29. Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Anlass für die Fortschreibung der NEGS... 3 2

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anmeldung Webkomponente Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014

robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anmeldung Webkomponente Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014 robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014 Seite 2 von 5 Alle Rechte dieser Dokumentation unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung,

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Second Steps in eport 2.0 So ordern Sie Credits und Berichte

Second Steps in eport 2.0 So ordern Sie Credits und Berichte Second Steps in eport 2.0 So ordern Sie Credits und Berichte Schritt 1: Credits kaufen, um Zugangscodes generieren zu können Wählen Sie Credits verwalten und klicken Sie auf Credits kaufen. Geben Sie nun

Mehr

Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH

Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH Was wollen die meisten Sparer und Anleger? à Vermögen aufbauen à Geld so anlegen, dass es rentabel, besichert und kurzfristig wieder verfügbar ist Die

Mehr

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet? Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die

Mehr

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg 11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,

Mehr

Datenübernahme von HKO 5.9 zur. Advolux Kanzleisoftware

Datenübernahme von HKO 5.9 zur. Advolux Kanzleisoftware Datenübernahme von HKO 5.9 zur Advolux Kanzleisoftware Die Datenübernahme (DÜ) von HKO 5.9 zu Advolux Kanzleisoftware ist aufgrund der von Update zu Update veränderten Datenbank (DB)-Strukturen in HKO

Mehr

Day-Trading. Ich zeige Ihnen hier an einem Beispiel wie das aussieht.

Day-Trading. Ich zeige Ihnen hier an einem Beispiel wie das aussieht. Day-Trading Das Day-Trading, der Handel innerhalb eines Tages, wird von den meisten Tradern angestrebt. Das stelle ich auch immer wieder bei meinen Schülern in den Seminaren fest. Sie kleben förmlich vor

Mehr

Auf Grund der unklaren Formulierung in 104 (1) Z 2 und 104 (3) regt atms an, weiterhin dem Informationsdiensteanbieter freizustellen, ob er eine

Auf Grund der unklaren Formulierung in 104 (1) Z 2 und 104 (3) regt atms an, weiterhin dem Informationsdiensteanbieter freizustellen, ob er eine Stellungnahme der atms Telefon und Marketing Services GmbH zum Entwurf der Novelle zur Änderung der Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdiensteverordnung KEMV Sachverhalt: Am 17.7.2006, 16.03h

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt Wieder einmal beschert uns die Bundesverwaltung auf Ende Jahr mit zusätzlicher Arbeit, statt mit den immer wieder versprochenen Erleichterungen für KMU.

Mehr

Studie über die Bewertung von Wissen in kleinen und mittleren Unternehmen in Schleswig-Holstein

Studie über die Bewertung von Wissen in kleinen und mittleren Unternehmen in Schleswig-Holstein Studie über die Bewertung von Wissen in kleinen und mittleren Unternehmen in Schleswig-Holstein Sehr geehrte Damen und Herren, in der heutigen Wissensgesellschaft sind die zentralen Ressourcen erfolgreicher

Mehr

Verpasst der Mittelstand den Zug?

Verpasst der Mittelstand den Zug? Industrie 4.0: Verpasst der Mittelstand den Zug? SCHÜTTGUT Dortmund 2015 5.11.2015 Ergebnisse einer aktuellen Studie der Technischen Hochschule Mittelhessen 1 Industrie 4.0 im Mittelstand Ergebnisse einer

Mehr

Familienunternehmer-Umfrage: Note 4 für Energiepolitik der Bundesregierung 47 Prozent der Unternehmer sehen Energiewende als Chance

Familienunternehmer-Umfrage: Note 4 für Energiepolitik der Bundesregierung 47 Prozent der Unternehmer sehen Energiewende als Chance Familienunternehmer-Umfrage: Note 4 für Energiepolitik der Bundesregierung 47 Prozent der Unternehmer sehen Energiewende als Chance Berlin, 24. August 2015. Laut einer Studie des Instituts der deutschen

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

Begeisterung und Leidenschaft im Vertrieb machen erfolgreich. Kurzdarstellung des Dienstleistungsangebots

Begeisterung und Leidenschaft im Vertrieb machen erfolgreich. Kurzdarstellung des Dienstleistungsangebots Begeisterung und Leidenschaft im Vertrieb machen erfolgreich Kurzdarstellung des Dienstleistungsangebots Überzeugung Ulrich Vieweg Verkaufs- & Erfolgstraining hat sich seit Jahren am Markt etabliert und

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN

LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN Auf Basis der Änderungen des Reisekostenrechts zum 01.01.2014 Zum 1. Januar 2014 treten Änderungen zum steuerlichen Reisekostenrecht in Kraft, die im BMF Schreiben zur Reform

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Einleitende Bemerkungen

Einleitende Bemerkungen Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,

Mehr

Wirtschaftskreislauf. Inhaltsverzeichnis. Einfacher Wirtschaftskreislauf. aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Wirtschaftskreislauf. Inhaltsverzeichnis. Einfacher Wirtschaftskreislauf. aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Wirtschaftskreislauf aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Der Wirtschaftskreislauf ist ein vereinfachtes Modell einer Volkswirtschaft, in dem die wesentlichen Tauschvorgänge zwischen den Wirtschaftssubjekten

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

SEPA-Anleitung zum Release 3.09

SEPA-Anleitung zum Release 3.09 Hier folgt nun eine kurze Information was sich mit dem neuen Release 3.08 zum Thema SEPA alles ändert. Bitte diese Anleitung sorgfältig lesen, damit bei der Umsetzung keine Fragen aufkommen. Bitte vor

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern. Nutzungsbedingungen für Endanwender (kostenlose Anwendungen) 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Anwendung bedeutet jede potenzielle

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Ihre Fragen unsere Antworten rund um die Fusion der Sparkassen Wesel und Dinslaken-Voerde-Hünxe. Mehrwert der Fusion. Das Wichtigste vorab:

Ihre Fragen unsere Antworten rund um die Fusion der Sparkassen Wesel und Dinslaken-Voerde-Hünxe. Mehrwert der Fusion. Das Wichtigste vorab: Ihre Fragen unsere Antworten rund um die Fusion der Sparkassen Wesel und Dinslaken-Voerde-Hünxe Das Wichtigste vorab: Der Zahlungsverkehr (inkl. Karten, Online-Banking, Vordrucke usw.) wird bis auf weiteres

Mehr

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes

Mehr

Träger : Kath. Kirchengemeinde St. Laurentius Bretten

Träger : Kath. Kirchengemeinde St. Laurentius Bretten Träger : Kath. Kirchengemeinde St. Laurentius Bretten Wir sind Mitglied im Verband katholischer Tageseinrichtungen für Kinder (KTK) - Bundesverband e.v. - BESCHWERDEMANAGEMENT BESCHWERDEMANAGEMENT SEITE

Mehr

Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstandes der ams AG Unterpremstätten, FN 34109 k, gemäß 159 Abs 2 Z 3 AktG zu TOP 9

Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstandes der ams AG Unterpremstätten, FN 34109 k, gemäß 159 Abs 2 Z 3 AktG zu TOP 9 Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstandes der ams AG Unterpremstätten, FN 34109 k, gemäß 159 Abs 2 Z 3 AktG zu TOP 9 I. Einleitung Als Anreiz für die MitarbeiterInnen der ams AG (nachfolgend auch "Gesellschaft")

Mehr

VERTRAG PARTIARISCHES DARLEHEN

VERTRAG PARTIARISCHES DARLEHEN VERTRAG PARTIARISCHES DARLEHEN zwischen Tel.: Mobil: E-Mail: - im folgenden Darlehensgeber genannt - und XiLLeR GmbH Deutschherrnstrasse 47a 90429 Nürnberg Tel.: 0911 4801317 Mobil: 0177 8033260 E-Mail:

Mehr

Nachkalkulation. Hat sich das Objekt CVO Auxilium hilden im Juni rentiert?

Nachkalkulation. Hat sich das Objekt CVO Auxilium hilden im Juni rentiert? Die bietet sehr viele Informationsmöglichkeiten, die durch exakte Fragestellungen abgerufen werden können. Um die jeweilige Frage zu beantworten, ist es ggf. notwendig, mehrere Abfragen zu starten und

Mehr

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN

Mehr

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und

Mehr

IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org

IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

Ich möchte Sie alle recht herzlich zu diesem Event begrüssen.

Ich möchte Sie alle recht herzlich zu diesem Event begrüssen. Verehrte Gäste. Ich möchte Sie alle recht herzlich zu diesem Event begrüssen. Wie jedes Jahr, trifft sich die Telekom- und ICT-Szene zu einem Fondue an der Expovina. Das ist immer wieder ein ganz spezielles

Mehr

IFRS-FA öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE

IFRS-FA öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany IFRS-Fachausschuss DRSC e.v. Zimmerstr. 30 10969 Berlin Tel.: (030) 20 64 12-0 Fax.: (030) 20 64 12-15 www.drsc.de

Mehr

Online Rechnung Die Online Rechnung der Brennercom

Online Rechnung Die Online Rechnung der Brennercom Die Online Rechnung der Brennercom Die Online Rechnung der Brennercom bietet Ihnen die Möglichkeit Ihren Telefonverkehr und die damit verbundenen Telefonkosten online auf einfache Art und Weise anzusehen

Mehr

Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten

Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Baustein: V14 Raten ohne Ende? Ziel: Sensibilisierung für die Folgen der Nichteinhaltung von Verträgen und die daraus entstehenden

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

MERKBLATT. Krisenprävention. I. Früh den Grundstein legen. langfristige Positionierung und den Erfolg oder

MERKBLATT. Krisenprävention. I. Früh den Grundstein legen. langfristige Positionierung und den Erfolg oder MERKBLATT Krisenprävention Auch wenn die Geschäfte bei Ihnen zurzeit gut laufen, sollten Sie bereits jetzt mit verschiedenen Maßnahmen Krisenprävention betreiben. Denn eines ist so gut wie sicher: Die

Mehr

14.046 s Bundesgesetz über den Wald. Änderung (Differenzen)

14.046 s Bundesgesetz über den Wald. Änderung (Differenzen) Ständerat Wintersession 05 eparl 3..05 5:43 4.046 s Bundesgesetz über den Wald. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Beschluss des es Anträge der Kommission

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan Ausgaben für Renten-, Krankenund Pflegeversicherung 300 Euro Zuschuss Beim

Mehr

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob

Mehr