Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Themar

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1 Beschluss- Nr.: 178/17/11-07 Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Themar Aufgrund des 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2005 (GVBl. Seite 446), 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. Seite 23) in der Fassung der Veröffentlichung der Neuregelung vom 29. Dezember 2006 (GVBl. Seite 684) sowie des 1 Abs. 3 Satz 2 der Thüringer Feuerwehr- Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 13. August 1992 (GVBl. Seite 436) hat der Stadtrat der Stadt Themar in seiner Sitzung vom folgende beschlossen: Satzung (Feuerwehrsatzung) 1 Organisation, Bezeichnung (1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Themar ist als öffentliche Feuerwehr eine städtische Einrichtung. Sie führt die Bezeichnung Freiwillige Feuerwehr Stadt Themar und umfasst die Ortsteilwehren Themar, Tachbach und Wachenbrunn. Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Themar ist gleichzeitig Stützpunktfeuerwehr des Landkreises Hildburghausen. (2) Sie ist eine selbstständige Feuerwehr unter der Gesamtleitung des Stadtbrandmeisters. (3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedient sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine. 2 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der 1 und 9 ThürBKG, ferner die Gefahrenverhütungsschau ( 21 ThürBKG) und der Sicherheitswache ( 22 ThürBKG). (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden. 3 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Themar gliedert sich in folgende Abteilungen: 1. Einsatzabteilung 2. Jugendabteilung 3. Alters- und Ehrenabteilung

2 4 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflicht bei Schäden (1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen. (2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer unverzüglich anzuzeigen - im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden - Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung. Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Satz 1 die Meldung an die Stadtverwaltung weiterzuleiten. 5 Aufnahme in die Freiwilligen Feuerwehr, Aufnahme in die Einsatzabteilung (1) In die Freiwillige Feuerwehr können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Themar haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Themar zur Verfügung stehen. Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren müssen Einwohner der Stadt Themar sein. Für die Aufnahme in die Alters- und Ehrenabteilung gilt 9 Abs. 1; für die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr gilt 10 Abs. 2. (2) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Stadtbrandmeister zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. (3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden. (4) In die Freiwillige Feuerwehr kann nur aufgenommen werden, wer einen schriftlichen Antrag stellt. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den Bestimmungen der Feuerwehrsatzung, sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten. Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt unter Überreichung des Feuerwehrausweises sowie der Satzung und durch Handschlag. (5) In die Einsatzabteilung können Personen aufgenommen werden die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Die Zugehörigkeit endet mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Im Ausnahmefall und auf Antrag des Feuerwehrangehörigen kann die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden. Die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist in diesem Fall jährlich durch ein ärztlichen Attest nachzuweisen ( 13 Abs. 1 ThürBKG). Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen können zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) in die Einsatzabteilung aufgenommen werden. 6 Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung (1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit a) der Vollendung des 60. Lebensjahres, b) dem Austritt, c) dem Ausschluss. In Ausnahmefällen endet die Zugehörigkeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres ( 5 Abs. 5, Satz 4).

3 (2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister erklärt werden. (3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen mit Begründung und Rechtmittelbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz oder bei angesetzten Übungen. 7 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Stadtbrandmeisters, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers und des Feuerwehrausschusses. (2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.b. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, c) am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. (3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden. (4) Abs. 2 und 3 gilt nicht für die Fachberater im Sinne des 5 Abs. 5, Satz 5. (5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Stadtgebietes gilt 5 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO). 8 Ordnungsmaßnahmen Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Stadtbrandmeister im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss a) eine Ermahnung b) einen mündlichen Verweis aussprechen. Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. 9 Alters- und Ehrenabteilung (1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. Lebensjahres gem. 5 Abs. 2, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. (2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer erklärt werden muss, b) durch Ausschluss ( 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend).

4 10 Jugendabteilung (1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr führt den Namen Jugendfeuerwehr Stadt Themar und gliedert sich gemäß 1 Abs. 1. (2) Die Jugendfeuerwehr der Stadt Themar ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen ab vollendetem 6. Lebensjahr bis zur Übernahme in die Einsatzabteilung oder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung. Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen nur an den für sie angesetzten Übungs- und Ausbildungsdienst teilnehmen. (3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Themar untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandmeister als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr und den Wehrführern, die sich dazu des Stadtjugendfeuerwehrwartes und der Jugendfeuerwehrwarte bedient. (4) Der Jugendfeuerwehrwart der Ortsteilwehr Themar ist gleichzeitig Stadtjugendfeuerwehrwart und leitet die Jugendfeuerwehren der Stadt Themar. (5) Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt sein. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben. 11 Stadtbrandmeister, stellvertretender Stadtbrandmeister, Wehrführer, stellvertretender Wehrführer (1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Themar ist der Stadtbrandmeister. (2) Der Stadtbrandmeister wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (3) Die Wahl findet anlässlich der gemeinsamen Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Themar statt. (4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Themar angehört, die erforderlichen Lehrgänge nach der Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung erfolgreich besucht hat und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (5) Der Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit nach 15 ThürBKG ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Themar und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und die Stadtverwaltung in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn die Wehrführer und der Wehrführerausschuss zu unterstützen. (6) Die Wehrführer führen die Freiwilligen Feuerwehren in den Ortsteilen nach Weisung des Stadtbrandmeisters. Die Wehrführer werden von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Lehrgänge nach der Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung erfolgreich besucht hat. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ( 13 Abs. 2 ThürBKG). Der Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Themar ist gleichzeitig stellvertretender Stadtbrandmeister. Er vertritt ihn bei Abwesenheit. (7) Die Wehrführer übergeben dem Stadtbrandmeister vor dem Jahresende einen Plan der Aus- und Weiterbildung für das folgende Jahr.

5 (8) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Lehrgänge nach der Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung erfolgreich besucht hat. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr. (9) Für die Wehrführer gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend. (10)Wird die Stelle des Stadtbrandmeisters, eines Wehrführers oder eines stellvertretenden Wehrführers frei, ist binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle eine Versammlung der Einsatzabteilung durch die Stadtverwaltung einzuberufen, in der diese Führungskraft für die Zeitdauer der verbleibenden Amtszeit neu gewählt wird. 12 Feuerwehrausschuss (1) Zur Unterstützung und Beratung des Stadtbrandmeisters und der Wehrführer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Themar je ein Feuerwehrausschuss gebildet. (2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzenden, dem stellvertretenden Wehrführer, dem Jugendfeuerwehrwart und einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung. Der stellvertretende Wehrführer kann gleichzeitig eine dieser Funktionen übernehmen. Die jeweiligen Gruppen- und Zugführer der Einsatzabteilung unterstützen die Arbeit des Feuerwehrausschusses. (3) Die Wahl des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung und des Jugendfeuerwehrwartes erfolgt in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung. (4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Stadtbrandmeister hat das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihm rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. 13 Wehrführerausschuss (1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandmeister, den Wehrführern und deren Stellvertretern, dem Stadtjugendfeuerwehrwart sowie aus dem Gerätewart, dem Verantwortlichen für Alarm- und Einsatzplanung und dem Verantwortlichen für Innere Dienste besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Themar zu koordinieren. (2) Der Stadtbrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung zu berufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angaben von Gründen beantragt wird. (3) Der Gerätewart, der Verantwortliche für Alarm- und Einsatzplanung und der Verantwortliche für Innere Dienste werden in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. (4) Der Wehrführerausschuss kann weitere Fachgebiete entsprechend den örtlichen Gegebenheiten bilden.

6 14 Jahreshauptversammlung (1) Unter Vorsitz der Wehrführer findet jährlich eine getrennte Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Themar statt. (2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. (3) Eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen. (4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung ist den Feuerwehrangehörigen und der Stadtverwaltung mindestens eine Woche vor der Versammlung bekannt zu geben. (5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll. 15 Gemeinsame Jahreshauptversammlung (1) Unter Vorsitz des Stadtbrandmeisters findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Themar statt. Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandmeister einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. (2) Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandmeister einberufen, wenn diese mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen. (3) 14 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. 16 Wahlen des Stadtbrandmeisters, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers, der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses (1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die Versammlung bestimmt. (2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend. (3) Der Stadtbrandmeister, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, die Jugendfeuerwehrwarte und die Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; 39 Abs. 2 ThürKO gilt entsprechend. (4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht kann durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der Wahlberechtigten einem entsprechenden Antrag mehrheitlich zugestimmt wird. (5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandmeisters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche

7 nach der Wahl dem Bürgermeister zu übergeben. 17 Feuerwehrvereinigungen Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Themar, den Hubert Böse Bürgermeister -Siegel-

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