SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

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1 Az.: 5 A 308/09 2 K 2117/06 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: gegen die Große Kreisstadt vertreten durch den Oberbürgermeister - Beklagte - - Berufungsklägerin - wegen Abwasserbeitrags hier: Berufung

2 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer ohne mündliche Verhandlung am 29. April 2014 für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. Juni K 2117/06 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. Juni 2007, mit dem ihr gegenüber der Klägerin erlassener Duldungsbescheid vom 7. August 2002 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts des Landkreises L... vom 29. August 2006 teilweise aufgehoben werden. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks X... in Y... (Flurstück Nr. F1...). Das Grundstück stand ursprünglich im Eigentum ihres Ehemannes, gegen den die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 1989 einen Abwasserbeitrag in Höhe von ,55 DM (entspricht ,95 ) festsetzte und in fünf Raten bis 2002 fällig stellte. Der Abwasserbeitragsbescheid wurde bestandskräftig. Der Ehemann der Klägerin beglich die Raten bis auf einen Betrag in Höhe von 4.355,20. 3 Mit Duldungsbescheid vom 7. August 2002 verpflichtete die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf 24 Sächsisches Kommunalabgabengesetz - SächsKAG -, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen der noch offen stehenden Abgabenschuld in Höhe von insgesamt 5.188,60 zu dulden. Dieser Betrag umfasst neben der noch offenen Beitragsforderung Mahngebühren in Höhe von 15,34 und Säumniszuschläge in Höhe von 818,06.

3 3 4 Mit Schreiben vom 8. August 2002 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie gegen den Duldungsbescheid keinen Widerspruch erheben werde. Diese Erklärung solle nur gelten, wenn der Beitrag in Höhe von 5.188,60 in eine Schuld umgewandelt und mit einer monatlichen Rate in Höhe von 90,00, beginnend ab dem 15. September 2002, gemäß 22 Abs. 4 SächsKAG verrentet wird. Daraufhin erließ die Beklagte am 14. August 2002 einen Verrentungsbescheid mit Ratenzahlungsplan auf der Grundlage des Angebots der Klägerin. 5 Mit Schreiben vom 22. August 2002, eingegangen bei der Beklagten am 27. August 2002, legte die Klägerin gegen den Duldungsbescheid Widerspruch ein, soweit er Säumniszuschläge in Höhe 818,06 umfasst. 6 Das Landratsamt des Landkreises L... wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2006 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Widerspruch sei nach dem Verzicht der Klägerin unzulässig. Sie habe den Verzicht unter der Bedingung erklärt, dass die Beklagte den Beitrag in eine Schuld umwandle und unter Zugrundelegung eines bestimmten Zinssatzes verrente. Diese Bedingung sei am 14. August 2002 durch den Erlass des Verrentungsbescheides durch die Beklagte erfüllt worden. Dadurch habe der vereinbarte Rechtsmittelverzicht wirksam und der Duldungsbescheid bestandskräftig werden können. 7 Am 12. Oktober 2006 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Dresden. Dieses hob mit Urteil vom 19. Juni 2007 den Duldungsbescheid der Beklagten vom 7. August 2002 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes des Landkreises L... vom 29. August 2006 auf, soweit in ihnen ein Betrag in Höhe von mehr als 4.370,50 festgesetzt wird. 8 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Klage zulässig sei. Die Klägerin habe nicht wirksam auf die Einlegung eines Widerspruchs verzichtet, weil dieser Verzicht unter einer Bedingung erklärt worden sei. Die Klage sei auch begründet, weil der Duldungsbescheid rechtswidrig sei. Die Klägerin sei wegen der Säumniszuschläge nicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück verpflichtet, weil nach 24 SächsKAG lediglich Beiträge, nicht aber auch

4 4 9 Nebenabgaben wie Säumniszuschläge als öffentliche Last auf einem Grundstück lägen. Auf den Antrag der Beklagten ließ der erkennende Senat mit Beschluss vom 13. Mai 2009 die Berufung zu. 10 Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin auf die Einlegung eines Widerspruches gegen den Duldungsbescheid verzichtet habe. Dieser Verzicht sei mit der Bedingung des Abschlusses einer Ratenzahlungsvereinbarung versehen gewesen. Aufgrund der Aussicht, durch Erfüllung der Bedingung einen Rechtsstreit zu vermeiden, habe sie, die Beklagte, die gewünschte Vereinbarung mit der Klägerin geschlossen, so dass deren Verzichtserklärung mit Eintritt der Bedingung wirksam geworden sei. Es gebe keine gesetzliche Regelung darüber, ob der Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln im Verwaltungsverfahren unter einer - hier aufschiebenden - Bedingung erklärt werden dürfe oder nicht. 11 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. Juni K 2117/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen. 12 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 13 Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten (1 Heftung) sowie die verwaltungsgerichtliche Verfahrensakte (2 K 2117/06) und die Verfahrensakte über die Zulassung der Berufung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (5 B 471/07) vor. Auf sie sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe

5 5 14 Der Senat kann mit beiderseitiger Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden ( 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen zu Recht den Duldungsbescheid der Beklagten vom 7. August 2002 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes des Landkreises L... vom 29. August 2006 insoweit aufgehoben, als in ihnen ein Betrag in Höhe von mehr als 4.370,50 festgesetzt wird. Die Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Die gegen den Duldungsbescheid in dem vorgenannten Umfang gerichtete Klage ist zulässig. Der von der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 8. August 2002 erklärte Verzicht auf die Einlegung eines Widerspruchs steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, weil der Verzicht mangels einer bedingungslosen Erklärung unwirksam ist. 17 Ein Verzicht auf Rechtsbehelfe ist auch im Verwaltungsverfahren zulässig. Es gilt auch hier der allgemeine Rechtsgedanke, dass es dem Beteiligten überlassen bleiben muss, von einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen und sich hierüber noch vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zu erklären (BVerwG, Urt. v. 20. Januar 1967, BVerwGE 26, 50, 51; Geis: in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., 2010, 69 Rn. 95, m. w. N.). Dies gilt nicht nur in dem sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz richtenden Verwaltungsverfahren, sondern auch in den Abgaben betreffenden Verwaltungsverfahren, die über 3 SächsKAG durch Vorschriften der Abgabenordnung bestimmt werden. Diese zum größten Teil mit den entsprechenden Regelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz inhaltlich identischen Bestimmungen weisen keine Unterschiedlichkeiten auf, die es rechtfertigen könnten, die grundsätzliche Zulässigkeit des Verzichts auf die Einlegung eines Widerspruchs unterschiedlich zu behandeln. So hat beispielsweise auch das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 30. Juni 1964, DVBl. 1964, S. 874) die Zulässigkeit eines Verzichts auf die Einlegung des Widerspruchs auch in Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet des Lastenausgleichsrechts bejaht. In seinem Urteil vom 20. Januar 1967 (BVerwGE 26, 50) hat es den entsprechenden Verzicht auch im Verfahren der Festsetzung einer Getränkesteuer für zulässig gehalten.

6 6 18 Wegen seiner prozessualen Relevanz - die Durchführung eines ordnungsgemäßen Widerspruchsverfahrens ist Voraussetzung für die Erhebung einer zulässigen Klage vor dem Verwaltungsgericht ( 68 ff. VwGO) - darf der einseitige Verzicht jedenfalls nach Erlass des mit einem Widerspruch angreifbaren Verwaltungsaktes nicht bedingt oder unter Vorbehalt erklärt werden (Geis: in Sodan/Ziekow, a. a. O., Rn. 97). 19 Die Beklagte kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Rechtsbehelfsverzicht mit der Klägerin vereinbart worden sei. Ob eine andere rechtliche Betrachtung angezeigt ist, wenn eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Bescheidadressaten und potenziellen Widerspruchsführer und der den Bescheid erlassenden Behörde über den Verzicht auf die Einlegung eines Widerspruchs getroffen wird, kann hier dahingestellt bleiben. Eine solche Vereinbarung über den Verzicht liegt hier nämlich nicht vor. Zwar ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen, dass das Schreiben vom 8. August 2002 vor der zuständigen Stelle der Beklagten von dieser formuliert und sogleich von der Klägerin unterschrieben wurde. Darin kann jedoch eine vertragliche Vereinbarung nicht gesehen werden, weil es an den entsprechenden formalen und inhaltlichen Voraussetzungen - z. B. der Unterschrift des zuständigen Amtswalters der Beklagten - fehlt. 20 Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg vorbringen, dass sie die Bedingung erfüllt habe und damit der Verzicht wirksam geworden sei. Wegen der prozessualen Relevanz des Verzichts - worauf der Senat bereits oben hingewiesen hat (Rn. 18) - muss dieser unbedingt erklärt werden. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass bereits im Zeitpunkt der Verzichtserklärung die von der Klägerin begehrte Umwandlung des Beitrags in eine Schuld und Bewilligung von Ratenzahlung unter Zugrundelegung eines bestimmten Zinssatzes möglicherweise klar gewesen sei. Der von der Beklagten formulierte Inhalt des Verzichtsschreibens schließt es nicht aus, dass nach der Beteiligung der anderen für einen solchen Verrentungsbescheid zuständigen Stellen der Beklagten es tatsächlich nicht zu der von der Klägerin gewünschten Verrentung gekommen wäre. 21 Die zulässige Klage ist auch begründet, weil der auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 c SächsKAG, 191 Abs. 1 Satz 1 AO gestützte Duldungsbescheid in dem aus dem

7 7 verwaltungsgerichtlichen Urteil ersichtlichen Umfang rechtswidrig ist. Die Säumniszuschläge hätten nicht in die Duldungspflicht aufgenommen werden dürfen. Der Wortlaut des Art. 24 Abs. 1 SächsKAG lässt nur den Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen. Jenseits dieses eindeutigen Wortlauts der Bestimmung ist eine Erweiterung auf zusätzliche Forderungen nicht möglich (vgl. zu der insoweit inhaltsgleichen Regelung in Art. 5 Abs. 7 Satz 1 BayKAG: BayVGH, Beschl. v. 6. August CS , juris Rn. 21; OVG NW Beschl. v. 31. März B 354/98 -, juris Rn. 5). 22 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. 23 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der SächsERVerkVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich

8 8 anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Raden Döpelheuer Tischer

9 9 Beschluss vom 29. April 2014 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 sowie 52 Abs. 3 GKG auf festgesetzt. 818,06 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Döpelheuer Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht

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