Hausordnung. 2. Nutzung/Gebrauch von Handys und anderen privaten elektronischen Geräten im Schulhaus

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1 Hausordnung INHALTSÜBERSICHT: 1. Verhalten vor und nach Unterrichtsbeginn 1 2. Nutzung/Gebrauch von Handys und anderen privaten elektronischen Geräten im Schulhaus 3. Tablet-Nutzung im Unterricht 4. Benutzung des Schulgebäudes und der Einrichtung 5. Pausen, Freistunden, Versicherungsschutz bei Unfällen 6. Rauchen, Alkohol, Rauschmittel 7. Schulversäumnisse 8. Alarm, Gefahrenfälle 9. Verteilung und Aushang von Schriften 10. Änderung von Schülerdaten 11. Beschwerden 12. Verstöße gegen die Hausordnung 13. Verhaltensregeln 14. Benutzerordnung für DV-Anlagen der BBS II 15. Inkrafttreten

2 1. Verhalten vor und nach Unterrichtsbeginn 1.1. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, pünktlich an den verbindlichen Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen und die benötigten Unterrichtsmaterialien mitzubringen Ist 10 Minuten nach Unterrichtsbeginn noch keine Lehrperson anwesend, obliegt es der Klassensprecherin bzw. dem Klassensprecher dies der Abteilungsleitung mitzuteilen oder beim Sekretariat zu melden Zur Vermeidung von Unfällen sollen im Gehbereich keine Taschen oder sonstige Gegenstände abgestellt werden Die Benutzung nicht unterrichtsrelevanter Gegenstände sowie der störende Betrieb von Unterhaltungsgeräten auf dem Schulgelände haben zu unterbleiben Der Verzehr von Speisen und Getränken ist während des Unterrichts nicht gestattet. Ausnahmen gestattet die Fachlehrerin bzw. der Fachlehrer. 2. Nutzung/Gebrauch von Handys und anderen privaten elektronischen Geräten im Schulhaus 2.1. Handys (insbesondere Smartphones) sowie Tablet PCs können den Unterricht bereichern aber auch stören. Daher wird kein generelles Verbot für diese Geräte an der Schule ausgesprochen. Es entscheidet ausschließlich die in einer Klasse unterrichtende Lehrkraft, ob ein Smartphone oder ein Tablet in der jeweiligen Unterrichtssituation eingesetzt wird oder nicht Hat die in der Unterrichtsstunde unterrichtende Lehrkraft den Gebrauch von Handy oder Tablet nicht ausdrücklich erlaubt, ist der Gebrauch von Handy/Tablet während der Unterrichtszeit nicht gestattet. Sie sind dann ausgeschaltet an einer von der Lehrperson bezeichneten Stelle (in der Regel sepa-

3 rater Tisch im Klassensaal) für die Dauer des Unterrichts abzulegen. In der unterrichtsfreien Zeit (z.b: Pause) kann der Schüler/die Schülerin das Handy/ Tablet wieder an sich nehmen Schülerinnen und Schüler, die ihr Handy/Tablet nicht an der vorgesehenen Stelle ablegen und während des Unterrichts das Handy/ Tablet in Gebrauch nehmen bzw. das Handy durch Signalgebung den Unterrichtsablauf stört, können im Wiederholungsfall durch die Lehrkraft von der Unterrichtsstunde ausgeschlossen werden. Der Vorfall ist im Klassenbuch zu vermerken. Wird ein Schüler mehrfach aktenkundig, so kann er für den Tag vom Unterricht ausgeschlossen werden. Teilzeitschüler werden für ihren Ausbildungsbetrieb freigestellt. Die Betriebe sind entsprechend zu informieren. Bei minderjährigen Vollzeitschülern werden die Eltern entsprechend informiert. Ein Handy/Tablet sowie eine Smartwatch sind auch während einer Klassen- oder Kursarbeit an einem von der Lehrkraft zu bezeichnenden Ort abzulegen. Wird eine Handy/Tablet oder eine Smartwatch während einer Klassen- oder Kursarbeit bei einem Schüler/einer Schülerin entdeckt, gilt dies als Täuschungsversuch und wird entsprechend bewertet Ebenso sind Bild- und Tonaufnahmen während des Unterrichts und bei vertraulichen Gesprächssituationen nur mit Erlaubnis der jeweiligen/des jeweiligen Lehrers/Lehrerin gestattet. Bild- und Tonaufnahmen im Schulgebäude sind nur mit Genehmigung der Schulleitung erlaubt In gleicher Weise ist auch die Veröffentlichung (z.b.: im Internet) von in der Schule erstelltem Bild- und/oder Tonmaterial nur mit Genehmigung der betroffenen Personen gestattet Werden unerlaubt Bild- und/oder Tonaufnahmen veröffentlicht, behält sich die Schulleitung die Einleitung geeigneter Ordnungsmaßnahmen gegen den/die Verursacher vor. In schweren Fällen kann dies zum Schulausschluss führen. Straf- und zivilrechtliche Ansprüche von Geschädigten bleiben von diesen Regelungen unberührt.

4 3. Tablet-Nutzung im Unterricht 3.1 Grundsätzlich kann die Tablet-Nutzung im Unterricht gestattet werden. Zur Vermeidung von Missbrauch sind von den Schülerinnen und Schülern folgende Regeln einzuhalten: Mobiltelefone mit einer Bildschirmdiagonalen unter 7 Zoll eignen sich nicht als Schulbuchersatz und können nicht als Tablet-PC verwendet werden. Aus urheberrechtlichen Gründen ist es nicht erlaubt, ganze Bücher zu fotografieren und zu verwenden. Die Befolgung von Urheberrechtsgesetzen liegt in der Verantwortung der Schüler. Die Geräte sind lautlos zu stellen. Der Tablet-PC liegt bei der Nutzung flach auf der Bank, so dass die Lehrkraft einsehen kann, welche Anwendungen die Schüler benutzen. Etwaige Mobilfunk- oder Internetverbindungen sind zu trennen. Der Tablet-PC darf nur für schulische Dinge genutzt werden (Taschenrechner, Mitschriften, digitale Schulbücher, Kalender). Nicht gestattet sind die Kommunikation mit anderen Personen (Chats, , WhatsApp etc.) sowie Spiele. Technische Störungen (z.b. Abstürze, leerer Akku) liegen in der Verantwortung des Schülers und stellen keine Entschuldigung für nicht vorhandene Bücher dar. Ein Akkubetrieb muss gewährleistet sein. Die Schüler können das Gerät während des Unterrichts nicht an der Steckdose laden. Die Tablet-PCs dürfen bei Klassenarbeiten nicht benutzt werden. Ausnahmen regelt der/die zuständige Fachlehrer/in. Sollte gegen diese Regeln verstoßen werden, erfolgt eine Ermahnung durch die Lehrkraft. Bei wiederholten Verstößen kann die Nutzung des Tablet-PCs dauerhaft untersagt werden. Schüler, die einen Tablet-PC im Unterricht nutzen, erkennen die oben aufgeführten Bedingungen an. 4

5 4. Benutzung des Schulgebäudes und der Einrichtung 4.1. Die Schülerinnen und Schüler tragen Mitverantwortung für die Sauberkeit ihres Klassenzimmers. Gebäude, Einrichtungsgegenstände sowie Lehr- und Lernmittel sind pfleglich zu behandeln. Wer sie schuldhaft beschädigt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet Alle Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die in den Saal mitgenommenen Flaschen ordnungsgemäß zu entsorgen. Wenn dies nicht geschieht, kann die für den Saal zuständige Lehrperson ein Flaschenverbot erteilen, die Abfälle in den Abfallkorb zu entsorgen, nach Unterrichtsschluss zur Erleichterung der Saalreinigung die Stühle nach Vorlage hochzustellen sowie darauf zu achten, dass die Fenster geschlossen und die Jalousien hoch gedreht/hoch gefahren sind In den EDV-Sälen sind die Benutzerordnung sowie die entsprechenden Hinweise zu beachten Die Eingangstreppen müssen gefahrlos passierbar sein. Deshalb ist der Aufenthalt auf den Treppen zu vermeiden Der Aufenthalt auf dem Übergang des 4. Obergeschosses in der Schanzstraße ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet Die Parkplätze auf dem Schulgelände, in der Schanzstraße und der Martin- Luther-Straße sind während der Unterrichtszeiten für Lehrkräfte reserviert und stehen den Schülerinnen und Schülern nicht zur Verfügung.

6 5. Pausen, Freistunden, Versicherungsschutz bei Unfällen 5.1. Während der Pausen und Freistunden ist der Aufenthalt in den Klassenräumen und den Fluren nicht gestattet. Es stehen als Aufenthaltsmöglichkeit Mensa, Schüleraufenthaltsraum, Schülerarbeitsräume, Tischgruppen und das Schulgelände zu Verfügung Die Schülerinnen und Schüler dürfen in den Pausen und Freistunden das Schulgelände verlassen, während der Unterrichtszeit jedoch nur mit Erlaubnis einer Lehrperson Die gesetzliche Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler erstreckt sich auf den Unterricht, andere Schulveranstaltungen und die Schulwege. Beim Verlassen der Schule in Pausen und Freistunden besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Dieser tritt jedoch u. a. dann ein, wenn Ersatz für ein Lehr- oder Lernmittel beschafft wird, das für eine am selben Tag stattfindende Unterrichtsstunde benötigt wird. Schulunfälle sind unverzüglich beim Sekretariat zu melden. 6. Rauchen, Alkohol, Rauschmittel 6.1. Der Genuss von alkoholischen Getränken und Rauschmitteln auf dem Schulgelände ist untersagt. Bei besonderen Veranstaltungen kann die Schulleitung den Genuss alkoholischer Getränke ausnahmsweise gestatten. Für Fragen der Suchtprävention steht ein Beratungslehrer bzw. ein Beratungslehrerin zur Verfügung Rauchen ist gemäß dem Nichtraucherschutzgesetz sowohl in der Schule als auch auf dem Schulgelände nicht gestattet. 7. Schulversäumnisse 7.1. Kann eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit oder anderer wichtiger Gründe nicht am Unterricht oder an sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilnehmen, so ist die Schule darüber unverzüglich zu informieren. Die Information kann telefonisch ( ), per Mail (bbsii-kl@gmx.de) oder per Fax ( ) erfolgen. Bei minderjährigen Schülerinnen und

7 Schülern erfolgt die Mitteilung über die Erziehungsberechtigten. Eine schriftliche Versäumnisbegründung ist spätestens am zweiten Unterrichtstag nach dem ersten Fehltag vorzulegen, bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern spätestens am nächsten Unterrichtstag. Bei Berufsschülerinnen und schülern ist die Versäumnisbegründung auch von der Ausbilderin/dem Ausbilder zur Kenntnisnahme abzuzeichnen. Erfolgt keine ordnungsgemäße Entschuldigung, gelten die Fehlzeiten als unentschuldigt, es sei denn die Verspätung wird hinreichend entschuldigt. Bei länger andauernden oder häufigen Fehlzeiten wegen Krankheit kann auf Verlangen ein ärztliches oder amtsärztliches Attest eingefordert werden. Kurzfristige Versäumnisse während eines Schultages regeln die Fachlehrerinnen und Fachlehrer für ihre Unterrichtsstunden bzw. die Klassenleiterin oder der Klassenleiter Ist ein Schulversäumnis im Vorfeld bekannt, so ist es der Klassenleitung frühzeitig bekannt zu geben. Gegeben falls ist ein Antrag auf Beurlaubung zu stellen Berufsschulpflichtige sollen ihren betrieblichen Urlaub während der Schulferien nehmen. Eine Beurlaubung während der Schulzeit kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Eine Beurlaubung aus betrieblichen Gründen ist grundsätzlich nicht zulässig. Der entsprechende Urlaubsantrag ist nach Kenntnisnahme der bzw. des Ausbildenden der Schule rechtzeitig vor Urlaubsantritt zur Genehmigung zuzuleiten. Ohne vorherige Genehmigung gelten die Fehlzeiten als unentschuldigt Beurlaubungen für einzelne Stunden erfolgen mündlich durch die jeweiligen Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrer. Bis zu 3 Unterrichtstagen beurlaubt die Klassenleiterin bzw. der Klassenleiter, in anderen Fällen die Schulleiterin bzw. der Schulleiter Wer den Unterricht ohne Abmeldung verlässt, fehlt unentschuldigt. Eine Abmeldung erfolgt bei der Fachlehrerin/dem Fachlehrer der Folgestunde, der Klassenleitung oder in Ausnahmefällen der Abteilungsleitung Versäumnisbegründungen und Urlaubsanträge Minderjähriger bedürfen auch der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

8 7.7. Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler einen angekündigten Leistungsnachweis wegen Krankheit, kann die jeweilige Lehrkraft den Nachtermin von der Vorlage eines ärztlichen Attestes abhängig machen. 8. Alarm, Gefahrenfälle Bei Alarm und sonstigen Gefahrenfällen verlassen die Schülerinnen und Schüler sofort die Klassenräume und die Schule auf den gekennzeichneten Fluchtwegen. Näheres regelt der in den Sälen ausgehängte Alarmplan Verteilung und Aushang von Schriften Die Verteilung und den Aushang von Schriften durch Schülerinnen und Schüler auf dem Schulgelände regelt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter im Benehmen mit der Schülersprecherin bzw. dem Schülersprecher. 10. Änderung von Schülerdaten Jede Änderung der Wohnungsanschrift, der Personalien sowie des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses ist unverzüglich der Klassenleiterin bzw. dem Klassenleiter zu melden. 11. Beschwerden Wer mit Anordnungen oder Vorgängen nicht einverstanden ist, kann sich zunächst an die Fachlehrerin bzw. den Fachlehrer wenden. Lässt sich die Angelegenheit auf diesem Wege nicht klären, kann sie der Klassen-, Abteilungsund Schulleitung oder auch der Verbindungslehrerin bzw. dem Verbindungslehrer vorgetragen werden.

9 12. Verstöße gegen die Hausordnung Wer gegen diese Hausordnung verstößt, kann mit Ordnungsmaßnahmen gemäß 61 ff der Schulordnung belegt werden Verhaltensregeln In Ergänzung der Hausordnung gilt die beiliegende Schülerinfo. 14. Benutzerordnung für die DV-Anlagen der BBS II Die Datenverarbeitungsanlagen der Berufsbildenden Schule II dienen der Aus- und Fortbildung unserer Schülerinnen und Schüler Grundsätzlich sind zur Nutzung berechtigt: Alle Lehrpersonen und Schüler sowie alle Personen nach vorheriger Zustimmung der Saalverantwortlichen. Eine schriftliche Bestätigung über die Zustimmung zur Benutzerordnung ist erforderlich Das Betreten der Räume mit DV-Anlagen ist nur zu den Unterrichtsstunden oder zu besonderen Benutzerzeiten möglich Jedem Nutzer ist bekannt, dass das Netzbetriebssystem die Nutzung der Rechner im Netz protokolliert, d.h. dem Administrator ist es möglich, jederzeit festzustellen, wer, wann und was an einem Rechner gearbeitet hat. Im Netz darf nur für die Schule lizenzierte und von den Administratoren installierte Software benutzt werden. Es ist ausdrücklich untersagt, eigene Soft-

10 ware mitzubringen, sich per Mail zuschicken zulassen, downzuloaden, zu installieren und /oder zu nutzen Alle Einrichtungen, Geräte, Software und sonstigen Gegenstände in den Computerräumen sind pfleglich zu behandeln. Verluste, Beschädigungen und Störungen sind dem Saalverantwortlichen zu melden. Für unerlaubte Handlungen an der Hard- bzw. Software haftet der Verursacher Die Nutzung des Internets ist nur möglich, wenn ein Lehrer das Netz hierfür frei schaltet. In Stichproben überprüfen die Lehrer die Recherchen im Internet. Die gesetzlichen Bestimmungen des Strafrechts, Urheberrechts und des Jugendschutzrechts sind zu beachten. Es ist verboten, pornographische, gewaltverherrlichende oder rassistische Inhalte aufzurufen oder zu versenden. Werden solche Inhalte versehentlich aufgerufen, ist die Anwendung zu schließen und der Aufsichtsperson Mitteilung zu machen Die Schule ist in Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht berechtigt, den Datenverkehr zu speichern und zu kontrollieren. Die Daten werden nach stichprobenartiger Kontrolle innerhalb eines Monats spätestens zum Schuljahresende gelöscht. Dies gilt nicht, wenn Tatsachen den Verdacht eines schwerwiegenden Missbrauches der schulischen Computer begründen Die Bedienung und Nutzung der Hard- und Software hat entsprechend den Instruktionen zu erfolgen. Störungen und Schäden sind sofort den Saalverantwortlichen zu melden. Wer schuldhaft Schäden verursacht, hat diese zu ersetzen. Essen und Trinken ist in den DV-Sälen grundsätzlich verboten Es darf nur selbst hergestellte Software kopiert werden. Folgen aufgrund Zuwiderhandelns, insbesondere Regressansprüche Dritter, gehen ausschließlich zu Lasten des Benutzers. Selbsterstellte Programme dürfen nie auf Datenträgern abgespeichert werden. Veränderungen an den Geräten, insbesondere im aktiven Zustand, dürfen nur mit Zustimmung der vorhandenen Lehrperson vorgenommen werden. Das Öffnen der Geräte ist untersagt.

11 Die Nutzung von privaten Speichermedien erfolgt auf eigenes Risiko Der Internet-Zugang darf grundsätzlich nur für unterrichtliche Zwecke genutzt werden. Das Herunterladen von Anwendungen ist nur mit Einwilligung der Schule zulässig. Die Schule ist nicht für den Inhalt der über ihren Zugang abrufbaren Angebote Dritter im Internet verantwortlich. Im Namen der Schule dürfen weder Vertragsverhältnisse eingegangen noch ohne Erlaubnis kostenpflichtige Dienste im Internet benutzt werden. 11 Die Nutzung sog. Anonymisierungs-Server ist strengstens untersagt Nach Abschluss der Unterrichtseinheit bzw. DV-Sitzung hat der zuständige Lehrer dafür zu sorgen, dass alle Fenster geschlossen, alle Geräte abgeschaltet, die Software am vorgesehenen Platz ist, das Licht abgeschaltet, der Raum abgeschlossen und evtl. Diebstahlsicherungen aktiviert werden Bei Verstößen gegen die Ordnung kann die Lehrperson den oder die Benutzer zeitweise ausschließen Um eine missbräuchliche und/oder unerlaubte Internetnutzung durch Schüler zu vermeiden, ist der Lehrer/die Lehrerin verpflichtet, vor Unterrichtsbeginn zu überprüfen, ob der Internetzugang für den jeweiligen Saal ausgeschaltet ist Schüler, die gegen die Nutzerordnung verstoßen, müssen mit Ordnungsmaßnahmen rechnen und je nach Schwere des Verstoßes ist auch ein Schulausschluss

12 15. Inkrafttreten Diese Hausordnung vom 15. November 1988 ist auf Grund des 67 Schulordnung und der Nr der Konferenzordnung erstellt. Die zuletzt geänderte Fassung tritt vorbehaltlich dem Einvernehmen mit dem Schulausschuss sowie im Benehmen mit dem Schulträger, dem Schulelternbeirat und dem Schülersprecher am 1. August 2016 in Kraft. 12 Die Schulleitung gez. Fritz Pfaff

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