Gebiet 1. Gebiet 2. Allgemeines Wohngebiet. Zahl der Vollgeschosse: maximal 2. Mischgebiet. Zahl der Vollgeschosse: maximal 2.
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- Kilian Weiss
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1 Festsetzungen gemäß 9 Abs. 1 BauGB Gebiet 1 Allgemeines Wohngebiet Die in 4 Abs. 2 genannten nicht störenden Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind gemäß 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig. Die in 4 Abs. 3 BauNVO genannten Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind gemäß 1 Abs. 6 BauNVO nicht zulässig. Grundflächenzahl: 0,4 Geschossflächenzahl: 0,8 Zahl der Vollgeschosse: maximal 2 Offene Bauweise: Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Garagen sind innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von maximal 15,0 m - gemessen von der jeweiligen Erschließungsstraße - zulässig. Die Anlage von Stellplätzen innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist nur in einer Tiefe von maximal 6,0 m - gemessen von der jeweiligen Erschließungsstraße - zulässig. Das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist - je Grundstück - in einer Zisterne mit einem Fassungsvermögen von mindestens 3 cbm zu sammeln und als Brauchwasser (z.b. Gartenbewässerung) zu verwenden. Gebiet 2 Mischgebiet Die in 6 Abs. 2 BauNVO genannten Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten sind gemäß 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig. Die in 6 Abs. 3 BauNVO genannten Vergnügungsstätten sind gemäß 1 Abs. 6 BauNVO nicht zulässig. Grundflächenzahl: 0,6 Geschossflächenzahl: 1,0 Zahl der Vollgeschosse: maximal 2 Offene Bauweise Öffentliche Grünfläche - Kinderspielplatz Die als öffentliche Grünfläche - Kinderspielplatz festgesetzte Fläche ist als Grünfläche anzulegen und im Bestand zu unterhalten. Auf mindestens 20 % dieser Fläche ist eine Pflanzung aus einheimischen und standortgerechten Laubgehölzen (z.b. gemäß Vorschlagsliste I) anzulegen und im Bestand zu unterhalten. Bei der prozentualen Anpflanzungspflicht ist pro Baum eine Fläche von 10 m² und pro Strauch eine Fläche von 2 m² in Ansatz zu bringen. Die Anlage von wasserundurchlässigen Belagsstrukturen ist unzulässig. Ausgenommen von dieser Regelung sind die im Rahmen eines Kinderspielplatzes erforderlichen Flächen für Spielgeräte. Fläche für Anpflanzungen Innerhalb der Fläche für Anpflanzungen ist eine mindestens dreireihige geschlossene Anpflanzung aus standortgerechten und einheimischen Bäumen und Sträuchern (z. B. gemäß Vorschlagsliste I) anzulegen und im Bestand zu erhalten. Der Pflanzabstand in der Reihe darf dabei 1,5 m nicht überschreiten.
2 Wald mit Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Stilllegungsfläche zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Stilllegungsfläche ist die forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege der Bestände einzustellen und die Waldflächen der natürlichen Sukzession zu überlassen. Ausgenommen hiervon ist die im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht erforderliche Pflege entlang der angrenzenden Wegeflächen. Wald mit Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Renaturierung gewässerbegleitender Waldbestände zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Renaturierung gewässerbegleitender Waldbestände ist das vorhandene Nadelholz in einem Eingriff zu entnehmen. Die geräumten Flächen sind ausschließlich mit Erle (Alnus glutinosa) und Esche (Fraxinus excelsior) wieder aufzuforsten. Vorhandene Laubholzbestände sind zu erhalten und in die gewässerbegleitende Aufforstung zu integrieren. Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Obstbaumstreifen Die festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Obstbaumstreifen dient ausschließlich der Schaffung einer naturschutzfachlich erforderlichen Abstandszone zwischen der Baugebietsfläche und dem angrenzenden Gehölzbestand. Auf der gesamten Fläche ist - soweit nicht bereits vorhanden - eine Ansaat mit einer standortgerechten Gras-Kräuter-Mischung vorzunehmen und im Bestand zu unterhalten. Zusätzlich sind mindestens 10 hochstämmige Obstbäume (z.b. gemäß Vorschlags- liste II) anzupflanzen und im Bestand zu unterhalten. Von den dargestellten Standorten der Obstbäume kann bis zu 5,0 m abgewichen werden.die Pflege der Wiesenvegetation ist auf eine einmalige Mahd alle zwei Jahre zu beschränken, wobei der Mahdtermin nicht vor dem 15. Juli des Jahres liegen darf. Das Mähgut ist von der Fläche abzuräumen. Jeglicher Eintrag von Düngemitteln sowie Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig. Innerhalb dieser Fläche ist die Errichtung eines Fußweges in einer Reihe von bis zu 2,0 m zulässig. Zuordnung gemäß 9 Abs. 1a BauGB Die Festsetzungen innerhalb der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Obstbaumstreifen werden den Baugrundstücksflächen innerhalb des Teilplanes A zu 100 % sowie die Festsetzungen innerhalb der Teilpläne B1, B2 und B3 werden den Baugrundstücksflächen innerhalb des Teilplanes A zu 80 % als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zugeordnet.
3 Wald mit Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Stilllegungsfläche zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Stilllegungsfläche ist die forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege der Bestände einzustellen und die Waldflächen der natürlichen Sukzession zu überlassen. Ausgenommen hiervon ist die im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht erforderliche Pflege entlang der angrenzenden Wegeflächen. Wald mit Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Renaturierung gewässerbegleitender Waldbestände zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Renaturierung gewässerbegleitender Waldbestände ist das vorhandene Nadelholz in einem Eingriff zu entnehmen. Die geräumten Flächen sind ausschließlich mit Erle (Alnus glutinosa) und Esche (Fraxinus excelsior) wieder aufzuforsten. Vorhandene Laubholzbestände sind zu erhalten und in die gewässerbegleitende Aufforstung zu integrieren. Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Obstbaumstreifen Die festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Obstbaumstreifen dient ausschließlich der Schaffung einer naturschutzfachlich erforderlichen Abstandszone zwischen der Baugebietsfläche und dem angrenzenden Gehölzbestand. Auf der gesamten Fläche ist - soweit nicht bereits vorhanden - eine Ansaat mit einer standortgerechten Gras-Kräuter-Mischung vorzunehmen und im Bestand zu unterhalten. Zusätzlich sind mindestens 10 hochstämmige Obstbäume (z.b. gemäß Vorschlags- liste II) anzupflanzen und im Bestand zu unterhalten. Von den dargestellten Standorten der Obstbäume kann bis zu 5,0 m abgewichen werden.die Pflege der Wiesenvegetation ist auf eine einmalige Mahd alle zwei Jahre zu beschränken, wobei der Mahdtermin nicht vor dem 15. Juli des Jahres liegen darf. Das Mähgut ist von der Fläche abzuräumen. Jeglicher Eintrag von Düngemitteln sowie Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig. Innerhalb dieser Fläche ist die Errichtung eines Fußweges in einer Reihe von bis zu 2,0 m zulässig. Zuordnung gemäß 9 Abs. 1a BauGB Die Festsetzungen innerhalb der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Obstbaumstreifen werden den Baugrundstücksflächen innerhalb des Teilplanes A zu 100 % sowie die Festsetzungen innerhalb der Teilpläne B1, B2 und B3 werden den Baugrundstücksflächen innerhalb des Teilplanes A zu 80 % als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zugeordnet.
4 Festsetzungen gemäß 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. 81 HBO Gebiete 1 und 2 Baugrundstücksfreiflächen Im Gebiet 1 sind mindestens 40 % der Baugrundstücksflächen und in dem Gebiet 2 sind mindestens 20 % der Baugrundstücksflächen vollständig zu begrünen und als Grünanlage im Bestand zu erhalten. Mindestens 20 % dieser zu begrünenden Freiflächen sind mit einheimischen und standortgerechten Laubgehölzen (z. B. gemäß Vorschlagsliste) zu bepflanzen. Die aufgrund sonstiger Festsetzungen dieses Bebauungsplanes anzupflanzenden Bäume und Sträucher sind hierauf anzurechnen. Der Baumanteil darf 20 % nicht unterschreiten, wobei für die Bemessung pro Baum eine Fläche von 10 qm und pro Strauch eine Fläche von 2 qm anzurechnen ist. Geländeoberfläche Die jeweils an das betreffende Grundstück angrenzende Verkehrsfläche (Straßenoberkante) wird als Geländeoberfläche im Sinne des 2 Abs. 5 HBO festgesetzt. Gebiet 1 Dachform Es sind ausschließlich Satteldächer, Walmdächer, Zeltdächer sowie Pultdächer mit einem Versatz von maximal 1,5 m zulässig. Dachneigung Dächer sind mit einer Dachneigung von mindestens 15 bis maximal 45 zulässig. Traufhöhe Die Höhe traufseitiger Außenwände bis zum Anschnitt mit der Dachfläche beträgt für die Grundstücke, die beidseits an die Wegeparzelle Nr. 63/3 (Liebigstraße) angrenzen, straßenseitig 196,50 m über NN., ansonsten maximal 7,50 m, bezogen auf die Straßenoberkante in Grundstücksmitte der an das jeweilige Grundstück angrenzenden Verkehrsfläche. Einfriedigungen, Stützmauern Auf den Grundstücken, die umnittelbar an die Liebigstraße angrenzen, sind an den rückwertigen Grenzen Einfriedigungen und Stützmauern bis zu einer Höhe von 2,70 m zulässig, wobei diese nur als Kombination aus einer maximal 1,50 m hohen Mauer und einem maximal 1,20 m hohen sichtdurchlässigem Zaun zu errichten sind. Ansonsten sind Einfriedigungen und Stützmauern nur als als Kombination aus einer maximal 1,20 m hohen Mauer und einem maximal 0,80 m hohen sichtdurchlässigem Zaun zulässig. Gebiet 2 Dachform Es sind ausschließlich Satteldächer, Walmdächer, Zeltdächer sowie Pultdächer mit einem Versatz von maximal 1,5 m zulässig. Dachneigung Dächer sind mit einer Dachneigung von mindestens 15 bis maximal 45 zulässig. Traufhöhe Die Höhe traufseitiger Außenwände bis zum Anschnitt mit der Dachfläche beträgt maximal 7,50 m, bezogen auf die Straßenoberkante in Grundstücksmitte der an das jeweilige Grundstück angrenzenden Verkehrsfläche.
5 Hinweise Denkmalschutz Die Untere Denkmalschutzbehörde weist darauf hin, dass bei Erdarbeiten jederzeit Bodendenkmäler wie Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen und Fundgegenstände z.b. Scherben, Steingeräte, Skelettreste entdeckt werden können. Diese sind nach 20 HDSchG unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Archäologische Denk- malpflege, oder der Unteren Denkmalschutzbehörde zu melden. Funde und Fundstellen sind in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen ( 20 Abs. 3 HDSchG). Bei sofortiger Meldung ist in der Regel nicht mit einer Verzögerung der Bauarbeiten zu rechnen. Die Untere Denkmalschutzbehörde bittet, die mit den Erdarbeiten Betrauten entsprechend zu belehren. Wasserschutzgebiet Das Plangebiet liegt in der Zone III des Trinkwasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Stadt Groß-Bieberau. Oberflächenentwässerung des Plangebietes Es ist zulässig, das im Bereich des Plangebietes anfallende Oberflächenwasser über zwei Rohre in den Fischbach einzuleiten. Die entsprechenden Böschungsflächen des Fischbaches dürfen dazu mit Wasserbausteinen befestigt werden. Leitungsschutz Bei der Durchführung von Baumpflanzungen ist darauf zu achten, dass die Bäume in mindestens 2,5 m Entfernung zu Versorgungsleitungen gepflanzt werden. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind Schutzmaßnahmen erforderlich, um die Baumwurzeln von den Leitungen fernzuhalten. Bodenveränderungen Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf organoleptische Auffälligkeiten des Untergrundes zu achten. Werden solche festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten hinweisen, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde zu informieren (Mitteilungspflicht gemäß 4 Abs. 1 Hessisches Altlasten- und Bodenschutzgesetz). Ausschlußfrist Die Ausschlußfrist für Gehölz- und Röhrichtbeseitigungen (Brut- und Setzzeit) liegt gemäß 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG zwischen 1. März und 30. September. Vorschlagsliste I (einheimische und standortgerechte Bäume und Sträucher) Acer campestre (Feld-Ahorn) Acer platanoides (Spitz-Ahorn) Carpinus betulus (Hainbuche) Cornus mas (Kornelkirsche) Corylus avellana (Waldhasel) Crataegus monogyna (Eingriffliger Weißdorn) Ligustrum vulgare (Gemeiner Liguster) Lonicera xylosteum (Gemeine Heckenkirsche) Malus sylvestris (Holzapfel) Prunus avium (Vogel-Kirsche) Pyrus communis (Wild-Birne) Ribes alpinum (Alpen-Johannisbeere) Rubus fruticosus (Wilde Brombeere) Sambucus nigra (Schwarzer Holunder) Sorbus aucuparia (Eberesche) Viburnum lantana (Wolliger Schneeball) Viburnum opulus (Gemeiner Schneeball) Vorschlagsliste II (Obstbaumpflanzung) Apfel: Danziger Kantapfel Jacob Lebel Gelber Edelapfel Birne: Klapps Liebling Grüne Jagdbirne Gute Graue Zwetschen: Wangheims Frühzwetschen Hauszwetschen in Typen = Baum
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