Der behördliche Leistungsbescheid als Folge einer Abschleppmaßnahme*

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1 SVR Verkehrszivilrecht Versicherungsrecht Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten Verkehrsverwaltungsrecht Straßenverkehrsrecht ZEITSCHRIFT FÜR DIE PRAXIS DES VERKEHRSJURISTEN In Zusammenarbeit mit dem ACE Auto Club Europa herausgegeben von Dr. jur. Frank Albrecht, Regierungsdirektor im Bundesverkehrsministerium, Berlin; Hans Buschbell, Rechtsanwalt, Düren/Köln; Prof. Dr. med. William Castro, Orthopädisches Forschungsinstitut (OFI), Düsseldorf; Dr. Andreas Ernemann, Vorsitzender Richter am BGH, Karlsruhe; Wolfgang Ferner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Verkehrsrecht, Koblenz; Prof. Harald Geiger, Präsident des Verwaltungsgerichts, München; Peter Grimm LL.M., Rechtsanwalt, München; Dr. Christian Grüneberg, Richter am BGH, Karlsruhe; Ottheinz Kääb LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Verkehrsrecht, München; Ulf D. Lemor, Rechtsanwalt, Ver kehrsopferhilfe, Bad Honnef; Volker Lempp, Rechtsanwalt, Justiziar des ACE, Stuttgart; Dr.-Ing. Werner Möhler, Sachverständiger und Lehr beauftragter am Institut für Kraftfahrzeuge der RWTH Aachen University; Joachim Otting, Rechtsanwalt, Hünxe/Berlin; Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch, Universität Tübingen. Schriftleitung: Wolfgang Ferner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Koblenz/Heidelberg; Ass. jur. Rüdiger Balke, Koblenz; Prof. Dr. Helmut Janker, Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR), Berlin; Dr. Matthias Quarch, Vorsitzender Richter am Landgericht, Aachen. AUFSÄTZE Der behördliche Leistungsbescheid als Folge einer Abschleppmaßnahme* Regierungsdirektor Klaus Weber, Chemnitz AUFSÄTZE A. Einführung 1. Die sog. Abschleppfälle beschäftigen regelmäßig die Rechtsprechung 1 und sind auch in der Literatur 2 schon oft besprochen worden. Der gesamte Abschleppvorgang wird als sog. Primärmaßnahme bezeichnet, an welchen sich dann die sog. Sekundärmaßnahme anschließt, also die behördliche Kostenforderung. 3 Sog. Primärmaßnahme, gesamter Abschleppvorgang Sog. Sekundärmaßnahme, Leistungsbescheid betr. Kosten des Abschleppvorgangs 2. Im Rechtsstreit geht es dann (wie die nachfolgenden Beispiele unter B. zeigen) regelmäßig um die Kosten für die Abschleppmaßnahme, 4 welche die Behörde vom Fahrzeugführer oder halter mittels Leistungsbescheid (siehe dazu später unter C) einfordert. B. I. Praktische Abschleppfälle Sog. Aufforderungsfall 5 Diese Aufforderungsfälle sind dadurch gekennzeichnet, dass entweder ein mündlicher oder schriftlicher Verwaltungsakt gegenüber dem Fahrzeugführer- oder -halter bekannt gegeben wird (Entfernung des Fahrzeugs), oft verbunden mit der Androhung der Ersatzvornahme (bei schriftlicher Aufforderung i.d.r. mit entspr. Fristsetzung). * Grundsätzlich dazu Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. A. 2007, S. 656 ff.; Schoch, Grundfälle zum Polizei- und Ordnungsrecht, JuS 1995, 312; Weber, Verwaltungszwang, Bayerisches Vollstreckungsrecht, 1. A. 2008, und Handbuch des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsrechts, 1. A. 2009, S. 169 ff.; Der Aktenvortrag: Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht, 1.A. 2010, S. 101, und JA 2007, 627, 635 ff, (Klausur); alle mit umfangreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung. Aktuell jetzt: Abschleppen eines Fahrzeugs unmittelbare Ausführung oder Ersatz-vornahme, in NZV 2012, Dabei geht es im Rechtsstreit regelmäßig um die Kostenforderung der Behörde wegen der durchgeführten Abschleppmaßnahme, z.b. OVG Bautzen, SächsVBl. 2009, 185; OVG Hamburg, NVwZ-RR 2010, 263; NVwZ-RR 2007, 364; und NJW 2001, 3647, bestätigt durch BVerwG, NZV 2002, 285 (sog. Handy-Fall); VG Hamburg, NVwZ-RR 2005, Perrey, Abschleppen von Kraftfahrzeugen, BayVBl. 2000, 609; Remmert, Rechtsdogmatische Probleme des Umsetzens verkehrszeichenwidrig geparkter Kraftfahrzeuge, NVwZ 2000, 642; Fischer, Das polizeiliche Abschleppen von Kraftfahrzeugen, JuS 2002, 446; Michaelis, Das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, Jura 2003, 298; Weber, Unfall am Elbufer (Klausur), VR 2005, 381, und Leipziger Ersatzvornahme (Klausur), JA 2007, 627; Weber, Handbuch, S. 143 ff. 3 VG Berlin, NZV 2002, Oft auch als Umsetzen des Fahrzeugs bezeichnet: VG Chemnitz, SächsVBl. 2010, 245; VG Bremen, SVR 2009, 354; VG Hamburg als Vorinstanz zu OVG Hamburg; VG Berlin, NJW 2000, 603; OVG Koblenz, NJW 1999, 3573, 3574; OVG Münster, NJW 2000, 602 (da wird auch von Versetzen des Fahrzeugs gesprochen); es soll kein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet werden (siehe dazu z.b. VGH München, BayVBl. 1984, 559)-. 5 a) mündliche Aufforderungen zum Versetzen des Fahrzeugs: OVG Münster, NJW 2000, 602; mündliche Aufforderung zum Entfernen des Fahrzeugs: OVG Koblenz, NJW 1988, 929; VGH München, BayVBl. 1994, 372: Fahrzeug stand im absoluten Halteverbot, der Polizeibeamte gegenüber dem anwesenden Störer ein Wegfahrgebot mit Androhung des Abschleppens im Weigerungsfall. SVR 5/ SVR 7/

2 A U F S Ä T Z E Weber, Der behördliche Leistungsbescheid als Folge einer Abschleppmaßnahme Da der Störer der vollstreckbaren Aufforderung nicht nachkam, wird die Abschleppmaßnahme eingeleitet. 6 II. Sog. Verkehrszeichenfall 7 1. Sachverhalt: Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid der Beklagten (Behörde) wegen einer Abschleppmaßnahme. Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen LU A 100, das er am Vormittag des 26. Juli 2010 in Ludwigshafen auf einem Parkplatz vor dem Gebäude des Amtsgerichts Ludwigshafen in der Wittelsbachstraße abgestellt hatte. Auf dieser Fläche bestand (und besteht weiterhin) auf zwei Parkplätzen die Kennzeichnung als Parkplatz (Verkehrszeichen 314) mit der Beschränkung zugunsten von Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden (Zusatzschild , Rollstuhlfahrer-symbol). Eine Verkehrsüberwachungskraft der Beklagten stellte um Uhr fest, dass in dem genannten Fahrzeug kein Schwerbehindertenparkausweis auslag. Um Uhr veranlasste sie die Beauftragung eines privaten Abschleppunternehmens mit der Entfernung des Fahrzeugs von dem Behindertenparkplatz. Das Fahrzeug des Klägers wurde um Uhr beiseite geräumt. Die Beklagte sprach wegen des Verkehrsverstoßes gegenüber dem Kläger ein Verwarnungsgeld aus und hörte ihn im Hinblick auf den bevorstehenden Abschleppkostenbescheid an. Mit Schreiben vom 5. August 2010 teilte der Kläger mit, er akzeptiere das Verwarnungsgeld, halte die Abschleppmaßnahme aber für rechtswidrig. Es sei noch keine Stunde verstrichen gewesen, als sein Fahrzeug abgeschleppt worden sei. Er sei im Gerichtsgebäude leicht erreichbar gewesen. Daher sei das Verwaltungshandeln unverhältnismäßig gewesen. In ihrer Stellungnahme vom 18. August 2010 gab die Überwachungsbedienstete zu dem Vorfall an, sie habe sich nach Feststellung des Parkverstoßes in das Gebäude des Amtsgerichts begeben, sei die im Erdgeschoss befindlichen Sitzungszimmer abgegangen und habe die Terminrollen gelesen. Ferner habe sie über die Einsatzleitstelle den Kläger telefonisch zu erreichen versucht, was aber nicht gelungen sei. 2. Mit Kostenbescheid vom 31. August 2010 forderte die Beklagte von dem Kläger die Kosten der Abschleppmaßnahme in Höhe von insgesamt 145,75 Euro. 3. Dagegen legte der Kläger am 6. September 2010 Widerspruch mit der Begründung ein, er habe am 26. Juli 2010 im Amtsgericht Ludwigshafen einen Termin in einer Familiensache wahrgenommen. Er habe damit gerechnet, dass der Termin relativ kurzfristig beendet sein würde. Nach 45 Minuten habe er das Amtsgericht verlassen. Der Wachtmeister des Gerichts sei auf ihn zugekommen und habe ihm mitgeteilt, dass das Fahrzeug abgeschleppt worden sei. Obwohl Kollegen/ Kolleginnen seit Jahren gelegentlich ihr Fahrzeug auf einem der beiden Behindertenparkplätze abstellten, sei es zuvor noch nie vorgekommen, dass ein Fahrzeug dort abgeschleppt worden sei. Es habe bisher auch noch nie Probleme gegeben, denn beide Behindertenparkplätze seien nur äußerst selten belegt. Das Abschleppen sei missbräuchlich und hinterhältig gewesen. Die Bedienstete hätte ihn ohne weiteres im Sitzungssaal aufsuchen können, den Wachtmeistern sei sein Fahrzeug nämlich bekannt gewesen. 4. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2011, dem Kläger zugestellt am 23. März 2011, wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. 5. Dagegen hat der Kläger am 19. April 2011 Klage erhoben. Er wiederholt weitgehend sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und führt ergänzend aus, seine Sekretärin könne bestätigen, dass es in dem besagten Zeitraum keinen Anruf der Einsatzleitstelle gegeben habe. Nachdem zwei Anwaltskollegen die Bedienstete während des Abschleppvorgangs darauf hingewiesen hätten, dass das Fahrzeug ihm gehöre, hätte sie die Maßnahme abbrechen müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug selbst wegzufahren. Im Übrigen könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der zweite Behindertenparkplatz frei gewesen sei. Deshalb hätten erhöhte Anstrengungen verlangt werden können, den Betroffenen ausfindig zu machen. 6. Das VG hat die Klage abgewiesen. Anmerkung: In beiden vorgenannten Fällen (I und II) liegt dem Abschleppvorgang ein vorausgegangener Verwaltungsakt in Gestalt eines Vollstreckungstitels zugrunde mündliche oder schriftliche Aufforderung zum Entfernen des Fahrzeugs, Ge- oder Verbotsschild nach StVO. III. Abschleppen eines Kraftfahrzeugs ohne vorhergehende Aufforderung und ohne Verkehrszeichen (Ge- oder Verbotszeichen), 8 d.h. ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt in Form eines sog. Vollstreckungstitels (Verstoß gegen unmittelbar geltende Rechtsvorschriften): Typisch sind die Fälle des Parkens auf dem Geh- oder Radweg. 9 also Verstoß gegen Vorschriften der StVO 10 ohne Erlaß eines Verwaltungsaktes.gegen den Störer vor dem Abschleppvorgang. b) VGH Mannheim, NZV 1995, 511: VG Bremen, NVwZ 2000, 593; VG München, Urteil vom , M 6 K (schriftliche Aufforderung zur Entfernung eines Fahrzeugs.). 6 Praktischer Fall bei Weber, Handbuch, S Oft wird dabei von einer Abschleppanordnung gesprochen und dabei der Anschein erweckt, es handele sich um einen Verwaltungsakt. Es geht aber dabei nur um einen innerbehörlichen Vorgang der konkreten Abschleppmaßnahme bzw. Beauftragung eines Abschlepp-unternehmens. 7 Das Gebot, unerlaubt parkende Fahrzeuge wegzufahren, ist in analoger Anwendung des 80 II 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar BVerwG, NJW 1978, 656, ständige Rspr.; VGH Mannheim, NVwZ- RR 1996, 149, 150, und NJW 2003, Konkretes Beispiel hier das Urteil des VG Neustadt vom , 5 K 369/ 11.NW, ähnlich VGH Mannheim, NVwZ-RR 2003, 558; BVerwG, NJW 1993, 870; OVG Bautzen, SächsVBl. 2009, 185, und 2001, 94: in diesem Falle stand das Fahrzeug im eingeschränkten Halteverbot. Das VG Dresden entschied, dass hier eine unmittelbare Ausführung vorlag. Das OVG stellte klar, dass hier eine Ersatzvornahme vorlag und die Entscheidung des VG Dresden fehlerhaft war; OVG Hamburg, NVwZ-RR 2010, 263, und VRS 2003, 474; OVG Greifswald, LKV 2006, 225: Zeichen 242, Fußgängerzone; VG Chemnitz, SächsVBl. 2010, 245: absolutes Halteverbot; VG Bremen, SVR 2009, 354: Parkscheinautomat. 8 VGH München, BayVBl. 1991, 433; VG Leipzig, LKV 1995, 165; Parken eines Pkw mit 2 Rädern auf dem Gehweg (VG Karlsruhe, Urteil vom , 6 K 2399/07; mangels einer verkehrsrechtlichen Anordnung gegenüber der Klägerin scheidet die Ersatzvornahme aus); jedenfalls keine unmittelbare Ausführung beim Abschleppen wg. Verstoßes gegen ein eingeschränktes Halteverbot, sondern Ersatzvornahme (OVG Bautzen, Sächs- VBl. 2001, 94). 9 BVerwG, NJW 1993, 870; OVG Hamburg, NJW 2001, 168: Parken eines Fahrzeugs auf dem Radweg;VG Leipzig, LKV 1995, BVerwG, BayVBl. 2002, 567: 12 III Nr. 9 StVO; OVG Hamburg, NJW 2001, 3647: 1 II, 12 III Nr. 9 tvo. 242 SVR 7/2012

3 Weber, Der behördliche Leistungsbescheid als Folge einer Abschleppmaßnahme A U F S Ä T Z E IV. Abgrenzung des Abschleppvorgangs in Form einer Ersatzvornahme (Fälle I und II) gegenüber einer unmittelbaren Ausführung (Fall III) Die Anordnung einer Abschleppmaßnahme als Ersatzvornahme ist ein verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorgang, während die unmittelbare Ausführung eine polizeirechtliche Maßnahme ist Zur Unterscheidung ist festzustellen 13 dass ein Verwaltungsakt (in Gestalt eines Vollstreckungstitels) gegenüber dem Störer bekannt gegeben und damit wirksam wurde ( 41, 43 VwVfG, und sich daran der Abschleppvorgang in Form einer Ersatzvornahme anschließt; während der Erlaß eines vollsteckbaren Verwaltungsaktes vor Durchführung der unmittelbaren Ausführung (als sog. Realakt) 14 tatsächlich nicht möglich ist Ein gutes Beispiel für die Unterscheidung liefert das Urteil des VGH Mannheim vom : 16 Das Fahrzeug parkte auf einer Fläche, die durch das Verkehrszeichen 314 mit dem Zusatzzeichen auf die Kraftfahrzeuge der Anwohner mit besonderem Parkausweis beschränkt war. Da weder der Halter noch der Fahrer des Fahrzeugs im Besitze eines Parkausweises waren, war dort das Parken nach 12 III Nr. 8 c StVO verboten. Das Abschleppen stellt sich gegenüber dem Fahrzeugführer als Vollstreckung des Verkehrszeichens und gegenüber dem Halter des Fahrzeugs als unmittelbare Ausführung einer polizeilichen Maßnahme dar. C. I. Der Leistungsbescheid 17 betr. Kosten der Abschleppmaßnahme Ersatzvornahme als Verwaltungsvollstreckungsmaßnahme 1. Rechtsgrundlage ist Art. 32 VwZVG oder 24 SächsVwVG 2. Diskutiert wird die Frage, ob der Widerspruch bzw. die Klage gegen den Leistungsbescheid betr. die Kosten einer Ersatzvornahme aufschiebende Wirkung hat. 18 a) Handelt es sich dabei um eine Maßnahme, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen wird, so entfällt kraft gesetzlicher Regelung nach Art. 21 a VwZVG Bayern bzw. 11 Sächs- VwVG die aufschiebende Wirkung von Widerspruch bzw. Anfechtungsklage. b) Sachsen hat hierzu eine ausdrückliche Regelung in 24 III 2 SächsVwZVG getroffen. Dort ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung bei Kostenforderungen aus Ersatzvornahme ausdrücklich bestimmt ( Der Leistungsbescheid ist sofort vollziehbar ). Diese Sonderregelung zeigt, dass es sich bei dieser Kostenforderung nicht um eine Verwaltungsvollstreckungsmaßnahme handelt, bei der nach 11 SächsVwVG die aufschiebende Wirkung entfällt; denn dann wäre die Sonderregelung in 24 III 2 SächsVwVG nicht erforderlich gewesen. c) Ebenso kann ein Fall des 80 II 1 Nr. 1 VwGO 19 nicht vorliegen, da sich dann eine sächsische Sonderregelung im VwVG erübrigt hätte. II. Unmittelbare Ausführung als polizeirechtliche Maßnahme außerhalb der Verwaltungsvollstreckung 1. Diese Art der polizeilichen Maßnahme ergibt sich z.b. aus 6 I SächsPolG oder Art. 9 I PAG Bayern. 2. Rechtsgrundlage für die sich anschließende Kostenforderung aus einer unmittelbaren Ausführung ist 6 II SächsPolG bzw. Art. 9 II PAG. 3. Da es sich hier nicht um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt, hat ein Widerspruch bzw. eine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die Erörterungen wie oben im Zusammenhang mit den Kosten der Ersatzvornahme sind hier nicht anzustellen. Auch ein Fall des 80 II 1 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. 20 D. I. Rechtsgrundlage für die behördliche Kostenforderung Abschleppvorgang in Form der Ersatzvornahme Bei der sog. Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme nach den Vorschriften der jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetze. 11 Siehe dazu Weber, NZV 2012, OVG Hamburg, NJW 2005, 2247; die unmittelbare Ausführung ist nicht Teil der Verwaltungsvollstreckung (OVG Frankfurt, NVwZ-RR 1999, 117, 118). 13 Siehe dazu OVG Bautzen, SächsVBl. 2001, 94. Zum Zwangsmittel der Ersatzvornahme beim Abschleppen eines Fahrzeugs hat das BVerwG (NVwZ 1988, 623) ausgeführt: Die Ersatzvornahme setzt den Erlaß einer vollstreckbaren polizeilichen Grundverfügung voraus, die das Entfernen des Fahrzeugs gebietet.. 14 Rasch, Der Realakt insbes. im Polizeirecht, DVBl. 1992, 207, VGH München, NZV 1992, 207, 208; OLG Dresden, SächsVBl. 2003, 173, 174; VG Dresden, Urteil vom , 3 K 1728/09; VGH Kassel, DÖV 1999, 916 zu einem Sicherstellungsfall; Sie ist ein Verwaltungsakt, der die Anordnung an den Pflichtigen enthält, eine Sache herauszugeben. Ist der Gewahrsaminhaber nicht bekannt oder erreichbar, kommt unter den Voraussetzungen des 8 HSOG eine unmittelbare Ausführung in Betracht.. 16 NVwZ-RR 1996, 149; diese Unterscheidung trifft so auch das OVG Hamburg (NJW 1992, 1909), bestätigt durch BVerwG, NJW 1992, So die ausdrückliche Bezeichnung der entspr. Kostenforderung in 24 III SächsVwVG; BVerwG, NJW 1981, 1571; OVG Bautzen, NVwZ-RR 2003, 475, und SächsVBl. 1997, 82: Leistungsbescheid nach 6 II SächsPolG; VG Chemnitz, SächsVBl. 2010, 245; OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ-RR 2006, 376; VGH München, BayVBl. 1994, 372, und 2005, 536, 537; VG Düsseldorf, Urteil vom , 18 K 2192/10; VG Neustadt, NVwZ-RR 2009, 227; VGH Kassel, NVwZ-RR 1995, Bejahend: OVG Münster, NJW 1983, 1441; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1991, 512, und 1997, 74;;OVG Koblenz, NVwZ-RR 1999, 27; OVG Bautzen, NVwZ-RR 2003, 475: derartige Leistungsbescheide haben keinen Beugecharakter und sind deshalb keine Vollstreckungsmaßnahmen i.s. von 11 SächsVwVG (zur mittlerweile geänderten rechtslage in Sachsen siehe oben unter I 2 b); Verneinend: VGH Kassel, NVwZ-RR 1998, Heft 9, 4 TG 4252/96; OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ-RR 2006, Verneinend auch OVG Koblenz, NVwZ-RR 1999, 27, und VGH Mannheim, NVwZ 1991, OVG BerlinNVwZ-RR 1995, Weber, Handbuch, S. 141 ff.; Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme zur Durchsetzung einer sog. vertretbare Handlung des Vollstreckungsschuldners) außerhalb von Abschleppmaßnahmen Sicherungsmaßnahmen an einem Gebäude (OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ-RR 2006, 376) Abbrucharbeiten an einer baulichen Anlage (OVG Münster, NJW 1983, 1441) SVR 7/

4 A U F S Ä T Z E Weber, Der behördliche Leistungsbescheid als Folge einer Abschleppmaßnahme Voraussetzung jeglichen Zwangsmitteleinsatzes (sog. Verwaltungszwang) ist immer, dass die sog allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, also Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes in Gestalt eines sog. Vollstreckungstitels,, 22 z.b. Art. 19 VwZVG oder 2 SächsVwVG (allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung).. Es gilt der Grundsatz, dass die Sekundärmaßnahme (Leistungsbescheid) nur rechtmäßig ist, wenn die vorausgegangene Primärmaßnahme 23 (Vollstreckungstitel einschl. evtl. Androhung eines Zwangsmittels) selbst wirksam 24 und die sich anschließende Durchführung der Ersatzvornahme rechtmäßig war. Auch bei einem sog. abgebrochenen Abschleppvorgang 25 ist dieser Grundsatz anzuwenden Prüfungsschema Prüfung der Primärmaßnahme und anschließend der Sekundärmaßnahme bei der Geltendmachung von Kosten für eine Ersatzvornahme nach Art. 36 Abs. 4 VwZVG bzw. 24 SächsVwVG I. Wirksamer Grundverwaltungsakt in Form eines Vollstreckungstitels, welcher der Verwaltungsvollstreckung (in Form der Ersatzvornahme) vorausgeht, einschl. einer evtl. Androhung 1. Rechtsgrundlage (Art. 20 III GG, Gesetzesvorbehalt) 27 grundsätzlich polizeiliche Generalklausel (z.b. 3 I Sächs- PolG bzw. BadWürttPolG), Gefahr für die öffentliche Sicherheit, 28 konkret hier Verstoß gegen Normen der StVO Formelle Rechtmäßigkeit (siehe z.b. Art. 46 BayVwVfG) a) Zuständigkeit der Anordnungsbehörde, örtlich und sachlich b) Form c) Verfahren 3. materielle Rechtmäßigkeit 30 a) Konkrete Prüfung der entspr. Tatbestandsmerkmale, b) anschließend Prüfung der Rechtsfolge, insbes. auch Verhältnismäßigkeit c) Störer, d.h. Adressat des Vollstreckungstitels Bekanntgabe des Verwaltungsaktes in Form eines Vollstreckungstitels 32 an den Störer und wirksame Androhung der Ersatzvornahme, a) der Verwaltungsakt muß Titelfunktion besitzen, z.b. Art. 19 VwZVG 33 oder 2 SächsVwVG, b) die wirksame Androhung 34 des Zwangsmittels kann dann mit dem Grund-Verwaltungsakt verbunden werden (Art. 36 Abs. 2 VwVZG oder 20 II SächsVwVG), sog. unselbständige Androhung c) auf die Androhung kann im Ausnahmefall verzichtet werden 35 (Art. 35 VwZVG und 21 SächsVwVG). Anmerkung Auf die Rechtmäßigkeit dieser Grundverfügung (Grundverwaltungsakt) in Form eines Vollstreckungstitels sowie der Androhung kommt es nicht an. Denn tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit der dem Vollstreckungsverfahren vorausgegangenen Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgende Akte und damit auch der Anwendung des Zwangsmittels ist 36 II. Rechtmäßigkeit der Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme, hier konkret rechtmäßige Anwendung der Ersatzvornahme 37 (als Folge des wirksamen Vollstreckungstitels und einer evtl. Androhung, siehe vor unter I) Rechtsgrundlage, z.b. Art. 32 VwZVG oder 24 SächsVwVG bei Ersatzvornahme 2. formelle Rechtmäßigkeit, z.b. zuständige Vollstreckungsbehörde 3. materielle Rechtmäßigkeit 39 insbes. Existenz eines wirksamen Vollstreckungstitels, angemessenes Zwangsmittel und Verhältnismäßigkeit Anmerkung: Im Gegensatz zum vorangegangenen Grund-Verwaltungsakt mit der Androhung der Ersatzvornahme, siehe vor unter I, Sanierung eines mit Altlasten belasteten Grundstücks (VG Hannover, NVwZ-RR 1998, 311) Entfernung von auf einem Grundstück abgelagerten Materials (VGH Mannheim, NVwZ-RR 1997, 74) Durch Erdarbeiten entstandene Böschungswände zu den Nachbargrundstücken sind durch näher geregelte Maßnahmen so zu sichern, dass ein Nachrutschen von Erdreich wirkungsvoll verhindert wird (VGH Kassel, Beschluß vom ,NVwZ-RR 1998, Heft 9) Räumung von Gebäuden von dort gelagerten Gegenständen (VGH München, Beschluss vom , 25 ZB ). 22 Weber, Handbuch, S. 31 ff.; BVerwG, NJW 1996, , und NVwZ 2009, 122: Titelfunktion des Grund-Verwaltungsaktes ; VGH München, BayVBl. 1976, 647: Vollstreckungstitel der Exekutive. 23 Das OlG Dresden, SächsVBl. 2003, 173, 174, spricht vom Primärverwaltungsakt. 24 BVerwG, DÖV 1984, 887, und NZV 2002, 285; OVG Saarlouis, NZV 1993, 366; OVG Berlin, NVwZ-RR 1995, 575, 576; OVG Schleswig, NVwZ-RR 2003, 647; 648; VGH Mannheim, VBlBW 2004, 213; OVG Bautzen, SächsVBl. 2009, 185, 186; Kästner, JuS 1994, 361, Als das Abschleppfahrzeug eintrifft, ist das störende Fahrzeug bereits entfernt. 26 OVG Hamburg, NJW 2001, 168, und 2005, 2247; OVG Hamburg, NVwZ-RR 2007, 364: rechtmäßige Anordnung des Abschleppvorgangs. 27 VGH Mannheim, NVwZ-RR 2003, 558; VG Chemnitz, SächsVBl. 2010, OVG Münster, NJW 2000, 602; OVG Koblenz, NJW 1988, 929, und 1999, 3573; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1996, 149, 150, und DÖV 2002, 1002; VGH Kassel, NVwZ-RR 1995, 29,30; OVG Bautzen, Beschluss vom , 3 A 141/08; OVG Hamburg, NJW 2005, 2247, VGH Mannheim, NVwZ-RR 1996, 149, 150; VG München, Urteil vom , M 6 K ; OVG Hamburg, NJW 2005, 2247, 2248, und Urteil vom , 5 Bf 124/08; Weber, Handbuch, S Weber, Handbuch, S VGH Mannheim, NVwZ-RR 2003, BFH, NJW 2003, 1070, 1071: Vollstreckbarer Verwaltungsakt als Vollstreckungstitel. 33 VGH München, BayVBl. 2005, 536, BVerwG, DÖV 1984, 887; VGH München, BayVBl. 2005, 536, VGH Mannheim, NVwZ-RR 2003, 538; OVG Bautzen, Beschluss vom , 3 A 141/08; VG Bremen, SVR 2009, BVerwG, DÖV 1984, 887, und DVBl. 2005, 645, 646; VGH München, BayVBl. 2005, 536, 57; OVG Saarlouis, NVwZ 2009, 602; OVG Hamburg, VRS 2003, 474, 475; VG Neustadt, Beschluß vom , 3 L 736/09; VG Bremen, NVwZ-RR 2000, 593; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1996, 149, 150: verbotwidrig abgestelltes Fahrzeug auf einem ausgeschilderten Anwohnerparkplatz. 37 BVerwG, NVwZ 1997, 381, 382: Die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelanwendung ist Voraussetzung für den Kostenanspruch. 38 BVerwG, DÖV 1984, 887; VGH München, BayVBl. 2005, 536, 538; OVG Hamburg, Urteil vom , 5 Bv 124/ OVG Koblenz, NVwZ 1994, 715, und NVwZ-RR 2009, 746, 747: Ein Erstattungsanspruch für Kosten der Ersatzvornahme steht der Behörde nur dann zu, wenn die Ersatzvornahme formell und materielle rechtmäßig war SVR 7/2012

5 Weber, Der behördliche Leistungsbescheid als Folge einer Abschleppmaßnahme A U F S Ä T Z E muß hier bei der Zwangsmittelanwendung eine rechtmäßige Verwaltungsvollstreckungsmaßnahme vorliegen! 40 III. Rechtmäßigkeit der sog. Sekundärmaßnahme (welche der Primärmaßnahme mit durchgeführter Ersatzvornahme nachfolgt), also Prüfung der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides (Leistungsbescheid) 1. Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid. 41 z.b. Art. 32 S. 1 VwZVG oder 24 III 1 SächsVwVG 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren, siehe Art. z.b. 46 BayVwVfG, da hier ein Verwaltungsakt vorliegt (in Form eines Leistungsbescheides nach den Art. 23 ff. VwZVG bzw. 12 ff. SächsVwVG). 3. materielle Rechtmäßigkeit: insbes. richtiger Adressat des Kostenbescheides und Verhältnismäßigkeitsprüfung 3. Abschließend ist festzustellen, dass hier ein 3-stufiges Verwaltungsverfahren vorliegt: Sog. Primärmaßnahme in Gestalt eines Grund-Verwaltungsaktes in Form eines Vollstreckungstitels (1. Stufe), sich daran anschließendes Verwaltungsvollstreckungsverfahren in Anwendung des Zwangsmittels (2. Stufe), sog. Sekundärmaßnahme in Form des das Verfahren abschließende Leistungsbescheides gegenüber dem Fahrer oder Halter (3. Stufe). 1. Stufe (nur) wirksame Primärmaßnahme 2. Stufe Rechtmäßige Anwendung 3. Stufe rechtmäßige Sekundärmaßnahme Bekanntgabe eines wirksamen (nicht nichtigen).grund-verwaltungsaktes in Form eines Vollstreckungstitels einschl. einer evtl. wirksamen Androhung Sich anschließende rechtmäßige Anwendung der Verwaltungsvollstreckungsmaßnahme, hier als Ersatzvornahme Geltendmachung der Kosten der durchgeführten Abschleppmaßnahme mittels Leistungsbescheid 4. Damit stellt sich das Problem des Ausschlusses von Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt (oben, 1. Stufe) im Rahmen der 3. Stufe (Widerspruch bzw. Klage gegen den späteren Leistungsbescheid): a) Regelmäßig muss sich die Rechtsprechung mit Klagen gegen den Leistungsbescheid betr. Kosten der durchgeführten Ersatzvornahme auseinandersetzen. 42 Dabei wird oft der Einwand vorgetragen, der sog. Grund-Verwaltungsakt in Form des Vollstreckungstitels einschließlich der Zwangsmittelandrohung (sog. Primärmaßnahme) sei rechtswidrig Geht der Adressat des Leistungsbescheides, welcher das oft langwierige Verfahren abschließt, nur gegen den das gesamte Verfahren abschließenden Kostenbescheid vor (ihm ist regelmäßig nicht bewußt, dass und welche Maßnahmen ihm gegenüber vorher getroffen wurden), kommt er oft zu spät. 43 c) Beispiele aus der Rechtsprechung für Klagen gegen spätere Leistungsbescheide: VG Neustadt, Beschluss vom , 3 L 736/09: Grund- Verwaltungsakt vom , Leistungsbescheid vom OVG Koblenz, NVwZ 1994, 715: Grund-Verwaltungsakt vom , Leistungsbescheid vom BVerwG, NVwZ 1997, 381: Grund-Verwaltungsakt vom , Leistungsbescheid vom OVG Saarlouis, NVwZ 2009, 602: Grund-Verwaltungsakt vom , Leistungsbescheid vom : Der Kläger (Anm.: gegen den Leistungsbescheid) hat innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist kein Rechtmittel eingelegt. Sind danach der Grundverwaltungsakt und die Zwangsmittelandrohung bestandkräftig, so ist er mit etwaigen Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsentscheidungen ausgeschlossen. Dass die genannten Verwaltungsentscheidungen nichtig wären, ist weder dargetan noch ersichtlich. d) Der Vollstreckungsschuldner ist gegenüber dem Grund- Verwaltungsakt (Vollstreckungstitel) aber nicht rechtsschutzlos. 44 Er kann gegen nach Erlaß gegen den Grund-Verwaltungsakt klagen bzw. im Eilverfahren nach 80 V VwGO die aufschiebende Wirkung von Widerspruch bzw. Anfechtungsklage beantragen, d.h. er muß dafür Sorge tragen, dass der Behörde kein Vollstreckungstitel zur Verfügung steht. Denn nur bei Vorliegen eines Vollstreckungstitels kann das Verwaltungsvollstreckungs-verfahren beginnen. e) Nur in seltenen Ausnahmefällen wird sich der Vollstreckungsschuldner bei seinem verspäteten Angriff gegen den Leistungsbescheid auf die Nichtigkeit des vorangegangenen Grund-Verwaltungsaktes (der sog. Primärmaßnahme) berufen 40 BVerwG, DÖV 1984, 887; NVwZ 1997, 381, 382. und OVG Koblenz, NVwZ 1994, 715, zu 10 VwVG-Bund; VGH München, BayVBl. 2005, 536, VGH München, BayVBl. 2005, 536, 537; VG Bremen, SVR 2009, BVerwG, DÖV 1984, 887, NVwZ 1997, 381, 382. und OVG Koblenz, NVwZ 1994, 715, sowie NVwZ-RR 2009, 746; VGH München, BayVBl. 2005, Beispiel nach VGH München, BayVBl. 2005, 536: - Stilllegungsbescheid betr. Kfz. nach 29 d StVZO vom mit Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme, - Durchführung der Ersatzvornahme am , - Kostenbescheid vom , wogegen Widerspruch und Klage erhoben wurde. Der Bescheid vom war inzwischen unanfechtbar. 44 Siehe dazu VG Neustadt, Beschluss vom , 3 L 736/09; OVG Bautzen, NVwZ-RR 1999, 101, 102. SVR 7/

6 A U F S Ä T Z E Weber, Der behördliche Leistungsbescheid als Folge einer Abschleppmaßnahme können. 45 Möglich sind hier nur Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Grundverfügung. 46 f) Spezieller Ausdruck dieses Einwendungsausschlusses im Verwaltungsvollstreckungs- verfahren ist die Regelung des Art. 21 VwZVG Bayern 47 mit folgendem Wortlaut: Über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, entscheidet die Anordnungsbehörde. Sie sind nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlaß des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können. f) In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch die Bestandskraft bzw. Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes Ausdruck des Gebots der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens und somit eine Folge des Rechtsstaatsprinzips ist. 48 II. Abschleppvorgang in Form der sog. unmittelbaren Ausführung Grundsätzliche Ausführungen: a) Nach 6 I SächsPolG 50 ist die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei ist nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen die in den 4 und 5 bezeichneten Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten b) Die Maßnahme der sog. unmittelbaren Ausführung ist selbst nur eine Art der behördlichen oder polizeilichen Maßnahme in Form eines Realaktes 51 in Abgrenzung zum Verwaltungsakt nach 35 VwVfG. Die unmittelbare Ausführung ist auch keine eigene Rechtsgrundlage 52 für eine polizeiliche Maßnahme (wie z.b. die polizeirechtliche Generalklausel), sondern eine Form der Maßnahme neben dem Verwaltungsakt. 2. Prüfungsaufbau (Rechtmäßigkeitsprüfung in beiden Stufen!): Prüfung der Primärmaßnahme und anschließend der Sekundärmaßnahme (nur 2 Stufen, da keine Vollstreckung) bei einer sog. unmittelbaren Ausführung I. Rechtmäßigkeit der sog. unmittelbaren Ausführung als Primärmaßnahme 1. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Durchführung der unmittelbaren Ausführung, z.b. 6 I SächsPolG 53 oder 7 I HbgSOG 54 a) sog. polizeilicher Zweck, also Maßnahme im Bereich Gefahrenabwehr auf Grundlage der polizeilichen Generalklausel, 55 siehe oben wie bei der Prüfung der Ersatzvornahme b) der Störer ist nicht erreichbar bzw. nicht anwesend, d.h. es ist eine Kommunikation mit dem Störer nicht möglich, ein Verwaltungsakt in Form eines Vollstreckungstitels kann ihm nicht bekannt gegeben werden 56 (Aufforderung zum Wegfahren des Fahrzeug ist nicht möglich) c) auf andere Weise kann eine unmittelbare Gefahrenlage. nicht beseitigt werden, siehe z.b. 7 I HbgSOG (Gefahr im Verzug...) d) Verhältnismäßigkeit der Durchführung der Maßnahme in Form der unmittelbaren Ausführung 57 e) Zuständigkeit zur Durchführung der unmittelbaren Ausführung Daraus ergibt sich der Grundsatz der Nachrangigkeit der unmittelbaren Ausführung gegenüber einer Ersatzvornahme, d.h. Vorrang des Zwangsmittels der Ersatzvornahme, da die Kommunikation mit dem Störer und anschließendem Vollstreckungstitel tatbestandlich die Anwendung der sog. unmittelbaren Ausführung ausscheidet. 59 II. Rechtmäßigkeit der sog. Sekundärmaßnahme (welche der Primärmaßnahme, hier in Form der unmittelbaren Ausführung, nachfolgt), also Prüfung der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides (Leistungsbescheid) 1. Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid, 60 z.b. Art. 9 II PAG Bayern bzw. 6 II SächsPolG 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren, siehe Art. 46 BayVwVfG, da hier (im Gegensatz zur Primärmaßnahme in Form eines Realaktes) ein Verwaltungsakt vorliegt (sog. Leistungsbescheid nach den Art. 23 ff. VwZVG). 45 Siehe dazu die Ausführungen des OVG Saarlouis oben unter c); BVerwG, DÖV 1984, 887; VGH München, BayVBl. 2005, 536, OVG Bautzen, SächsVBl. 2008, 298, Siehe dazu VGH München, BayVBl. 1975, 647, und 1980, VGH München, BayVBl. 2005, 536, 538. Außerdem könnte effektiver Primarrechtsschutz durch eine Feststellungsklage erreicht werden (VG Hamburg, VRS 2003, 474, 479). 49 Lisken/Denninger, S. 684 ff.; Weber, Handbuch, S. 150 ff.; Kugelmann, Unmittelbare Ausführung von Maßnahmen und sofortige Anwendung von verwaltungszwang durch die Polizei, DÖV 1997, 153, 155; Kästner, Unmittelbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr, JuS 1994, 361, VG Leipzig, LKV 1995, 165; ähnliche Regelungen in den anderen Bundesländern, z.b. auch Art. 9 I Polizeiaufgabengesetz Bayern. 51 Behördliche Maßnahme (rein tatsächliches hoheitliches Handeln) ohne Regelungswirkung, wie für den Verwaltungsakt typisch; OLG Dresden, SächsVBl. 2003, 173, 174; Kugelmann, Unmittelbare Ausführung von Maßnahmen und sofortige Anwendung von Verwaltungszwang durch die Polizei, DÖV 1997, 153, 155; Rasch, Der Realakt insbes. im Polizeirecht, DVBl. 1992, 207, 210; Schoch, JuS 1995, 218; Kästner, JuS 1994, 361, Lisken/Denninger, S. 657; Weber, Verwaltungsrechtliche Realakte, apf ff. 53 OVG Bautzen, SächsVBl. 1997, 82; VGH Mannheim, DÖV 1994, 82, zur identischen Regelung in 8 BadWürttPolG; zum Sonderfall einer unmittelbaren Ausdführung nach 20 I 1 SächsStrG OVG Bautzen, Urteil vom , 1 A 63/08: konkret fehlende Tatbestandsvoraussetzungen. 54 OVG Hamburg, NJW 2001, 168, VGH Mannheim, DÖV 1994, 82; OVG Koblenz, NJW 1999, 3573; VG Leipzig, LKV 1995, 165; Kugelmann, DÖV 1997, 153, Lisken/Denninger, S. 657; Kugelmann, DÖV 1997, 153, 154; fehlender Adressat einer polizeilichen Maßnahme, weshalb eine Bekanntgabe ihm gegenüber nicht möglich ist. 57 BVerwG, BayVBl. 2002, 567; OVG Hamburg, NJW 2001, 168, 169, und 3647, 3649; OVG Koblenz, NJW 1999, 3573, 3574; VG Leipzig, LKV 1995, 165; Kästner, JuS 1994, 361, VGH Mannheim, VBlBW 2004, 213; VG Leipzig, LKV 1995, VGH Mannheim, DÖV 1994, 82; OVG Bautzen, Urteil vom , 1 A 63/08, zu einer unmittelbaren Ausführung nach 20 I 2 SächsStrG; BVerwG, NJW 1981, 1571, zu einer unmittelbaren Ausführung nach 28 III 1 des Bundeswasserstraßengesetzes Am Wortlaut des Gesetzes orientierte enge Auslegung ; OVG Berlin NVwZ-RR 1995, 575, 576: Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme ist als schärste Form des ordnungsbehördlichen Einschreitens an enge Voraussetzungen geknüpft. 60 VGH Mannheim, DÖV 2007, 661: fehlende Rechtsgrundlage SVR 7/2012

7 Anke Leue, Bewegung im ruhenden Verkehr Einschränkungen, Regelungen und Nutzerprivilegien A U F S Ä T Z E 3. Materielle Rechtmäßigkeit: insbesondere richtiger Adressat des Kostenbescheides und Verhältnismäßigkeitsprüfung Der im Zusammenhang mit der Kostenforderung bei der Ersatzvornahme angesprochene Einwendungsausschluss gegenüber dem Vollstreckungstitel (siehe oben unter I 4) spielt bei der Kostenforderung aus unmittelbarer Ausführung keine Rolle. Denn es liegt hier als Primärmaßnahme kein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt vor, sondern nur der Realakt der unmittelbaren Ausführung ohne irgendwelche Vollstreckungsmaßnahmen. Deshalb ist auch der Prüfungsaufbau beim Rechtsinstitut der unmittelbaren Ausführung (polizeirechtliche Maßnahme) weniger umfangreich als bei einer Ersatzvornahme (polizeirechtliche Maßnahme in Form eines Vollstreckungstitels und sich anschließendes Verwaltungsvollstreckungsrecht). 4. Abschließend ist festzustellen, dass hier (im Gegensatz zum 3-stufigen Verfahren bei der Ersatzvornahme) nur ein 2-stufiges Verwaltungsverfahren vorliegt: Sog. Primärmaßnahme der rechtmäßigen Durchführung der unmittelbaren Ausführung ohne Verwaltungsvollstreckung (1. Stufe), sog. Sekundärmaßnahme in Form des das Verfahren abschließende Leistungsbescheides gegenüber dem Fahrer oder Halter (2. Stufe). Die bei der Ersatzvornahme durchzulaufende 2. Stufe (Anwendung der Vollstreckungsmaßnahme) entfällt hier, da kein Vollstreckungsverfahren vorliegt. E. 1. Stufe Rechtmäßige Primärmaßnahme 2. Stufe Rechtmäßige Sekundärmaßnahme Zurückbehaltungsrecht 62 Rechtmäßige Maßnahme in Form der unmittelbaren Ausführung unter Beachtung der zugrunde liegenden Rechtsgrundlage Rechtmässige Geltendmachung der Kosten der Abschleppmassnahme mittels Leistungsbescheid 1. Das aus dem Zivilrecht bekannte Zurückbehaltungsrecht entspr. 273 BGB ist grundsätzlich im Verwaltungsrecht und auch im Verwaltungsvollstreckungsrecht unbekannt. Deshalb bedarf es insoweit einer sondergesetzlichen Regelung. 2. So spricht 34 a SächsPolG jetzt ausdrücklich von einer sog. Zurückbehaltungsbefugnis : Die Polizei kann die Herausgabe von Sachen, deren Besitz sie aufgrund einer polizeilichen Maßnahme nach 6 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 1, 27 Abs. 1 oder 30 Abs. 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit 24 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVG erlangt hat, von der Zahlung der entstandenen Kosten abhängig machen. Eine dritte Person, der die Verwahrung übertragen worden ist, kann durch Verwaltungsakt ermächtigt werden, Zahlungen in Empfang zu nehmen. Diese Regelung bezieht sich u.a. ausdrücklich auch auf die unmittelbare Ausführung ( 6 I SächsPolG) und die Ersatzvornahme nach 24 I 1 SächsVwVG. 3. Liegt keine besondere gesetzliche Regelung vor, so hat die Behörde kein Zurückbehaltungsrecht wegen der Kosten der Abschleppmaßnahme. 61 VGH Mannheim, DÖV 1991, 163, OVG Hamburg, NJW 2007, Bewegung im ruhenden Verkehr Einschränkungen, Regelungen und Nutzerprivilegien Ministerialrätin Anke Leue, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Bonn 1. Einleitung Parkraum als zunehmend knappes zwangsläufig aber auch Auswirkungen auf den ruhenden Verkehr haben. Gleichzeitig verbindet der Gedanke der Nachhal- Gut tigkeit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit ökologischer Verantwortung und sozialer Gerechtigkeit. Diese schwierige Gemengelage und umfassende Konkurrenzsituation wird nicht nur neue Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Infrastruktur erforderlich machen, sondern vor allem auch hoheitliche Eingriffe in die Verkehrsmengen, die Verkehrszusammensetzung und den Verkehrsablauf mehr und mehr in den Fokus der unterschiedlichsten Interessengruppen geraten lassen. Angesichts der zunehmend fehlenden Akzeptanz in der Bevölkerung bei Maßnahmen zum bedarfsgerechten Ausbau von Infrastruktur, der nicht endlos vermehrbaren Haushaltsmittel bei Bund, Ländern und Kommunen sowie tatsächlich nur begrenzt erweiterbarer Verkehrsflächen (Flächeninanspruchnahme, Zersiedlung, Umwelt- und Naturschutz) lassen aktuelle Verkehrsprognosen die Verkehrsleistung wird allein im Personenverkehr auf der Straße im Zeitraum um voraussichtlich etwa 17 % zunehmen in Deutschland mancherorts eine Überfüllung der vorhandenen Straßen erwarten. Dies betrifft insbesondere den fließenden Verkehr, muss Zur Lösung dieser Konfliktlage werden vor allem straßenverkehrsrechtliche Instrumentarien schnell gefordert. Denn sie SVR 7/

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