Kundeninformationen für Ihre Kfz-Versicherung

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1 Kundeninformationen für Ihre Kfz-Versicherung Im Folgenden erhalten Sie Informationen zur vorgeschlagenen Versicherung. Bitte lesen Sie die untenstehenden Informationen vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung. Hinweis: Zur Vermeidung von Doppelinformationen verweisen wir bei individuellen Daten entweder auf Ihren Vorschlag oder auf das von Ihrem Ansprechpartner ausgefüllte Antragsformular mit den dem aktuellen Tarif zugrunde liegenden Beiträgen und bei allgemeinen Angaben zur Versicherung auf die nachstehend aufgeführten Vertragsunterlagen, sofern Sie den entsprechenden Versicherungsschutz beantragen. Kfz-Versicherung Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 28) (VBS K ) Sofern Ihnen Ihr Ansprechpartner die CD-Rom Ihre Vertragsunterlagen der VOLKSWOHL BUND Versicherungen übergeben hat, finden Sie auf dieser die aufgeführten Dokumente. Bitte geben Sie dazu die folgende Kennung ein: A7-K-4. it dieser Kennung können Sie Ihre Vertragsunterlagen jederzeit auch im Internet unter einsehen. Der Abruf der Vertragsunterlagen im Internet ersetzt nicht die Übermittlung der gesetzlich vorgesehenen Informationen. An den mit gekennzeichneten Stellen verweisen wir jeweils konkret auf diese Unterlagen. Bitte achten Sie darauf, dass Ihnen auch diese Unterlagen vorliegen. 1. Informationen zum Versicherer Ihr Vertragspartner VOLKSWOHL BUND Sachversicherung AG, Südwall 37 41, Dortmund Vorstand: Dr. Joachim aas (Vors.), Dietmar Bläsing, artin Rohm Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Dieter Vogt Sitz des Unternehmens: Dortmund Registergericht: Amtsgericht Dortmund, HRB 3134 Hauptgeschäftstätigkeit Wir betreiben folgende Versicherungsarten: Unfall-, Haftpflicht-, Kraftfahrt-, Sachversicherungen, Beistandsversicherung, sonstige Schadenversicherung. Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bereich Versicherungen), Graurheindorfer Straße 18, Bonn 2. Informationen zur Leistung Wesentliche erkmale der Versicherungsleistung Dem Vertrag liegen der Antrag sowie die oben genannten Versicherungsbedingungen zugrunde. die wesentlichen erkmale der Versicherungsleistung finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Ihnen vorgeschlagenen Versicherungsleistung finden Sie entweder in Ihrem Vorschlag oder auf Ihrem Antragsformular und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Beitrag Die Höhe des Gesamtbeitrags gemäß Ihrer gewünschten Zahlungsweise finden Sie entweder in Ihrem Vorschlag oder auf dem von Ihrem Ansprechpartner ausgefüllten Antragsformular. Im Beitrag ist die gesetzliche Versicherungsteuer enthalten. Zusätzlich anfallende Kosten Zusätzliche Gebühren oder Kosten für die Antragsbearbeitung werden nicht erhoben. Aus anderen Gründen können während der Vertragslaufzeit in Ausnahmefällen weitere Kosten anfallen. Weitere Informationen dazu finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz- Versicherung (AKB 28) in C.2.2 und G.3.4. Einzelheiten zur Zahlung des Beitrags Informationen dazu finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 28) im Abschnitt C Gültigkeitsdauer von Informationen Wir weisen darauf hin, dass die hier zur Verfügung gestellten Informationen nicht unbefristet gültig sind. Zudem weisen wir auf die öglichkeit der Beitragsänderung sowie auf die öglichkeit der Änderungen der Versicherungsbedingungen hin. 3. Informationen zum Vertrag Zustandekommen des Vertrags Nach der Übermittlung werden wir Ihren Antrag prüfen und Ihnen ggf. den Versicherungsschein ersatzweise eine Annahmerklärung zusenden. it deren Zugang bei Ihnen ist der Versicherungsvertrag abgeschlossen. Informationen zum Beginn des Versicherungsschutzes finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 28) im Abschnitt B. Auf eine Frist, während der Sie an Ihren Antrag gebunden wären, verzichten wir. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.-b. Brief, Fax, E-ail) widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nachdem Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformationen gemäß 7 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes und diese Belehrung in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die VOLKSWOHL BUND Sachversicherung AG, Südwall 37-41, Dortmund. VBS K KI 1.28 Seite 2 von 3

2 Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: 2 31 / Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Zugang des Widerrufs. Besondere Hinweise: Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufen Sie eine Vertragserklärung im Rahmen eines Ersatzvertrages, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem onat. Laufzeit des Vertrags Angaben über die Laufzeit des vorgeschlagenen Versicherungsvertrags finden Sie auf dem von Ihrem Ansprechpartner ausgefüllten Antragsformular Vertragliche Kündigungsbedingungen Sie haben die öglichkeit den Versicherungsvertrag schriftlich zu kündigen. Die einzuhaltenden Fristen und sonstigen vertraglichen Regelungen finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 28) im Abschnitt G. einschließlich sämtlicher Informationen sowie die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags erfolgen in deutscher Sprache. 4. Informationen zum Rechtsweg Der Vermittler dieses Vertrags und wir stehen Ihnen bei Fragen und Beschwerden zur Verfügung. Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Unser Versicherungsunternehmen ist itglied im Verein Versicherungsombudsmann e.v. Damit ist für Sie in allen strittigen Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages stehen, die öglichkeit eröffnet, den neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten. Sie müssen die Beschwerde innerhalb von acht Wochen einreichen. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Versicherungsombudsmann e.v., Leipziger Str. 121, 1117 Berlin. Beschwerden, bei denen zurzeit ein Verfahren vor Gericht oder bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anhängig ist, behandelt der Ombudsmann nicht. Nach Beendigung eines Verfahrens bei der BaFin kann das Ombudsmannverfahren wieder aufgenommen werden. Der Ombudsmann ist bis zu einem Beschwerdewert von 5. Euro zuständig. Seine Entscheidung ist für das Unternehmen bis zu einem Beschwerdewert von 5. Euro bindend. Darüber hinaus spricht er eine unverbindliche Empfehlung aus. Ihre öglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Sollte wider Erwarten eine Einigung mit uns nicht möglich sein, können Sie sich an die unter Punkt 1 genannte zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Anwendbares Recht und Sprache Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Vertragsbedingungen VBS K KI 1.28 Seite 3 von 3

3 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung AKB 28 Stand VOLKSWOHL BUND Sachversicherung AG Südwall Dortmund VBS K Seite 1 von 45

4 Inhaltsverzeichnis A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? 5 A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen 5 A.1.1 Was ist versichert? 5 A.1.2 Wer ist versichert? 5 A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? 6 A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 6 A.1.5 Was ist nicht versichert? 6 A.2 Kaskoversicherung für Schäden an Ihrem Fahrzeug 7 A.2.1 Was ist versichert? 7 A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert? 8 A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert? 8 A.2.4 Wer ist versichert? 9 A.2.5 In welchen Ländern besteht generell und bei Entwendung Versicherungsschutz? 9 A.2.6 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? 9 A.2.7 Was zahlen wir bei Beschädigung? 1 A.2.8 Sachverständigenkosten 1 A.2.9 ehrwertsteuer 1 A.2.1 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung 1 A.2.11 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)? 1 A.2.12 Selbstbeteiligung 11 A.2.13 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile 11 A.2.14 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung 11 A.2.15 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? 11 A.2.16 Was ist nicht versichert? 11 A.2.17 einungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren) 12 A.2.18 Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör 12 A.2.19 Die Differenzkasko für geleaste Pkw (GAP-Deckung) 12 A.2.2 Die Brems-, Betriebs- und Bruchschaden-Deckung (BBB-Deckung) 12 A.3 Autoschutzbrief Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung 14 A.3.1 Was ist versichert? 14 A.3.2 Wer ist versichert? 14 A.3.3 Versicherte Fahrzeuge 14 A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 14 A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall 14 A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 5 km Entfernung 15 A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise 15 A.3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise 16 A.3.9 Was ist nicht versichert? 16 A.3.1 Anrechnung ersparter Aufwendungen, Abtretung 17 A.3.11 Verpflichtung Dritter 17 A.4 Kfz-Unfallversicherung nach dem Pauschalsystem - wenn Insassen verletzt oder getötet werden 17 A.4.1 Was ist versichert? 17 A.4.2 Wer ist versichert? 17 A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 17 A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversicherung? 17 A.4.5 Leistung bei Invalidität 17 A.4.6 Leistung bei Tod 18 A.4.7 Welche Auswirkungen haben vor dem Unfall bestehende Krankheiten oder Gebrechen? 18 A.4.8 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung 18 A.4.9 Was ist nicht versichert? 19 A.5 Fahrerschutz-Versicherung (FSV) - wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird 2 A.5.1 Was und wer ist versichert? 2 A.5.2 Welche Leistungen werden erbracht? 2 A.5.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 2 A.5.4 Wann leisten wir nicht? 2 A.5.5 Wann gehen Ansprüche des Fahrers auf uns über? 2 A.5.6 Wie wird der Beitrag ermittelt? 21 A.5.7 Wird im Schadenfall der SFR des Kfz-Haftpflichtvertrages belastet 21 B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz 21 B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 21 B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz 21 C Beitragszahlung 21 C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags 21 C.2 Zahlung des Folgebeitrags 22 C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel 22 C.4 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung 22 D Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? 22 D.1 Bei allen Versicherungsarten 22 D.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung 23 VBS K Seite 2 von 45

5 D.3 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 23 E Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? 23 E.1 Bei allen Versicherungsarten 23 E.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung 24 E.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung 24 E.4 Zusätzlich beim Autoschutzbrief 24 E.5 Zusätzlich in der Kfz-Unfall- und in der Fahrerschutz-Versicherung 25 E.6 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 25 F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen 25 G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs 26 G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? 26 G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? 26 G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen? 27 G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten 28 G.5 Form und Zugang der Kündigung 28 G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung 28 G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? 28 G.8 Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung) 28 H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 28 H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? 28 H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? 29 H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 29 I Schadenfreiheitsrabatt-System 29 I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) 29 I.2 Ersteinstufung 3 I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 3 I.2.2 Sonderersteinstufung eines Pkw in SF-Klasse ½ oder SF-Klasse 2 3 I.2.3 Sonderersteinstufung eines Pkw oder otorrades über den Partnerrabatt 3 I.2.4 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung 31 I.2.5 Führerscheinsonderregelung 31 I.2.6 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse 31 I.3 Jährliche Neueinstufung 31 I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung 31 I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf 31 I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen 31 I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 2, ½, S, oder 31 I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf 31 I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf? 31 I.4.1 Schadenfreier Verlauf 31 I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf 32 I.5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können 32 I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs 32 I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen? 32 I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme? 32 I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? 33 I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang 34 I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs 34 I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf 34 J Beitragsänderung aufgrund tariflicher aßnahmen 34 J.1 Typklasse 34 J.2 Regionalklasse 34 J.3 Tarifänderung 34 J.4 Kündigungsrecht 35 J.5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflicht-versicherung 35 J.6 Änderung des SF-Klassen-Systems 35 K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands 35 K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts 35 K.2 Änderung von erkmalen zur Beitragsberechnung, auch im Schadenfall, und deren Auswirkungen 35 K.3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels 36 K.4 Ihre itteilungspflichten zu den erkmalen zur Beitragsberechnung 36 K.5 Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs 36 L einungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 36 L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind 36 L.2 Gerichtsstände 37 Zahlungsweise 37 N Bedingungsänderung 37 Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System 38 1 Pkw Einstufung von Pkw in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 38 VBS K Seite 3 von 45

6 1.2 Rückstufung im Schadenfall bei Pkw 38 2 Krafträder Einstufung von Krafträdern in Schadenfreiheitsklassen (SF-Kl.) und Beitragssätze Rückstufung im Schadenfall bei Krafträdern 39 3 Leichtkrafträder (LKR) Einstufung von LKR in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze Rückstufung im Schadenfall bei LKR 4 4 Campingfahrzeuge (Wohnmobile) Einstufung von Campingfahrzeugen (Wohnmobilen) in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze Rückstufung im Schadenfall bei Campingfahrzeugen (Wohnmobilen) 41 5 Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen (ausgenommen landwirtschaftliche) Einstufung von Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen (ausgenommen landwirtschaftliche) in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze Rückstufung im Schadenfall bei Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen (ausgenommen landwirtschaftliche) 42 Anhang 2:Berufsgruppen (Tarifgruppen) 43 1 Berufsgruppe A 43 2 Berufsgruppe B 43 Anhang 3:Art und Verwendung von Fahrzeugen 44 1 < - entfällt - > 44 2 Leichtkrafträder 44 3 < - entfällt - > 44 4 Krafträder 44 5 Pkw 44 6 ietwagen 44 7 Taxen 44 8 Selbstfahrvermietfahrzeuge 44 9 Leasingfahrzeuge 44 1 Kraftomnibusse Campingfahrzeuge Werkverkehr Gewerblicher Güterverkehr Umzugsverkehr Wechselaufbauten Landwirtschaftliche Zugmaschinen elkwagen und ilchsammel-tankwagen Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge ilchtankwagen 45 2 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen Lieferwagen Lkw Zugmaschinen Trikes Quads 45 VBS K Seite 4 von 45

7 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 28) Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten: - Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1) - Kaskoversicherung (A.2) - Autoschutzbrief (A.3) - Kfz-Unfallversicherung (A.4) - Fahrerschutz-Versicherung (A.5) Diese Versicherungen werden, als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben. Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen A.1.1 Was ist versichert? Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt A Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs a b c Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden), und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen. Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche A A Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld. Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind. Regulierungsvollmacht A Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. itversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen A Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. Führen fremder Fahrzeuge im Ausland (allorca-police) A Die Versicherung eines als Personenkraftwagen, Kraftrad oder Campingfahrzeug zugelassenen Fahrzeugs umfasst auch Schäden, die Sie oder Ihr in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- oder Lebenspartner als Fahrer eines derartigen Selbstfahrervermietfahrzeugs auf einer maximal einmonatigen Reise innerhalb des Geltungsbereiches gemäß A.1.4.1, jedoch ohne Deutschland, verursacht, soweit nicht aus einer für das ietfahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Unsere Leistung ist auf die vereinbarten Versicherungssummen, höchstens jedoch auf die Versicherungssumme von 1.5. EUR pauschal je Schadenereignis begrenzt. A.1.2 Wer ist versichert? Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen): a b c den Halter des Fahrzeugs, den Eigentümer des Fahrzeugs, den Fahrer des Fahrzeugs, VBS K Seite 5 von 45 VOLKSWOHL BUND Sachversicherung AG

8 d e f g h den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet, Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird, den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist, den Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A mitversicherten Fahrzeugs, den berechtigten Insassen eines Personenkraftwagens oder Wohnmobils, soweit für diesen Insassen nicht anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben. A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? Höchstzahlung A A Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. ehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen indestversicherungssummen. Übersteigen der Versicherungssummen A Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen. A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Versicherungsschutz in Europa und in der EU A Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags. Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) A Haben wir Ihnen eine internationale Versicherungskarte ausgehändigt, erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A Satz 2. A.1.5 Was ist nicht versichert? Vorsatz A Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen. Genehmigte Rennen A Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar. Beschädigung des versicherten Fahrzeugs A Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs. Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen A Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers oder eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird, besteht für dabei am abgeschleppten Fahrzeug verursachte Schäden Versicherungsschutz. Beschädigung von beförderten Sachen A Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. VBS K Seite 6 von 45 VOLKSWOHL BUND Sachversicherung AG

9 Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen. Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person A Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden. Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen A Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen. Vertragliche Ansprüche A Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. Schäden durch Kernenergie A Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.2 Kaskoversicherung für Schäden an Ihrem Fahrzeug A.2.1 Was ist versichert? Ihr Fahrzeug A Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust infolge eines Ereignisses nach A.2.2 (Teilkasko) oder A.2.3 (Vollkasko). Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch dessen unter A und A als mitversichert aufgeführte Fahrzeugteile und als mitversichert aufgeführtes Fahrzeugzubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile). Beitragsfrei mitversicherte Teile A Soweit in A nicht anders geregelt, sind folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör des versicherten Fahrzeugs ohne ehrbeitrag mitversichert: a b c d e f fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile, fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z. B. Schonbezüge, Pannenwerkzeug) und nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen wird, im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise mitgeführt werden (z. B. Sicherungen und Glühlampen), Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange sie bestimmungsgemäß gebraucht werden oder mit dem abgestellten Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist, Planen, Gestelle für Planen (Spriegel), folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile: - ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung, - Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze, Abhängig vom Gesamtneuwert mitversicherte Teile A Die nachfolgend unter a bis e aufgeführten Teile sind ohne Beitragszuschlag mitversichert, wenn sie im Fahrzeug fest eingebaut oder am Fahrzeug fest angebaut sind: - bei Pkw, Krafträdern, Anhängern bis zu einem Gesamtneuwert der Teile von 2.5 EUR (brutto) und - bei sonstigen Fahrzeugarten (z.b. Lkw, Zugmaschinen) bis zu einem Gesamtneuwert der Teile von 5. EUR (brutto) a b c d Radio- und sonstige Audiosysteme, Video-, technische Kommunikations- und Leitsysteme (z.b. fest eingebaute Navigationssysteme), zugelassene Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff, Innenraum oder Karosserie (Tuning), die der Steigerung der otorleistung, des otordrehmoments, der Veränderung des Fahrverhaltens dienen oder zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugs führen, individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungen und -beschriftungen sowie besondere Oberflächenbehandlungen, Beiwagen und Verkleidungen bei Krafträdern, Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern, Trikes, Quads und Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen, VBS K Seite 7 von 45 VOLKSWOHL BUND Sachversicherung AG

10 e Spezialaufbauten (z. B. Kran-, Tank-, Silo-, Kühl- und Thermoaufbauten) und Spezialeinrichtungen (z.b. für Werkstattwagen, essfahrzeuge, Krankenwagen). Ist der Gesamtneuwert der unter a bis e aufgeführten Teile höher als die genannte Wertgrenze, ist der übersteigende Wert nur mitversichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Bis zur genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung. Nicht versicherbare Gegenstände A Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, insbesondere solche, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z. B. Handys und mobile Navigationsgeräte, auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung, Reisegepäck, persönliche Gegenstände der Insassen). A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: Brand und Explosion A Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Entwendung A Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch im eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Reparateur, Hotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung A Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Zusammenstoß mit Tieren A Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art. Glasbruch A Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Nur wenn eine Reparaturrechnung vorgelegt wird, übernehmen wir auch die Einbaukosten einschließlich der Kosten für die benötigten Dichtungen. Bruchschäden an der Verglasung werden ohne Abzug einer mit uns vereinbarten Selbstbeteiligung, wenn das Glas ohne Austausch fachgerecht repariert wird und uns dies durch eine Rechnung nachgewiesen wird. Nur im Reparaturfall ersetzen wir bis zu einem Betrag von 25 Euro die die Kosten für die Reinigung des Fahrzeuginnenraumes. Weitere Folgeschäden sind nicht versichert. Kurzschlussschäden an der Verkabelung A Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden sind nicht versichert. arderbiss A Versichert sind Schäden durch arderbiss an Kabeln, Schläuchen und Leitungen von als Pkw, Campingfahrzeugen oder Krafträdern zugelassenen Fahrzeugen. Folgeschäden sind nicht versichert. A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: Ereignisse der Teilkasko A Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2. VBS K Seite 8 von 45 VOLKSWOHL BUND Sachversicherung AG

11 Unfall A Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z. B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen, es sei denn, diese Schäden sind laut Versicherungsschein mitversichert. ut- oder böswillige Handlungen A Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Reparateur, Hotelangestellter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). Einschränkungen beim Ersatz von Reifen A Versichert sind zerstörte oder beschädigte Reifen nur dann, wenn sie durch ein Ereignis zerstört oder beschädigt wurden, das gleichzeitig auch andere versicherte Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat. A.2.4 A.2.5 Wer ist versichert? Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z. B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person. In welchen Ländern besteht generell und bei Entwendung Versicherungsschutz? Sie haben in Kasko Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Kein Versicherungsschutz besteht - nur bei Entwendung - für Fahrzeuge mit einem Wiederbeschaffungswert von mehr als 15. Euro in folgenden Ländern: Albanien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Russland, Serbien & ontenegro, Slowakei, Slowenien, Tschechien Türkei, Ukraine, Ungarn, Weißrussland, es sei denn, in Ihrem Versicherungsschein ist etwas anderes vereinbart. A.2.6 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert A Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A Neupreisentschädigung A A Bei Pkw (ausgenommen ietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs gemäß A.2.11, wenn innerhalb von 12 onaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden durch einen Unfall eintritt. Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat (Erstbesitz). Erstbesitz liegt auch vor, wenn der Pkw erstmalig auf den Händler zugelassen war, von dem der Versicherungsnehmer das Fahrzeug erworben hat. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. Abzug bei fehlender Wegfahrsperre im Falle eines Diebstahls A Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines Pkw oder Camping-Kraftfahrzeuges infolge Diebstahls vermindert sich die Entschädigung um 1 %. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine selbst schärfende elektronische Wegfahrsperre gesichert war. Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach A.2.12 bleibt hiervon unberührt. Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert und Restwert? A A A A Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. Im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens ersetzen wir Ihnen, bis zu einem Betrag von 5 Euro, durch Rechnung nachgewiesene Zulassungskosten für ein auf Sie zugelassenes Ersatzfahrzeug, wenn dieses wieder bei uns versichert wird. VBS K Seite 9 von 45 VOLKSWOHL BUND Sachversicherung AG

12 A.2.7 Was zahlen wir bei Beschädigung? Reparatur A Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: a b Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A b. Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A und A.2.6.7). Abschleppen A Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt, wenn nicht ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. Die Kosten des Abschleppens werden auf die Obergrenzen nach A angerechnet. Abzug neu für alt A Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, ziehen wir von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt). Bei Pkw, Krafträdern und Omnibussen ist der Abzug neu für alt auf die Bereifung, Batterie beschränkt, wenn das Schadenereignis in den ersten 8 Jahren nach der Erstzulassung eintritt. Bei den übrigen Fahrzeugarten gilt dies in den ersten 3 Jahren. Für die Erdgasanlage und den Erdgasdrucktank wird kein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug vorgenommen bei Pkw, die durch den Hersteller serienmäßig mit einem Ergasantrieb ausgerüstet wurden. Für den Elektroantriebsmotor und den Generator wird kein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug vorgenommen bei Pkw, die durch den Hersteller serienmäßig mit einem Elektro- Hybridantrieb ausgerüstet wurden. Übernahme von zusätzlichen Kosten und Zuschlägen A Kosten für Entsorgung und Verbringung sowie Zuschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung von Ersatzteilen (UPE-Zuschläge) werden von uns nur übernommen, wenn Sie uns diese durch Vorlage einer Rechnung nachweisen. A.2.8 A.2.9 A.2.1 Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. ehrwertsteuer ehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die ehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. Zusätzliche Regelungen bei Entwendung Wiederauffinden des Fahrzeugs A A Wird das Fahrzeug innerhalb eines onats nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige wieder aufgefunden und können Sie innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen das Fahrzeug wieder in Besitz nehmen, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. Wird das Fahrzeug in einer Entfernung von mehr als 5 km (Luftlinie) von seinem regelmäßigen Standort aufgefunden, zahlen wir für dessen Abholung die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.5 km (Bahnkilometer) vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zu dem Fundort. Eigentumsübergang nach Entwendung A Sind Sie nicht nach A zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer. A.2.11 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)? Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs. Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs oder - wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt wird - eines vergleichbaren Nachfolgemodells am Tag des Schadenereignisses aufgewendet werden muss. aßgeblich für den Kaufpreis ist die unverbindliche Empfehlung des Herstellers abzüglich orts- und markenüblicher Nachlässe. VBS K Seite 1 von 45 VOLKSWOHL BUND Sachversicherung AG

13 A.2.12 A.2.13 A Selbstbeteiligung Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Eine Ausnahme bildet die Regelung zum Glasbruch in A Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. Die Selbstbeteiligung kann sich verdoppeln, wenn Sie einen Pkw bei uns versichert haben und uns im Antrag falsche Angaben zur jährlichen Fahrleistung oder zum Fahrerkreis gemacht haben und wir dies im Schadenfall feststellen. Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile Was wir nicht ersetzen Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen und Verschleißreparaturen. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines ietfahrzeugs. Rest- und Altteile A A.2.14 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet. Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung A Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. A A A Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines onats nach Schadenanzeige feststellen, können Sie einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen. Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus diesem Grunde zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines onats nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige. Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. A.2.15 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück, sondern nur bei vorsätzlicher Verursachung. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der ieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt. A.2.16 Was ist nicht versichert? Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit A Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei Pkw, Campingfahrzeugen und Krafträdern verzichten wir gegenüber dem Versicherungsnehmer in der Voll- und Teilkasko auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles. Ausgenommen von diesem Verzicht sind die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeuges oder seiner Teile und die Herbeiführung des Versicherungsfalles in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender ittel, z. B. Drogen. Rennen A Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Reifenschäden A Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen aufgrund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, aßnahmen der Staatsgewalt A Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder aßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Schäden durch Kernenergie A Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. VBS K Seite 11 von 45 VOLKSWOHL BUND Sachversicherung AG

14 A.2.17 einungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren) A Bei einungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss. A A A Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt. Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen. Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. A.2.18 A.2.19 Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von mitversicherten Teilen gelten A.2.6 bis A.2.17 entsprechend. Die Differenzkasko für geleaste Pkw (GAP-Deckung) Was leistet die GAP-Deckung? A Haben Sie zusätzlich zu Ihrer Vollkaskoversicherung die GAP-Deckung mit abgeschlossen, so ersetzen wir bei Verlust oder Zerstörung des geleasten Pkw während der Laufzeit des Leasing-Vertrages den offen stehenden Leasing-Restbetrag abzüglich der Entschädigungsleistung, der Rest- und Altteile sowie der vereinbarten Selbstbeteiligung, soweit der Leasinggeber eine entsprechende Nachforderung geltend macht. Die Leistung aus der GAP-Deckung gilt für Leasingverträge auf der Grundlage marktüblicher Zinsen und Laufzeiten. Bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung wird für die Berechnung des Leasing-Restbetrages die im Leasingvertrag kalkulierte Kilometerleistung zu Grunde gelegt. Was ist der Leasing-Restbetrag? A Der Leasing-Restbetrag ist die Summe aus ausstehenden, abgezinsten Leasing-Raten, anteiliger Restrate, abgezinstem Leasing-Restwert und noch nicht verbrauchter Leasing-Vorauszahlung.Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalles fällig gewesene, nicht bezahlte Leasingraten. Leistungsgrenze der GAP-Deckung A Die Leistung aus der GAP-Deckung beträgt höchstens 2% des Fahrzeugneuwertes nach dem Leasingvertrag. Die Leistungen aus der Kaskoversicherung und der GAP-Deckung zusammengenommen sind in jedem Fall durch den vom Hersteller unverbindlich empfohlenen Kaufpreis am Schadentag gemäß A.2.11 maximiert. Eine in der Vollkasko vereinbarte Selbstbeteiligung bleibt davon unberührt. Schadenmeldung A acht der Leasinggeber bei der Abrechnung des Leasingvertrages anlässlich eines Kaskoschadens eine Nachforderung geltend, weil der Leasing-Restbetrag des Fahrzeuges seinen Wiederbeschaffungswert übersteigt, so reichen Sie uns die Abrechnung und den Leasingvertrag zur Schadenregulierung ein. Versicherungsdauer A Die GAP-Deckung beginnt auf besonderen Antrag hin zusammen mit der bei uns beantragten Vollkaskoversicherung. Hinsichtlich der Laufzeit des Vertrages der GAP-Deckung gelten auch die Regelungen in B.1, B.2 und G.1. Unabhängig davon endet sie mit Aufhebung des jeweiligen Leasingvertrages. A.2.2 Die Brems-, Betriebs- und Bruchschaden-Deckung (BBB-Deckung) Was ist der Gegenstand der BBB-Deckung? A Haben Sie zusätzlich zu Ihrer Vollkaskoversicherung die BBB-Deckung mit abgeschlossen, so umfasst diese die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust der im Versicherungsschein bezeichneten Sache, ihrer fest verbundenen Teile und der einzeln aufgeführten Zusatzgeräte (bewegliche Ausrüstungsteile), die mit der versicherten Sache nicht ständig fest verbunden sind, durch unvorhergesehene und plötzlich eintretende Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden. Versicherte Sachen sind: a b c das im Versicherungsschein bezeichnete Nutzfahrzeug (Lastkraftwagen, Zugmaschine, Anhänger/Auflieger, Arbeitsmaschine), die im Versicherungsschein aufgeführten Wechselaufbauten und Container, die mit dem versicherten Nutzfahrzeug, Wechselaufbau oder Container fest verbundenen Teile einschließlich Zubehör, auch wenn diese Teile nicht zur serienmäßigen Ausstattung gehören. Ausgenommen sind nicht versicherte Sachen gemäß A.2.2.3, Satz 3. VBS K Seite 12 von 45 VOLKSWOHL BUND Sachversicherung AG

15 d e die im Versicherungsschein einzeln aufgeführten Zusatzgeräte, das heißt bewegliche Ausrüstungsteile, die mit dem versicherten Nutzfahrzeug, Wechselaufbau oder Container nicht ständig fest verbunden sind, Veränderungen des versicherten Nutzfahrzeuges, Wechselaufbaus oder Containers und seiner mit ihm fest verbundenen Teile einschließlich Zubehör sowie seiner Ausrüstung mit Zusatzgeräten, die nach Beginn der Versicherung vorgenommen werden (siehe A.2.2.4). Sofern sie durch ein Ereignis erfolgen, das gleichzeitig auch andere vom Versicherungsschutz umfasste Schäden an der versicherten Sache verursacht hat, werden Schäden ersetzt an a b Werkzeugen aller Art (z. B. Bohrer, Brechwerkzeuge, esser, Zähne, Schneiden, Sägeblätter und Schleifscheiben) sowie Transportbändern, Sieben, Schläuchen, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten, Bereifung, Ketten, Raupen und Kabeln. Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes gibt es? A Nicht ersetzt werden ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen a b c d e f Schäden durch ängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder einer Person, die über den Einsatz der versicherten Sache und ihrer versicherten Zusatzgeräte verantwortlich zu entscheiden hat, bekannt sein mussten; Schäden durch den Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, wenn der Schaden nachweislich mit der Reparaturbedürftigkeit in Zusammenhang steht oder wenn die Sache zum Zeitpunkt des Schadens nicht zumindest behelfsmäßig mit Zustimmung des Versicherungsnehmers repariert war; Schäden, die eine unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse des Betriebes, der übermäßigen Bildung von Rost und des Ansatzes von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen sind. Wird infolge eines solchen Schadens ein benachbartes Fahrzeugteil beschädigt, leistet der Versicherer bedingungsgemäß Entschädigung; Schäden, für die ein Dritter als Lieferant, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, leistet der Versicherer zunächst Entschädigung, soweit er dazu bedingungsgemäß verpflichtet ist. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet er dies, behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. 86 Versicherungsvertragsgesetz gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit die Eintrittspflicht des Dritten unstreitig oder rechtskräftig festgestellt wird, Schäden und Verluste durch Versaufen oder Verschlammen; Schäden durch besondere Gefahren des Einsatzes von Arbeitsmaschinen auf Wasserbaustellen, im Bereich von Gewässern, auf schwimmenden Fahrzeugen und bei Tunnelarbeiten oder bei Arbeiten unter Tage. Welche Besonderheiten gibt es bei der Entschädigungsleistung? A Abweichend von A wird im Rahmen der Wiederherstellung bei Schäden an otoren und Getrieben, die nicht der Fortbewegung des Fahrzeugs dienen (z. B. Kompressoren), Lagern und Drehkränzen aller Art, Raupen, Planierschilden, Greifern, Ladeschaufeln, Löffelkübeln, Eimern, Akkumulatorenbatterien und sonstigen Teilen, die wegen erhöhten Verschleißes während der Lebensdauer des Fahrzeugs erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, von den Kosten für Ersatzteile oder Lackierung ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug (neu für alt) vorgenommen. Außerdem werden nicht ersetzt: otoren und Getriebe, die der Fortbewegung der versicherten Sache dienen (einschließlich Gelenkwelle und Differential) - siehe Liste der zum otor und Getriebe gehörenden Teile - Ersatzteile und Zubehör, welche(s) mit der versicherten Sache nicht fest verbunden ist; Betriebs- und Hilfsstoffe wie Brennstoffe, Chemikalien und Filtermassen. Ein Schaden wird abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. Hiervon unberührt bleibt eine Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung. Welche Risikoänderungen gibt es und welche itteilungspflichten haben Sie? A Sie sind verpflichtet, Veränderungen an der versicherten Sache und ihrer mit ihr fest verbundenen Teile einschließlich Zubehör sowie ihrer Ausrüstung mit Zusatzgeräten, die nach Beginn der Versicherung vorgenommen werden und nach dem Tarif eine Beitragsänderung erfordern, innerhalb eines onats ab Gefahreneintritt zum Zwecke der Beitragsanpassung anzuzeigen. Als anzeigepflichtige Risikoänderungen gelten insbesondere a b die nachträgliche Ausstattung (Umrüstung) eines Lkw, einer Zugmaschine oder eines Anhängers/Aufliegers in einfacher Ausführung (z. B. Plane und Spriegel, Kastenaufbau) mit einer Kippoder Ladevorrichtung oder einem Koffer-, Silo-, Tank-, Thermo- oder Isolier-Aufbau; die nachträgliche Ausrüstung eines Kraftomnibusses, einer Arbeitsmaschine oder eines Wechselaufbaus/Containers mit fest an-/eingebauten zusätzlichen technischen Einrichtungen bzw. Ausrüstungen (z. B. Kühlaggregat), die den Gesamtwert der versicherten Sache erhöhen; VBS K Seite 13 von 45 VOLKSWOHL BUND Sachversicherung AG

16 c die Neuanschaffung von Zusatzgeräten für die versicherte Sache. Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige einer Risikoänderung oder sind die Angaben des Versicherungsnehmers zum unserem Nachteil unrichtig, so sind wir berechtigt, neben dem tariflichen ehrbeitrag eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes rückwirkend ab Gefahreneintritt zu erheben. Die Vertragsstrafe entfällt, wenn Sie nachweisen, dass die Anzeige ohne ein von Ihnen zu vertretendes Verschulden unterlassen worden ist oder die unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden gemacht worden sind. Wann erlischt die BBB-Deckung? A Bei einer Kündigung der Vollkaskoversicherung oder einer Umwandlung der Vollkaskoversicherung in eine Teilkaskoversicherung erlischt die BBB-Deckung automatisch zum gleichen Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Die BBB-Deckung kann unabhängig von der Vollkaskoversicherung gekündigt werden. Welche Teile gehören zum otor und zum Getriebe? A Zum otor gehören folgende Teile: Anlasser, Auspuffanlage einschließlich Halterungen, Kraftstoffsystem am otor, Kühlung (Wasserpumpe, Lüfter, Thermostat-Leitungen), Kurbelwelle mit Lagerung, Lichtmaschine, otorblock mit Büchsen, otorbremse, Nockenwelle mit Antrieb, Ölpumpe, Ölwanne, Pleuel, Triebwerk mit Kolben, Zylinderkopf mit eingebauten Teilen. Zum Getriebe gehören folgende Teile: Längstrieb (Kardan-, Gelenkwelle einschließlich Zwischenlager), Wechsel- und Schaltgetriebe einschließlich An- und Abtriebsteil, Zusatzgetriebe einschließlich Schaltgestänge und Befestigungsteile. A.3 Autoschutzbrief Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung A.3.1 A.3.2 A.3.3 A.3.4 A.3.5 Was ist versichert? Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.5 bis A.3.8 genannten Schadenereignisse die dazu im Einzelnen aufgeführten Leistungen als Service oder erstatten die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser Bedingungen. Wer ist versichert? Versicherungsschutz besteht für Sie, den berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Versicherte Fahrzeuge Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug sowie ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäckoder Bootsanhänger. In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben mit dem Schutzbrief Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist. Hilfe bei Panne oder Unfall Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, erbringen wir folgende Leistungen: Wiederherstellung der Fahrbereitschaft A Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 1 Euro. Abschleppen des Fahrzeugs A Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf 15 Euro; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet. Bergen des Fahrzeugs Der Versicherer beruft sich auf die vereinbarte Höchstentschädigung nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder eine von ihm beauftragte Person den Schadenfall unmittelbar nach Eintritt dem Versicherer telefonisch über die Notruf-Hotline meldet, um die erforderlichen aßnahmen abzustimmen. A Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für die Bergung des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Was versteht man unter Panne oder Unfall? A Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. VBS K Seite 14 von 45 VOLKSWOHL BUND Sachversicherung AG

17 A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 5 km Entfernung Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs an einem Ort, der mindestens 5 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir die nachfolgenden Leistungen, wenn das Fahrzeug weder am Schadentag noch am darauf folgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden kann oder es gestohlen worden ist: Weiter- oder Rückfahrt A Folgende Fahrtkosten werden erstattet: a b c d Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 und eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland, eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist. Übernachtung Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.2 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewagenkosten jeweils einschließlich Zuschlägen sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 25 Euro. A Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen die Kosten für höchstens drei Übernachtungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. Sobald das Fahrzeug Ihnen wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 5 Euro je Übernachtung und Person. ietwagen A Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen anstelle der Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A oder Übernachtung nach A die Kosten, des ietwagens, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens für sieben Tage und höchstens 5 Euro je Tag. Fahrzeugunterstellung A uss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Durchführung des Transports in einer Werkstatt untergestellt werden, sind wir Ihnen hierbei behilflich und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise Erkranken Sie oder eine mitversicherte Person unvorhersehbar oder stirbt der Fahrer auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug an einem Ort, der mindestens 5 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir die nachfolgend genannten Leistungen. Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise (erstmalig oder zum wiederholten ale) aufgetreten ist. Krankenrücktransport A üssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgen wir für die Durchführung des Rücktransports und übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Übernachtungen bis zu je 5 Euro pro Person. Rückholung von Kindern A Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren infolge einer Erkrankung oder des Todes des Fahrers weder von Ihnen noch von einem anderen berechtigten Insassen betreut werden, sorgen wir für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem Wohnsitz und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Wir erstatten dabei die Bahnkosten 2. Klasse einschließlich Zuschlägen sowie die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 25 Euro. Fahrzeugabholung A Kann das versicherte Fahrzeug infolge einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung oder infolge des Todes des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, sorgen wir für die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis,3 Euro je Kilometer zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Übernachtungen bis zu je 5 Euro pro Person. VBS K Seite 15 von 45 VOLKSWOHL BUND Sachversicherung AG

18 Was versteht man unter einer Reise? A Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen. Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. A.3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nach A.3.4 ohne Deutschland), der mindestens 5 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir zusätzlich folgende Leistungen: A Bei Panne und Unfall: Ersatzteilversand a Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgen wir dafür, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten, und übernehmen alle entstehenden Versandkosten. Fahrzeugtransport b Wir sorgen für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Wohnsitz, wenn - das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden kann und - die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug. ietwagen c Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen anstelle der Leistung Weiter- und Rückfahrt nach A oder Übernachtung nach A die Kosten, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens 35 Euro. Fahrzeugverzollung und -verschrottung d uss das Fahrzeug nach einem Unfall im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung und übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten. A Bei Fahrzeugdiebstahl: Fahrzeugunterstellung a Wird das gestohlene Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden und muss es bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden, übernehmen wir die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. ietwagen b Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen anstelle der Leistung Weiter- und Rückfahrt nach A oder Übernachtung nach A die Kosten, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens 35 Euro. Fahrzeugverzollung und -verschrottung c uss das Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung und übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten. A Im Todesfall Im Fall Ihres Todes auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland sorgen wir nach Abstimmung mit den Angehörigen für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung nach Deutschland und übernehmen die Kosten. Diese Leistung gilt nicht bei Tod einer mitversicherten Person. A.3.9 Was ist nicht versichert? Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit A Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. VBS K Seite 16 von 45 VOLKSWOHL BUND Sachversicherung AG

19 Rennen A Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Staatsgewalt A Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder aßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Schäden durch Kernenergie A Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.3.1 Anrechnung ersparter Aufwendungen, Abtretung A Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung abziehen. A Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. A.3.11 Verpflichtung Dritter A Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer itgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. A Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber abweichend von A zur Leistung verpflichtet. A.4 Kfz-Unfallversicherung nach dem Pauschalsystem - wenn Insassen verletzt oder getötet werden A.4.1 Was ist versichert? A Stößt Ihnen oder einer anderen in der Kfz-Unfallversicherung versicherten Person ein Unfall zu, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebrauch Ihres Fahrzeugs oder eines damit verbunden Anhängers steht (z. B. Fahren, Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen), erbringen wir unter den nachstehend genannten Voraussetzungen die vereinbarten Versicherungsleistungen. A A Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an den Gliedmaßen oder der Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder uskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. A.4.2 Wer ist versichert? A Pauschalsystem it der Kfz-Unfallversicherung nach dem Pauschalsystem sind die jeweiligen berechtigten Insassen des Fahrzeugs versichert. Ausgenommen sind bei Ihnen angestellte Berufsfahrer und Beifahrer, wenn sie als solche das Fahrzeug gebrauchen. Bei zwei und mehr berechtigten Insassen erhöht sich die Versicherungssumme um 5 Prozent und teilt sich durch die Gesamtzahl der Insassen, unabhängig davon, ob diese zu Schaden kommen. A Was versteht man unter berechtigten Insassen? Berechtigte Insassen sind Personen (Fahrer und alle weiteren Insassen), die sich mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug befinden oder in ursächlichem Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs tätig werden. A.4.3 A.4.4 A.4.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben in der Kfz-Unfallversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversicherung? Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche der nachstehenden Leistungen mit welchen Versicherungssummen vereinbart sind. Leistung bei Invalidität Voraussetzungen A Invalidität liegt vor, wenn - die versicherte Person durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, - die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist und - die Invalidität innerhalb von 15 onaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden ist. VBS K Seite 17 von 45 VOLKSWOHL BUND Sachversicherung AG

20 Art der Leistung Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt. A Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag. Berechnung der Leistung A a Grundlage für die Berechnung der Leistung sind die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität. Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit eines der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: Arm 7 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 6 % Hand 55 % Daumen 2 % Zeigefinger 1 % anderer Finger 5 % Bein über der itte des Oberschenkels 7 % Bein bis zur itte des Oberschenkels 6 % Bein bis unterhalb des Knies 5 % Bein bis zur itte des Unterschenkels 45 % Fuß 4 % große Zehe 5 % andere Zehe 2 % Auge 5 % Gehör auf einem Ohr 3 % Geruchssinn 1 % Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. b c d e Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach a und b zu bemessen. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach a bis c ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. ehr als 1 % werden jedoch nicht berücksichtigt. Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder, gleichgültig aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem auf Grund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. A.4.6 Leistung bei Tod Voraussetzung A Voraussetzung für die Todesfallleistung ist, dass die versicherte Person infolge des Unfalls innerhalb eines Jahres gestorben ist. Höhe der Leistung A Wir zahlen die für den Todesfall versicherte Summe. A.4.7 Welche Auswirkungen haben vor dem Unfall bestehende Krankheiten oder Gebrechen? A Wir leisten nur für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens - im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrads, - im Todesfall sowie in allen anderen Fällen die Leistung. A Beträgt der itwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt die inderung. A.4.8 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung Prüfung Ihres Anspruchs A Wir sind verpflichtet, innerhalb eines onats - beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei onaten - zu erklären, ob und in welcher Höhe wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Zugang folgender Unterlagen: - Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, VBS K Seite 18 von 45 VOLKSWOHL BUND Sachversicherung AG

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