3-03. Satzung. über die Durchführung des Wochenmarktes der Stadt Landau in der Pfalz. (Wochenmarktsatzung)
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- Michaela Vogt
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1 1 3 Recht, Sicherheit und Ordnung Satzung über die Durchführung des Wochenmarktes der Stadt Landau in der Pfalz (Wochenmarktsatzung) Der Stadtrat hat am 26. März 1996 aufgrund 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom (GVBl. S. 553), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom (GVBl. S. 175) folgende Satzung beschlossen: *)**)***) *) geändert durch Satzung vom gem. Stadtratsbeschluss vom in Kraft seit **) geändert durch Satzung vom gem. Stadtratsbeschluss vom in Kraft seit ***) geändert durch Satzung vom gem. Stadtratsbeschluss vom in Kraft seit ****) geändert durch Satzung vom gem. Stadtratsbeschluss vom in Kraft seit
2 2 1 Geltungsbereich (1) Diese Wochenmarktsatzung gilt für den in der Stadt Landau in der Pfalz regelmäßig durchgeführten Wochenmarkt im Sinne des 67 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO). (2) 2 Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz Der Wochenmarkt wird nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz in einer Festsetzungsanordnung festgelegt. 3 Marktaufsicht (1) Der Wochenmarkt unterliegt der Marktaufsicht der Stadtverwaltung. (2) Die Weisungen der Beauftragten der Marktaufsicht sind zu befolgen. (3) Die Beauftragten der Marktaufsicht haben jederzeit Zutritt zu den Verkaufsständen der Marktbeschicker. 4 Einschränkung des Gemeingebrauchs Der Gemeingebrauch an den durch den Wochenmarkt belegten öffentlichen Straßen und Plätzen ist für die Dauer des Wochenmarktes sowie seines Auf- und Abbaus zugunsten des Marktverkehrs eingeschränkt, der allen übrigen Verkehrsbelangen vorgeht.
3 Benutzung der Standplätze (1) Der Standplatz darf nur im Rahmen der Zulassung genutzt werden. (2) Wird ein zugewiesener Standplatz bei Marktbeginn nicht genutzt, können die Beauftragten der Marktaufsicht den Standplatz Marktbeschickern zuweisen, die für diesen Tag zugelassen werden. (3) Das Anbieten und der Verkauf der Waren ist nur von dem zugewiesenen Standplatz aus zulässig. 9 An- und Abfahrt der Wochenmarktbeschicker (1) Bei der An- und Abfahrt ist in besonderem Maße auf Fußgänger, andere Marktbeschicker und deren Verkaufsstände Rücksicht zu nehmen. (2) Ab Beginn des Wochenmarktes bis 1 1/2 Stunden vor Marktende dürfen die Marktbeschicker nicht zu den ihnen zugewiesenen Standplätzen zu- bzw. abfahren. 10 Auf- und Abbau (1) Mit dem Aufbau der Verkaufsstände darf frühestens zwei Stunden vor Beginn des Wochenmarktes begonnen werden. (2) Die genutzte Fläche muss mit dem Ende des Wochenmarktes geräumt sein.
4 4 (3) Vordächer der Verkaufsstände dürfen den zugewiesenen Standplatz nur nach der Verkaufsseite überragen und müssen eine lichte Höhe von 2,10 m ab Erdoberfläche aufweisen. (4) Fahrzeuge der Marktbeschicker, die zum Transport der Ware benutzt werden und nicht als Verkaufsstand dienen, dürfen nur nach Weisung der Beauftragten der Marktaufsicht auf dem Wochenmarktplatz aufgestellt werden, wenn dies zum Schutz der angebotenen Waren wegen außergewöhnlicher Temperaturen oder starken Windes erforderlich ist. 11 Verhalten auf dem Wochenmarkt (1) Jeder hat sich auf dem Wochenmarkt so zu verhalten, dass der Marktverkehr nicht gestört oder behindert wird, dass niemand geschädigt, belästigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. (2) Werbetafeln dürfen nur innerhalb der Verkaufsstände sowie direkt vor den Verkaufsständen aufgestellt werden, wobei die Werbetafeln vor den Verkaufsständen eine Fläche von einem Quadratmeter nicht überschreiten dürfen, für die Besucher des Wochenmarktes genügend Platz in den Gängen verbleiben muss und keine Behinderungen entstehen dürfen. (3) Es ist insbesondere verboten, a) Werbetafeln entgegen Abs. 2 aufzustellen, b) Tiere außer Blindenhunden und den zum Verkauf bestimmten Tieren auf dem Wochenmarkt mitzuführen, c) auf dem Wochenmarkt Kraftfahrzeuge aller Art mitzuführen oder abzustellen. Dies gilt nicht für Einsatzfahrzeuge von Polizei und Ordnungskräften, Feuerwehr und Rettungsdienst sowie für zugelassene Fahrzeuge der Marktbeschicker. 12 Sicherheit und Ordnung Der Marktbeschicker ist für den verkehrssicheren Zustand seines Verkaufsstandes und der an diesen angrenzenden Gänge bis zur Mitte verantwortlich.
5 5 13 Reinhaltung des Wochenmarktplatzes (1) Der Marktbeschicker ist während des Wochenmarktes für die Sauberkeit der von ihm genutzten Fläche verantwortlich. (2) Der Marktbeschicker hat dafür zu sorgen, dass Papier oder andere leichte Gegenstände von der von ihm genutzten Fläche nicht verweht werden. (3) Der Marktbeschicker hat die von ihm genutzte Fläche am Ende des Wochenmarktes so zu verlassen, dass Abfälle bis auf einzelne kehrfähige Partikel entfernt sind. 14 Haftung (1) Die Stadt Landau in der Pfalz haftet gegenüber Marktbeschickern und Besuchern nur wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Ausnahmen Die Stadtverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen. 18 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 24 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
6 6 a) b) 10 Abs. 1 mehr als zwei Stunden vor dem Beginn des Wochenmarktes mit dem Aufbau eines Verkaufsstandes beginnt, c) 10 Abs. 2 die von ihm genutzte Fläche mit dem Ende des Wochenmarktes nicht geräumt hat, d) 11 Abs. 1 sich auf dem Wochenmarkt so verhält, dass der Marktverkehr gestört oder behindert wird, jemand geschädigt, belästigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird, e) entgegen 11 Abs. 3 a) auf dem Wochenmarkt Werbetafeln außerhalb der Verkaufsstände aufstellt, f) 11 Abs. 3 b) Tiere auf dem Wochenmarkt mitführt, g) 11 Abs. 3 c) auf dem Wochenmarkt Fahrzeuge mitführt oder abstellt, h) 12 seinen Verkaufsstand oder die angrenzenden Gänge nicht verkehrssicher hält, i) 13 Abs. 3 die von ihm genutzte Fläche am Ende des Wochenmarktes nicht so verlässt, dass Abfälle bis auf einzelne kehrfähige Partikel entfernt sind. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 geahndet werden. 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft Landau in der Pfalz, 28. März 1996 Die Stadtverwaltung: In Vertretung Kraus Bürgermeister
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