Jede natürliche oder juristische Person, deren Eigentum das Pferd/ die Pferde ist/ sind.

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1 Merkblatt Begriffsdefinitionen Eigentümer des Pferdes Halter des Pferdes Seuchenhygienische Einheit Federführender Tierarzt Jede natürliche oder juristische Person, deren Eigentum das Pferd/ die Pferde ist/ sind. Jede natürliche oder juristische Person, die für die Haltung des Pferdes/ der Pferde zuständig ist. In einigen Fällen handelt es sich beim Eigentümer und Halter um die gleiche Person, beispielsweise, wenn die im eigenen Besitz stehenden Pferde am Wohnhaus untergebracht sind. Eine Gruppe von Pferden, die beispielsweise über die Versorgung durch gleiches Personal, die Nutzung gleicher Ausrüstung oder durch die Nutzung der gleichen Trainingsstätte direkten oder indirekten Kontakt zu einander haben. Wird im Folgenden der Begriff Pferdestall oder Pferdebetrieb verwendet, zielt dieser auf das Verständnis der seuchenhygienischen Einheit ab. Hierbei handelt es sich um einen durch den Halter des Pferdes/ der Pferde ausgewählten Tierarzt seines/ ihres Vertrauens, dem im Falle des Ausbruchs einer Infektionskrankheit die Versorgung der Pferde sowie die Koordination aller mit dem Ausbruch einhergehenden Maßnahmen obliegt. Im Einstallervertrag kann diese Regelung für alle Einstaller verpflichtend festgelegt werden. Klinische Symptome Bei den klinischen Symptomen handelt es sich um Krankheitsanzeichen, die der Tierarzt im Rahmen der Allgemeinuntersuchung des Pferdes feststellt. Einige Krankheitsanzeichen kann auch der Pferdebesitzer feststellen, dazu gehören ein verändertes Verhalten sowie die gestörte Futter- und Wasseraufnahme des Pferdes, aber auch eine erhöhte Körpertemperatur. Diagnostische Tests des Tierarztes Um die Verdachtsdiagnose, die ein Tierarzt auf Basis der klinischen Symptome stellt, zu bestätigen oder um die Ursache für die Erkrankung des Pferdes zu eruieren, nimmt der Tierarzt Proben, beispielsweise einen Nasentupfer oder Blut des Pferdes. Das Material wird in ein Untersuchungslabor eingeschickt. Durch Labormethoden wird im eingesandten Material in der Regel der Erreger selbst nachgewiesen

2 Notwendige Maßnahmen im Falle des Ausbruchs einer Krankheit Genesung eines erkrankten Pferdes PCR Zu den notwendigen Maßnahmen im Falle des Ausbruchs einer Krankheit gehören unter anderem eine Quarantäne des Betriebs, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnamen, eine Beschränkung des Personenverkehrs oder die Aufteilung aller Pferde der seuchenhygienischen Einheit in Gruppen auf Basis klinischer Symptome und des eventuell vorhergegangenen Kontaktes zum erkrankten Pferd/ zu den erkrankten Pferden. Im Einstallervertrag besteht die Möglichkeit, Eigentümer zur Einhaltung, Akzeptanz und Durchführung der Maßnahmen einiger der genannten Punkte im Falle des Ausbruchs einer Infektionskrankheit zu verpflichten. Der Tierarzt stellt bei einem zuvor erkrankten Pferd keine klinischen Symptome mehr fest und die Gesundheit ist wieder hergestellt. Mit der Polymerase-Kettenreaktion (PCR) lassen sich gezielt gesuchte Genabschnitte vervielfältigen. In einem sich anschließenden Verfahren wird der vervielfältigte Genabschnitt sichtbar gemacht. So kann das Vorhandensein eines Krankheitserregers nachgewiesen werden. Darstellung des üblichen Vorgehens, wenn ein Pferd einer seuchenhygienischen Einheit Symptome einer Infektionskrankheit zeigt Der Eigentümer des Pferdes benachrichtigt den Tierarzt seines Vertrauens. Es erfolgt die klinische Untersuchung durch den Tierarzt, dabei wird in der Regel, insbesondere bei milderen klinischen Symptomen (z.b. leichter Husten und etwas Nasenausfluss) eines einzigen Pferdes im Stall, beim Erstbesuch keine Probennahme für diagnostische Tests durchgeführt. Tritt keine Besserung der klinischen Symptome ein oder zeigen weitere Pferde der seuchenhygienischen Einheit ähnliche Symptome, wird im Regelfall der Tierarzt erneut hinzugezogen. Beim Zweitbesuch des zuerst erkrankten Pferdes oder im Rahmen der Untersuchung der zusätzlich erkrankten Pferde sollte eine Probennahme für diagnostische Tests erfolgen. Das Risiko, dass die Ursache für die Erkrankung des Pferdes/ der Pferde durch einen Infektionserreger mit höherem Ansteckungspotential hervorgerufen wird, steigt zu diesem Zeitpunkt. Daher sollte spätestens jetzt der Halter des Pferdes/ der Pferde über den Verdacht des Ausbruches einer Infektionskrankheit informiert werden, damit rechtzeitig hygienische Maßnahmen getroffen werden können, die eine Weiterverbreitung der Erkrankung verhindern. Insbesondere für den Tierarzt ist es wichtig, dass die Situation vor Ort in der seuchenhygienischen Einheit analysiert wird. Faktoren, die Entscheidungen und das Verhalten des Tierarztes beeinflussen, sind die nachfolgend genannten:

3 Zusammensetzung und Konstellation der seuchenhygienischen Einheit: Turnierreiter, Freizeitreiter, Berufsreiter In der Zukunft geplante Veranstaltungen: Turniere, Lehrgänge, Schulungen Darstellung des Vorgehens, auch im Zusammenhang mit dem Turniersport, wenn eine Infektionskrankheit bestätigt worden ist (im Fokus dabei Herpes und Druse) Zur Feststellung einer Infektionskrankheit bedarf es Klinischer Symptome UND des Erregernachweises (In der Regel ist in diesem Zusammenhang die PCR- Untersuchung zu nennen, die genetisches Material in der eingesandten Probe detektiert). Für einen Pferdebetrieb, in dem Herpes oder Druse festgestellt worden sind, gelten die nachfolgend genannten Punkte: Der Halter der Pferde des betroffenen Pferdebetriebs sollte einen federführenden Tierarzt festlegen (siehe Begriffsdefinitionen), durch den die Untersuchung aller betroffenen oder verdächtigen Pferde verpflichtend erfolgt und der die zu treffenden Maßnahmen in der seuchenhygienischen Einheit koordiniert. Es wird eine Quarantäne aller Pferde des Betriebes dringend empfohlen. Diese Quarantäne zur Bekämpfung von Herpes und Druse kann nicht verpflichtend festgelegt werden, da es sich bei Herpes und Druse um weder melde- noch anzeigepflichtige Infektionskrankheiten handelt. Ein dringlicher Appel sollte an die Vernunft und das Pflichtbewusstsein aller Personen gerichtet werden, die mit den Pferden umgehen (Reiter, Eigentümer, Reitbeteiligungen, usw.), um die Aufrechterhaltung einer Quarantäne zu ermöglichen. In der Konsequenz verlässt kein Pferd den Pferdebetrieb, aber auch kein weiteres Pferd kommt hinzu. Während der Zeit der Quarantäne sollte von einer Turnierteilnahme, auch wenn sie mit einem Pferd ohne klinische Symptome geplant ist, dringend abgesehen werden, um eine mögliche Verbreitung des Erregers zu verhindern. Innerhalb des Pferdestalls werden Isolationsmaßnahmen betroffener Pferde sowie Hygienemaßnahmen, wie das Aufstellen von Desinfektionsmatten und Wannen, angeordnet und durchgeführt. Auch wird täglich die Körpertemperatur aller Pferde erfasst und in einer Tabelle vermerkt. Der betroffene Betrieb darf kein Turnier oder sonstige Veranstaltungen durchführen. Der Pferdehalter sollte eine Versammlung aller beteiligten Personen einberufen, zu der auch der federführende Tierarzt und im Idealfall auch der zuständige Amtsveterinär geladen werden. Dort kann sachlich über den Ausbruch der Infektionskrankheit informiert und die durchzuführenden Hygienemaßnahmen erklärt werden. Der Halter sollte das Auftreten der Infektion in der seuchenhygienischen Einheit auch nach außen kommunizieren, beispielsweise auf der Homepage, um möglichen Gerüchten entgegen zu treten und um für eine klare Informationslage sorgen.

4 Kriterien, die zu einer Aufhebung der Quarantäne und der Hygienemaßnahmen führen Die nachfolgend aufgezeigten Zeitspannen bis zur Freigabe eines Betriebs nach dem Auftreten von Herpes oder Druse sind nach der vollständigen Genesung des letzten erkrankten Pferdes anzuwenden Sie richten sich danach, wie lange ein Pferd nach überstandener Krankheit noch Erreger ausscheidet sowie nach dem Überleben des Erregers in der Umwelt. Unabhängig davon sollte zusätzlich eine Reinigung und Desinfektion der Stallgebäude und Einrichtungen durchgeführt werden, zu denen das erkrankte Pferd/ die erkrankten Pferde Kontakt hatten. Die Entscheidung, die Quarantäne und die verschärftenhygienemaßnahmen aufzuheben, sollte dem federführenden Tierarzt obliegen. Druse Herpes Eine Freigabe des Betriebes kann 4 Wochen nach der Genesung des zuletzt erkrankten Pferdes (siehe oben) unter folgenden Umständen erfolgen: Bei jedem an Druse erkrankten Pferd muss durch den federführenden Tierarzt mittels diagnostischer Tests geprüft werden, ob das betroffene Pferd noch Erreger ausscheidet. Im Detail kann hierzu entweder eine einmalige PCR aus Luftsackspülflüssigkeit oder eine drei Mal im Abstand von 7 Tagen durchgeführte PCR (siehe Begriffsdefinitionen) aus dem mit einem Nasentupfer gewonnenen Sekret durchgeführt werden. Im Regelfall beträgt die Überlebenszeit des Druse-Bakteriums in der Umwelt wenige Tage. Allerdings kann insbesondere ein kälteres Klima und verringerte Sonneneinstrahlung eine verlängerte Überlebensdauer begünstigen. Oftmals stellen sogenannte Dauerausscheider (bis zu 10% der betroffenen Pferde) die Quelle des Druse-Erregers dar. Bei diesen Pferden hat sich der Erreger nach der Infektion in die Luftsäcke zurückgezogen, kann dort über Jahre überleben und in unregelmäßigen Abständen immer wieder über das Nasensekret des Pferdes ausgeschieden werden. Eine Identifikation der Dauerausscheider ist durch die oben genannten Tests möglich. Bei jedem erkrankten Pferd muss mittels durch den federführenden Tierarzt durchgeführter diagnostischer Tests die Freiheit jedes zuvor erkrankten Pferdes vom Virus überprüft werden. Hierzu wird eine PCR aus dem mit einem Nasentupfer gewonnenen Sekret durchführt. Die Freigabe des Betriebes kann nach 3 Wochen erfolgen, wenn keines der Pferde des betroffenen Betriebs in dieser Zeit Fieber gezeigt hat (Dokumentation notwendig, siehe oben) und keine Erregerausscheidung mehr festgestellt werden konnte. Bei strikter Einhaltung von Isolations-, Quarantäne- und Hygienemaßnahmen sowie einer ausreichendenden räumlichen Distanz wird die Übertragbarkeit des Herpesvirus auf andere Betriebe als gering eingeschätzt.

5 Vorsichtsmaßnahmen, die das Stattfinden einer Veranstaltung ermöglichen, wenn eine Infektionskrankheit in einer seuchenhygienischen Einheit in der Umgegend festgestellt worden ist Grundsatz Pferde aus einem betroffenen Pferdebetrieb, ob erkrankt oder frei von klinischen Symptome, dürfen nicht an Turnieren teilnehmen. Ebenso dürfen betroffene Betriebe ein geplantes Turnier nicht durchführen. Vorgehen Es sollte eine Darlegung der lokalen Gegebenheiten, wo das Turnier stattfinden soll, erfolgen. Dabei sind die Anordnung der Gebäude, die Lage des Turnierplatzes oder die Zufahrtsstraßen von wichtiger Bedeutung. Nach Möglichkeit ist zu erfragen, wie der Halter der erkrankten Pferde mit der Situation umgeht. Fragen, wie konsequent und verlässlich Quarantäne- und Hygienemaßnahmen eingehalten werden, sollten dabei gestellt werden. Ehemals betroffene Pferdebetriebe dürfen, wenn sie nach den bereits genannten Kriterien wieder als freigegeben gelten, ein Turnier veranstalten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass eine Reinigung und Desinfektion betroffener Bereiche zuvor stattgefunden hat. Es ist wichtig, Herpes und Druse differenziert zu betrachten. Druse ist dabei unter Ansteckungs- und Bekämpfungsgesichtspunkten als schwerwiegender zu werten. Konkrete Maßnahmen Der Personenverkehr wird reguliert, Besucher des Turniers sollten beispielsweise keinen Zugang zu den Stallungen oder zum Anhängerparkplatz haben. Für Hunde gilt Leinenzwang. Das Abfegen von Anhängern wird untersagt. Die zwischenzeitliche Reinigung und Desinfektion viel frequentierter Bereiche am Ende eines Turniertages wird empfohlen. Ein direkter Kontakt zwischen Pferden wird vermieden. In diesem Zusammenhang kann die Siegerehrung ohne Pferde eine sinnvolle Maßnahme darstellen. Nur eigens mitgebrachte Utensilien / Ausrüstung wird genutzt. Es besteht die Möglichkeit, von jedem Pferd ein Gesundheitszeugnis als Voraussetzung für den Zutritt zum Veranstaltungsgelände zu verlangen. Ein solches Zeugnis wird vom Tierarzt möglichst zeitnah vor dem Turnier nach der durchgeführten Allgemeinuntersuchung des Pferdes ausgestellt und attestiert die klinische Gesundheit des Pferdes zum Zeitpunkt der Untersuchung. Latente, (noch) nicht sichtbare Infektionen können durch eine Allgemeinuntersuchung des Tierarztes nicht erkannt werden. Dem entsprechend bietet ein Gesundheitszeugnis keinen absoluten Schutz vor einem möglichen Eintrag eines Infektionserregers auf das Turnier. Allerdings kann das Gesundheitszeugnis zu einer

6 gewissen Risikominimierung beitragen. Hiervon sollte nur im Einzelfall Gebrauch gemacht werden.

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