Betreuungsvertrag der Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn für teilstationäre Einrichtungen der Altenhilfe gem. 71 SGB XI

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1 Betreuungsvertrag der Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn für teilstationäre Einrichtungen der Altenhilfe gem. 71 SGB XI Zwischen der Bundesstadt Bonn - als Träger der Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn, Flemingstr. 2, Bonn - vertreten durch die Leitung des Tagespflegehauses, Breite Straße , Bonn, und - die Bundesstadt Bonn bzw. das vorbezeichnete Tagespflegehaus im folgenden Einrichtung genannt - Name, Vorname, Geburtsdatum wohnhaft in vertreten durch (siehe Legitimation) - im folgenden Besucher genannt - wird a.) mit Wirkung vom auf unbestimmte Zeit Zeit vom b.) für die bis folgender Betreuungsvertrag geschlossen:

2 Präambel Die Einrichtung wurde durch Abschluss des Versorgungsvertrages gemäß 72 SGB XI durch die Pflegekassen zur Erbringung teilstationärer Pflegeleistung zugelassen. Der Inhalt des Versorgungsvertrages, die Bestimmungen der Pflegesatzverein- barungen sowie der Qualitätssicherung gemäß 80 SGB XI, sind verbindlicher Bestandteil des Betreuungsvertrages und liegen zur Einsichtnahme vor. 1 Probetag Der Besucher hat vor Abschluss dieses Vertrages einen kostenfreien Probetag in der Einrichtung wahrgenommen. 2 Leistungen der Einrichtung Die Einrichtung erbringt dem Besucher im Rahmen dieses Vertrages zu seiner Betreuung und Versorgung folgende Leistungen, wobei die genannten Entgelte den zur Zeit geltenden Sätzen gemäß der Vereinbarungen mit den Pflegekassen in Nordrhein entsprechen: 1. Art der Leistung Entgelt Grundleistung 1.1 Allgemeine Betreuung inkl. Ausbildungsumlage In Pflegestufe 0 pro Besuchstag 44,43 In Pflegestufe 1 pro Besuchstag 46,77 In Pflegestufe 2 pro Besuchstag 49,11 In Pflegestufe 3 pro Besuchstag 51, Unterkunft und Verpflegung pro Besuchstag 15,83 Die Leistung Verpflegung umfasst ein Frühstück, ein Mittagessen und einen Nachmittagskaffee. Zusatz- /Sonderleistung auf Wunsch des Besuchers 1.3 Fahrdienst im Stadtgebiet von Bonn für Fahrten des Besuchers zu und von der Einrichtung für Leistungen der Einrichtung nach diesem Vertrag sowie bei Fahrten zu Arzt- oder Behördengängen und im Rahmen der Einkaufsbegleitung - Hin- und Rückfahrt 15,40 - einfache Fahrt 7,70

3 Der Fahrdienst wird täglich ab 08:00 Uhr und um 15:15 Uhr angeboten. Wird ein späterer Fahrdienstes Uhr gewünscht, muss der Besucher dies 2 Tage vor der Inanspruchnahme der Einrichtung mitteilen. 2. Leistungszeiten Der Besucher kann die Leistungen nach diesem Vertrag zu folgenden Zeiten in Anspruch nehmen: An Werktagen montags bis freitags von Uhr bis Uhr. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist die Einrichtung grundsätzlich geschlossen. 3. Ärztliche Behandlung und Betreuung Ärztliche Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Der Besucher benennt der Einrichtung bei Abschluss dieses Vertrages alle behandelnden Ärzte. Er verpflichtet sich, der Einrichtung alle gestellten Diagnosen und verordnete Medikamente mitzuteilen und die Einrichtung über Änderungen zu informieren. 1. Zahlungspflichtiger 3 Zahlung der Entgelte Für Entgelte, die nicht von einem Sozialleistungsträger (z.b. Pflegekasse, Sozialhilfeträger) übernommen werden, ist der Besucher zahlungspflichtig. Die Zahlungspflicht des Besuchers gilt auch, solange und soweit die Kosten-übernahme durch einen Sozialleistungsträger nicht geklärt ist oder der Einrichtung eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung nicht vorliegt. Die Antragstellung für eine Kostenübernahme durch Sozialleistungsträger obliegt dem Besucher. Er legt der Einrichtung die für eine Kostenübernahme notwendigen Bescheide oder Genehmigungen vor. 2. Abrechnung, Fälligkeit, Zahlungsweise Die Entgelte, für die der Besucher zahlungspflichtig ist, werden dem Besucher monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

4 Die Rechnungsbeträge sind auf das Konto der Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn bei der Sparkasse KölnBonn IBAN DE BIC COLSDE33 zu überweisen. Dem Besucher wird angeboten, am Lastschrifteinzugsverfahren teilzunehmen. 3. Mitteilungspflicht Der Besucher verpflichtet sich, Änderungen seiner Pflegestufe durch die Pflegeversicherung unverzüglich der Einrichtung mitzuteilen. 4 Anpassung der Entgelte 1. Die Entgelte werden in den Versorgungsverträgen und den Vergütungsvereinbarungen gemäß 72, 85, 87 SGB XI festgelegt. Sollten sich die bisherigen Berechnungsgrundlagen verändern und ein erhöhtes Entgelt angemessen sein, so erfolgt eine Erhöhung mit Änderung der Pflegesatzvereinbarungen und Vergütungsverträge. 2. Dem Bewohner ist die Erhöhung des Entgelts spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend zu machen und zu begründen. 5 Hausordnung Die Hausordnung der Einrichtung ist Bestandteil dieses Vertrages. Die jeweils geltende Hausordnung liegt zur Einsichtnahme in der Einrichtung vor. 6 Haftung Die Einrichtung haftet gegenüber dem Bewohner im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für die einwandfreie und verkehrssichere Beschaffenheit aller Einrichtungen des Tagespflegehauses. Dies gilt mit der Einschränkung, daß eine Haftung der Einrichtung, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen für besuchereigene Gegenstände ausgeschlossen ist, sofern nicht ein Fall groben Verschuldens oder einer Verletzung von Kardinalpflichten gegenüber dem Bewohner vorliegt; gesetzliche Gefährdungshaftungen bleiben hiervon unberührt.

5 Die Einrichtung haftet nicht für Fälle höherer Gewalt, insbesondere wenn dadurch Versorgung des Besuchers nicht oder nur teilweise gewährleistet werden kann. die Der Besucher haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für von ihm verursachte Personen- und Sachschäden. Es bleibt dem Besucher überlassen, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Einrichtung wird den Besucher auf dessen Wunsch bei dem Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung unterstützen. 1. Ordentliche Kündigung 7 Kündigung und Beendigung des Vertrages a) Dieser Vertrag kann von dem Besucher mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Der Einrichtung steht ein ordentliches Kündigungsrecht nicht zu. b) Das beiderseitige Recht der Parteien, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, bleibt unberührt. 2. Außerordentliche Kündigung durch die Bundesstadt Bonn Die Einrichtung ist insbesondere dann zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn a) der Gesundheitszustand des Besuchers eine Versorgung und Betreuung in der Einrichtung nicht mehr zulässt, b) der Besucher mit der Zahlung der von ihm nach diesem Vertrag geschuldeten und ihm in Rechnung gestellten Entgelte für - zwei aufeinanderfolgende Abrechnungsmonate oder - einen Zeitraum, der sich über mehr als zwei Abrechnungsmonate erstreckt, mit der Zahlung der Entgelte in Höhe eines Umfangs, der mindestens die Entgelte für zwei Abrechnungsmonate übersteigt in Verzug ist, c) der Besucher schuldhaft Verpflichtungen in solchem Maße verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass anderen Besuchern oder dem Personal der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann, oder d) der Besucher an einen Ort außerhalb der Bundesstadt Bonn umzieht.

6 3. Schriftform von Kündigungen Kündigungen bedürfen der Schriftform. 4. Beendigung des Vertrages ohne Kündigung Dieser Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, - durch Fristablauf, wenn er befristet abgeschlossen ist - wenn der Besucher verstirbt - mit Einzug des Besuchers in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung gem. 71 SGB XI auf unbestimmte Zeit. 8 Datenschutz Der Besucher erklärt sich damit einverstanden, dass die Einrichtung die zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlichen personenbezogenen Daten speichert oder an Dritte (Ärzte/Therapeuten, Sozialleistungsträger) übermittelt. Der Besucher willigt ein, dass der behandelnde Arzt/Therapeut oder Sozialleistungsträger die für die Erfüllung dieses Vertrages erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt. Die Mitarbeiter der Einrichtung sind zur Verschwiegenheit und Beachtung des Datenschutzes verpflichtet. 9 Schlussbestimmungen Dieser Vertrag ist in zwei Exemplaren ausgefertigt und von den Vertragspartnern unterschrieben. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung ausgehändigt.

7 Name und Anschrift der nächsten Angehörigen und sonstige Bemerkungen: Ort, Datum Ort, Datum Bundesstadt Bonn Besucher/ Bevollmächtigter

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