Unabhängig und kompetent. Neue rechtliche Bestimmungen- Modernisieren im Altbau

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1 Unabhängig und kompetent Neue rechtliche Bestimmungen- Modernisieren im Altbau

2 Seite 2 Ansprechpartner Birgit Schwegle Umwelt- und EnergieAgentur Kreis Karlsruhe Pforzheimer Straße Bretten Tel Fax info@energieagentur-kreiska.de

3 Die Energíeagentur GmbH ein Netzwerk Gesellschafter Landkreis Karlsruhe Stadtwerke Bretten Stadtwerke Ettlingen Energie- und Wasserversorgung Bruchsal EnBW Beiräte / Netzwerk Handwerkskammer Kreishandwerkerschaft Industrie-und Handelskammer Architektenkammer Innungen Initiativkreis Energie Kraichgau e.v. BUND Energieagenturen Ba-Wü Regionalverband mittl. Oberrhein 3

4 Unsere Ziele Ein Optimum an Energieeinsparung, Energieeffizienz und Einsatz erneuerbarer Energien im Bereich Bauen und Sanieren im Landkreis Karlsruhe zu erreichen und somit den Umweltschutz zu fördern! Ansprechpartner für Private Haushalte und Wohnungswirtschaft Kommunen und öffentliche Einrichtungen Handwerks- und kleinere / mittlere Gewerbebetriebe

5 Das Angebot der EnergieAgentur Beratungstermine durch die EA Unterstützung bei Altbausanierungen, ganzheitliche Betrachtung der Dämmung der Gebäudehülle und der Heizungsanlage Hinweise zu Kosten- und Wirtschaftlichkeit Übersicht über aktuelle Förderprogramme Information Initiative EnergieEffizienz Impulsgebung für Energiesparhäuser bis hin zu Passivhausstandard Veranstaltungen organisiert von der EA Vorträge mit wechselnden Themen Ausstellungen Info-Veranstaltungen

6 Zur Einstimmung!

7 Klimawandel Folgen der Erwärmung Trinkwasser wird knapp Schmelzendes Eis steigende Meeresspiegel Ohne Eis keine Eisbären Das betrifft Sie, Ihre Kinder und Ihre Enkel!

8 Modernisierung im Altbauneue rechtliche Bestimmungen Energieausweis Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg E Wärme G Erneuerbare -Energien-Wärme-Gesetz Bund EE Wärme G Erneuerbare-Energien-Strom-Gesetz Bund EE Strom G Energieeinsparverordnung Novellierung 2009 EnEV

9 WANN? Für Neubauten und wesentliche Umbauten heute schon Pflicht. Bei Verkauf oder Vermietung von Wohngebäuden ab dem 1. Januar 2009, ist ein Energieausweis zugänglich zu machen. Der Bedarfsausweis ist Pflicht für Gebäude bis 4 Wohneinheiten, deren Wärmeschutz unter dem Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 liegt! Für die anderen Gebäude besteht Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Ab 1. Juli 2009 müssen auch in Nichtwohngebäuden im Verkaufs- oder Vermietungsfall Energieausweise ausgestellt werden. Ab dann müssen in öffentlichen Gebäuden mit mehr als m² Nutzfläche mit regelmäßigem Publikumsverkehr auch Energieausweise gut sichtbar ausgehängt werden. Quelle: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)

10 Eckdaten zum Gebäudebestand in Baden-Württemberg - 70 % der Gebäude vor 1978 verursachen 90 % der CO 2 -Emissionen von Wohngebäuden - 30 % der CO 2 -Emissionen werden durch Gebäudebeheizung und Warmwasserbereitung verursacht - 50% Energieeinsparung bzw. CO 2 -Minderungspotential durch optimale Wärmedämmung - Sanierungsrate 2005 geschätzt bei 1,4 % des Gebäudebestands (2,2 Mio. Gebäude mit 4,7 Mio. Wohnungen)

11 Kernpunkte Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg- EWärmeG Anwendungsbereich: - Altbau ab dem wenn Heizungsanlage ausgetauscht wird Pflichtanteil: - 10% des jährlichen Wärmebedarfs bei Bestandsgebäuden muss aus erneuerbaren Energien gewonnen werden Erfüllungsmöglichkeiten: - Erneuerbare Energien oder - ersatzweise Erfüllung

12 Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden- Württemberg (EWärmeG) Leittechnologie sind Solaranlagen (Warmwasserbereitung reicht aus) Andere Möglichkeiten sind Holzheizungen, Wärmepumpen, Geothermie, Kraft-Wärme-Koppelung, Nahwärme,Biogas, Bioöl... Ausnahmen bzw. Ersatzerfüllung sind: Wärmeschutzanforderung um 30% unterschreiten sonstige Unwegbarkeiten (Denkmal, Dachausrichtung, PV auf Dach, Verschattung...)

13 Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden- Württemberg (EWärmeG) Keine Nutzungspflicht, wenn.. öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen Solarthermie aus baulichen oder technischen Gründen unmöglich ist (z. B. auch Etagenheizungen) beim Gebäudebestand bereits erneuerbare Energien zur Wärmeversorgung genutzt werden die untere Baurechtsbehörde auf Antrag befreit wegen unbilliger Härte

14 Gebäudebestand / Altbauten (nur Baden-Württemberg) Pflicht zur Nutzung von 10% erneuerbaren Energien wenn der Heizkessel erneuert wird (Frist von Monaten bei Defekt) Solarkollektor 0,04 m² m² je je m² m² Wohnfläche Wärmepumpe zur zur Deckung des des Gesamtbedarfs JAZ JAZ mind. 3,5 3,5 Holzkessel (Pellets oder Scheitholz) Einzelraumfeuerungen, wenn best. Standards eingehalten werden. ein 10% Biogas oder Bioöl Ersatzweise Erfüllung: dämmen! oder KWK mit mit 70% Wirkungsgrad oder Anschluss an an Wärmenetz oder Dach mit mit PV PV belegt

15 Anforderungen an Einzelraumfeuerungen ein mit dem Gebäude fest verbundener Ofen nach DIN EN oder ein Kachelgrundofen, der ausschließlich mit Holz beschickt wird oder Ofen nach DIN EN (Pelletofen) und Mindestwirkungsgrad von 80% (bei Pelletöfen 90%) und 25% der Wohnfläche werden überwiegend beheizt oder Wasserwärmeübertrager vorhanden

16 Ersatzweise Erfüllung durch Wärmeschutz Die Anforderungen können ersatzweise dadurch erfüllt werden, dass Altbau entweder: gesamtes Dach so so dämmen, dass Anforderungen der EnEV um 30% unterschritten werden. Decken, Dächer, Dach schrägen: U < 0,21 W/m²K Flachdach: U < 0,175 W/m²K oder: Fassaden Dämmung U < 0,245 W/m²K oder: Gesamt sanierung mit Anforderung abhängig vom Alter des Gebäudes

17 Ersatzweise Erfüllung durch Gesamtsanierung Gebäude vor 1977 EnEV + 40% Gebäude zwischen 1977 und 1994 EnEV + 10% Gebäude zwischen 1995 und 2002 EnEV 20% Gebäude nach 2002 EnEV 30%

18 Nachweispflichten der BürgerInnen ( 6) Bauherr/Eigentümer hat die Erfüllung seiner Verpflichtung auf Formblatt durch einen Sachkundigen bestätigen zu lassen, innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme der Heizanlage Wärmenetz: Betreiberbestätigung Bioöl, Biogas: Bestätigung des Lieferanten nach erster Brennstoffabrechnung (Aufbewahrungspflicht) Formlose Anzeige bei rechtlicher Unmöglichkeit

19 Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz des Bundes (EEWärmeG) Das integrierte Energie- und Klimaprogramm der Bundesregierung (IKEP)

20 Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz des Bundes (EEWärmeG) Zweck und Ziele des Gesetzes

21 Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz des Bundes (EEWärmeG) Gilt für alle neuen Wohn- und Nichtwohngebäude Nutzfläche > 50 m² Bauantrag nach Befreiung durch Behörde auf Nachweis möglich - wegen unbilliger Härte - bei unangemessen hohem Aufwand - wenn es anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht (auch z. B. Denkmalschutz) - wenn es technisch unmöglich ist

22 Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz des Bundes (EEWärmeG) Mindestdeckungsanteile am Wärmebedarf

23 Einige Zahlen Solarthermie: 0,04 m² Kollektorfl./m² Gebäudenutzfläche bei EFH/2FH 0,03 m² Kollektorfl./m² Gebäudenutzfläche bei MFH > 2 WE Wärmepumpe: Strom- + Wärmezähler Luft/Luft-WP und Luft/Wasser-WP: nur Heizung: JAZ = 3,5 mit WWB JAZ = 3,3 Erdsonde-WP und andere: nur Heizung: JAZ = 4,0 mit WWB JAZ = 3,8 Gas-WP: JAZ = 1,2

24 Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz des Bundes (EEWärmeG) Ersatzmaßnahmen Primärenergiebedarf + Transmissionswärmeverluste)

25 Vergleich von EWärmeG BW und EEWärmeG Bund EWärmeG BW nur Wohngebäude Bestand: ab 1. Januar 2010 bei Heizungsaustausch Pflichtanteil: -Bestand: 10% Ersatzweise Erfüllung: -KWK -Wärmenetz - Wärmeschutz -Photovoltaik EEWärmeG Bund alle Gebäude Bestand: keine Verpflichtung, Bauantrag nach dem Öffnungsklausel für Landesrecht Pflichtanteil: - Mindestfläche Solarthermie 0,03 m² - Biomasse, Geothermie, Umweltwärme: meistens mind. 50% Ersatzweise Erfüllung: -KWK -Wärmenetz - Wärmeschutz

26 Erneuerbare-Energien-Strom-Gesetz des Bundes - Neuerungen Stichtag Inbetriebnahme Abs. 2 EEG 2009 jedes einzelne Solarmodul stellt einen neue Anlage dar und somit gilt auch für Anlagenerweiterungen die neue niedrigere Vergütungsregelung Vergütungszeitraum beginnt erst mit Inbetriebnahme Vergütungszeitraum 20 Jahre + Inbetriebnahmejahr! Betreiber muss Anlage bei der Bundesnetzagentur melden (spätestens bei Inbetriebnahme)

27 Energieeinsparverordnung Auf der Zielgeraden Errichtung neuer Wohn- und Nichtwohngebäude Einführung des Referenzgebäudeverfahrens Verschärfung primärenergetische Anforderungen um 30% Wärmedämmung der Gebäudehülle muss 15% mehr leisten Modernisierung von Altbauten Der Bauherr hat bei größeren Umbaumaßnahmen (mehr als 10% der Gesamtfläche eines Bauteils ohne Berücksichtigung der Ausrichtung) die Wahl zwischen zwei Alternativen: Änderung an der Gebäudehülle Anforderungen werden um 30% verstärkt Nach Sanierung muss Jahres-Primärenergiebedarf um 30% + Gebäudehülle um 15% besser gedämmt sein Dämmung begehbarer Geschossdecken bis Ende 2011 (0,24 W/(m²K))

28 Und noch ein paar Änderungen Stufenweise Außerbetriebnahme von Nachspeicherheizungen Stichtag Alter mind. 30 Jahre Wohngebäude mit mind. 6 Wohneinheiten Vollzug der Verordnung Einführung von Fachunternehmererklärungen und Pflicht zur Vorlage bei den zuständigen Behörden Bezirksschornsteinfegermeister prüfen Nachrüstverpflichtungen und anlagentechnische Bestimmungen Einführung von Ordnungswidrigkeiten

29 Referenzbau- und anlagentechnik für Wohngebäude:

30 So sieht der neue aus! Im Formular des Energieausweises werden zukünftig Details zum Einsatz alternativer Energiesysteme und zu den Anforderungen des Erneuerbare-Energien- Wärme-Gesetz (EEWärmeG) dargestellt.

31 die Drehscheibe zwischen Klimaschutz und Wirtschaftsförderung im Landkreis Karlsruhe! Birgit Schwegle - Geschäftsführerin Pforzheimer Straße Bretten Tel.07252/ schwegle@energieagentur-kreiska.de

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