In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

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1 Bundesverfassungsgericht - 1 BVR 1912/95 - des Herrn T... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Juli S 4262/95 - hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Seidl, den Richter Grimm und die Richterin Haas gemäß 93 b in Verbindung mit 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Juli 1996 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Begehren einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Beseitigung einer Parabolantenne durch einen Mieter. 1. Der Beschwerdeführer, ein italienischer Staatsbürger, ist neben seiner Ehefrau Mieter einer Eigentumswohnung. Die Wohnung befindet sich in einem Haus mit Anschluß an das Breitbandkabelnetz, über das jedoch kein italienisches Fernsehprogramm zu empfangen ist. Der Beschwerdeführer ließ auf dem im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer stehenden Dach des Hauses eine Parabolantenne anbringen. Die Eigentümergemeinschaft nahm ihn daraufhin im Ausgangsverfahren auf Beseitigung der Antenne in Anspruch. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Grundrecht des Beschwerdeführers auf freie Information wiege schwerer als das Eigentumsrecht der Klägerin. Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer mit dem angegriffenen Urteil zur Beseitigung der Antenne. Da die Klägerin die Anbringung der Antenne nicht genehmigt habe, gewähre ihr 1004 Abs. 1 BGB einen Beseitigungsanspruch. Gegenüber der Eigentümergemeinschaft habe der Mieter keine Rechte; seine Stellung sei nicht derjenigen eines Wohnungseigentümers vergleichbar. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht ausländischer /6

2 Mieter auf Anbringung von Parabolantennen betreffe nur das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter und sei nicht auf das Verhältnis zwischen Mieter und Eigentümergemeinschaft übertragbar. 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Art. 3 GG. Er macht hierzu im wesentlichen geltend: Das Urteil des Landgerichts verletze sein Grundrecht auf Informationsfreiheit. Das Landgericht habe es versäumt, bei seiner Entscheidung zugunsten der Eigentümerinteressen dieses Grundrecht abwägend zu berücksichtigen. Es sei nicht einzusehen, warum die das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Parabolantennen nicht auf das Verhältnis zwischen Mieter und Eigentümergemeinschaft übertragen werden sollte. Das Urteil verstoße überdies gegen den Gleichheitssatz, weil Mieter von Eigentumswohnungen schlechter behandelt würden als Mieter von Wohnungen in Häusern, die nicht in Wohnungseigentum aufgeteilt seien. 3. Zur Verfassungsbeschwerde haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens und das Bayerische Staatsministerium der Justiz Stellung genommen. Die Klägerin hält sie für unzulässig, das Ministerium nur insoweit für begründet, als das Landgericht auch der Klage des Vermieters als Teilhaber der Eigentümergemeinschaft stattgegeben habe II. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Insbesondere ist ihre Annahme nicht zur Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt. 1. Sieht man zunächst von der Klagestattgabe zugunsten des Vermieters ab, so begegnet das angegriffene Urteil keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. a) Bei privatrechtlichen Streitigkeiten über die Installation von Parabolantennen muß der wertsetzende Charakter von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG sowohl im Verhältnis zwischen Mieter und vermietendem Wohnungseigentümer als auch im Verhältnis zwischen vermietendem Wohnungseigentümer und den übrigen Wohnungseigentümern berücksichtigt und gegen das eigentumsrechtlich geschützte Interesse an der Erhaltung des Wohnhauses in unverändertem Zustand abgewogen werden. Bei Streitigkeiten zwischen dem Mieter und dem Vermieter geschieht das nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung der Zivilgerichte über die Auslegung und Anwendung der 535, 536, 242 BGB. Danach hat ein ausländischer Mieter, der über Kabel kein Heimatprogramm empfangen kann, in der Regel ei /6

3 nen Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne an einem dem Vermieter genehmen Ort (vgl. BVerfGE 90, 27 <35 ff.>). Dieser Grundsatz ist mittlerweile auf das Verhältnis zwischen einem Wohnungseigentümer und anderen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen worden, für das Ansprüche auf Duldung einer Parabolantenne sich nach 22 Abs. 1 in Verbindung mit 14 Nr. 1 und 3 WEG beurteilen: Einem selbstnutzenden ausländischen Wohnungseigentümer kann in der Regel die Installation einer Parabolantenne nicht verwehrt werden, wenn nur so der Empfang eines Heimatprogramms zu ermöglichen ist (vgl. BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1995, S <1666 f.>). Nichts anderes kann im Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander gelten, wenn ein Wohnungseigentümer die Wohnung nicht selbst nutzt, sondern sie einem ausländischen Mieter zur Nutzung überlassen hat. Wie die Bezugnahme in 14 Nr. 3 WEG auf 14 Nr. 2 WEG verdeutlicht, entsprechen nämlich die Duldungspflichten der anderen Wohnungseigentümer gegenüber einer Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums durch den Mieter denen gegenüber einer Nutzung durch den Wohnungseigentümer selbst (vgl. Weitnauer, Wohnungseigentumsgesetz, 1995, 14 Rn. 7). Sowohl im Verhältnis zwischen Mieter und vermietendem Wohnungseigentümer als auch im Verhältnis zwischen vermietendem Wohnungseigentümer und den übrigen Wohnungseigentümern oder der Eigentümergemeinschaft ist also Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG bei der Anwendung einfachen Rechts Geltung zu verschaffen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG zwingt jedoch nicht dazu, entsprechend zu verfahren, wenn die Eigentümergemeinschaft mit einem Beseitigungsbegehren unmittelbar den Mieter in Anspruch nimmt. Das einfache Recht eröffnet allerdings Wege, den Wertgehalt der Informationsfreiheit auch in diesem Verhältnis zu berücksichtigen. Neben der vom Justizministerium in seiner Stellungnahme aufgezeigten Möglichkeit, die Wohnungseigentümer in entsprechender Anwendung von 986 Abs. 1 Satz 1 BGB mit einer Duldungspflicht im Sinne des 1004 Abs. 2 BGB belastet zu sehen (vgl. Gursky in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 1993, 1004 Rn. 184 mit Rechtsprechungsnachweisen), ist es auch vertretbar, 14 Nr. 3 WEG eine Schutzwirkung zugunsten des Mieters einer Eigentumswohnung zuzuerkennen (vgl. Stürner in: Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, 1989, 14 WEG Rn. 1; Weimar, JR 1975, S. 184 <186>). Verfassungsrechtlich geboten ist ein derartiges Normverständnis aber nicht, weil der Mieter auch so seinem grundrechtlich geschützten Informationsinteresse in zumutbarer Weise Geltung verschaffen kann. Das angegriffene Urteil zeigt zwar dafür keinen Weg auf, verstellt ihn aber auch nicht. Das strikte Beharren auf der Trennung der mietrechtlichen und der wohnungseigentumsrechtlichen Beziehungen schließt nicht die Möglichkeit aus, über den vermietenden Eigentümer als Bindeglied einen Ausgleich zwischen dem Informationsinteresse des Mieters und dem Erhaltungsinteresse der Wohnungseigentümer zu /6

4 schaffen. Der Mieter kann den Vermieter gestützt auf 535, 536, 242 BGB darauf in Anspruch nehmen, daß er eine ihm selbst gegenüber bestehende Duldungspflicht der übrigen Wohnungseigentümer ( 14 Nr. 3 WEG) einfordert und im Bestreitensfalle gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG gerichtlich klären läßt. Dieser Weg ist für den Mieter zwar verfahrensrechtlich komplizierter als eine Klärung unmittelbar im Verhältnis zur Eigentümergemeinschaft und hat den Nachteil verzögerter Realisierung seines grundrechtlich geschützten Interesses. Diese Erschwernisse fallen aber nicht so stark ins Gewicht, daß sie mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht mehr vereinbar wären. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß schon im Verhältnis zwischen Mieter und vermietendem Wohnungseigentümer Unsicherheit über die beiderseitigen Rechte und Pflichten entstehen kann. So kann es beispielsweise zu Streit über die Gültigkeit oder Reichweite mietvertraglicher Abreden kommen, die die Installation von Parabolantennen einschränken. Die übrigen Wohnungseigentümer haben ein verständliches Interesse daran, daß solche Fragen zunächst zwischen den Mietparteien geklärt werden und nicht einen Rechtsstreit zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Mieter belasten. Die Auffassung, der Mieter könne nur Ansprüche gegen seinen Vermieter haben, sei aber nicht berechtigt, sich gegenüber der Eigentümergemeinschaft auf dessen wohnungseigentumsrechtliche Rechte zu berufen, ist deshalb sachlich zu rechtfertigen. b) Diese Auffassung führt auch nicht zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung der Mieter von Eigentumswohnungen gegenüber Mietern anderer Wohnungen. Die mietweise Nutzung einer Eigentumswohnung berührt zwangsläufig nicht nur Rechte des vermietenden Wohnungseigentümers, sondern auch der übrigen Wohnungseigentümer. Das rechtfertigt Differenzierungen mit Rücksicht auf die Belange der übrigen Wohnungseigentümer. 2. Ob es mit den Grundrechten des Beschwerdeführers vereinbar ist, daß das Landgericht der Klage auch in bezug auf die Person des vermietenden Wohnungseigentümers stattgegeben hat, kann offen bleiben. Unabhängig von der verfassungsrechtlichen Beurteilung sind insoweit die Annahmevoraussetzungen des 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt. Insbesondere entsteht dem Beschwerdeführer durch die Versagung einer Sachentscheidung kein besonders schwerer Nachteil. Auch wenn das angegriffene Urteil in bezug auf die Person des Vermieters aufgehoben würde, bliebe der Beschwerdeführer - den anderen Wohnungseigentümern gegenüber - zur Beseitigung der Parabolantenne verpflichtet. Die Klagestattgabe zugunsten des Vermieters entfaltet auch keine präjudizielle Wirkung für eine etwa nachfolgende Klage des Beschwerdeführers mit dem Ziel, den Vermieter zu verpflichten, die Duldung einer Parabolantenne durch die anderen Wohnungseigentümer sicherzustellen. Beide Klagen betreffen unterschiedliche Streitgegenstände; über Rechte und Pflichten der Mietvertragsparteien hat das Landgericht nicht einmal als Vorfrage entschieden, sondern im Gegenteil darauf abgestellt, daß zwischen Mieter und Eigentümergemeinschaft keine Rechtsbeziehungen bestünden. Die Rechtskraft des Beseitigungsurteils könnte der Vermieter einer nachfolgenden Klage des /6

5 Beschwerdeführers mit dem bezeichneten Streitgegenstand deshalb nicht entgegenhalten. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 19 Seidl Grimm Haas 5/6

6 Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juli BvR 1912/95 Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juli BvR 1912/95 - Rn. (1-19), rk _1bvr html ECLI ECLI:DE:BVerfG:1996:rk bvr /6

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