Teilhabe an der vernetzten Welt: Chancen und Herausforderungen digitaler Medien im institutionellen Kontext

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1 Tagung INSOS Schweiz vom 16. Mai 2017 Teilhabe an der vernetzten Welt: Chancen und Herausforderungen digitaler Medien im institutionellen Kontext Einführung rechtliche Grundlagen 1

2 Ausgangslage Nutzung digitaler Medien durch Bewohner/innen ist wichtiger Teilgehalt der Kommunikationsmenschenrechte» für Menschen mit Behinderungen INSOS Schweiz will Mitgliedinstitutionen deshalb über rechtliche Rahmenbedingungen orientieren, Hilfestellungen bei der Umsetzung dieser Rechte bieten, geeignete praxisorientierte Arbeitsinstrumente zur Verfügung zu stellen (Merkblätter, Musterreglemente etc.) 2

3 Zielsetzungen Die folgenden Informationen bezwecken, eine rechtskonforme Nutzung moderner Kommunikationsmittel in den Institutionen zu gewährleisten, die Möglichkeiten der Festlegung der Rechte und Pflichten der Bewohner/innen darzustellen, die möglichen bzw. erforderlichen Vorkehrungen gegen Missbräuche aufzuzeigen, Möglichkeiten zur Beschränkung der Haftung der Institution darzustellen, in allgemein verständlicher Weise und handlungsanleitend in Form praxisbezogen gestalteter Arbeitsinstrumente auf Fragen einzugehen, die sich im Alltag häufig stellen. H.-U. Zürcher, INSOS-Tagung , Teilhabe an der vernetzten Welt - rechtliche Grundlagen 3

4 Rechtliche Grundlagen / 1 Völkerrechtliche Bestimmungen (Überblick) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) UNO-Pakte I und II UNO-Übereinkommen über Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention; BRK), Art. 9 und 21 Kindesrechtskonvention und Frauenrechtskonvention Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Diese Regelungen enthalten Aussagen genereller Natur auf hohem Abstraktionsniveau, welche entweder rechtlich nicht verbindlich sind oder nicht als Individualrecht unmittelbar durchsetzbar sind oder durch geltendes schweizerisches Recht bereits abgedeckt sind 4

5 Rechtliche Grundlagen / 2 Bestimmungen des schweizerischen Rechts / 1 Bundesverfassung Art. 8, Diskriminierungsverbot Art. 10, Recht auf persönliche Freiheit und Bewegungsfreiheit Art. 13, Schutz der Privatsphäre Art. 16/17, Meinungs- und Informationsfreiheit/Medienfreiheit Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) Art. 3, Dienstleistungen (insbesondere Dienstleistungen im Internet) Art. 6, Diskriminierungsverbot bei Dienstleistungen Privater 5

6 Rechtliche Grundlagen / 3 Bestimmungen des schweizerischen Rechts / 2 Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 28, Allgemeine Regelung der Persönlichkeitsrechte (insbesondere auch «Recht am eigenen Bild/Ton») Art. 386, Schutz der Persönlichkeit von urteilsunfähigen Personen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen Art. 333, Haftung für Hausgenossen Obligationenrecht (OR) Art. 97 ff., vertragliche Haftung Art. 41, ausservertragliche Haftung Art. 55, «Geschäftsherrenhaftung» Art. 321e, arbeitsrechtliche Haftung 6

7 Rechtliche Grundlagen / 4 Bestimmungen des schweizerischen Rechts / 3 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1) gilt für «für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private Personen» (Art. 2 Abs. 1) DSG gilt auch für juristische Personen gemäss ZGB, insbesondere also Vereine und Stiftungen (nicht aber für Institutionen, welche durch Kanton oder Gemeinde geführt werden). 7

8 Rechtliche Grundlagen / 5 Bestimmungen des schweizerischen Rechts / 4 Strafgesetzbuch Durch Nutzung von Internet, etc. können verschiedenste Delikte begangen werden, u.a. verschiedene Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 ff.) unbefugtes Abhören bzw. Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179bis f.) Erwerb, Konsum, Verbreitung etc. von Darstellungen harter Pornografie (Art. 197) Rassendiskriminierung (Art. 261bis) vorbereitende oder unterstützende Beiträge zu weiteren Delikten wie Betrug, Urkundenfälschung etc. 8

9 Rechtliche Grundlagen / 5 Zusammenfassung / 1 Völkerrechtliche Bestimmungen haben keine konkreten Auswirkungen auf Nutzung von Kommunikationsmitteln. Schweizerisches Recht enthält auf Verfassungs- und Gesetzesstufe mehrere Bestimmungen, welche Menschen mit Behinderung Zugang zu modernen Kommunikationsmitteln, namentlich zum Internet, in mehr oder weniger deutlicher Weise gewährleisten. Verpflichtung, diesen Rechtsanspruch in die Tat umzusetzen, betrifft namentlich auch Institutionen. 9

10 Rechtliche Grundlagen / 6 Zusammenfassung / 2 Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist bei der Gewährleistung des Zugangs zu Kommunikationsmitteln in zweifacher Hinsicht von Bedeutung : Institutionen müssen nicht jeden erdenklichen Aufwand betreiben, sondern lediglich jenen, welcher verhältnismässig und ihnen zumutbar ist. Bei Einschränkung oder Verbot der Nutzung von Kommunikationsmitteln (weil z. B. Risiko von Missbrauch und haftungsrechtliche Überlegungen dazu Anlass geben). 10

11 Handlungsmöglichkeiten der Institution / 1 Technische Schranken und Massnahmen, u.a. Passwort-geschützter Zugang zum WLAN der Institution Sperrung von Internet-Seiten (mit strafbaren, pornografischen etc. Inhalten) Sperrung des individuellen Zugangs bei missbräuchlicher Nutzung Sicherung des WLAN zum Schutz gegen Nutzung durch Unbefugte (Nachbarn, Passanten etc.) 11

12 Handlungsmöglichkeiten der Institution / 2 Rechte und Pflichten der Bewohner/innen, der Institution und der Mitarbeitenden bei Nutzung von Kommunikationsmitteln regeln: in Heimordnung (bzw. für Mitarbeitende: Personalreglement) oder Betreuungsvertrag (bzw. für Mitarbeitende: Arbeitsvertrag) oder spezieller Benützungsordnung, welche Bestandteil des Betreuungsvertrags (bzw. des Arbeitsvertrags) ist Hinweis: Regelung evtl. in Leichter Sprache verfassen vgl. Musterreglemente und dokumente (gemeinsam erarbeitet durch INSOS Schweiz und CURAVIVA) Präsentation/Vertiefung: zwischen h 12

13 Handlungsmöglichkeiten der Institution / 3 Nutzungsregelung evtl. in Leichter Sprache verfassen (v.a. urteilsfähige Bewohner/innen mit kognitiver Einschränkung) Textbeispiel: Art. 4 Abs. 1 Muster-Reglement über die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch Bewohnerinnen und Bewohner Schwere Sprache: «Wer die von der Institution bereit gestellte Infrastruktur nutzen will, erhält nach schriftlicher Anerkennung dieses Reglements eine persönliche Zugangsberechtigung (Login) bzw. ein individuelles Konto.» 13

14 Handlungsmöglichkeiten der Institution / 4 Gleicher Text in Leichter Sprache: «Sie möchten die elek tronischen Mittel benutzen? Dann müssen Sie das Reglement unter schreiben. Danach bekommen Sie ein Benutzer konto auf dem Computer. Was ist ein Benutzer konto? Zum Beispiel: Mit dem Konto können Sie das Internet benutzen. Mit dem Konto haben Sie ein eigenes Mail-Postfach. Dieses Konto ist nur für Sie. Kein anderer Mensch darf Ihr Konto benutzen.» 14

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