Flächenförderung Hinweise zur Antragstellung und zum Förderverfahren

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Flächenförderung Hinweise zur Antragstellung und zum Förderverfahren"

Transkript

1 Flächenförderung Hinweise zur Antragstellung und zum Förderverfahren FIV Grünlandbewirtschaftung im neuen Agrarumwelt- und Naturschutzprogramm

2 Gliederung Antragstellung für Teilnahme am AUNaP digital EuGH-Vorabentscheidung zur Auslegung der Grünlanddefinition Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland ab 2015 Erhalt des bestehenden Dauergrünlands und Beibehaltung des Dauergrünlandanteils als ein Bestandteil von drei Greeningverpflichtungen Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland Kombinationsmöglichkeiten AUNaP SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

3 EuGH-Vorabentscheidung zur Auslegung der Grünlanddefinition - EuGH-Urteil vom 2. Oktober C-47/13 Auslegungsänderungen bei der Definition Dauergrünland - Definition Dauergrünland Auswirkungen auf den Anbau von Grünfutterpflanzen auf ein und derselben Fläche über mehr als 5 Jahre Konsequenzen bei aus der Produktion genommene Ackerflächen, und mehrjährigen Brachen Zu Dauergrünland werden Flächen, die durch Einsaat oder Selbstbegrünung zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

4 EuGH-Vorabentscheidung zur Auslegung der Grünlanddefinition Definition Gras oder andere Grünfutterpflanzen (GoG) sind alle Pflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden. Als Flächen, die zum Anbau von Gras und anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes sind, zählen damit auch Flächen mit z.b. ununterbrochenem Anbau von Kleegras, Gras und Klee-Luzerne-Gemischen. Durch die 5-Jahres-Regelung kann jährlich neues Dauergrünland entstehen, wenn in fünf aufeinanderfolgenden Jahren Gras oder andere Grünfutterpflanzen auf der betreffenden Fläche stehen SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

5 EuGH-Vorabentscheidung zur Auslegung der Grünlanddefinition Definition Gras oder andere Grünfutterpflanzen (GoG) Dabei ist es unerheblich, ob zwischen den Kulturen gewechselt wird (zum Beispiel drei Jahre Ackergras und danach drei Jahre Kleegras); diese Fläche wird dennoch Dauergrünland. Auch aus der Produktion genommene Ackerflächen, die mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen begrünt wurden, werden nach 5 Jahren Dauergrünland, sofern sie nicht als ökologische Vorrangflächen angemeldet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Bewuchs auch tatsächlich dem von Dauergrünland entspricht (siehe Definition Dauergrünland gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

6 EuGH-Vorabentscheidung zur Auslegung der Grünlanddefinition An der sogenannten 5-Jahresregel hat sich nichts geändert. Das Ansaatjahr wird wie bisher gehandhabt, d.h. das auf die Ansaat folgende Antragsjahr wird als erstes Jahr gewertet ABER Änderung bei der Auslegung!!! Werden über die Jahre verschiedene Ackerfutterkulturen/-mischungen angebaut, dann werden diese künftig einheitlich als Gras oder Grünfutterpflanzen gewertet. D.h. ein wechselnder Nutzungscode für Ackerfutter und ein damit verbundener Umbruch durchbricht künftig nicht mehr die 5-Jahresregel SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

7 EuGH-Vorabentscheidung zur Auslegung der Grünlanddefinition ABER Änderung bei der Auslegung!!! die 5 Jahresregelung ist auch auf Ackerflächen anzuwenden, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen sind Ausnahme: Brache als ökologische Vorrangfläche (övf oder engl. EFA = ECOLOGICAL FOCUS AREA) D.h. bei mehrjährigen Ackerfutter, dass sich im sechsten Jahr befindet, kann die Brachenutzung nicht dazu herangezogen werden, um den DGL-Status abzuwenden. Die neue Auslegung findet bundesweit ab dem Antragsjahr 2015 Anwendung. In derartigen Fällen entscheidet die Nutzung (Nutzungscode im Sammelantrag) im Antragsjahr SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

8 EuGH-Vorabentscheidung zur Auslegung der Grünlanddefinition Beispiele SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

9 Dienstanweisung für die Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland Geltungsbereich - Regelt das Verfahren für die Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland gemäß 16 Abs. 3 und 4 DirektzahlDurchfG - Dienstanweisung gilt für die im Freistaat Sachsen belegenen Dauergrünlandflächen von allen Betriebsinhabern, für die die Verpflichtungen gemäß Art. 43 bis 47 der VO(EU)Nr. 1307/2013 (Greening) gelten Rechtliche Grundlagen - Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Artikel 41 bis 44 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 Artikel 25 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/ SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

10 Erhalt des bestehenden Dauergrünlands und Beibehaltung des Dauergrünlandanteils als Bestandteil von Greening Dauergrünlandflächen innerhalb FFH-Gebieten Generelles Umwandlungsund Pflugverbot außerhalb FFH-Gebieten Umwandlung nur mit Genehmigung (ab dem 1. m²!) bisherige CC-Vorschrift gilt 2015 und 2016 parallel SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

11 Erhalt des bestehenden Dauergrünlands und Beibehaltung des Dauergrünlandanteils Umweltsensibles Dauergrünland in FFH-Gebieten Das am 1. Januar 2015 bestehende Dauergrünland in FFH-Gebieten wird als umweltsensibles Dauergrünland ausgewiesen. Die entsprechende Einstufung wird als gesondertes Attribut am Feldblock mitgeführt. Eine Umwandlung in Ackerland oder das Pflügen sind nicht erlaubt. Bei Verstößen gegen das Umwandlungs- bzw. Pflugverbot ist der Betriebsinhaber zur Rückumwandlung oder Wiederanlage umgewandelten oder gepflügten Dauergrünlands verpflichtet. Von der Ausweisung als umweltsensibles Dauergrünland sind gemäß Verordnung Flächen ausgenommen, auf denen am 1. Januar 2015 noch Verpflichtungen der Agrarumweltmaßnahme 20 jährige Ackerstilllegung zur Biotopentwicklung (K1 nach Richtlinie 73/94-B oder K2 nach Richtlinie 73/99, Teil B) bestehen. Hinweis: Flächen mit der fünfjährigen Maßnahme Umwandlung von Ackerland in Grünland (G10 nach Richtlinie AuW/2007, Teil A) besitzen nach Ablauf der Maßnahme noch nicht den Status Dauergrünland. Der Status Dauergrünland für diese Fläche tritt ein, wenn nach Ablauf der Maßnahme wieder Gras oder Grünfutterpflanzen auf dieser Fläche angebaut werden SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

12 Erhalt des bestehenden Dauergrünlands und Beibehaltung des Dauergrünlandanteils und Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland Flächen mit Dauergrünland (außerhalb von FFH-Gebieten) Zur Erhaltung des Anteils der Dauergrünlandflächen hat der Freistaat Sachsen sicherzustellen, dass in Sachsen der Anteil von Flächen mit Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche nicht um mehr als 5 % im Vergleich zu dem Referenzanteil abnimmt. DGL in angemeldetes DGL in 2015, welches 2012 nicht DGL war Referenzanteil = gesamte landwirtschaftliche Fläche in 2015 Aus diesem Grunde darf Dauergrünland nur mit Genehmigung umgewandelt werden. Dies gilt bereits ab dem ersten Quadratmeter Dauergrünlandfläche! Flächen der Agrarumweltmaßnahme Umwandlung von Ackerland in Grünland (G10 nach Richtlinie AuW/2007, Teil A) sind nach Abschluss der Maßnahme potentielles Dauergrünland. Folgt nach Abschluss der Maßnahme eine Grünlandnutzung oder werden Gras oder Grünfutterpflanzen angebaut, dann wird es Dauergrünland, welches ab 2015 neu entstanden ist SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

13 Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland Flächen mit Dauergrünland (außerhalb von FFH-Gebieten) Eine Genehmigung wird erteilt im Fall von: - Dauergrünland, welches im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen entstanden ist z.b. Umwandlung von Ackerland in Grünland (G10 nach Richtlinie AuW/2007, Teil A) - anderes Dauergrünland, welches ab 2015 neu entstanden ist. Eine Genehmigung wird auch erteilt, wenn eine andere Fläche mit der entsprechenden Flächengröße als Dauergrünland in Sachsen angelegt wird ( 1:1 Tausch ). Diese Genehmigung kann auch ohne Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland erteilt werden, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte unter Abwägung der berechtigten Einzelinteressen und der Interessen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich ist. Eine Genehmigung wird jedoch nicht erteilt, wenn andere Rechtsvorschriften einer Umwandlung entgegenstehen (z.b. Naturschutzgesetz) oder der Betriebsinhaber Verpflichtungen gegenüber öffentlichen Stellen hat, die einer Umwandlung entgegenstehen (z.b. Kompensationsflächen) SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

14 Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland Hinweise zu 15, 16 DirektZahlDurchfG und 19 ff DirektZahlDurchfV - Grundlage für die Entscheidungen sind ausschließlich die einschlägigen Gesetzestexte - Definition Dauergrünland nach Art. 4 Abs. 1 Bst. h VO(EU)Nr.1307/2013 i. V. m. 2 DirektZahlDurchfG Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind. Es können auf diesen Flächen auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. - Das am 1. Januar 2015 bestehende Dauergrünland in FFH-Gebieten wird als umweltsensibles Dauergrünland ausgewiesen. Die entsprechende Einstufung wird als gesondertes Attribut am Feldblock mitgeführt. - Eine Genehmigung zur Umwandlung von umweltsensiblem Dauergrünland darf grundsätzlich nicht erteilt werden SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

15 Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland Hinweise zu 15 DirektZahlDurchfG und 19 DirektZahlDurchfV (umweltsensibles Dauergrünland in FFH-Gebieten) - In FFH-Gebieten ist eine Umwandlung oder das Pflügen des Dauergrünlands, das zum 1. Januar 2015 bestanden hat, verboten ( 15 Abs. 1 DirektZahlDurchfG; umweltsensibles Dauergrünland). Vorbehaltlich einer noch zu erlassenden Rechtsvorschrift soll jede mechanische Bodenbearbeitung, die auf umweltsensiblem Dauergrünland durchgeführt wird, der zuständigen Bewilligungsbehörde mindestens drei Tage vor Beginn der Durchführung angezeigt werden. Von der Anzeigepflicht sollen ausgenommen werden: - Walzen, Schleppen und Striegeln des Bodens zur Grünlandpflege; - Aussaat oder Düngung mit Schlitzverfahren - Für Vogelschutzgebiete gilt eine Umwandlung mit Genehmigung nach 16 DirektZahlDurchfG SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

16 Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland Hinweise zu 15 DirektZahlDurchfG und 19 DirektZahlDurchfV (umweltsensibles Dauergrünland in FFH-Gebieten) - 15 Abs. 2 DirektZahlDurchfG nimmt bestimmte Flächen von dem Umwandlungsverbot aus: auf denen am 1. Januar 2015 noch Verpflichtungen der Agrarumweltmaßnahmen 20 jährige Ackerstilllegung zur Biotopentwicklung (K1 nach Richtlinie 73/94-B oder K2 nach Richtlinie 73/99, Teil B) bestehen Hinweis: Flächen mit der fünfjährigen Maßnahme Umwandlung von Ackerland in Grünland (G10 nach Richtlinie AuW/2007, Teil A) haben nach Ablauf der Maßnahme noch nicht den Status Dauergrünland. Der Status Dauergrünland für diese Fläche tritt ein, wenn nach Ablauf der Maßnahme weiter Gras oder Grünfutterpflanzen auf dieser Fläche angebaut werden oder diese aus der Erzeugung genommen werden (NC-Code zur Antragstellung 2015 maßgeblich). - Dauergrünland, das nach dem 1. Januar 2015 in einem FFH-Gebiet entstanden ist, fällt nicht unter das Umwandlungs- und Pflugverbot. Für diese Flächen ist eine Genehmigung nach 16 DirektZahlDurchfG erforderlich SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

17 Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland Hinweise zu 15 DirektZahlDurchfG und 19 DirektZahlDurchfV (umweltsensibles Dauergrünland in FFH-Gebieten) - Wer umweltsensibles Dauergrünland umgewandelt oder gepflügt hat, ist verpflichtet, diese Fläche wieder in Dauergrünland umzuwandeln. - Die zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller schriftlich durch Bescheid über die Verpflichtung zur Rückumwandlung und die Frist, innerhalb derer die Rückumwandlung zu erfolgen hat. - Die Frist für die Rückumwandlung soll einen Monat ab der Bekanntgabe der Unterrichtung des Antragstellers nicht überschreiten. - Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen ungeeigneter Witterungsverhältnisse für die Rückumwandlung oder außerhalb der Vegetationsperiode eine in dem erforderlichen Umfang längere Frist festsetzen. - Der Abschluss der Rückumwandlung ist von der zuständigen Behörde zu kontrollieren und zu dokumentieren SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

18 Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland Hinweise zu 16 DirektZahlDurchfG und 20 ff DirektZahlDurchfV (anderes Dauergrünland) - Anderes, also nicht umweltsensibles Dauergrünland darf ab dem ersten Quadratmeter nur mit Genehmigung umgewandelt werden ( 16 Abs. 3 Satz 1 DirektZahlDurchfG). - Liegen die Voraussetzungen für eine Umwandlung vor, hat der Antragsteller einen Anspruch auf die Genehmigung (sog. gebundene Entscheidung). Für das LfULG besteht mithin kein Ermessen ( 16 Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 DirektZahlDurchfG). - Hinweis: Flächen mit der fünfjährigen Maßnahme Umwandlung von Ackerland in Grünland (G10 nach Richtlinie AuW/2007, Teil A) haben nach Ablauf der Maßnahme noch nicht den Status Dauergrünland. Der Status Dauergrünland für diese Fläche tritt ein, wenn nach Ablauf der Maßnahme weiter Gras oder Grünfutterpflanzen auf dieser Fläche angebaut werden oder diese aus der Erzeugung genommen werden (NC-Code zur Antragstellung 2015 maßgeblich) SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

19 Dienstanweisung für die Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland Hinweise zu 16 DirektZahlDurchfG und 20 ff DirektZahlDurchfV (anderes Dauergrünland) - Eine Genehmigung ist zu erteilen, - wenn im Freistaat Sachsen (Region) eine entsprechend große andere Fläche als Dauergrünland angelegt wird ( 1:1-Tausch ). ( 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 DirektZahlDurchfG) Eine Neuanlage kann entfallen, wenn diese aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung unzumutbarer Härten nicht erforderlich ist ( 16 Abs. 3 Satz 4 DirektZahlDurchfG) - wenn das Dauergrünland nach dem 1. Januar 2015 entstanden ist ( 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 DirektZahlDurchfG) - Eine Genehmigung ist nicht zu erteilen, - wenn nach Prüfung durch die UNB der Umwandlung Vorschriften des EU-Rechts oder nationalen Rechts (Beispiel: Schutzgebietsverordnung) entgegenstehen ( 16 Abs. 3 Satz 5 DirektZahlDurchfG) SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

20 Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland Hinweise zu 16 DirektZahlDurchfG und 20 ff DirektZahlDurchfV (anderes Dauergrünland) - Erfolgt die Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle ( 1:1-Tausch ) nicht im eigenen Betrieb, so darf sie ausschließlich auf Flächen eines Betriebsinhabers erfolgen, der den Greeningverpflichtungen unterliegt also nicht bei Teilnehmern an der Kleinerzeugerregelung oder Ökobetrieben. Hierzu ist die Bereitschaftserklärung des anderen Betriebsinhabers schriftlich bei der zuständigen Behörde abzugeben - Bei Pachtflächen ist die Zustimmung des Grundeigentümers für die Umwandlung der Fläche in Dauergrünland erforderlich und schriftlich bei der zuständigen Behörde abzugeben. - Die Neuanlage von Dauergrünland muss spätestens bis zum auf die Genehmigung folgenden Abgabetermin für den Antrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung (Sammelantrag) abgeschlossen sein. Der Antragsteller hat der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen, dass und ab wann die neu angelegte Dauergrünlandfläche den Greeningverpflichtungen unterliegt SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

21 Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland Hinweise zu 16 DirektZahlDurchfG und 20 ff DirektZahlDurchfV (anderes Dauergrünland) - Der Antragsteller hat der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen, dass und ab wann die neu angelegte Dauergrünlandfläche den Greeningverpflichtungen unterliegt. - Das neuangelegte Dauergrünland gilt ab dem ersten Tag der Neuanlage als Dauergrünland und muss mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden. Antragstellung - Der Antrag kann ganzjährig bei dem zuständigen FBZ bzw. der zugehörigen ISS des LfULG eingereicht werden SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

22 Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland Rechtliche Grundlagen - 15 bis 17 DirektZahlDurchfG; 18 bis 24 DirektZahlDurchfV; 25 des Entwurfs der InVeKoSV Zuständige Behörde - Für die Antragsannahme, -bearbeitung und für das Genehmigungsverfahren ist das Förder- u. BildungsZentrum (FBZ) bzw. die zugehörigen Informations- und Servicestellen (Informationsund Servicestelle) des LfULG zuständig, in deren Amtsbereich sich der Unternehmenssitz (Betriebs-, Geschäfts- bzw. Wohnsitz) des Antragstellers befindet - Bei Antragstellern, die ihren Wohn- oder Unternehmenssitz außerhalb Sachsens haben, ist dasjenige FBZ bzw. diejenige zugehörigen ISS des LfULG zuständig, in dessen/deren Amtsbereich sich die sächsische Betriebsstätte, die Flächen oder der Schwerpunkt der zu fördernden Maßnahmen befinden. - Hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens zur Umwandlung von Dauergrünland gemäß 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG ist das Einvernehmen mit den zuständigen unteren Naturschutzbehörden erforderlich (auch bei Flächen < m² ist UNB zu beteiligen) SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

23 Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland Antragsformular /landwirtschaft/35191.htm SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

24 Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland Antragsformular SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

25 Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland Anlage 1 Angabe der Dauergrünlandflächen in Sachsen, für die eine Genehmigung zur Umwandlung beantragt wird Feldblockskizzen mit den eingezeichneten Schlägen sind als Ausdruck beizulegen SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

26 Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland Anlage 2 Angabe der Flächen, auf denen neues Dauergrünland angelegt werden soll Feldblockskizzen mit den eingezeichneten Schlägen sind als Ausdruck beizulegen SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

27 Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland Anlage 3 a) Zustimmungserklärung des Flächeneigentümers bei Pachtflächen b) Bereitschaftserklärung des anderen Betriebsinhabers Ggf. Weitere Unterlagen (formlos) Begründung, wenn unzumutbare Härten oder Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

28 Dienstanweisung für die Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland Unvollständigkeit eines Antrages - Fehlen Angaben oder Anlagen, die in den Formularen vorgesehen sind, so ist der Antrag unvollständig. - Es besteht die Möglichkeit, diese Bestandteile innerhalb einer von dem FBZ bzw. der zugehörigen ISS des LfULG festgesetzten, angemessenen Frist nachzureichen. - Werden die fehlenden Antragsbestandteile jedoch nach Aufforderung nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgereicht, ist der Antrag abzulehnen. Beteiligung der UNB - Für eine Genehmigung ist das Einvernehmen mit den zuständigen UNB einzuholen. - Den zuständigen UNB sind im Beteiligungsverfahren eine Kopie des Antrags mit den Anlagen und den erforderlichen Feldblockskizzen mit den eingezeichneten Schlägen als Ausdruck zur Verfügung zu stellen SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

29 Dienstanweisung für die Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland Ergebnis des Genehmigungsverfahrens - Das Ergebnis ist dem Antragsteller durch die zuständige Behörde durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen. Bescheidvorlagen werden derzeit im LfULG erarbeitet - Die Genehmigung beinhaltet mindestens die Angaben der betreffenden zur Umwandlung vorgesehenen Flächen und die neu anzulegenden Dauergrünlandflächen, ggf. Auflagen und weitere Bestimmungen. - Die Ablehnung des Antrages ist zu begründen SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

30 Dienstanweisung für die Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland Beantwortung ihrer Fragen Sind die Schlagskizzen analog oder digital einzureichen? Schlagskizzen können nur in analoger Form eingereicht werden. Bezieht sich die Schlagskizze auf den ganzen Schlag, auf dem die zu wandelnde Fläche liegt oder nur auf die umzuwandelnde Fläche? Die Schlagskizze soll sich auf die umzuwandelnde Fläche beziehen. Sind diese Feldstück/Schlagbezeichnung identisch mit dem Antrag Agrarförderung? das setzt voraus, dass immer gesamte Schläge umgewandelt werden Die Feldstück/Schlagbezeichnung dient zur Identifizierung des Schlages auf dem die gesamte oder eine Teilfläche umgewandelt werden soll SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

31 Dienstanweisung für die Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland Beantwortung Ihrer Fragen In welcher Form erfolgt die Beteiligung der UNB? Wird es dazu ein Formblatt geben? -Welche Unterlagen erhält die UNB von unserer Behörde? Wie erklärt die UNB uns gegenüber ihr Einverständnis? Welche Fristen sind einzuhalten? Für die Beteiligung der UNB gibt es kein Formblatt. Der UNB ist eine Kopie des Antrages mit Schlagskizzen für die fachrechtliche Prüfung der betreffenden Flächen zu übergeben. Die FBZ und die dazugehörigen ISS des LfULG erhalten das Prüfergebnis der UNB in schriftlicher Form. Die Bearbeitungsdauer ist sicher vom Umfang der durchzuführenden Prüfung und der einzubeziehenden Behörden abhängig. Was ist unter Dauergrünland zu verstehen, welches ab dem neu entstanden ist? Ist hiermit eventuell PotDGL im 6. Jahr gemeint? PotDGL mit Ansaatjahr ist bereits DGL und im DGL-Kataster enthalten. Hinsichtlich PotDGL mit Ansaatjahr 2010 entscheidet die Antragstellung SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

32 Dienstanweisung für die Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland Beantwortung Ihrer Fragen Zum Verfahren Umbruchsprüfung: Was passiert, wenn der Betrieb der Aufforderung nicht folgt und nicht wieder umwandelt? Dann müsste ja der Antrag Greening gekürzt werden, oder? Also müsste das Verfahren innerhalb des Antragsjahres abgeschlossen sein. Die Frist für die Rückumwandlung soll einen Monat ab der Bekanntgabe der Unterrichtung des Antragstellers nicht überschreiten. Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen ungünstiger Witterungsverhältnisse für die Rückumwandlung oder außerhalb der Vegetationsperiode eine in dem erforderlichen Umfang längere Frist festsetzen oder nachträglich genehmigen. Der Abschluss der Rückumwandlung ist von der zuständigen Behörde zu kontrollieren und zu dokumentieren. Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird die Fläche, anhand deren die Greeningprämie berechnet wird, um die Größe der nicht zurückgewandelten Fläche verringert SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

33 Erhalt des bestehenden Dauergrünlands und Beibehaltung des Dauergrünlandanteils und Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland Flächen mit Dauergrünland (außerhalb von FFH-Gebieten) Zur Erhaltung des Anteils der Dauergrünlandflächen hat der Freistaat Sachsen sicherzustellen, dass in Sachsen der Anteil von Flächen mit Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche nicht um mehr als 5 % im Vergleich zu dem Referenzanteil abnimmt. DGL in angemeldetes DGL in 2015, welches 2012 nicht DGL war Referenzanteil = gesamte landwirtschaftliche Fläche in 2015 Aus diesem Grunde darf Dauergrünland nur mit Genehmigung umgewandelt werden. Dies gilt bereits ab dem ersten Quadratmeter Dauergrünlandfläche! Eine Genehmigung wird erteilt im Fall von Dauergrünland, welches ab 2015 neu entstanden ist. Flächen der Agrarumweltmaßnahme Umwandlung von Ackerland in Grünland (G10 nach Richtlinie AuW/2007, Teil A) sind nach Abschluss der Maßnahme potentielles Dauergrünland. Folgt nach Abschluss der Maßnahme eine Grünlandnutzung oder werden Gras oder Grünfutterpflanzen angebaut, dann wird es Dauergrünland, welches ab 2015 neu entstanden ist SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

34 Wie weiter mit G10? Die Herausforderungen: Der Verpflichtungszeitraum läuft bis 14.Mai 2015, bei einigen wenigen Antragstellern bis 14.Mai 2016 (steht im Zuwendungsbescheid) Unterscheiden bei G10, ob Frühjahrs- oder Herbsteinsaat des Ackerfutters Soll es Dauerkultur = Dauergrünland werden oder Ackerland bleiben? Auf brachliegenden Flächen, die als ökologische Vorrangflächen beantragt werden sollen, darf vom 1.Januar - 31.Dezember des Antragsjahres keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Bei der Agrarförderung ist die Hauptkultur, die mind. zwischen auf der Antragsfläche stehen muss, anzugeben SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

35 Maßnahmekombinationen AUNaP Maßnahme AL.1: Grünstreifen auf Ackerland Vorhaben nach Art. 29 (ÖBL) kombinierbar mit: AL.2: Streifensaat/Direktsaat AL.3, AL.4, AL.7, AL.8, Vorhaben nach Art. 29 AL.3: Umweltschonende Produktionsverfahren des Ackerfutter- und Leguminosenanbaus AL.2, AL.7, AL.8 AL.4: Zwischenfrüchte AL.2, AL.8, Vorhaben nach Art. 29 AL.5: Naturschutzbrachen und Blühflächen auf Ackerland Keine Kombination mit AUKM oder Vorhaben nach Art. 29 möglich AL.6: naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung AL.7, AL.8, Vorhaben nach Art. 29 AL.7: überwinternde Stoppel AL.2, AL.3, AL.6 (a oder b), AL.8, Vorhaben nach Art. 29 GL: Grünland-Maßnahmen Bis auf GL.1a und GL 4b können GL-Maßnahmen mit Vorhaben nach Art. 29 kombiniert werden. ÖBL: Ökologischer Landbau (Art. 29) Bis auf AL.3, GL.1a, GL.4b können AUK-Maßnahmen mit ÖBL kombiniert werden. Darüber hinaus können für betriebliche Flächen, auf denen aufgrund fehlender landwirtschaftlicher Erzeugung keine Zahlung der Prämie für ÖBL möglich ist, grundsätzlich AUKM beantragt werden SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

36 Kombination von AUKM-Grünland mit ÖBL Gleichzeitige Beantragung AUKM + ÖBL für landwirtschaftlich genutzte Flächen möglich, wo fachlich sinnvoll: wenn analoge Förderkriterien/ Prämienbestandteile, dann Prämie ÖBL: unverändert Prämie AUKM: AUKM abzüglich ÖBL (z. B. GL.1b - Öko) wenn unterschiedliche Förderkriterien/ Prämienbestandteile, dann Auszahlung beider Prämien unverändert (GL.5e + Öko) Keine gleichzeitige Beantragung AUKM + ÖBL für landwirtschaftlich genutzte Flächen möglich bei Maßnahmen: GL.1a - Artenreiches Grünland - EOH jährl. Nachweis von mind. 4 Kennarten GL.4b - Naturschutzgerechte Beweidung von Biotopen mit Rindern und/oder Pferden SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

37 Kombinationsmöglichkeiten von AUKM-Grünland mit ÖBL (1) Vorhaben GL.1a - Artenreiches Grünland - EOH jährl. Nachweis von mind. 4 Kennarten Prämie RL ÖBL/2015 (230,- EUR) * 1 Prämie RL AUK/2015 volle Höhe * 2 Prämie RL AUK/2015 reduzierte Höhe * GL.1b - Artenreiches Grünland - EOH jährl. Nachweis von mind. 6 Kennarten GL.1c - Artenreiches Grünland - EOH jährl. Nachweis von mind. 8 Kennarten GL.2a - Biotoppflegemahd mit Erschwernis 1 x jährliche Mahd - geringe Erschwernis GL.2b - Biotoppflegemahd mit Erschwernis 1 x jährliche Mahd - mittlere Erschwernis GL.2c - Biotoppflegemahd mit Erschwernis 1 x jährliche Mahd - hohe Erschwernis GL.2d - Biotoppflegemahd mit Erschwernis 1 x jährliche Mahd - sehr hohe Erschwernis GL.2e - Biotoppflegemahd mit Erschwernis 1 x jährliche Mahd - extrem hohe Erschwernis 0,- 0,- GL.2f - Biotoppflegemahd mit Erschwernis 2 x jährliche Mahd - geringe Erschwernis GL.2g - Biotoppflegemahd mit Erschwernis 2 x jährliche Mahd - mittlere Erschwernis GL.2h - Biotoppflegemahd mit Erschwernis - 2 x jährliche Mahd - hohe Erschwernis GL.3 - Bracheflächen und Brachestreifen auf Grünland 0, SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

38 Kombinationsmöglichkeiten von AUKM-Grünland mit ÖBL (2) Vorhaben GL.4a - Naturschutzgerechte Hütehaltung oder Beweidung mit Schafen und/oder Ziegen Prämie RL ÖBL/2015 (230,- EUR) * 1 0,- Prämie RL AUK/2015 volle Höhe * 2 Prämie RL AUK/2015 reduzierte Höhe * 2 GL.4a_DZ - Naturschutzgerechte Hütehaltung oder Beweidung mit Schafen und/oder Ziegen GL.4b - Naturschutzgerechte Beweidung von Biotopen mit Rindern und/oder Pferden 0,- GL.4b_DZ - Naturschutzgerechte Beweidung von Biotopen mit Rindern und/oder Pferden GL.5a - Spezielle artenschutzgerechte GL-Nutzung, mdst. 2 N/Jahr, 1. Nutzung als Mahd ab GL.5b - Spezielle artenschutzgerechte GL-Nutzung, mdst. 2 N/Jahr, 1. Nutzung als Mahd ab GL.5c - Spezielle artenschutzgerechte GL-Nutzung, mdst. 1 N/Jahr, 1. Nutzung als Mahd ab GL.5d - Spezielle artenschutzgerechte GL-Nutzung, mdst. 2 Mähnutzungen/Jahr, Nutzungspause GL.5e - Spezielle artenschutzgerechte GL-Nutzung, Staffelmahd *1: 0,- EUR = Kombination zulässig, aber für ÖBL nicht prämienfähig *2: -- = Kombination nicht zulässig, Beantragung nur auf nicht ÖBL-fähigen Schlägen zulässig SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

39 Kombination von AUKM mit AZL Gleichzeitige Beantragung AUKM + AZL für landwirtschaftlich genutzte (DZ-fähige) Flächen möglich (AL.1, AL.2, AL.3, AL.4, AL.6, AL.7, AL.8, GL.1, GL.4, GL.5) Auszahlung beider Prämien unverändert Ausnahme für GL.2, weil Merkmal Erschwernis Bestandteil der Prämien-kalkulation bei AZL und GL.2 ist: Prämie AUKM: unverändert keine Zahlung von AZL auf diesen Flächen SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

40 Wer hilft? Nachzulesen im Infoblatt 2/2014 S.10 C.1-Naturschutzberater Naturschutzstation Neschwitz e. V. Ina Bartsch Tel.: Beratungseinheit BE 03: Betriebssitz im Altkreis Sächsische Schweiz (außer die nicht zum ländlichen Raum gehörenden Flächenanteile bei Pirna) LPB Landschaftsplanung Dr. Böhnert GmbH Freital Dr. Sabine Walter Tel.: BE 08: Betriebssitz im Altkreis Weißeritzkreis (außer den Gemeinden Altenberg, Geising und Glashütte sowie außer den nicht zum ländlichen Raum gehörenden Flächenanteilen bei Freital) LPB Landschaftsplanung Dr. Böhnert GmbH Freital Anke Arnhold Tel.: BE 10: Betriebssitz in der Gemeinde Glashütte Förderverein für die Natur des Osterzgebirges e. V. Bernd König und Jens Weber Tel.: BE 09: Betriebssitz in den Gemeinden Altenberg und Geising ohne Kerngebiete der Phase 2 des Naturschutzgroßprojektes Bergwiesen im Osterzgebirge LfULG ISS Pirna

41 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! SMUL Referat 34, LfULG ISS Pirna

Die neue EU-Förderperiode in Sachsen - das Agrarumwelt-Naturschutz-Programm AUNaP

Die neue EU-Förderperiode in Sachsen - das Agrarumwelt-Naturschutz-Programm AUNaP Die neue EU-Förderperiode 2014-2020 in Sachsen - das Agrarumwelt-Naturschutz-Programm AUNaP Bauernfrühstück der Volksbank Mittweida e.g. in Erlau am 19.03.2015 GAP-Reform ab 2015 1. / 2. Säule CC Greening

Mehr

Merkblatt für den Antragsteller

Merkblatt für den Antragsteller Merkblatt für den Antragsteller zum Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland nach 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG (BGBl. I S. 897) Ab dem 01.01.2016 wird der Dauergrünlanderhalt über die Verpflichtungen im

Mehr

Thema. Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Greening 2015*

Thema. Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Greening 2015* Thema Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Greening 2015* Stand *vorbehaltlich weiterer Änderungen und Detailregulierungen durch ausstehende BundesVO 1 Ziele der GAP-Reform (EU) Ernährungssicherheit EU muss Beitrag

Mehr

Aktuelle Informationen zur Agrarförderung Auswertung Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, Ökologischer Landbau und Greening 2015/2016

Aktuelle Informationen zur Agrarförderung Auswertung Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, Ökologischer Landbau und Greening 2015/2016 Aktuelle Informationen zur Agrarförderung Auswertung Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, Ökologischer Landbau und Greening 2015/2016 Irene Kirchner Referatsleiterin 32 im MLUL Auswertung AUKM und Greening

Mehr

Thema. Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Greening 2015*

Thema. Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Greening 2015* Thema Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Greening 2015* Stand 27.10.2014 *vorbehaltlich weiterer Änderungen und Detailregulierungen durch Agrarzahlungen- Verpflichtungenverordnung 1 Arbeitsgebiet Roth Agrarhandel

Mehr

Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland

Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland Stand: 07.04.2016 Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland Wichtige durchgeführte und geplante Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem in der Broschüre Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland für

Mehr

Greening Stand der Ökologisierungsauflagen Fachtagung Energiepflanzen zur Biogasproduktion am 3. September, Trossin

Greening Stand der Ökologisierungsauflagen Fachtagung Energiepflanzen zur Biogasproduktion am 3. September, Trossin Greening Stand der Ökologisierungsauflagen Fachtagung Energiepflanzen zur Biogasproduktion am 3. September, Trossin 1 SMUL R33, SMUL Eva-Maria 1 R33, Neumann Eva-Maria Neumann 03.09.2014 Überblick Energiepflanzen

Mehr

Aktuelle Fragen der Agrarpolitik/GAP-Reform ab 2014

Aktuelle Fragen der Agrarpolitik/GAP-Reform ab 2014 Aktuelle Fragen der Agrarpolitik/GAP-Reform ab 2014 Greening ein neues Instrument der EU-Agrarpolitik Uta Maier (TLL) Jena, 17.06.2013 TLL Kolloquium Wirtschaftliche Lage / Aktuelle Fragen der Agrarpolitik

Mehr

Fachinformationsveranstaltung Agrarförderung 18./ Außenstelle Pirna GAP 2014 und 2015 ff. 1. Säule 1 XX. Monat 2013 Name des Präsentators

Fachinformationsveranstaltung Agrarförderung 18./ Außenstelle Pirna GAP 2014 und 2015 ff. 1. Säule 1 XX. Monat 2013 Name des Präsentators Fachinformationsveranstaltung Agrarförderung 18./19.03.2014 - Außenstelle Pirna GAP 2014 und 2015 ff. 1. Säule 1 XX. Monat 2013 Name des Präsentators Gliederung: Aktueller Stand der GAP-Reform Übergangsjahr

Mehr

Konservierende Bodenbearbeitung/ Direktsaat in Sachsen e.v. GREENING und AUNaP Chancen und Herausforderungen für die Landwirtschaft

Konservierende Bodenbearbeitung/ Direktsaat in Sachsen e.v. GREENING und AUNaP Chancen und Herausforderungen für die Landwirtschaft GREENING und AUNaP Chancen und Herausforderungen für die Landwirtschaft 2 Gliederung Greening Förderprogramm Sachsen 3 Gesetzliche Grundlagen Europäische Regelungen: DZ-VO 1307/2013 vom 17.12.2013 Del.VO

Mehr

Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) - Termine und Anforderungen (Stand Juli 2015)

Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) - Termine und Anforderungen (Stand Juli 2015) Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) - Termine und Anforderungen (Stand Juli 2015) Nach Abstimmung mit dem Bundeslandwirtschaftsministerium hat der DBV die verschiedenen Termine und Anforderungen an Ökologische

Mehr

ACKERSTATUSERHALT UND DAUERGRÜNLANDWERDUNG (AB 2015)

ACKERSTATUSERHALT UND DAUERGRÜNLANDWERDUNG (AB 2015) Version 2 Stand: 05.08.2016 ACKERSTATUSERHALT UND DAUERGRÜNLANDWERDUNG (AB 2015) 1. KURZFASSUNG Ackerflächen, welche 5 Jahre durchgehend mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bestanden und nicht Bestandteil

Mehr

Mehrfachantrag 2015 Ökologische Vorrang-Flächen

Mehrfachantrag 2015 Ökologische Vorrang-Flächen Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Mehrfachantrag 2015 Ökologische Vorrang-Flächen Greening - Grundlagen Greening erfordert: Anbaudiversifizierung Dauergrünlanderhalt

Mehr

Deutscher Grünlandtag und Hessischer Grünlandtag am 24. Mai Eichof, Bad Hersfeld. Grünlandspezifika bei der Umsetzung der GAP

Deutscher Grünlandtag und Hessischer Grünlandtag am 24. Mai Eichof, Bad Hersfeld. Grünlandspezifika bei der Umsetzung der GAP Deutscher Grünlandtag und Hessischer Grünlandtag am 24. Mai 2013 - Eichof, Bad Hersfeld Agrarpolitik Grünlandspezifika bei der Umsetzung der GAP 1. Bedeutung des Grünlands im Rahmen der GAP 2. GAP-Instrumente

Mehr

Greening und KULAP 2015

Greening und KULAP 2015 Greening und KULAP 2015 Möglichkeiten der Anrechnung von Leguminosen und Sojabohnen in der Fruchtfolge Unser Land 03. Februar 2015 Dasing Markus Eggenmüller, AELF Augsburg Gliederung 1. Prämiensystem 2015

Mehr

Das neue Agrarumweltförderprogramm in Sachsen ab 2015

Das neue Agrarumweltförderprogramm in Sachsen ab 2015 Das neue Agrarumweltförderprogramm in Sachsen ab 2015 Winterschulung der IGE in Limbach-Oberfrohna am 13.02.2014 Gliederung Umsetzung des EPLR im Freistaat Sachsen, Mittelausstattung und -verteilung im

Mehr

Ökologische Vorrangflächen Ecological Focus Area (EFA) (Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Art. 46 VO (EU) Nr. 1307/2013)

Ökologische Vorrangflächen Ecological Focus Area (EFA) (Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Art. 46 VO (EU) Nr. 1307/2013) Ökologische Vorrangflächen Ecological Focus Area (EFA) (Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Art. 46 ) Ökologische Vorrangflächen müssen sich, außer bei Niederwald im Kurzumtrieb (KUP) und Aufforstungsflächen,

Mehr

"Die Reform der gemeinsamen EU- Agrarpolitik - hilft sie den Bienen und den Imkern?"

Die Reform der gemeinsamen EU- Agrarpolitik - hilft sie den Bienen und den Imkern? "Die Reform der gemeinsamen EU- Agrarpolitik - hilft sie den Bienen und den Imkern?" Joachim Hauck 13. September 2014 Wanderversammlung Deutschsprachiger Imker Schwäbisch Gmünd 12.-14.09.2014 Herausforderungen

Mehr

Das neue Agrarumweltförderprogramm in Sachsen ab 2015

Das neue Agrarumweltförderprogramm in Sachsen ab 2015 Das neue Agrarumweltförderprogramm in Sachsen ab 2015 Pflanzenbautagung in Triebischtal/Groitzsch am 28.02.2014 Gliederung EPLR Rahmenbedingungen und Mittel 2014-2020 im Freistaat Sachsen, Fördermaßnahmen

Mehr

Agrarumweltmaßnahmen zur Biodiversitätsförderung auf dem Acker Perspektiven für die Umsetzung im künftigen ELER-Programm

Agrarumweltmaßnahmen zur Biodiversitätsförderung auf dem Acker Perspektiven für die Umsetzung im künftigen ELER-Programm Agrarumweltmaßnahmen zur Biodiversitätsförderung auf dem Acker Perspektiven für die Umsetzung im künftigen ELER-Programm Tagung Bienenweiden, Blühflächen und Agrarlandschaft 26. / 27. November 2013, Berlin

Mehr

Artenreiches Grünland ein Koppelprodukt der Pferdehaltung? Möglichkeiten zur Förderung ab 2015

Artenreiches Grünland ein Koppelprodukt der Pferdehaltung? Möglichkeiten zur Förderung ab 2015 Artenreiches Grünland ein Koppelprodukt der Pferdehaltung? Möglichkeiten zur Förderung ab 2015 Dr. Stefan Kesting, Sächsisch-Thüringischer Pferdetag am 8. März 2014 in Graditz Funktionen des Grünlandes

Mehr

Agrarförderantrag Mai 2014 -ELER-Förderprogramme. Schulung Berater. Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft.

Agrarförderantrag Mai 2014 -ELER-Förderprogramme. Schulung Berater. Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft. Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft Agrarförderantrag Mai 2014 -ELER-Förderprogramme Schulung Berater Irene Kirchner 1 Inhalt Neue Verordnungen der EU ELER Richtlinienverlängerungen Beantragung

Mehr

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Übersicht über die Anforderungen an das Greening ab dem Antragsjahr 2015

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Übersicht über die Anforderungen an das Greening ab dem Antragsjahr 2015 Übersicht über die Anforderungen an das Greening ab dem Antragsjahr 2015 Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Übersicht über die Anforderungen an das Greening ab dem Antragsjahr

Mehr

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren Allgemeines Tierhaltungsanlagen sind in der Nr. 7.1 des Anhanges zur 4. BImSchV

Mehr

2. Hinweise zum Antrag auf Förderung und zum Zahlungsantrag

2. Hinweise zum Antrag auf Förderung und zum Zahlungsantrag Hinweise zum Antrag auf Förderung und zum Zahlungsantrag 2015 gemäß der Richtlinie zur Förderung der naturschutzgerechten Bewirtschaftung von Grünlandflächen (Naturschutzgerechte Grünlandnutzungsrichtlinie)

Mehr

Was ändert sich. in der neuen GAP-Förderperiode. für die Beweidungspraxis?

Was ändert sich. in der neuen GAP-Förderperiode. für die Beweidungspraxis? Was ändert sich in der neuen GAP-Förderperiode für die Beweidungspraxis? Fachforum 4 beim Deutschen tag 2014 in Schwäbisch Hall am 10.07.2014: Zu wenig zum Überleben, zu viel zum Sterben? Perspektiven

Mehr

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5 Seite 1 von 5 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor (Tiersonderbeihilfenverordnung TierSoBeihV) Vom 17. November

Mehr

Chancen für Öko-Betriebe und Umsteller: Agrarumweltmaßnahmen 2014

Chancen für Öko-Betriebe und Umsteller: Agrarumweltmaßnahmen 2014 Cncen für Öko-Betriebe und Umsteller: Agrarumweltmaßnahmen 2014 Übersicht über Prämien für Bio-Betriebe und solche, die es werden wollen - Kombinationsmöglichkeiten und Rechenbeispiele Am 02.04.2014 t

Mehr

Derzeitige rechtliche Rahmenbedingungen für Greening und Möglichkeiten der Investitionsförderung bei KUP

Derzeitige rechtliche Rahmenbedingungen für Greening und Möglichkeiten der Investitionsförderung bei KUP Kurzumtriebsplantagen in der Praxis rechtliche Rahmenbedingungen, Anbautechnik, Artenvielfalt Derzeitige rechtliche Rahmenbedingungen für Greening und Möglichkeiten der Investitionsförderung bei KUP Versuchsgut

Mehr

Förderung von Extensiven Bewirtschaftungsweisen und landschaftspflegerischen Leistungen zur Sanierung, Erhaltung, Pflege und Gestaltung der

Förderung von Extensiven Bewirtschaftungsweisen und landschaftspflegerischen Leistungen zur Sanierung, Erhaltung, Pflege und Gestaltung der 2009-2013 Förderung von Extensiven Bewirtschaftungsweisen und landschaftspflegerischen Leistungen zur Sanierung, Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft Zahlungen zur Deckung der zusätzlichen

Mehr

GAP-Reform Greening und Co.

GAP-Reform Greening und Co. GAP-Reform Greening und Co. Dr. Harald Lopotz Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen GAP_Reform_SKW_28_11_2013.ppt Auswirkungen der Halbzeitbewertung Verlauf Entkopplung des Abschmelzungsprozesses und

Mehr

Richtlinie Teichwirtschaft und Naturschutz - TWN/ ISS Großenhain

Richtlinie Teichwirtschaft und Naturschutz - TWN/ ISS Großenhain Richtlinie Teichwirtschaft und Naturschutz - TWN/2015 1 26.03.2014 ISS Großenhain Förderperiode 2014 2020 Maßnahmen der Teichbewirtschaftung Vorgesehene Beihilfen Art. 54 Verordnung (EU) Nr. 508/2014 Europäischer

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

Antragstellung Agrarförderung 2015. Foto: Benjamin Dubiel

Antragstellung Agrarförderung 2015. Foto: Benjamin Dubiel Antragstellung Agrarförderung 2015 Foto: Benjamin Dubiel Antragstellung Agrarförderung 2015 Allgemeine Hinweise (Eva Quoß) Arbeiten mit der neuen Antrags-CD (Christiane Heyde) Antragsunterlagen - Termine

Mehr

EU-Agrarpolitik bis 2020 (GAP) Betriebsprämie und Co.: Welche Eckdaten liegen für Bauern schon vor!

EU-Agrarpolitik bis 2020 (GAP) Betriebsprämie und Co.: Welche Eckdaten liegen für Bauern schon vor! EU-Agrarpolitik bis 2020 (GAP) Betriebsprämie und Co.: Welche Eckdaten liegen für Bauern schon vor! Sonder-AMK 4.11.2013 - Beschluss zur 1. Säule (Betriebsprämie) Kürzung der Direktzahlungen (Betriebsprämien)

Mehr

Informationsveranstaltungen zum GAP-Antragsverfahren Neuerungen. Stand Hinweis: Es kann weiterhin zu inhaltlichen Änderungen kommen,

Informationsveranstaltungen zum GAP-Antragsverfahren Neuerungen. Stand Hinweis: Es kann weiterhin zu inhaltlichen Änderungen kommen, Informationsveranstaltungen zum GAP-Antragsverfahren 2016 Neuerungen Stand 07.03.2016 Hinweis: Es kann weiterhin zu inhaltlichen Änderungen kommen, Daher wird für den Inhalt dieser Präsentation keine Gewähr

Mehr

Kreis Siegen-Wittgenstein

Kreis Siegen-Wittgenstein Satzung zur Änderung der Landschaftspläne zur Regelung des Anbaus von Energiepflanzen im Kreis Siegen-Wittgenstein rechtskräftig seit 17.12.2012 Kreis Siegen-Wittgenstein Der Landrat - Untere Landschaftsbehörde

Mehr

Terminkalender Gemeinsamer Antrag 2016 und Cross Compliance

Terminkalender Gemeinsamer Antrag 2016 und Cross Compliance Nr. Maßnahme Kürzel Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 1 Gemeinsamer Antrag: Antragstellung GA Gem bis 2 Gemeinsamer Antrag: Änderungen GA Gem bis 31.05.

Mehr

Umsetzung der Richtlinie 2009/145/EG Erhaltungssorten Gemüse 14. Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Umsetzung der Richtlinie 2009/145/EG Erhaltungssorten Gemüse 14. Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen 5. Symposium Kulturpflanzen- und Nutztiervielfalt in Bonn/Königswinter, 26. - 27. November 2010 Umsetzung der Richtlinie 2009/145/EG Erhaltungssorten Gemüse 14. Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher

Mehr

G e m e i n d e v e r o r d n u n g

G e m e i n d e v e r o r d n u n g G e m e i n d e v e r o r d n u n g zum Schutze des Bestandes an Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Bad Füssing (Baumschutz-Verordnung) Auf Grund des Art.

Mehr

Nachhaltigkeit durch Förderung? Strategien der Agrarumweltförderung in Sachsen

Nachhaltigkeit durch Förderung? Strategien der Agrarumweltförderung in Sachsen Nachhaltigkeit durch Förderung? Strategien der Agrarumweltförderung in Sachsen Jahrestagung der Landesarchäologen am 24. Mai 2011 in Meißen Ziele der EU aus Lissabon- und Göteborgstrategie Wettbewerb+Beschäftigung

Mehr

Bund Deutscher Kriminalbeamter

Bund Deutscher Kriminalbeamter Rechtsschutzordnung des Bund Deutscher Kriminalbeamter in der Fassung vom 26.03.2009 Präambel Die nachfolgenden Bestimmungen regeln das Verfahren bei der Rechtsschutzgewährung. Der Anspruch auf Rechtsschutz

Mehr

Gewässerunterhaltung im Bereich von Agrarumwelt- Maßnahmen (AUM) und ökologischen Vorrangflächen (Greeningflächen)

Gewässerunterhaltung im Bereich von Agrarumwelt- Maßnahmen (AUM) und ökologischen Vorrangflächen (Greeningflächen) Gewässerunterhaltung im Bereich von Agrarumwelt- Maßnahmen (AUM) und ökologischen Vorrangflächen (Greeningflächen) Neue Agrarreform - Greening offiziell: Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche

Mehr

Beraterseminar bei der LLFG Bernburg. Umsetzung der EU-Agrarreform 2015 Umsetzung des Greening

Beraterseminar bei der LLFG Bernburg. Umsetzung der EU-Agrarreform 2015 Umsetzung des Greening Beraterseminar bei der LLFG Bernburg Umsetzung der EU-Agrarreform 2015 Umsetzung des Greening Referat 27 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt Bernburg, 13. März 2015 Rechtlicher Rahmen

Mehr

- Mantelbogen Betrieb -

- Mantelbogen Betrieb - Antrag auf Registrierung/Änderung der Registrierung eines Legehennenbetriebs nach 3 Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12.09.2003 (BGBl. I S. 1894) und Zuteilung einer An die für die Registrierung von

Mehr

Sammelantrag auf Agrarförderung 2015

Sammelantrag auf Agrarförderung 2015 Sammelantrag auf Agrarförderung 2015 Umsetzung der GAP Reform 2014 2020 Beginn 13.00 Uhr Stand: 01.04.2015 Referenten: Mitarbeiter des Sachgebietes Landwirtschaft Umsetzung der GAP Reform 2014-2020 Tagesordnung:

Mehr

Greeningverpflichtungen ab 2015

Greeningverpflichtungen ab 2015 www.thueringen.de Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft Greeningverpflichtungen ab 2015 Merkblatt für Landwirte über die Zahlung der für dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden

Mehr

für das Kulturdenkmal (Straße, PLZ, Ort/Ortsteil):... für die Maßnahme (Kurzbenennung):...

für das Kulturdenkmal (Straße, PLZ, Ort/Ortsteil):... für die Maßnahme (Kurzbenennung):... An die Az.: 41.4/ Landeshauptstadt Dresden FV-Ident: Amt für Kultur und Denkmalschutz Postfach 12 00 20 01001 Dresden (wird von der Behörde ausgefüllt) ANTRAG AUF GEWÄHRUNG EINER ZUWENDUNG ZUR ERHALTUNG

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1231 6. Wahlperiode 10.10.2012 GESETZENTWURF der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

Hinweise und Hilfestellungen aus den CC-Kontrollen der letzten Jahre

Hinweise und Hilfestellungen aus den CC-Kontrollen der letzten Jahre Checkliste Cross Compliance 2014 Hinweise und Hilfestellungen aus den CC-Kontrollen der letzten Jahre 2 XX. Monat 2013 Name des Präsentators Dazu soll gesprochen werden: 1. Allgemeines 2. Übersicht systematischen

Mehr

Antragstellendes Unternehmen Betriebsnummer: Rinderhaltungsbetrieb mit mehr als 3 GVE im Betrieb (davon mindestens zwei Drittel Rinder) ja nein

Antragstellendes Unternehmen Betriebsnummer: Rinderhaltungsbetrieb mit mehr als 3 GVE im Betrieb (davon mindestens zwei Drittel Rinder) ja nein Antragstellendes Unternehmen Betriebsnummer: Name, Vorname Straße, Nr. Telefon: Fax: PLZ, Wohnort Rinderhaltungsbetrieb mit mehr als 3 GVE im Betrieb (davon mindestens zwei Drittel Rinder) ja nein An das

Mehr

Rita Mannhaupt Geschäftsbereich Förderung Bewilligungsstelle Oldenburg

Rita Mannhaupt Geschäftsbereich Förderung Bewilligungsstelle Oldenburg Die folgende Präsentation basiert auf dem Entwurf der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Niedersächsische und Bremer Agrarumweltmaßnahmen (NiB-AUM) (Richtlinie NiB-AUM) und ist auf den Stichtag

Mehr

Autorisierung. neue Anbauregeln ab Dr. Bettina Frank-Renz, MLR Ref Garten-, Obst- und Weinbau

Autorisierung. neue Anbauregeln ab Dr. Bettina Frank-Renz, MLR Ref Garten-, Obst- und Weinbau Autorisierung neue Anbauregeln ab 2016 Dr. Bettina Frank-Renz, MLR Ref. 24 - Garten-, Obst- und Weinbau Was kommt? aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben findet zum 01. Januar 2016 ein Wechsel vom bisherigen

Mehr

Förderung der Erstaufforstung im Freistaat Sachsen. Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft RL WuF/2014

Förderung der Erstaufforstung im Freistaat Sachsen. Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft RL WuF/2014 Förderung der Erstaufforstung im Freistaat Sachsen Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft RL WuF/2014 Was wird gefördert? Welche Voraussetzungen und Verpflichtungen sind zu beachten? Neuanlage von Wald

Mehr

Kommunaler Sozialverband Sachsen

Kommunaler Sozialverband Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts Höherer Kommunalverband Kommunaler Sozialverband Sachsen Fachbereich 3 Integrationsamt Kommunaler Sozialverband Sachsen Antrag für 2017 auf investive Förderung Außenstelle

Mehr

Fördern und Fordern: Förderprogramme und Greening

Fördern und Fordern: Förderprogramme und Greening Fördern und Fordern: Förderprogramme und Greening Fachtagung der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft Zwischenfrüchte und Biodiversität ein Erfolgsduo!? am 10.12.2014 Dr. Ludger Wilstacke Abteilungsleiter

Mehr

Greening. - was kommt da auf uns zu - 03.12.2014 Saatbauverein Saar e.v. Franziska Nicke

Greening. - was kommt da auf uns zu - 03.12.2014 Saatbauverein Saar e.v. Franziska Nicke Greening - was kommt da auf uns zu - 03.12.2014 Saatbauverein Saar e.v. Franziska Nicke Inhaltsübersicht 1. Einleitung 2. Bedingungen 2.1. Umweltleistungen 2.2. Betriebsstruktur 3. Details der Umweltleistungen

Mehr

Reform der EU Agrarpolitik Bedeutung für den Ökolandbau und den Grundwasserschutz in Unterfranken

Reform der EU Agrarpolitik Bedeutung für den Ökolandbau und den Grundwasserschutz in Unterfranken Reform der EU Agrarpolitik Bedeutung für den Ökolandbau und den Grundwasserschutz in Unterfranken Bewertung aus Sicht des Ökologischen Landbaus Jan Plagge, 12.12.2013 GAP nach 2013 Große Erwartungen GAP

Mehr

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen enthalten für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitätssicherung

Mehr

Beitragsordnung. der Architektenkammer Sachsen

Beitragsordnung. der Architektenkammer Sachsen Beitragsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 25 Abs. 1 i.v.m. 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) in der Fassung des Gesetzes

Mehr

SMUL-Richtlinie Absatzförderung Land- und Ernährungswirtschaft 2014 Chancen und Herausforderungen

SMUL-Richtlinie Absatzförderung Land- und Ernährungswirtschaft 2014 Chancen und Herausforderungen SMUL-Richtlinie Absatzförderung Land- und Ernährungswirtschaft 2014 Chancen und Herausforderungen (RL AbsLE/2014) SMUL, Referat Markt und Absatz 1 21. 6. September November 2013 2014 Name SMUL, des Referat

Mehr

Hinweise zur Umsetzung der GAP-Reform 2015

Hinweise zur Umsetzung der GAP-Reform 2015 BRANDENBURG Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft Hinweise zur Umsetzung der GAP-Reform 2015 Stand: 13.08.2014 Lesen Sie bitte aufmerksam die nachfolgenden Hinweise. Obwohl die Inhalte der Seiten

Mehr

Zuwendungsantrag 2016

Zuwendungsantrag 2016 Zuwendungsantrag 2016 Hessisches Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen (HALM) Grünlandextensivierung 0 6 9 9 9 Unternehmensident 0 6 0 0 0 Personenident Abgabetermin: 17.05.2016 Name,

Mehr

Cross Compliance GAP nach 2014

Cross Compliance GAP nach 2014 GAP nach 2014 Inhaltsverzeichnis Rechtsgrundlagen Wichtigste Inhalte der Horizontalen Verordnung Weitere Änderungen Anhang II der VO (EU) Nr. 1306/2013 - Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher

Mehr

Landesverordnung über Ausgleichszahlungen in Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten (Ausgleichsverordnung AVO) Vom 7.

Landesverordnung über Ausgleichszahlungen in Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten (Ausgleichsverordnung AVO) Vom 7. Landesverordnung über Ausgleichszahlungen in Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten (Ausgleichsverordnung AVO) Vom 7. März 2014 Aufgrund des 104 Satz 7 und 8 des Landeswassergesetzes

Mehr

Greening-Maßnahmen zum Schutz der Niederwildes Dr. Josef Kuhlmann, LWK Niedersachsen

Greening-Maßnahmen zum Schutz der Niederwildes Dr. Josef Kuhlmann, LWK Niedersachsen Greening-Maßnahmen zum Schutz der Niederwildes n, LWK Niedersachsen Pflanzenschutztechnik 1958 1960 1962 1964 1966 1968 1970 1972 1974 1976 1978 1980 1982 1984 1986 1988 1990 1992 1994 1996 1998 2000

Mehr

MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen

MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen 20/10/2016 ESMA/2016/1478 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Rechtsrahmen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen... 3 3 Zweck...

Mehr

Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag 2016

Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag 2016 Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag 2016 Wichtige Informationen und Hinweise zur Antragstellung 2016! Bitte lesen Sie sich dieses Merkblatt vor Antragstellung aufmerksam durch! 1 Herausgeber: Wirtschafts-

Mehr

Umsetzung der GAP- Reform 2014-2020

Umsetzung der GAP- Reform 2014-2020 Umsetzung der GAP- Reform 2014-2020 Teil: Umsetzung des Greenings Zuweisung von ZA Stand 03.09.2014 Infoveranstaltung des ALFF Mitte, HBS, am 09.09.2014 Referenz- bzw. Feldblockpflege / Referenzflächenabgleich

Mehr

Satzungen nach 34 und 35 BauGB. 1

Satzungen nach 34 und 35 BauGB.  1 Satzungen nach 34 und 35 BauGB www.krautzberger.info 1 Innenbereichssatzungen nach 34 Abs. 4 und 5 BauGB www.krautzberger.info 2 34 Abs. 4 BauGB Die Innenbereichssatzungen (4) Die Gemeinde kann durch Satzung

Mehr

1 Gewährung von Kleinbeihilfen

1 Gewährung von Kleinbeihilfen Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen ) Angesichts der

Mehr

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Berlin haben. (1)

Mehr

Generationswechsel in landwirtschaftlichen Familienunternehmen Fachinformationsveranstaltung am XX. Monat 2013 Name des Präsentators

Generationswechsel in landwirtschaftlichen Familienunternehmen Fachinformationsveranstaltung am XX. Monat 2013 Name des Präsentators Generationswechsel in landwirtschaftlichen Familienunternehmen Fachinformationsveranstaltung am 12.11.2013 1 XX. Monat 2013 Name des Präsentators Agrarförderung: 1.) Schritte in der Antragstellung Abmeldung

Mehr

Ordnung über das Verfahren zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten

Ordnung über das Verfahren zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten Ordnung über das Verfahren zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten vom 17. Juni 2015 aufgrund von 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 17vom Seite 391 bis 410

Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 17vom Seite 391 bis 410 Seite 1 von 5 Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 17vom 26.6.2015 Seite 391 bis 410 7861 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in Gebieten

Mehr

Verwaltungsvorschrift

Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Mitwirkung privater Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz (KatSMitwirkungsVwV) Vom 26. Juni 1995 * Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich

Mehr

Fakten zum. Greening. Landwirte leisten Mehrwert für Natur und Umwelt.

Fakten zum. Greening. Landwirte leisten Mehrwert für Natur und Umwelt. Fakten zum Greening Landwirte leisten Mehrwert für Natur und Umwelt. Greening Was ist das? ten Beitrag zum Klima-, Gewässer- und Naturschutz erbringen zu können. Dies ergänzt die vorhandenen Regelungen

Mehr

Landwirtschaft und WRRL in Schleswig-Holstein

Landwirtschaft und WRRL in Schleswig-Holstein Auf dem Weg zum guten ökologischen Zustand? Landwirtschaft und WRRL in Schleswig-Holstein Dr. Ina Walenda Ref. Landwirtschaft BUND Schleswig-Holstein www.bund-sh.de 1 Themen Landwirtschaft und WRRL in

Mehr

Förderungs- und Beratungsmöglichkeiten für Bio-Gemüse-Anbauer in MV. Jannika Mösinger, 27.03.2015 1

Förderungs- und Beratungsmöglichkeiten für Bio-Gemüse-Anbauer in MV. Jannika Mösinger, 27.03.2015 1 Förderungs- und Beratungsmöglichkeiten für Bio-Gemüse-Anbauer in MV Jannika Mösinger, 27.03.2015 1 GREENING IN MV AB 2015 Was ist möglich ab 2015? 1. Beratungsförderung (ab voraussichtlich Herbst 2015)

Mehr

» Antragstellung Agrarförderung 2015«

» Antragstellung Agrarförderung 2015« » Antragstellung Agrarförderung 2015«LfULG, Informations- und Servicestelle Pirna, 10. 12.03.2015 Antragstellung Agrarförderung 2015 Allgemeine Hinweise (Herr Heilmann) Arbeiten mit der neuen Antrags-CD

Mehr

Stand der konservierenden Bodenbearbeitung und Direktsaat in Sachsen Umsetzung EU-WRRL - Förderung

Stand der konservierenden Bodenbearbeitung und Direktsaat in Sachsen Umsetzung EU-WRRL - Förderung Stand der konservierenden Bodenbearbeitung und Direktsaat in Sachsen Umsetzung EU-WRRL - Förderung Gliederung Erosionsschutz auf Ackerflächen Handlungsbedarf in Sachsen Optimierung der Erosionsschutzwirkung

Mehr

Entwurf. RdErl. des MLU vom / Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck. 1.1 Rechtsgrundlagen

Entwurf. RdErl. des MLU vom / Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck. 1.1 Rechtsgrundlagen Entwurf 7912 Richtlinie über die Gewährung von Ausgleichszahlungen für Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in Natura 2000-Gebieten und Naturschutzgebieten (Natura 2000-Ausgleich für die Landwirtschaft)

Mehr

Gemeinsamer Antrag 2016

Gemeinsamer Antrag 2016 Gemeinsamer Antrag 2016 - Änderungen - Grafische Antragstellung EU-Direktzahlungen Aktiver Betriebsinhaber Angaben von allen Antragsteller erforderlich Kleinerzeugerregelung Neueinstieg nicht mehr möglich,

Mehr

8. AUGUST Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass. Inoffizielle koordinierte Fassung

8. AUGUST Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass. Inoffizielle koordinierte Fassung 8. AUGUST 1994 - Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. Oktober 1997) Inoffizielle koordinierte Fassung Die vorliegende

Mehr

Steuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen

Steuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen Steuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen Durch den Abschluss einer Pensionskassen-Lösung bei der Valida Pension AG hat Ihnen Ihr Arbeitgeber eine attraktive zukünftige Zusatzpension ermöglicht.

Mehr

Die neuen Cross-Compliance- Anforderungen zum Erosionsschutz

Die neuen Cross-Compliance- Anforderungen zum Erosionsschutz Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft Die neuen Cross-Compliance- Anforderungen zum Erosionsschutz Hinweise zum Verfahren Dr. P. Gullich (TLL) Dr. R. Bischoff (TLUG) Jena, Juli 2010 Thüringer Ministerium

Mehr

Satzung der Universität Leipzig über die Zulassung zu Studiengängen nach Auswahlgesprächen 1

Satzung der Universität Leipzig über die Zulassung zu Studiengängen nach Auswahlgesprächen 1 15/7 Universität Leipzig Satzung der Universität Leipzig über die Zulassung zu Studiengängen nach Auswahlgesprächen 1 Auf der Grundlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft

Mehr

Richtlinie des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald zur Förderung der Landwirtschaft in benachteiligten Gebieten (Landschaftspflegegeld)

Richtlinie des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald zur Förderung der Landwirtschaft in benachteiligten Gebieten (Landschaftspflegegeld) Richtlinie des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald zur Förderung der Landwirtschaft in benachteiligten Gebieten (Landschaftspflegegeld) vom 21. Dezember 2009, zuletzt geändert am 9. Mai 2011 Auf der Grundlage

Mehr

BETRIFFT: Revision des EPÜ: Artikel 115, 117, 119, 120, 123, 124, 127, 128, 130 ZUSAMMENFASSUNG

BETRIFFT: Revision des EPÜ: Artikel 115, 117, 119, 120, 123, 124, 127, 128, 130 ZUSAMMENFASSUNG CA/PL 18/00 Orig.: deutsch München, den 28.03.2000 BETRIFFT: Revision des EPÜ: Artikel 115, 117, 119, 120, 123, 124, 127, 128, 130 VERFASSER: EMPFÄNGER: Präsident des Europäischen Patentamts Ausschuß "Patentrecht"

Mehr

Qualitätsrichtlinien für die Produktgruppe. Obst/Gemüse/Kartoffeln/Kräuter

Qualitätsrichtlinien für die Produktgruppe. Obst/Gemüse/Kartoffeln/Kräuter Qualitätsrichtlinien für die Produktgruppe Obst/Gemüse/Kartoffeln/Kräuter Stand 4. Juli 2012 Unternehmen Straße, PLZ, Ort Ansprechpartner Telefon E-Mail Hiermit erkläre ich, dass ich die folgenden Qualitätsrichtlinien

Mehr

Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)

Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Fragen und Antworten zur Besteuerung von Vereinen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken

Mehr

EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern

EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern Dipl.-Ing. Christian Schiebel, Regierung von Oberbayern: EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern Tagung am 17.07.2009 Christian Schiebel: Die Umsetzung der EnEV in Bayern 1 EnEV 2009 - Ausnahmen und Befreiungen

Mehr

Antrag Agrarumweltmaßnahmen NiB-AUM 2016 (Antrag AUM)

Antrag Agrarumweltmaßnahmen NiB-AUM 2016 (Antrag AUM) Niedersachsen / Bremen Antrag Agrarumweltmaßnahmen NiB-AUM 2016 (Antrag AUM) An die Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Bewilligungsstelle- (Standort) Straße/Postfach: PLZ, Ort: Registriernummer Nation

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren

Mehr

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Konsolidierte Fassung gemäß Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 zur

Mehr

Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol

Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol Tiroler Internationalisierungsförderung De-minimis-Beihilfe lt. Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der

Mehr

Förderrichtlinien. Förderrichtlinien der Edith Fröhnert Stiftung / Stand Januar 2012

Förderrichtlinien. Förderrichtlinien der Edith Fröhnert Stiftung / Stand Januar 2012 1 Förderrichtlinien 2 Förderrichtlinien der Edith Fröhnert Stiftung Die Edith Fröhnert Stiftung fördert gemäß 2 der Stiftungssatzung folgende Stiftungszwecke: 1. Jugendhilfe 2. Kultur 3. Erziehung und

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen (VwV-Tierheime) Vom 01.03.2015 - Az.: 34-9185.24-1. Zuwendungsziel,

Mehr

Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung Bundesrat Drucksache 89/09 23.01.09 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Wi Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung A. Problem und Ziel Mit der Änderung des

Mehr