Technische Anschlussbedingungen (TAB) für einen kundenseitigen Entnahmedruck von 100 mbar oder höher. der Stadtwerke Bochum Netz GmbH

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1 Technische Anschlussbedingungen (TAB) für einen kundenseitigen Entnahmedruck von 100 mbar oder höher der Stadtwerke Bochum Netz gültig ab dem 01. Oktober 2016

2 Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich Netzanschluss Errichtung Bauliche Anforderungen Anlagen mit Eingangsdrücken 5 bar und Durchflussmengen 650 m 3 /h (Normzustand) Anlagen mit Eingangsdrücken 5 bar und Durchflussmengen > 650 m 3 /h (Normzustand) Anlagen mit Eingangsdrücken > 5 bar oder Durchflussmengen > 650 m 3 /h (Normzustand) Eigentumsgrenzen Inbetriebnahme Betrieb und Instandhaltung Messeinrichtungen Gasbeschaffenheit Technische Vorschriften und Regelwerke... 7 Seite 2 von 8

3 1. Geltungsbereich Die vorliegenden Technischen Anschlussbedingungen für den Gasnetzanschluss gelten bei einem Entnahmedruck von 100 mbar oder höher sowohl für Neuanschlüsse als auch für Netzanschlussänderungen an das Gasnetz der Stadtwerke Bochum Netz (StwBo Netz ) als zuständigen Verteilnetzbetreiber (VNB). Hierzu wird grundsätzlich von den StwBo Netz eine Gas-Druckregel-und-Messanlage (GDRM) geplant, errichtet und betrieben. In Sonderfällen kann dem Anschlussnehmer auch ein ungeregelter Gasdruck größer gleich 100 mbar 1 zur Verfügung gestellt werden. Für diesen Fall wird ausschließlich eine Mengenmessung durch die StwBo Netz geplant und errichtet. Der Anschlussnehmer muss bei ungeregeltem Druck alle Vorschriften, insbesondere die Arbeitsblätter des DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.v.) beachten und zur Anwendung bringen. Ferner sind die Mindestdruckvereinbarungen zwischen der StwBo Netz und dem Anschlussnehmer zu berücksichtigen. Netzanschlussänderungen umfassen Umbau, Erweiterung, Rückbau, Demontage und die Änderung der Netzanschlusskapazität. Die Technischen Anschlussbedingungen ergänzen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere das Regelwerk des DVGW. Diese Anschlussbedingungen werden Inhalt des abgeschlossenen Netzanschlussvertrages zwischen dem Anschlussnehmer und der StwBo Netz. Der Anschlussnehmer muss alle Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem Gasnetzanschluss an den Anschlussnutzer weitergeben, sofern er nicht auch Anschlussnutzer ist. 2. Netzanschluss 2.1 Errichtung Die Planung und Errichtung des Netzanschlusses und der GDRM-Anlage erfolgt grundsätzlich durch die StwBo Netz. Anschluss- und Herstellungskosten trägt der Anschlussnehmer. Wird durch die Installation der erforderlichen Betriebsmittel das Eigentum Dritter betroffen, hat der Anschlussnehmer für die entsprechende Zustimmung zu sorgen und diese den StwBo Netz im Vorfeld beizubringen. 2.2 Bauliche Anforderungen Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen (z.b.: Grundstück, Gebäude, elektrische Versorgung) für die sichere Errichtung des Anschlusses an das Verteilnetz der StwBo Netz zu schaffen und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dabei sind die anlagenspezifischen Anforderungen des technischen Regelwerkes einzuhalten. Netzanschlussleitung Der Verlauf der Netzanschlussleitung wird durch die StwBo Netz nach Maßgabe der anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Die Netzanschlussleitung wird dabei in der Regel geradlinig, rechtwinklig und auf kürzestem Weg vom Verteilnetz zum Gebäude geführt. Bei der Festlegung der Leitungsführung ist sicher zu stellen, dass der Leitungsbau unbehindert möglich ist und die Trasse auf Dauer zugänglich bleibt. 1 In diesem Fall ist der garantierte Mindestdruck und Druckbereich einzelvertraglich zu fixieren. Seite 3 von 8

4 Die Gasnetzanschlussleitung darf nicht überbaut oder mit Bäumen bepflanzt werden. Pflanzungen in der Nähe der Leitungstrasse sind mit der StwBo Netz abzustimmen. Die Trassensohle der Gasnetzanschlussleitung muss tragfähig sein. Der Anbringung einer Beschilderung am Gebäude, in dem der Gasanschluss eingeführt wird, stimmt der Anschlussnehmer ausdrücklich zu. Räume für GDRM-Anlagen GDRM-Anlagen werden in der Regel in einem separaten, geschlossenen Raum untergebracht. Die Größe dieses Raumes muss eine ausreichende Zugänglichkeit zu allen Anlagenteilen ermöglichen. Der Anschlussnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sauberkeit der Räume gewährleistet und eine Verschmutzung der Geräte einschl. Nebenanlagen ausgeschlossen ist. Im Aufstellungsraum der GDRM-Anlage darf nur für den Betrieb der GDRM-Anlage erforderliches Zubehör gelagert werden. Die Fluchtwege dürfen nicht einschränkt; der Betrieb, die Funktion und die Instandhaltung der Gasanlage nicht beeinträchtigen werden. Außerdem ist eine sichere Bedienung aller Anlagenteile zu gewährleisten. Die Raummaße sind vor der Bauplanung zwischen dem Anschlussnehmer und der StwBo Netz abzustimmen. Alternativ dazu kann bei technischer Eignung und nach Absprache mit der StwBo Netz die Unterbringung in einem separaten Schrank/Gebäude erfolgen. Folgende grundsätzlichen Varianten werden bei der Unterbringung von GDRM-Anlagen unterschieden: Anlagen mit Eingangsdrücken 5 bar und Durchflussmengen 650 m 3 /h (Normzustand) Eine Unterbringung der GDRM-Anlage kann in einer Werkshalle oder einem ähnlichen Raum erfolgen. Voraussetzung für diese Art der Unterbringung ist, dass das Gas überwiegend als Prozessgas genutzt wird und der Anschlussnehmer über brandschutz-technisch unterwiesenes Personal verfügt. Dieses muss die Lage und Funktion der Absperreinrichtungen außerhalb der GDRM-Anlage kennen und ggf. selbstständig bedienen. Der Aufstellungsraum muss über eine ausreichende natürliche Belüftung (z.b. Querbelüftung) verfügen. Notwendige Abblaseleitungen sind sicher ins Freie zu führen. Um den Kopf einer Abblaseleitung wird durch die StwBo Netz eine EX-Zone gemäß dem gültigen Regelwerk festgelegt. In dieser EX-Zone dürfen während der gesamten Nutzungsdauer der Gasanlage keine Geräte oder Teile installiert werden, die zu einer Zündung ausströmenden Gases führen können Anlagen mit Eingangsdrücken 5 bar und Durchflussmengen > 650 m 3 /h (Normzustand) Zusätzlich zu den unter genannten Bedingungen ist bei Anlagen mit Eingangsdrücken 5 bar und Durchflussmengen > 650 m 3 /h (Normzustand) folgendes hinsichtlich der Unterbringung der GDRM-Anlage zu beachten: Die GDRM-Anlage muss grundsätzlich in separaten Räumen oder Schränken errichtet werden. Die Unterbringung in Wohngebäuden ist nicht zulässig. Direkt angrenzende Räume dürfen dauerhaft nicht zu Wohn- oder Versammlungszwecken dienen. Erfolgt die Unterbringung in gewerblich genutzten Gebäuden ist zu gewährleisten, dass aus direkt angrenzenden Etagen oder Nebenräumen keine Störungen auf den Betrieb der Anlage einwirken (z.b. Vibrationen). Seite 4 von 8

5 Der Anlagenbetreiber, sofern die StwBo Netz nicht Anlagenbetreiber ist, hat sicher zu stellen, dass die Anlage ausschließlich durch qualifiziertes Personal betrieben wird. Der Aufstellungsraum einer GDRM-Anlage ist stets zu verschließen und darf nur unmittelbar vom Freien aus zugänglich sein. Die Tür muss nach außen aufschlagen und im geöffneten Zustand feststellbar sein. Bei einem begehbaren Raum muss die Tür immer von innen zu öffnen sein (Panikverriegelung). Der Weg ins Freie muss stets nutzbar sein. In Kellerräumen (bis 3 m Sohlentiefe) aufgestellte GDRM-Anlagen müssen über eine sicher begehbare Außentreppe direkt zugänglich sein. Außenwände von GDRM-Anlagen auf öffentlich zugänglichem Gelände dürfen keine Fenster haben; Glasbausteine dürfen verwendet werden. Die Zugangstür und die Lüftungsöffnungen müssen in sicherem Abstand zu Fenstern, Türen oder sonstigen Öffnungen in anderen Gebäuden angeordnet sein. Alle Öffnungen zu Nebenräumen müssen dauerhaft fachgerecht verschlossen werden. Dies gilt insbesondere für Rohr-, Kabel- und Leitungsdurchführungen. Wände, Decken und Dächer sollen aus feuerhemmendem Material bestehen und dürfen keine unbelüfteten Hohl- oder Toträume aufweisen Anlagen mit Eingangsdrücken > 5 bar oder Durchflussmengen > 650 m 3 /h (Normzustand) Zusätzlich zu den unter genannten Bedingungen sind bei Anlagen mit Eingangsdrücken > 5 bar oder Durchflussmengen > 650 m 3 /h (Normzustand) die folgenden Ergänzungen zu beachten: Der gesamte Aufstellungsraum ist eine EX-Zone. Die sich ergebenen Anforderungen sind durch den Anschlussnehmer wahrzunehmen und einzuhalten. Es sind alle elektrischen Installationsarbeiten in EX-geschützter Ausführung für Erdgas herzustellen. Ergänzend zum äußeren und innerem Blitzschutz muss ein ableitfähiger Fußboden mit einem max. elektrischen Widerstand von 10 8 Ω eingebaut werden. Alle Ex-Schutzarbeiten sind vor Herstellung der Gasanlage mit der StwBo Netz abzustimmen und vom Anschlussnehmer bei einem Fachunternehmer in Auftrag zu geben. Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Installation und die Wirksamkeit der EX-Schutzmaßnahmen sind der StwBo Netz im Original zu übergeben. Öffnungen zu Nachbarräumen müssen dauerhaft gasdicht verschlossen werden. 2.3 Eigentumsgrenzen Soweit nicht etwas Gegenteiliges ausdrücklich vertraglich vereinbart ist, gelten nachstehende Eigentumsgrenzen: Der Gasnetzanschluss, bestehend aus der Netzanschlussleitung und der GDRM-Anlage, befindet sich in der Regel im Eigentum und Verantwortungsbereich der StwBo Netz. Die entsprechende Eigentumsgrenze sowie die Grenze des Verantwortungsbereiches liegt in der Regel hinter der letzten ausgangsseitigen Absperrarmatur der GDRM-Anlage. Die anschließende Gaskundenanlage befindet sich in der Regel im Eigentum des Anschlussnehmers. Die Eigentumsgrenzen sind vertraglich zu fixieren. Seite 5 von 8

6 2.4 Inbetriebnahme Vor Inbetriebnahme des Gasnetzanschlusses (GDRM-Anlage) sind die folgenden Dokumente/Nachweise durch den Anschlussnehmer zu erbringen: Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Prüfung der elektrischen Anlagen inkl. den EX-Schutzanforderungen. Erklärung, dass durch Tätigkeiten in angrenzenden Räumen zum GDRM- Aufstellungsraum keine Einwirkungen (Störungen) auf den Betrieb der GDRM-Anlage erfolgen. Erklärung, dass die angrenzenden Räume dauerhaft nicht zu Wohn- und Versammlungszwecken dienen. Schriftliche Bescheinigungen über die fachgerechte und ordnungsgemäße Errichtung, Druck- und- /Dichtheitsprüfung der nachgelagerten Gaskundenanlage. 2.5 Betrieb und Instandhaltung Die Verbindung der Netzanschlussleitung mit dem Gasnetz beinhaltet die Einhaltung der Anforderungen für Instandhaltung der Netzanschlussleitung, der GDRM-Anlage sowie der Kundenanlage. Diese Anforderung wird durch die StwBo Netz bis zur Eigentumsgrenze erfüllt. Der Anschlussnehmer unterstützt (z.b. Wartungstermine innerhalb der Dienstzeiten der StwBo Netz, Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen, etc.) die StwBo Netz bei der Erfüllung der vorgeschrieben Instandhaltungsmaßnahmen und nimmt ggfs. hin, dass im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen die Gaszufuhr unterbrochen wird. Die StwBo Netz stimmt die Tätigkeiten in der Regel frühzeitig mit dem Anschlussnehmer ab und berücksichtigt dessen berechtigte Interessen im Rahmen des technischen Regelwerkes. Für die Kundenanlage sowie die Bestandteile des Gasnetzanschlusses, GDRM-Anlage und Aufstellungsanforderungen, die sich im Eigentum des Anschlussnehmers befinden ist dieser verantwortlich. Zutrittsrecht Der Anschlussnehmer hat der StwBo Netz jederzeitigen Zutritt zu den von ihm in Anspruch genommenen Flächen bzw. Räumen zu gewähren, soweit dies insbesondere zur Instandhaltung und ggf. Ablesung, erforderlich ist. Störung Störungen oder Unregelmäßigkeiten in der Netzanschlussleitung, der GDRM-Anlage und in der Gaskundenanlage sind vom Anschlussnehmer unverzüglich der StwBo Netz zu melden. Änderung, Erweiterung, Außerbetriebnahme und Abrüstung Änderungen in der Gaskundenanlage, ihre Außerbetriebnahme sowie die Verwendung zusätzlicher Gasgeräte sind der StwBo Netz mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung verändert oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist. Arbeiten am Netzanschluss und der GDRM-Anlage (incl. Druckeinstellungen) erfolgen ausschließlich durch die StwBo Netz. Rückwirkungen durch die Gaskundenanlage Die Gas-Kundenanlage ist so zu planen, zu bauen und zu betreiben, dass Störungen anderer Anschlussnehmer/-nutzer und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der StwBo Netz oder Dritter ausgeschlossen sind. Seite 6 von 8

7 2.6 Messeinrichtungen Die technischen Mindestanforderungen für den Messstellenbetrieb sind einzuhalten. Diese sind auf der Internetseite der StwBo Netz einsehbar und können dort heruntergeladen werden. 2.7 Gasbeschaffenheit Die StwBo Netz verteilt zurzeit Erdgas der Gruppe H gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 260, bzw. der Gruppe E nach DIN EN 437, dessen Brennwert im Normzustand bestimmt wird. Aktuelle Informationen zum Brennwert sind auf der Internetseite der StwBo Netz 3. Technische Vorschriften und Regelwerke Bei Planung, Bau, Prüfung, Inbetriebnahme, Betrieb und der Instandhaltung der GDRM- Anlage und der dahinter liegenden Kundenanlage sind neben diesen technischen Anschlussbedingungen insbesondere folgende Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten: DVGW-Regelwerk: (A) Arbeitsblatt; (H) Hinweis; (M) Merkblatt G 110 (A) Ortsfeste Gaswarneinrichtungen G 440 (M) Explosionsschutzdokument für Anlagen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas G 442 (H) Explosionsgefährdete Bereiche an Ausblaseöffnungen von Leitungen zur Atmosphäre an Gasanlagen G (A) Gas-Druckregelung mit Eingangsdrücken bis 5 bar in Anschlussleitungen G 469 (A) G 491 (A) G 492 (A) Druckprüfverfahren Gastransport/Gasverteilung Gas-Druckregelanlagen für Eingangsdrücke bis einschließlich 100bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme und Betrieb Gas-Messanlagen für einen Betriebsdruck bis einschließlich 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme, Betrieb und Instandhaltung G (A) Qualifikationskriterien für Planer und Hersteller von Gas-Druckregel- und Messanlagen sowie Biogas-Einspeiseanlagen G (A) Qualifikationskriterien für Unternehmen zur Instandhaltung von Gasanlagen G 494 (H) G 495 (A) G 496 (A) G 498 (A) G 499 (A) G 600 (A) G 685 (A) G 687 (A) G 689 (A) G 1010 (A) G 2000 (A) Schallschutzmaßnahmen an Geräten und Anlagen zur Gasdruckregelung und Gasmessung Gasanlagen - Instandhaltung Rohrleitungen in Verdichter und Expansionsanlagen Druckbehälter in Rohrleitungen und Anlagen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas Erdgas-Vorwärmung in Gasanlagen Technische Regel für Gasinstallationen; DVGW-TRGI Gasabrechnung Technische Mindestanforderungen an die Gasmessung Technische Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb Gas Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation von Betreibern von Erdgasanlagen auf Werksgelände Mindestanforderungen bezüglich Interoperabilität und Anschluss an Gasversorgungsnetze Seite 7 von 8

8 Weitere Regeln und Verordnungen Verordnung über Gas-Hochdruckleitungen (GasHL-VO) Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft BGETEM Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Diverse Technische Regeln zum Thema Explosionsschutz (TRBS 1123, 1201, 2152, 2153 und weitere) Gesetz über das Eich- und Messwesen PTB-Richtlinien und Anforderungen DIN und DIN EN Normen Sämtliche Bestimmungen dieser TAB sowie den technischen Vorschriften und Regelwerken sind vom Anschlussnehmer auch dann einzuhalten und zu beachten, wenn der Anschlussnehmer selber Eigentümer und Betreiber der GDRM-Anlage ist. Seite 8 von 8

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