Die Haspa Kreditkarten. Versicherungsbestätigung/Servicehinweise: MasterCard Corporate SILBER und VISA CARD Business SILBER. Meine Bank heißt Haspa.

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1 Die Haspa Kreditkarten. Versicherungsbestätigung/Servicehinweise: MasterCard Corporate SILBER und VISA CARD Business SILBER. Meine Bank heißt Haspa.

2 MasterCard Corporate SILBER/VISA CARD Business SILBER Willkommen! Herzlichen Glückwunsch zu Ihrer neuen Haspa MasterCard Corporate SILBER/ Haspa VISA CARD Business SILBER. Sie haben eine in jeder Beziehung gute Wahl getroffen. Denn mit Ihrer Haspa MasterCard Corporate SILBER/Haspa VISA CARD Business SILBER verfügen Sie über ein verglichen mit Bargeld sicheres und komfortables Zahlungsmittel, das gegenüber Bargeld große Vorteile hat: Sie bezahlen einfach mit Ihrem guten Namen Unterschrift oder PIN genügt! Mit beiden Karten nutzen Sie das weltweit größte Akzeptanzstellennetz. So sind Sie unabhängig von Bargeld und weltweit ein gern gesehener Kunde: In allen Geschäften, Kaufhäusern, Tankstellen, Restaurants, Hotels und Dienstleistungsbetrieben, die das MasterCard- oder das VISA-CARD-Logo führen. Im Internet z. B. bei Mietwagen-Anbietern oder den verschiedenen Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern. Tipp Kassieren Sie mit jedem Euro, den Sie mit Ihrer Haspa MasterCard Corporate SILBER/Haspa VISA CARD Business SILBER ausgeben, eine Prämienmeile bei Europas größtem Vielfliegerprogramm Miles & More. Ihre gesammelten Prämienmeilen können Sie gegen wertvolle Flug-, Sach- und Erlebnisprämien einlösen. Für die Meilensammelfunktion zahlen Sie nur 40 Euro pro Jahr. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Firmenkunden-Betreuer. Und falls Sie doch einmal Bargeld benötigen, profitieren Sie ebenfalls von Ihren Haspa Kreditkarten: Sie erhalten an über 1 Mio. Geldautomaten weltweit Bargeld Karte und PIN genügen. 2

3 MasterCard Corporate SILBER/VISA CARD Business SILBER Ausgesprochen sicher. Mit Ihrer Haspa MasterCard Corporate SILBER/Haspa VISA CARD Business SILBER verfügen Sie über ein ausgesprochen modernes und im Vergleich zu Bargeld sicheres Zahlungsmittel. Absicherung bei Verlust, Diebstahl oder Missbrauch durch Dritte: Sie haften mit höchstens 50 Euro pro Karte, sofern Sie Ihre Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten eingehalten und den Verlust unverzüglich gemeldet haben. Ersatzkartenservice weltweit: Unbürokratisch und schnell im Fall von Diebstahl oder Verlust erhalten Sie Ihre neue Haspa MasterCard Corporate SILBER/Haspa VISA CARD Business SILBER in den meisten Ländern der Welt innerhalb von 48 Stunden. Ein Anruf bei der Kreditkartensperr-Hotline1 +49 (0) genügt Ihre Karte wird gesperrt und eine Ersatzkarte bestellt! Mehr Schutz beim Internetshopping: Durch die Sicherheits verfahren MasterCard SecureCode und Verified by Visa wird der Kreditkartenmissbrauch durch unbefugte Dritte beim Einkauf im Internet deutlich erschwert. Registrieren Sie Ihre Haspa Kreditkarten jetzt hierfür einfach und bequem online unter Hinweise zur Kartensperrung Kartensperrung und Ersatzkartenbestellung: Kreditkartensperr-Hotline1 +49 (0) Zusätzlich zur Verlustmeldung ist es erforderlich, Anzeige bei der örtlichen Polizei zu erstatten. Es gelten die Preise Ihres Telefon-Vertragspartners. 1 3

4 MasterCard Corporate SILBER/VISA CARD Business SILBER Ihr Versicherungsschutz. Konzentrieren Sie sich während Ihrer Dienstreise aufs Geschäft. Denn entspannt reisen heißt auch, sich abgesichert zu wissen, falls mal etwas passiert. Zum Leistungsumfang Ihrer Haspa MasterCard Corporate SILBER/Haspa VISA CARD Business SILBER gehört deshalb auch ein Reiseversicherungspaket. Damit genießen Sie weltweiten Schutz auf Ihren Dienstreisen. Alle Einzelheiten zu Ihrem Versicherungsschutz entnehmen Sie bitte den folgenden Seiten. 4

5 Versicherungsbestätigung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeiner Teil I. Allgemeiner Teil 5 1. Versicherungsbestätigung 5 2. Beitragszahlung 5 3. Allgemeine Hinweise 5 4. Schadenmeldung 5 5. Wichtiger Hinweis 5 II. Versicherungsleistungen 6 1. VERSICHERUNGSBESTÄTIGUNG Die Hamburger Sparkasse AG (nachfolgend Haspa genannt), Hamburg, hat zugunsten der Inhaber einer gültigen Haspa MasterCard Corporate SILBER/Haspa VISA CARD Business SILBER für Dienstreisen einen Versicherungsschutz bei dem in der folgenden Übersicht genannten Versicherer zu den nachstehenden Bedingungen abgeschlossen. 2. BEITRAGSZAHLUNG Den Beitrag für diese Versicherungen trägt die Haspa aus der geleisteten Kartenjahresgebühr. 3. ALLGEMEINE HINWEISE Bedingungen Der genaue Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes für die Haspa MasterCard Corporate SILBER/Haspa VISA CARD Business SILBER ergibt sich ausschließlich aus den beigefügten Erläuterungen/Hinweise sowie aus den beigefügten Informationen (zum Teil auszugsweise) Allgemeine Versicherungsbedingungen. Die nicht abgedruckten Teile der Allgemeine Versicherungsbedingungen betreffen ausschließlich das Verhältnis zwischen der Haspa und dem Versicherer. Die vollständigen Allgemeine Versicherungsbedingungen werden auf Anforderung bei dem Versicherer übersandt. 4. SCHADENMELDUNG Die Schadenmeldung ist direkt an den Versicherer zu richten. Die Telefonnummer und Adresse entnehmen Sie bitte der folgenden Übersicht. 5. WICHTIGER HINWEIS Für die Erfüllung der Obliegenheiten im Schadenfall (siehe jeweilige Allgemeine Versicherungsbedingungen ) hat der Karteninhaber besondere Sorge zu tragen. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten ist der Versicherungsschutz gefährdet ( 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)). Stand:

6 Versicherungsleistungen II. Haspa Master Card Corporate SILBER und/ oder Haspa Visa Card Business SILBER Versicherungsleistungen Dienstreise-Unfall-Versicherung Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Einsatz der Haspa MasterCard Corporate SILBER/der Haspa VISA CARD Business SILBER für Unfälle, die die versicherten Karteninhaber auf Dienstreisen erleiden, bis zu den Versicherungssummen je Person von Euro im Todesfall Euro im Invaliditätsfall Kontakt und Schadensmeldungen Chubb Insurance Company of Europe SE Direktion für Deutschland: Grafenberger Allee 295, Düsseldorf Telefon: Telefax: Vorstände der Gesellschaft (Mitglieder des Verwaltungsrats) Michael Casella (CEO), Christopher Giles, Kevin O Shiel, John Degnan, Bernardus van der Vossen, Peter Haywood, Ian Hutchinson. Aufsichtsbehörde des Hauptsitzes Financial Services Authority, 25 The North Colonnade, Canary Wharf, London E14 5HS, United Kingdom Anwendbares Recht Auf die Versicherungsverträge ist jeweils deutsches Recht anwendbar. Einzelheiten entnehmen Sie bitte 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Sprache Hinsichtlich des Versicherungsvertrages ist Deutsch anzuwenden. Dies gilt auch für die laufende Kommunikation. Beschwerden, Aufsicht Beschwerden können außer an den Versicherer auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, Bonn, gerichtet werden. VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN zu Ihrer Haspa MasterCard Corporate SILBER/ Haspa VISA CARD Business SILBER Dieses Produktinformationsblatt soll Ihnen einen Überblick über wesentliche Merkmale Ihres Versicherungsumfanges bieten. Im Allgemeinen Teil der nachstehenden Versicherungsbedingungen finden Sie diejenigen Versicherungsbedingungen die für alle Versicherungsprodukte gelten. Dies aber nur, so lange und soweit sich in den Besonderen Bedingungen keine abweichende oder ergänzende Regelung findet. Bitte lesen Sie daher die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nebst den Besonderen Bedingungen für das jeweilige Versicherungsprodukt sorgfältig durch. INHALT GESETZLICHE INFORMATIONEN I. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN 1 Versicherter, Versicherer, Versicherungsnehmer 2 Beginn und Ende der Versicherung 3 Berechtigte, Geltendmachung von Rechten 4 Leistung der Entschädigung 5 Ausschluss von Schäden durch Terrorakte 6 Sanktionsklausel 7 Obliegenheiten 8 Obliegenheitsverletzung 9 Anderweitige Versicherung, Subsidiarität 10 Ansprüche gegen Dritte 11 Abtretung 12 Anzeigen, Willenserklärungen 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand II. BESONDERE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN Dienstreise- Unfall- Versicherung GESETZLICHE INFORMATIONEN Versicherer, Adresse und ladungsfähige Anschrift Chubb Insurance Company of Europe SE Direktion für Deutschland: Grafenberger Allee 295, Düsseldorf (zugleich ladungsfähige Anschrift) Telefon: Telefax: Ansprechpartner für Angelegenheiten den Versicherungsvertrag betreffend ist auch die jeweils zeichnende Niederlassung. Hauptbevollmächtigter, ständiger Vertreter Hauptbevollmächtigter für die Bundesrepublik Deutschland: Bijan Daftari Eingetragener Hauptsitz 106 Fenchurch Street, London, EC3M 5NB, United Kingdom, Company Number SE13 Umsatzsteuernummer 42/678/2073/1 Registergericht, HRB Amtsgericht Düsseldorf, HRB Amtsgericht Düsseldorf, HRB Bankverbindung The Royal Bank of Scotland N.V., Niederlassung Deutschland (BLZ ) Kto.-Nr IBAN: DE , SWIFT: ABNADEFFFRA I. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN 1 Versicherter, Versicherer, Versicherungsnehmer 2 Beginn und Ende der Versicherung 3 Beitragszahlung 4 Berechtigte, Geltendmachung von Rechten 5 Leistung der Entschädigung 6 Sanktionsklausel 7 Obliegenheiten 8 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung 9 Anderweitige Versicherung, Subsidiarität 10 Ansprüche gegen Dritte 11 Abtretung 12 Anzeigen, Willenserklärungen 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand Die Allgemeinen Bedingungen finden Anwendung, so lange und so weit in den jeweiligen Besonderen Bedingungen keine abweichende Regelung festgelegt ist. 1 Versicherter, Versicherer, Versicherungsnehmer Versicherter ist der berechtigte Inhaber einer gültigen Haspa MasterCard Corporate SILBER oder Haspa VISA CARD Business SILBER (im Folgenden Kreditkarte ), welcher auf Grund eines entsprechenden Kreditkartenvertrages zur Nutzung dieser Kreditkarte berechtigt ist (im Folgenden versicherte Person genannt). Neben der versicherten Person erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf seine Familienangehörigen, soweit sie in den jeweiligen Besonderen Bedingungen als mitversichert erwähnt werden und mit der versicherten Person zusammen reisen. Familienangehörige im Sinne dieser Bedingung sind der Ehegatten, der in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte sowie deren unverheiratete Kinder (auch Stief-, Adoptiv und Pflegekinder) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Ferner volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern diese unterhaltsberechtigt sind und Unterhalt beziehen. (im Folgenden mitversicherte Familienangehörige genannt). Versicherer ist die Chubb Insurance Company of Europe SE (im Folgenden Versicherer genannt). Versicherungsnehmer ist die Hamburger Sparkasse AG, Hamburg (im Folgenden Versicherungsnehmer genannt). 2 Beginn und Ende der Versicherung Der Versicherungsschutz beginnt ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Kreditkarte vorbehaltlich des Abschlusses eines gültigen Kreditkartenvertrages und wird gewährt für während der jeweiligen Versicherungsperiode innerhalb des versicherten Zeitraums eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsperiode ist das Kalenderjahr. Beginnt die Gültigkeit der Kreditkarte während eines laufenden Kalenderjahres, ist die erste Versicherungsperiode kürzer als ein Kalenderjahr. Der versicherte Zeitraum ist der Zeitraum vom Beginn der ersten bis zum Ende der letzten sich lückenlos aneinander anschließenden Versicherungsperioden. Der versicherte Zeitraum endet 2.1 mit Ablauf des Gültigkeitszeitraums der Kreditkarte oder 2.2 mit dem Ende der Vertragslaufzeit des Gruppenversicherungsvertrages zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer, je nachdem, welcher der frühere dieser Zeitpunkte ist. Im Fall 2.2 obliegt es dem Versicherungsnehmer, die versicherte Person über den Anschlussversicherer zu informieren. Ab Beendigung des Gruppenversicherungsvertrags gilt gegenüber den versicherten Personen eine Nachhaftung von maximal einem Jahr vereinbart (entsprechend dem Zeitraum, für den jeweils der Kartenbeitrag gezahlt worden ist). Bei lückenloser Fortsetzung des gleichen bzw. eines erweiterten Versicherungsschutzes durch einen anderen Versicherer wird keine Nachhaftung gewährt. 6

7 Versicherungsleistungen 3 Beitragszahlung Den Beitrag für diese Versicherungen trägt der Versicherungsnehmer. 4 Berechtigte, Geltendmachung von Rechten 4.1 Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen der versicherten Person bzw. den mitversicherten Familienangehörigen und im Todesfall dessen Erben zu. Sämtliche Gestaltungs- und andere Rechte bezüglich der Eingehung, Abänderung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages bleiben bei dem Versicherungsnehmer. 4.2 Die versicherte Person kann ihre Rechte gegenüber dem Versicherer auch ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers gerichtlich und außergerichtlich auch dann geltend machen, wenn sie nicht im Besitz des Versicherungsscheines ist. 5 Leistung der Entschädigung 5.1 Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. 5.2 Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß Devisenkursstatistik, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. Weitere Bestimmungen zu den Leistungsmodalitäten finden sich bei den jeweiligen Besonderen Bedingungen 6 Sanktionsklausel Unter diesem Versicherungsvertrag besteht kein Versicherungsschutz und es werden keine Versicherungsleistungen gewährt und keine Beträge gezahlt, soweit die Bereitstellung von Versicherungsschutz oder die Zahlung von Versicherungsleistungen durch den Versicherer oder seine Konzerngesellschaften direkt oder indirekt gegen geltende Wirtschafts- oder Handelssanktionsgesetze, Verordnungen oder sonstige Regulierungen verstoßen würde. 7 Obliegenheiten Die versicherte Person sowie die mitversicherten Familienangehörigen haben: nach Möglichkeit alle Handlungen zu unterlassen die den Eintritt des Versicherungsfalles fördern; dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen; dem Versicherer jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen und ihm alle erforderlichen Beweismittel von sich aus zu Verfügung zu stellen. Weitere zu beachtende Obliegenheiten finden sich bei den jeweiligen Besonderen Bedingungen. 8 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung Die hier beschriebenen Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung gelten für alle in den Allgemeinen und in den Besonderen Versicherungsbedingungen genannten Obliegenheiten. 9 Anderweitige Versicherung/Subsidiarität, mehrere Kreditkarten 9.1 Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehenden Versicherungen, d.h. sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr auch noch bei einem anderen Versicherer besteht, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Der versicherten Person oder dem mitversicherten Familienangehörigen steht es frei, welchem Versicherer sie den Schadenfall anzeigt. 9.2 Ist die versicherte Person oder der mitversicherte Familienangehörige durch mehrere Verträge/über mehrere Kreditkarten bei dem Versicherer versichert, kann Leistung nur aus einem Vertrag/über eine Kreditkarte verlangt werden. 10 Ansprüche gegen Dritte 10.1 Hat die versicherte Person bzw. der mitversicherte Familienangehörige Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß 86 VVG die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zu der Höhe an den Versicherer schriftlich abzutreten, in welchem aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistungen) geleistet wird Die versicherte Person bzw. der mitversicherte Familienangehörige hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken Steht der versicherten Person bzw. dem mitversicherten Familienangehörigen ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 11 Abtretung Die Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag können vor der endgültigen Feststellung durch den Versicherer oder ein Gericht ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht angetreten oder verpfändet werden. 12 Anzeigen und Willenserklärungen Alle für den Versicherer bestimmte Anzeigen und Willenserklärungen sind in Textform abzugeben und an Chubb Insurance Company of Europe SE Zweigniederlassung Deutschland Grafenberger Allee 295, Düsseldorf, Tel: Fax: Chubb_DSL@chubb.com 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand Alle Streitigkeiten bezüglich dieses Versicherungsvertrages und seiner Wirksamkeit sind ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu entscheiden. Gerichtsstand für alle Ansprüche unter der Versicherung ist Düsseldorf. Daneben ist für solche Klagen auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die versicherte Person bzw. der mitversicherte Familienangehörige zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird eine vertragliche Obliegenheit oder eine gesetzliche Obliegenheit, deren Rechtsfolge nicht im Gesetz geregelt ist, durch den Versicherungsnehmer/ die versicherte Person oder einen mitversicherten Familienangehörigen vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers/versicherten Person oder des mitversicherten Familienangehörigen entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer/die versicherte Person oder der mitversicherte Familienangehörige nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz uneingeschränkt bestehen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge aufmerksam macht. 7

8 Versicherungsleistungen II. BESONDERE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN zu der Dienstreise-Unfall-Versicherung 1 Versicherte Personen 2 Versicherungsumfang 3 Zeitlicher und örtlicher Umfang des Versicherungsschutzes 4 Versicherungsleistungen und -summen 5 Versicherungsfall 6 Unfallbegriff 7 Invaliditätsleistung 8 Arten und Höhe der Invaliditätsleistung 9 Todesfallleistung 10 Einschränkung des Versicherungsschutzes bei Krankheiten oder Gebrechen 11 Anderweitige Unfallversicherung 12 Nicht versicherbare Personen 13 Ausschlüsse 14 Obliegenheiten 15 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung 16 Fälligkeit der Leistungen 1 Versicherte Personen Versichert ist der Karteninhaber einer gültigen Haspa MasterCard Corporate SILBER und/oder Haspa VISA CARD Business SILBER. 2 Versicherungsumfang Versicherungsschutz besteht unabhängig von Einsatz der Kreditkarte für sämtliche Unfälle, die die versicherte Person auf Dienstreisen erleidet. Im Schadenfall hat die versicherte Person den Nachweis zu erbringen, dass sich der Unfall während der Dauer der Dienstreis ereignet hat. 3 Zeitlicher und örtlicher Umfang des Versicherungsschutzes 3.1 Der Versicherungsschutz beginnt, sobald die versicherte Person das Betriebsgrundstück verlässt, und endet beim Wiederbetreten des Grundstücks. Als Betriebsgrundstück gilt das Gebäude, in dem die versicherte Person seinen ständigen Arbeitsplatz hat oder regelmäßig seine Arbeit verrichtet. Wird die Dienstreise von der Wohnung der versicherten Person aus angetreten und auch dort beendet, beginnt der Versicherungsschutz mit dem Verlassen der Wohnung und endet mit ihrem Wiederbetreten. 3.2 Der Versicherungsschutz gilt weltweit. 4 Versicherungsleistungen und -summen 4.1 Der Versicherer gewährt der versicherten Person für Versicherungsfälle je Person: - im Invaliditätsfall im Todesfall Die für die versicherten Personen genannten Versicherungssummen gem. Ziffer 4,1 sind Höchstleistungen für jede einzelne versicherte Person, unabhängig davon, ob Versicherungsschutz über eine oder mehrere Kreditkarten der Versicherungsnehmerin besteht. 4.3 Werden durch ein Schadenereignis mehrere versicherte Personen getötet oder verletzt, so ist die Höchstleistung des Versicherers auf , je Schaden ereignis begrenzt. Wird dieser Betrag überschritten, so werden die Versicherungsleistungen aller an dem Unfallereignis Beteiligten im entsprechenden Verhältnis gekürzt. 5 Versicherungsfall 5.1 Der Versicherer ist aus dieser Versicherung leistungspflichtig, wenn die versicherte Person auf einer Dienstreise einen Unfall erleidet. 5.2 Der Versicherer erbringt im Versicherungsfall Invaliditätsleistungen und Todesfallleistungen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. 6 Unfallbegriff 6.1 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 6.2 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule - ein Gelenk verrenkt wird oder - Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. 7 Invaliditätsleistung 7.1 Die Invalidität liegt vor, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. 7.2 Die Invalidität muss - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein und - innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von der versicherten Person oder dem mitversicherten Fami lienangehörigen je nachdem wer vom Versicherungsfall betroffen ist gegenüber dem Versicherer geltend gemacht worden sein. 7.3 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person oder der mitversicherte Familienangehörige- je nachdem wer vom Versicherungsfall betroffen ist - unfallbedingt innerhalb eines Jahres nachdem Unfall stirbt. 8 Arten und Höhe der Invaliditätsleistung 8.1 Invaliditätsfall Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der versicherten Person, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität. Als feste In validitätsgrenzen gelten unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität bei Verlust oder sonstiger Funktionsunfähigkeit - Arm im Schultergelenk 70 % - Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % - Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % - Hand im Handgelenk 55 % - Daumen 20 % - Zeigefinger 10 % - anderer Finger 5 % - Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % - Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % - Bein bis unterhalb des Knies 50 % - Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % - Fuß im Fußgelenk 40 % - große Zehe 5 % - andere Zehe 2 % - Auge 50 % - Gehör auf einem Ohr 30 % - Geruchssinn 10 % - Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach zu bemessen Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenommen. Diese ist nach (2) zu bemessen. (4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung Stirbt die versicherte Person - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leistet der Versicherer nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. 9 Todesfallleistung 9.1 Der Todesfall liegt vor, wenn die versicherte Person infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben ist. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 14.5 weisen wir hin. 9.2 Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt. 8

9 Versicherungsleistungen 10 Einschränkung des Versicherungsschutzes bei Krankheiten oder Gebrechen Der Versicherer leistet für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich: Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades; - im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung. 11 Anderweitige Unfallversicherung Abweichend von 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt dieser Versicherungsschutz im jedem Fall zusätzlich zu anderweitig bestehenden Unfallversicherungen und zwar auch für den Bereich von Flugreisen im Rahmen der Höchstversicherungssummen. 12 Nicht versicherbare Personen Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke. Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtungen des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf. 13 Ausschlüsse 13.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht wurden Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind; Unfälle durch innere Unruhen, wenn der Versicherte auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat Unfälle der versicherten Person - als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges; bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; bei der Benutzung von Raumfahrzeugen Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass er/es sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle infolge von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen und Geistes- und Bewusstseinsstörungen. Ausgeschlossen sind jegliche Schäden oder Kosten bei einem Unfall als Fluggast, die direkt oder indirekt verursacht werden durch terroristische Handlungen, die das Benutzen von nuklearen, chemischen oder biologischen Massenvernichtungswaffen mit sich bringen, wie auch immer diese in Umlauf gebracht oder kombiniert werden und unabhängig von anderen Ursachen oder Ereignissen, die gleichzeitig oder in anderer zeitlicher Reihenfolge zu diesem Schaden oder diesen Kosten beitragen, ausgeschlossen Ausgeschlossen sind außerdem folgende Gesundheitsschädigungen: Gesundheitsschädigungen durch Strahlen Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, die der Versicherte an seinem Körper vornimmt oder vornehmen lässt. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Eingriffe oder Heilmaßnahmen, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren Infektionen Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Krankheitserreger durch eine unter diesen Vertrag fallende Unfall Verletzung in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfallverletzung gelten dabei Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen; für Tollwut und Wundstarrkrampf entfällt diese Einschränkung. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, gilt entsprechend Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund Bauch und Unterleibsbrüche Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Ver trag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind 13.7 Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis im Sinne von 5.1 die überwiegende Ursache ist Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind. 14 Obliegenheiten 14.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, hat die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuzuziehen, seine Anordnungen zu befolgen und den Versicherer zu unterrichten. Im Übrigen hat er die Unfallfolgen möglichst zu mindern Die von dem Versicherer übersandte Unfallanzeige hat die versicherte Person wahrheitsgemäß auszufüllen und an den Versicherer unverzüglich zurückzusenden; darüber hinaus sind von dem Versicherer geforderte sachdienliche Auskünfte in gleicher Weise zu erteilen Werden von dem Versicherer Ärzte beauftragt, hat sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt der Versicherer Die versicherte Person hat darauf hinzuwirken, dass die vom Versicherer angeforderten Berichte und Gutachten alsbald erstattet werden Die versicherte Person hat die Ärzte, die ihn-/es auch aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen Hat der Unfall den Tod der versicherten Person oder der mitversicherten Familienangehörigen zur Folge, ist dies dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn dem Versicherer der Unfall schon angezeigt war. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. 15 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung Wird eine vertragliche Obliegenheit oder eine gesetzliche Obliegenheit, deren Rechtsfolge nicht im Gesetz geregelt ist, durch den Versicherungsnehmer/ die versicherte Person oder einen mitversicherten Familienangehörigen vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers/versicherten Person oder des mitversicherten Familienangehörigen entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer/die versicherte Person oder der mitversicherte Familienangehörige nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz uneingeschränkt bestehen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer/die versicherte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge aufmerksam macht. 16 Fälligkeit der Leistungen Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Unfalles nur beansprucht werden, wenn und soweit eine Todesfallsumme versichert ist. Versicherungsnehmer und Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalles, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht muss seitens des Versicherers mit Abgabe seiner Erklärung, seitens des Versicherungsnehmers innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Erklärung ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als sie der Versicherer bereits erbracht hat, so ist der Mehrbetrag mit 5 Prozent jährlich zu verzinsen. 9

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