Inhalt: Verwaltungsvorschrift über allgemein anerkannte Regeln der Technik für die Abwasserbehandlung mittels Kleinkläranlagen Drucken
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- Valentin Abel
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1 Inhalt: Verwaltungsvorschrift über allgemein anerkannte Regeln der Technik für die Abwasserbehandlung mittels Kleinkläranlagen Drucken Erlass vom 1. Anwendungsbereich 2. Grundsätze 3. Anwendungs- und Bemessungsgrundsätze 4. Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
2 Erlaß des Umweltministers vom 7. Dezember VIII 360a
3 1. Anwendungsbereich Die im folgenden genannten Regeln gelten für die Entwässerung von Einzelgrundstücken mit Abwassereinleitungen von weniger als 8 m²/tag (etwa 50 Einwohnerwerte) und für überwiegend häusliches Abwasser oder gewerbliches Abwasser, das diesem ähnlich ist.
4 2. Grundsätze Die Entwässerung von Einzelgrundstücken muß aufgrund fehlender neutraler Abwasserbeseitigung derzeit und in Siedlungsgebieten mit Streubebauung auch künftig über Kleinkläranlagen erfolgen. Bau und Betrieb der Anlagen sind grundsätzlich zulässig, wenn diese den unter Nummer 2 genannten allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.r.d.t.) entsprechen und die Anwendungs- und Bemessungsgrundsätze nach Nummer 3 eingehalten werden. Kleinkläranlagen sind meist nur als Behelf zu betrachten. Es ist deshalb regelmäßig zu prüfen. ob der Anschluß an eine zentrale Kläranlage möglich ist oder in absehbarer Zeit und unter zumutbarem Aufwand erfolgen kann. Über die Zulässigkeit des Einbaues und des Betriebes der Anlage entscheidet im Einzelfall die zuständige Wasserbehörde. Für die Ableitung von Abwasser in ein Gewässer ist vom Einleiter eine wasserrechtliche Erlaubnis nach 2, 3, 7 und 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit 8 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) einzuholen. Einer wasserrechtlichen Anlagengenehmigung bedarf es nicht ( 38 Abs. 1 Nr. 5 LWaG). Die Anforderungen an den Gewässerschutz gelten als eingehalten, wenn der Gewässerbenutzer den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage sicherstellt, Die Reinigungsanforderungen der Allgemeinen Abwasser-Rahmenverwaltungsvorschrift gelten für den hier behandelten Anwendungsbereich nicht. Soweit hier nichts anderes bestimmt wird, gelten als a.a.r.d.t.: - DIN 4261 Teil 1; Anlagen ohne Abwasserbelüftung; Anwendung, Bemessung und Ausführung; Ausgabe Februar DIN 4261 Teil 2; Anlagen mit Abwasserbelüftung; Anwendung, Bemessung. Ausführung und Prüfung; Ausgabe Juni 1984, - DIN 4261 Teil 3; Anlagen ohne Abwasserbelüftung; Betrieb und Wartung; Ausgabe September 1990, - DIN 4261 Teil 4; Anlagen mit Abwasserbelüftung; Betrieb und Wartung; Ausgabe Juni des weiteren für Altanlagen die - TGL 7762; Kleinkläranlagen; Anwendung, Bemessung, Anlage und Betrieb; Ausgabe Dezember 1987, mit der Maßgabe folgender Vornormen:
5 - DIN V 4261 Teil 11; Kleinkläranlagen; Anlagen ohne Abwasserbelüftung; Anwendung, Bemessung und Ausführung; Übergangsbedingungen für TGL 7762/03.87; Änderung 1 zu DIN 4261 Teil 1, - DIN V 4261 Teil 31; Kleinkläranlagen; Anlagen ohne Abwasserbelüftung; Betrieb und Wartung; Übergangsbedingungen für TGL 7762/ 03.87; Änderung 1 zu DIN 4261 Teil 3.
6 3. Anwendungs- und Bemessungsgrundsätze 3.1 Für Neubauten und wesentliche Anlagenerweiterungen sind nach mechanischer Vorbehandlung des Abwassers in einer Mehrkammerausfaulgrube (a - c) oder - absetzgrube (d - g) die folgenden Anlagen zulässig: a) Untergrundverrieselung nach Nr DIN 4261 Teil 1 Abweichend von der Norm wird die stoßweise Beschickung bei Neuanlagen und wesentlichen Erweiterungen zwingend vorgeschrieben. Für die Bemessung der Anlagen zur stoßweisen Beschickung ist maßgebend, daß etwa 1/4 des Rohrquerschnittes bei jedem Beschickungsvorgang gefüllt werden muß. b) Filtergräben nach Nr DIN 4261 Teil Weist das anstehende Erdreich Durchlässigkeiten von kf > 107 nvs auf, ist bei Neuanlagen oder Erweiterungen eine Abdichtung zum Untergrund zu fordern. Für die stoßweise Beschickung gilt Buchstabe a analog. c) Pflanzenkläranlagen, bewachsene Bodenfilter, Wurzelraumanlagen und ähnliche Anlagen unter Beachtung des Hinweisblattes der Abwassertechnischen Vereinigung e.v. (ATV) H Behandlung von häuslichem Abwasser in Pflanzenbeeten. Ausgabe 8/89-. d) natürlich belüftete Abwasserteiche unter Beachtung des ATV Arbeitsblattes A Grundsätze für Bemessung, Bau und Betrieb von Abwasserteichen für kommunales Abwasser, Ausgabe 10/89-, e) Tauchkörper nach Nr. 5.3 DIN 4261 Teil 2, f) Tropfkörper nach Nr. 5.2 DIN 4261 Teil 2, g) Belebungsanlagen nach Nr. 5.1 DIN 4261 Teil 2. Grundsätzlich sind Kleinkläranlagen mit Bauartzulassung (DIN-Prüf- und Überwachungszeichen der Deutschen Gesellschaft für Warenkennzeichnung oder. bei werksmäßig hergestellten KKA mit Abwasserbelüftung, Prüfzeichen des Institutes für Bautechnik) einzusetzen. Andere geeignet erscheinende Anlagen darf die Behörde nur befristet als Versuchsanlage nach Prüfung im Einzelfall zulassen. Innerhalb dieser Frist hat der Betreiber den Nachweis ordnungsgemäßer, dauerhafter Abwasserreinigung zu erbringen.
7 3.2 Bestehende Kleinkläranlagen, die einschließlich der biologischen Nachbehandlung mittels Sandfiltergraben oder Untergrundverrieselung nach TGL 7762 in Verbindung mit genannter Vornorm bemessen worden sind und bei denen der Abwasseranfall 8 m²/d nicht übersteigt. können als den a.a.r.d.t. entsprechend gelten. Es müssen grundsätzlich Typen-Kläranlagen gemäß Wiederverwendungsunterlage Kleinkläranlagen des VEB Projektierung Wasserwirtschaft Halle verwendet worden sein, die in der Regel nicht älter als 15 Jahre sein dürfen. 3.3 Unzulässig sind Neubauten oder Erweiterungen von - Sickerschächten nach Nr. 6.4 DIN 4261 Teil 1, - Mehrkammerabsetzgruben und Mehrkammerausfaulgruben ohne biologische Nachbehandlung des Abwassers gemäß einem der unter Nr. 3.1 genannten Verfahren. 3.4 Der Nachweis der Möglichkeit einer schadlosen Beseitigung des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes nach Nr. 2.2 Teil 3 und Nr. 2.3 Teil 4 der DIN 4261 obliegt den abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften ( 40 Abs. 1 LWaG). Eine ordnungsgemäße Beseitigung ist in der Regel dann gewährleistet, wenn der Schlamm geeigneten Kläranlagen zugeführt wird, auf denen der Schlamm behandelt wird (stabilisiert und hygienisiert) oder wenn die landwirtschaftliche Verwertung des Klärschlammes unter Einhaltung der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) erfolgt. Kleinkläranlagen. für die eine ordnungsgemäße Schlammbehandlung nicht nachgewiesen werden kann, gelten als nicht den a.a.r.d.t. entsprechend. Kleinkläranlagen sind gemäß DIN 4261 zu entschlammen. 3.5 Abflußlose Gruben Abflußlose Sammelgruben sollen grundsätzlich nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen. Sie sind fast immer unwirtschaftlich, da sie entweder häufig geleert oder entsprechend groß dimensioniert sein müssen. Sie sollen deshalb auch nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn - das Grundstück im Trinkwasserschutzgebiet liegt und/oder - Verfahren nach Nr. 3 nicht zugelassen werden können oder - in Kürze ein Anschluß des Grundstückes an eine zentrale Anlage zu erwarten ist (ca. 3-5 Jahre). und wenn die ordnungsgemäße ganzjährige Entsorgung des Grubeninhaltes, in der
8 Regel durch Einleitung/ Transport in eine geeignete Kläranlage, nachweislich gesichert ist. Die Ausbringung des Grubeninhaltes auf landwirtschaftliche Nutzflächen entspricht nicht den a.a.r.d.t
9 4. Inkrafttreten und Übergangsvorschriften Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Kleinkläranlagen, die den Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift nicht genügen, sind in angemessener Frist anzupassen. 13 LWaG gilt entsprechend.
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