S a t z u n g. zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht. auf die Nutzungsberechtigten von Grundstücken

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1 Stadt Osterholz-Scharmbeck S a t z u n g zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten von Grundstücken gemäß 149 Abs. 4 des Nieders. Wassergesetzes für die Ortschaft Sandhausen (Übertragungssatzung) Aufgrund der 6 und 40 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds.GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. S. 112), in Verbindung mit 149 Abs. 4 des Nieders. Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 25. März 1998 (Nds.GVBl. S. 347), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Jan (Nds. GVBl. S. 10), hat der Rat der Stadt Osterholz-Scharmbeck in seiner Sitzung am 21. Juni 2001 folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Diese Satzung bezieht sich auf alle in der Anlage 1 bezeichneten Grundstücke in der Ortschaft Sandhausen, auf denen durch häuslichen Gebrauch verunreinigtes Wasser (häusliches Abwasser) auf Dauer anfällt. 2 Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten (1) Die Nutzungsberechtigten (insbesondere die Eigentümer und Erbbauberechtigten) der bebauten Grundstücke im Geltungsbereich dieser Satzung haben ihr häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen. Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt mit Ausnahme der Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Fäkalschlamms den Nutzungsberechtigten. (2) Der anfallende Fäkalschlamm aus den Kleinkläranlagen wird von der Stadt Osterholz- Scharmbeck beseitigt. Näheres regelt die Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluß an die städt. Abwasserbeseitigungsanlagen.

2 3 Gewässereinleitung Das Abwasser aus den Kleinkläranlagen der im Grundstücksverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Grundstücke ist in die in diesem Verzeichnis bezeichneten Gewässer bei Einsatz einer biologischen Reinigungsstufe entsprechend 4 dieser Satzung einzuleiten. 4 Biologische Reinigungsverfahren Als biologische Reinigungsstufe der Kleinkläranlagen sind folgende Verfahren möglich: - Teichanlagen nach ATV A Pflanzenbeete nach ATV A Belebungsanlagen (einschl. SBR-Anlagen) nach DIN 4261, Teil 2, Ziff Tropfkörperanlagen nach DIN 4261, Teil 2, Ziff Tauchkörperanlagen (einschl. belüftete Festbettreaktoren und Scheibentauchkörper) nach DIN 4261, Teil 2, Ziff. 5.3 Andere Verfahren (z.b. Mikrofiltration, Sandfiltergraben, Verrieselung usw.) können im Einzelfall mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt werden. 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Osterholz-Scharmbeck, den Wagener 1.stv Bürgermeister Mackenberg Stadtdirektor Der Landkreis Osterholz hat als zuständige Wasserbehörde dieser Satzung mit Verfügung vom zugestimmt.

3 Stadt Osterholz-Scharmbeck Anlage 1 zur Übertragungssatzung für die Ortschaft Sandhausen Grundstücksverzeichnis -1- Grundstückslage Ort der Einleitung Altendammer Straße 4 Sandhausen, Flur 4, Flstck. 6/2 Altendammer Straße 5 Sandhausen, Flur 4, Flstck. 16/5 Altendammer Straße 6 Sandhausen, Flur 4, Flstck. 16/2 Altendammer Straße 7 a Sandhausen, Flur 4, Flstck. 24/1 Altendammer Straße 8 Sandhausen, Flur4, Flstck. 30/2 Altendammer Straße 9 Altendammer Straße 9 a Altendammer Straße 9 b Altendammer Straße 10 Sandhausen, Flur 4, Flstck. 43/1 Altendammer Straße 11 Sandhausen, Flur 4, Flstck. 45/1 Altendammer Straße 12 Sandhausen, Flur 4, Flstck. 52/1 Myhler Kirchweg 1 Sandhausen, Flur 6, Flstck. 33/6 Myhler Kirchweg 3 Sandhausen, Flur 6, Flstck. 70/1 Myhler Kirchweg 4 Sandhausen, Flur 6, Flstck. 26/1 Myhler Kirchweg 5 Sandhausen, Flur 6, Flstck. 77/6 Myhler Kirchweg 6 Sandhausen, Flur 6, Flstck. 80/1 (Nachrüstung erforderlich) (Nachrüstung erforderlich) (Nachrüstung erforderlich) Grenzgraben Westseite 24/1 Graben auf dem Grundstück, Westseite (Nachrüstung erforderlich) (Nachrüstung erforderlich) (Nachrüstung erforderlich) Grenzgraben Ostseite 43/1 Grenzgraben Nordseite 45/1 (Nachrüstung erforderlich) (Nachrüstung erforderlich) (Nachrüstung erforderlich) (Nachrüstung erforderlich)

4 Grundstückslage Ort der Einleitung Myhler Straße 20 Sandhausen, Flur 7, Flstck. 54/1 Myhler Straße 25 Sandhausen, Flur 7, Flstck. 128/4 Myhler Straße 25 a Sandhausen, Flur 7, Flstck. 128/4 Myhler Straße 26 b Sandhausen, Flur 5, Flstck. 15/12 Myhler Straße 31 Sandhausen, Flur 7, Flstck. 49/1 Nach Meyerhorn 1 Sandhausen, Flur 7, Flstck. 153/2 Nach Meyerhorn 2 Sandhausen, Flur 7, Flstck. 153/1 Nach Meyerhorn 3 Sandhausen, Flur 7, Flstck. 154/1 Nach Meyerhorn 4 Sandhausen, Flur 7, Flstck. 156/1 Niedersandhausen 1 Sandhausen, Flur 1, Flstck. 304 Niedersandhausen 2 Sandhausen, Flur 1, Flstck. 301 Niedersandhausen 3 Sandhausen, Flur 1, Flstck. 296/1 Niedersandhausen 4 Sandhausen, Flur 1, Flstck. 293 Tannenkamp 1 Sandhausen, Flur 6, Flstck. 63/1 Tannenkamp 2 Sandhausen, Flur 6, Flstck. 57/10 Tannenkamp 3 Sandhausen, Flur 6 Flstck. 63/1 Tannenkamp 4 Sandhausen, Flur 6, Flstck. 57/9 Wulfsburg 1 Sandhausen, Flur 3, Flstck. 47/5 Grenzgraben Südseite 304 (Nachrüstung erforderlich) Grenzgraben Nordseite 296/1 (Nachrüstung erforderlich) (Nachrüstung erforderlich)

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