Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung
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- Silke Kirchner
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung A. Problem und Ziel Am4.August2009istdasGesetzzurBekämpfungunerlaubterTelefonwerbungundzurVerbesserungdesVerbraucherschutzesbeibesonderenVertriebsformen (BGBl.IS.2413)inKraftgetreten.MitdiesemGesetzsolltenverbotenesTelefonmarketingeingedämmtundVerbraucherinnenundVerbraucher wirksamervorunerbetenenwerbeanrufenundungewolltenverträgengeschützt werden. TrotzderneuenRechtslagereißendieBeschwerdenüberbelästigendeTelefonwerbungaucheinJahrspäternichtab.DasgesetzlicheVerbotunlautererWerbeanrufegegenüberVerbrauchernwirdweiterhininhohemMaßmissachtet. DiesbelegenaktuelleErhebungenderVerbraucherzentralenzumBeschwerdeaufkommenebensowiedieEndeJuli2010veröffentlichtenZahlenderBundesnetzagentur.NachwievorwerdenauchinvielenFällenVerbraucherals FolgeeinesunerwünschtenTelefonanrufes einessogenanntencoldcalls mit DienstleistungenoderWarenlieferungenkonfrontiert,fürdiesiesichohnedie Rahmenbedingungen,diesichausderbesonderenSituationeinesunangekündigten,häufigfaktischaufgedrängtenVerkaufsgesprächesamTelefonergeben, nichtentschiedenhätten.auchgibtesnachwievorzahlreichefälleuntergeschobenerverträge,beidenenderanbieterdaszustandekommeneinesvertragesbehauptet,aussichtdesverbrauchersjedochkeinvertraggeschlossen wurde.esbestehtderbedarfaneinerklarengesetzlichenregelung,welchedie BeweissituationzuGunstenvonVerbrauchernverbessert.AngesichtsderungeschmälertgroßenZahlderBetroffenenerweisensichdieneuengesetzlichen Bestimmungenalsunzureichendundwenigeffektiv,sodassweiteregesetzlicheSchrittezurEindämmungderverbotenenWerbepraktikundzumbesseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich sind. B. Lösung ZurwirksamenBekämpfungunerwünschterTelefonwerbungreichenderen VerbotalsunlauteresGeschäftsgebarenunddessenordnungsrechtlicheBewehrungnichtaus.UmdiebetroffenenVerbraucherinnenundVerbrauchervorder typischenüberrumpelungssituationunerwünschterwerbeanrufezuschützen, sindauchvertragsrechtlichesanktionengeboten,diezugleichdiewirtschaftliche Attraktivität unerwünschter Telefonwerbung effektiv mindern sollen. Dievorgesehene Bestätigungslösung solldiewirksamkeitvonvertragsschlüssen,diebeidergelegenheitungebetenerwerbeanrufezustandekommen,
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode künftiganeineausdrücklicheundformgerechtebestätigungdesverbrauchers knüpfen.diesebedingungenschützennichtnurdenverbraucher.sieeröffnen auchdiemöglichkeit,wirksameralsbishergegen schwarzeschafe destelefonmarketingsvorzugehen,undunterstützendadurchgleichzeitigredlichemitbewerber. NebenderWerbungmitunerwünschtenAnrufennach 7Absatz2Nummer2 desgesetzesgegendenunlauterenwettbewerb (UWG)sollauchdieungebeteneWerbungunterVerwendungautomatischerAnrufmaschinen ( 7Absatz2 Nummer3UWG)mitOrdnungsstrafebedrohtwerden,umunseriösesTelefonmarketing noch wirksamer zu verhindern. DesWeiterensollenmitdemGesetzentwurfdurchÄnderungendesRechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)undderBundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) rechtsmissbräuchlicheinkassodienstleistungenimzusammenhangmitforderungenausfernabsatzverträgenerschwertwerden.inkassodienstleistungenerfülleneinewichtigefunktioninderzunehmendarbeitsteiligorganisierten Wirtschaft.SiespielenallerdingsaucheinetragendeRollebeiunseriösenGeschäftsmodellenimFernabsatz,beidenenVerbraucherinnenundVerbrauchern beispielsweiseimzusammenhangmitunzulässigenwerbeanrufenverträgeuntergeschobenwerdenoderbeidenenverbraucherdurchentsprechendegestaltungvoninternetseitenzuungewolltenbestellungenkostenpflichtigerangebote veranlasst werden. C. Alternativen WirksameAlternativenzureffektivenEindämmungderunlauterenTelefonwerbungstehennichtzurVerfügung.Eshatsichgezeigt,dassdieimJahr2009ergriffenen Maßnahmen nicht die erhoffte Wirkung entfaltet haben. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte DieRegelunghatkeinefinanziellenAuswirkungenaufdieöffentlichenHaushalte. E. Sonstige Kosten FürdenVerbraucherkönnenKostenentstehen,wennerdieBestätigungin TextformperBriefandenAnbieterübermittelt.Diesevergleichsweisegeringe zusätzlichefinanziellebelastungdesverbrauchersistvordemhintergrundseiner rechtlichen Besserstellung hinzunehmen. F. Bürokratiekosten FürUnternehmen,BürgerinnenundBürgeroderdieVerwaltungwerdenkeine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/6482
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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/6482 Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs DasBürgerlicheGesetzbuchinderFassungderBekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.IS.42,2909;2003I S.738),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 312b folgende Angabe eingefügt: 312b 1 Vertragsschluss bei Telefonwerbung. 2. Nach 312b wird folgender 312b 1 eingefügt: 312b 1 Vertragsschluss bei Telefonwerbung (1)DieaufeinenVertragsschlussgerichteteWillenserklärung,dieeinVerbraucherfernmündlichgegenüber einemunternehmerabgibt,wirdnurwirksam,wennder VerbrauchersiebinnenzweiWochennachdemTelefongesprächgegenüberdemUnternehmerinTextformbestätigt.Dasgiltnicht,wenndasTelefongesprächnicht vondemunternehmerzuwerbezweckenveranlasst wordenistoderderverbraucherineinentelefonanruf des Unternehmers in Textform eingewilligt hat. (2)WirddieWillenserklärungdesVerbrauchersnach Absatz1Satz1nichtwirksam,sofindet 241aauf LeistungendesUnternehmers,dieaufGrunddesTelefongesprächserbrachtwurden,entsprechendeAnwendung. Artikel 2 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb DasGesetzgegendenunlauterenWettbewerbinderFassungderBekanntmachungvom3.März2010 (BGBl.I, S.254),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1.In 7Absatz2Nummer2werdennachdenWörtern ausdrücklicheeinwilligung diewörter intextform eingefügt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdennachdenwörtern Absatz2 Nummer2 dieangabe oder3,nachdenwörtern miteinemtelefonanruf diewörter oderunter VerwendungeinerautomatischenAnrufmaschine sowienachdemwort Einwilligung diewörter in Textform eingefügt. b)inabsatz2wirddaswort fünfzigtausend durch das Wort zweihundertfünfzigtausend ersetzt. Artikel 3 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes DasRechtsdienstleistungsgesetzvom12.Dezember 2007 (BGBl.IS.2840),daszuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 15 folgende Angabe eingefügt: Teil 3a Inkassodienstleistungen bei Fernabsatzverträgen 15aUnterrichtungdesVerbrauchersbeiderEinziehung von Forderungen aus Fernabsatzverträgen. 2.In 14Nummer3Halbsatz2werdennachdemWort gegen diewörter Unterrichtungspflichtennach 15a oder eingefügt. 3. Nach 15 wird folgender Teil 3a eingefügt: Teil 3a Inkassodienstleistungen bei Fernabsatzverträgen 15a UnterrichtungdesVerbrauchersbeiderEinziehungvon Forderungen aus Fernabsatzverträgen WerbeiderErbringungvonInkassodienstleistungen eineforderungauseinemfernabsatzvertrag ( 312bdes BürgerlichenGesetzbuchs)gegenübereinemVerbrauchergeltendmacht,hatdenVerbraucher,derdemBestandderForderungwidersprochenhat,beieinerfolgendenZahlungsaufforderungnachMaßgabedesSatzes2 zuunterrichten.dieunterrichtungdesverbrauchers muss folgende Angaben enthalten: 1.dieIdentitätundladungsfähigeAnschriftdesUnternehmers,mitdemderbehaupteteVertraggeschlossen wurde, 2.eineErklärung,obderVerbraucherseineWillenserklärungzumVertragsschlussamTelefon (fernmündlich),imelektronischengeschäftsverkehr (online),in Textform ( ,Telefax),schriftlichoderineiner sonstigen,näherzubezeichnendenformabgegeben hat, 3.imFallderamTelefon (fernmündlich)abgegebenen WillenserklärungeineErklärung,obderUnternehmer das Telefongespräch veranlasst hat, 4.fallsNummer3bejahtwird,eineErklärung,ob, wannundzuwessengunstenderverbraucherinden Anrufeingewilligthatoderob,wannundinwelcher FormderVerbraucherseineWillenserklärunggemäß
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 312b 1 Absatz1Satz1desBürgerlichenGesetzbuchs bestätigt hat, und 5.eineErklärung,obderVerbraucherdieWillenserklärung zum Vertragsschluss widerrufen hat. DievorstehendenAngabensinddemVerbrauchergemeinsammitderZahlungsaufforderunginderfürdie Zahlungsaufforderung gewählten Form mitzuteilen. Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Nach 43cderBundesrechtsanwaltsordnungvom1.August1959 (BGBl.IS.565),diezuletztdurch geändert worden ist, wird folgender 43d eingefügt: 43d Inkassodienstleistungen WeralsRechtsanwalteinefremdeoderzumZweckder EinziehungauffremdeRechnungabgetreteneForderung auseinemfernabsatzvertrag ( 312bdesBürgerlichenGesetzbuchs)gegenübereinemVerbraucheraußergerichtlich geltendmacht,hatdiesichaus 15adesRechtsdienstleistungsgesetzesergebendenPflichteninentsprechenderAnwendung zu beachten. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/6482 Begründung A. Allgemeiner Teil MitdemGesetzzurBekämpfungunerlaubterTelefonwerbungundzurVerbesserungdesVerbraucherschutzesbeibesonderenVertriebsformenvom29.Juli2009 (BGBl.I S.2413)solltediemassenhafteBelästigungvonVerbraucherinnenundVerbraucherndurchunerlaubteTelefonwerbungeingedämmtwerden,indemdielauterkeitsrechtlichen VorschriftenüberdieZulässigkeitvonWerbeanrufenverschärftwurden.DieseMaßnahmenhabensichjedochals nicht hinreichend effektiv erwiesen. DieVerbraucherzentralenhabennacheigenenAngabenzwischenMärzundNovember2010fast80000Beschwerden wegenunerwünschterwerbeanruferegistriert (vgl.erhebung UnerlaubteTelefonwerbung derverbraucherzentralen BundesweiterAbschlussbericht,Dezember2010).Bei derbundesnetzagenturgingenindenerstenzwölfmonaten nachinkrafttretendergesetzesänderungrund80000eingabenvonverbraucherinnenundverbrauchernzurunerlaubten Telefonwerbungein.Bis2009betrugdieZahlderBeschwerdenbeidenVerbraucherzentralenrund60000proJahr (vgl. dieallgemeinebegründungzudemo.g.gesetzvom29.juli 2009,Bundestagsdrucksache16/10734,S.9). DasBundesministeriumderJustizhatdasGesetzvom 29.Juli2009evaluiertundam31.Januar2011hierzueinen Berichtvorgelegt.DessenErgebnisselassensichdahinzusammenfassen,dassdieZahldernach 7Absatz2UWG unzulässigenanrufebeiverbrauchern (coldcalls)imlaufe des Jahres 2010 eher abgenommen hat. Dies gilt namentlich fürdenbereichtelekommunikationsdienstleistungenund diezeitungs-undzeitschriftenbranche.dagegensindbetrügerischeanrufevorallembeigewinnmitteilungen,aber auchimbereichdervermittlungvongewinnspielen,lotterienundwettentendenziellhäufigergeworden.zudem wurdeimuntersuchungszeitrauminüber40000beschwerdendieverwendungautomatischeransagemaschinenbei Werbeanrufen ( 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG) beanstandet. EinsignifikanterRückgangvonunerlaubterTelefonwerbungdurchdieNeuregelungkanndahernachalledembisher nicht festgestellt werden. ZieldesvorliegendenGesetzentwurfsistes,unerlaubte TelefonwerbungnichtnurmitHilfedesWettbewerbsrechts, sondernauchmitvertragsrechtlicheninstrumentenzubekämpfen.unseriöseunternehmensollendarangehindert werden,imrahmeneineswerbeanrufsdemverbraucher Verträgeunterzuschieben.DahersolldieWirksamkeittelefonischerVertragsabschlüsseeinesVerbrauchersmiteinem ihnanrufendenunternehmergrundsätzlichaneineformbedürftigebestätigungdesverbrauchersgebundenwerden (sogenannte Bestätigungslösung). I. Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) UnseriöseUnternehmenrufenmassenhaftVerbraucheran, ohnedassdiesezuvorinsolcheanrufeeingewilligthaben undohnedasseinegeschäftlichebeziehungzwischendem UnternehmenunddenKundenbesteht.EinGroßteilderartigerAnrufezieltdaraufab,VerbraucherinnenundVerbrau- cherdazuzubewegen,sichgegeneinerheblichesmonat- lichesentgeltinlistenzurteilnahmeandiversengewinn- spieleneintragenzulassen (vgl.erhebung Unerlaubte Telefonwerbung derverbraucherzentralen Bundesweiter Abschlussbericht, S. 4). DasbeiFernabsatzgeschäftenregelmäßigbestehende WiderrufsrechtdesVerbrauchersbietethierkeinenzuverlässigenSchutz.DennvielfachwirdvonunseriöshandelndenUnternehmernspäterbehauptet,derWiderrufseigar nichtodernichtfristgerechterfolgt,obwohlderverbraucher versuchthat,sichvondem (vermeintlichen)vertragzu lösen.dieerfahrungzeigt,dassverbraucherinnenundverbraucherdurchtäuschung,druckundeinschüchterungin einemausmaßzuzahlungenveranlasstwerdenkönnen, dassolchesgeschäftsgebarendurchauslukrativerscheinen lässt. SolchenAnrufenkanndadurchentgegengewirktwerden, dassderverbraucherdurcheinetelefonischabgegebene WillenserklärungandenVertragsschlussnichtgebunden wird,solangeerdiesenichtintextformbestätigthat.dem VerbraucherkanndadurchauchdieUnsicherheitgenommenwerden,obereinenVertragabgeschlossenhat,etwa weileraufeinefrageamtelefonmit Ja geantwortethat, dieerselbstfürunverfänglichhielt,dienunaberdieannahmeeinesangebotsbedeutensoll.auchfällen,indenen derunternehmerineiner Auftragsbestätigung einenvertragsschlussschlichtbehauptet,kannsoentgegengewirkt werden. DemengensachlichenZusammenhangmitderVorschrift des 7Absatz2Nummer2UWG,wonachbeiWerbung miteinemtelefonanrufgegenübereinemverbraucherohne dessenvorherigeausdrücklicheeinwilligungeineunzulässigeunzumutbarebelästigungvonmarktteilnehmernanzunehmenist,wirddurcheinenweitgehendengleichlaufder TatbestandsmerkmaleRechnunggetragen.Diesogenannte BestätigungslösungbetrifftdieFragedesVertragsschlusses beisolchenfernabsatzgeschäftenundsolldeshalbunmittelbarimanschlussandiegrundnormdes 312bBGBgeregelt werden. DieRegelungdes 312b 1 Absatz1BGB-Ewirdinihrer WirkungverstärktdurchdieentsprechendeAnwendungder Vorschriftdes 241aBGBüberdieLieferungunbestellter WarenundLeistungen.KommteinwirksamerVertragnicht zustande,dannwerdendieparteiensogestellt,alshabeder Verbraucher überhaupt keine Bestellung abgegeben. II.ÄnderungendesGesetzesgegendenunlauterenWettbewerb EinWerbeanrufistnachbisherigerRechtslagegemäß 7 Absatz2Nummer2UWGdannunzulässig,wennderVerbraucher ohnedessenvorherigeausdrücklicheeinwilligung angerufenwird.eineformdereinwilligungistnicht vorgeschrieben.dieshatdazugeführt,dassunternehmen behaupten,dieverbraucherhättenbereitszueinemfrüheren ZeitpunktamTelefonihrEinverständnismündlicherklärt. DiegegenteiligeBehauptungistdemVerbrauchererheblich erschwert,weildieseinerzeitigenerklärungenregelmäßig
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode nichtdokumentiertsind.zudemerschleichensichunternehmendieeinwilligungineinemerstenunerwünschten AnrufmitderNachfrage,obmansichnocheinmalmelden dürfe,woraufdieverbraucherinderhoffnung,dastelefonatraschbeendenzukönnen,eingehen.ineinemzweiten AnrufkönnendieUnternehmensichdannaufdieabgenötigteEinwilligungberufen.DerGesetzentwurfsiehtdeshalb vor,dassdieeinwilligunginwerbeanrufeintextformerfolgen muss. DadurchwirdauchdieBeweislageinBußgeldverfahrenbei Verstößengegen 7Absatz2Nummer2UWGerheblich verbessert.dienach 20Absatz3UWGzuständigeBundesnetzagentur (BNetzA)mussnunnichtmehraufwändig diebehauptungdesunternehmerswiderlegen,dieverbraucherhättenindiewerbeanrufemündlicheingewilligt.zur VerstärkungderAbschreckungswirkungsollaußerdemder Bußgeldrahmen erhöht werden. III.ÄnderungendesGesetzesüberaußergerichtliche Rechtsdienstleistungen Umunseriöse,zumSchadeneinergroßenZahlvonVerbrauchernbetriebeneGeschäftsmodellewirksameindämmenzukönnen,bedarfesnebeneinerVerbesserungmateriellerVerbraucherrechteundeineskonsequentenVorgehens aufgrundlagedervorschriftendesuwgaucheinerstärkungderanforderungenfürinkassodienstleistungenimzusammenhangmitforderungenausfernabsatzverträgen.die in 15aRDG-EvorgesehenenInformationspflichtensollen sicherstellen,dassderschuldnerdienotwendigenangaben zuwesentlichenumständendesvertragsschlusseserhält,aus denenerschlüssezurberechtigungdergeltendgemachten Forderungziehenkann.ZugleichwerdendieUnternehmen durchdiesepflichtendazuangehalten,dieformalenanforderungenaneinenwirksamenvertragsschlussimfernabsatz,insbesonderedasvorliegeneinergegebenenfallsnotwendigeneinwilligungoderbestätigungbeitelefonischen BestellungenaufVeranlassungdesUnternehmers,voreiner Inkassobeauftragungzuprüfen.KommensiediesenVerpflichtungeninbeharrlicherWeisenichtnach,eröffnetdie vorgeseheneergänzungdes 14Nummer3Halbsatz2RDG alsäußerstesanktionsmöglichkeitdenwiderrufderregistrierung. DiemitArtikel3eingeführtenInformationspflichtengelten nur,wennderverbraucherderzahlungsaufforderung widersprochenhat.dieauferlegungvoninformationspflichtenberührtdiedurchartikel12absatz1gggarantierteberufsfreiheit.diebeschränkendenregelungentangierenlediglichdieberufsausübung,siesindiminteresse desgemeinwohlszulässig.auchdergrundsatzderverhältnismäßigkeitistgewahrt.dieregelungensindgeeignetund erforderlich,umbestimmtenunseriösengeschäftspraktikeneffektiventgegenzuwirken.siesindauchzumutbar. DenndievorgesehenenBestimmungenkonkretisieren lediglichbestehendeverhaltensanforderungen,dasorgfältig undredlichhandelndeinkassodienstleisterdievomschuldnererhobeneneinwendungenohnehinzuprüfenundinder folgendenzahlungsaufforderungaufdieseeinzugehen haben.dieseanforderungenwerdenvonseriösenunternehmenschonheutebefolgt.einematerielleerschwerung seriöserberufsausübungistdahermitdenvorgeschlagenen Regelungennichtverbunden.AufderanderenSeitesinddie erheblichenschädenzuberücksichtigen,dieverbraucherinnenundverbrauchernindeutschlanddurchunseriöseunternehmenundihreunterstützungdurchunseriöseinkassodienstleisterentstehenunddieohnewirkungsvollegesetzgeberischemaßnahmennichtverhindertwerdenkönnen. DurchdieBeschränkungaufdenFernabsatzalseinMarktsegmentmithohemMissbrauchspotenzialwirddieReichweitegrundrechtsrelevanterMaßnahmenaufdasunverzichtbare Mindestmaß beschränkt. IV.Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung DurcheineÄnderungderBundesrechtsanwaltsordnung wirdsichergestellt,dassdieinformationspflichten,diefür dienachdemrechtsdienstleistungsgesetzregistrierungspflichtigeninkassodienstleistereingeführtwerden,auchfür Rechtsanwältegelten,wenndieseInkassofürForderungen aus Fernabsatzverträgen betreiben. 43dBRAO-EverpflichtetRechtsanwälte,diesichaus 15aRDG-EergebendenAnforderungeninentsprechender Anwendungzubeachten.FürdieentsprechendeAnwendungderAnforderungendes 15aRDG-EaufRechtsanwältebestehtdeswegenBedarf,weilaucheinzelneRechtsanwälteingroßemUmfangdasInkassofürunseriöseAnbieterbetreibenunddamitmaßgeblichzurSchädigungeiner VielzahlvonVerbraucherinnenundVerbrauchernbeitragen. AuchfürdieRechtsanwältestellendieneuenInformationspflichtenlediglicheineKonkretisierungbestehenderVerhaltensanforderungen dar. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) DieInhaltsübersichtdesBürgerlichenGesetzbuchesistan die Einfügung des 312b 1 BGB anzupassen. Zu Nummer 2 ( 312b 1 neu BGB) Nach 312b 1 BGB-EsolleinwirksamerVertragsschlussin FällenderTelefonwerbunggegenübereinemVerbraucher nurdannzustandekommen,wennderverbraucherseine VertragserklärungbinnenzweiWochengegenüberdemUnternehmerinTextformbestätigt.DieVorschriftstimmttatbestandlichteilweisemit 7Absatz2Nummer2UWG überein,knüpftaberihrevertragsrechtlichenfolgennicht aneinelauterkeitsrechtlichemissbilligung,sondernandie Überrumpelungssituation,indiederVerbraucherdurch einenunerwartetenwerbeanrufinderregelgebrachtwird. EineindieserSituationabgegebeneVertragszusagedesVerbraucherssollerstunterweiterenBedingungenwirksam werden,diedemverbrauchereineangemesseneüberlegungsfrist garantieren. Zu Absatz 1 DerTatbestanddesAbsatzes1verlangteinenvomUnternehmerzuWerbezweckenveranlasstenTelefonanruf,inden derverbrauchernichteingewilligthat (vgl.dieparallelezu 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG).
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/6482 Zu Satz 1 MitderAnknüpfungandasMerkmalderVeranlassungwerdenauchandereFallgestaltungenerfasst,indenendieGefahreinerÜberrumpelungbesteht.DasbetrifftetwaFälle, indenendiekundendurchdieaufdemanrufbeantworter hinterlassenenachrichteinesangeblichengewinnszu einemrückrufveranlasstwerden.auchhierkannderverbraucheraufgrunddervorangegangenentäuschungvonder ihmbeidemrückrufunerwartetüberbrachtenoffertevon WarenoderDienstleistungenähnlichüberraschtsein,wie wenn der Unternehmer selbst den Anruf getätigt hat. DieRegelunggiltdamitgrundsätzlichauchdann,wenn zwischendenparteienbereitseinelaufendegeschäftsbeziehungbesteht.dennauchbeilangzeitverträgen,etwaim Telekommunikations-oderEnergielieferungsbereich,kann einunangekündigtestelefonischesvertragsänderungsangebotdesunternehmersfürdenverbraucherüberraschend kommenunddieüberrumpelungssituationerzeugen,inder er geschützt werden soll. RechtsfolgederinSatz1beschriebenenVertragssituation istdieschwebendeunwirksamkeitdervomverbraucherabgegebenenvertragserklärungenbiszuihrernachträglichen Bestätigung.DieBestätigungmussinTextformerfolgen, wodurchdaserschleicheneinerbestätigungineinemweiterentelefonanrufausgeschlossenwird.zudemkannder unseriöseunternehmerdenverbrauchernichtdadurchunter Drucksetzen,dassereinemündlicheBestätigungbehauptet. ImInteressederRechtsklarheitistdieBestätigungdesVerbrauchersnurbinneneinemZeitraumvonzweiWochenseit demtelefonatmöglich.bisdahinbleibtderunternehmer abweichendvon 147Absatz1BGB anseinetelefonischabgegebenewillenserklärunggebunden.maßgeblichfürdiefristwahrungistderzugangderbestätigungserklärungbeimunternehmer ( 130Absatz1Satz1BGB). GehtdieBestätigungnichtfristgerechtein,istdieVertragserklärungdesVerbrauchersendgültigunwirksamundder Vertrag hinfällig. Zu Satz 2 DiebesonderenAnforderungendesSatzes1aneinenwirksamenVertragsschlussgeltennicht,wennderAnrufnicht Werbezweckendient.DasistdannderFall,wennernicht daszielverfolgt,denabsatzvonwarenoderdienstleistungenzufördern (vgl.köhler/bornkamm,uwg,29.aufl., 7Rn.129).DasBestätigungserfordernisentfälltauch, wenndastelefongesprächnichtvomunternehmer,sondern vomverbraucherveranlasstwurde,wobeiindiesemfall demanrufregelmäßigzugleichderwerbezweckfehlen dürfte.fürdieinsatz2genanntenausschlusstatbestände trifftdenunternehmerimstreitfalldiedarlegungs-undbeweislast. HatderVerbraucherineinenWerbeanrufdesUnternehmers intextformeingewilligt,sobedarferdesschutzesnach 312b 1 Absatz1Satz1BGB-Enicht.EinwilligungbedeutetvorherigeZustimmung ( 183BGB).Dieswirddurch denwortlautdesgesetzentwurfsnocheinmalklargestellt. EinnachträglichesEinverständnismitdemAnrufgenügt nicht,auchnicht,wennesintextformerklärtwurde.die EinwilligungmusssichausdrücklichaufWerbeanrufebeziehen.Satz2übernimmtdamitdieAnforderungen,diedas GesetzzurBekämpfungunerlaubterTelefonwerbungund zurverbesserungdesverbraucherschutzesbeibesonderen VertriebsformenfürdasWettbewerbsrechtfestgelegthat, umungerechtfertigteeingriffeindieprivatsphärederangerufenenzuverhindern (vgl.einzelbegründungzu 7 UWG,Bundestagsdrucksache16/10734,S.12f.),undverlangtzusätzlichdieTextform ( 126bBGB)derEinwilligung,diemitdiesemGesetzentwurfauchin 7Absatz2 Nummer2UWGeingeführtwerdensoll.DieDarlegungsund Beweislast für eine formgerechte Einwilligung des Verbrauchers liegt auch hier beim Unternehmer. Zu Absatz 2 FehltesandererforderlichenundfristgerechtenBestätigungnachAbsatz1Satz1,kommteineVertragsbeziehung aufgrunddestelefonatsendgültignichtzustande.fürdiesenfallgiltnachabsatz2dievorschriftdes 241aBGB entsprechend.hatderunternehmerdahervorablaufder Bestätigungsfristschongeleistet,kannerdarausgrundsätzlichkeineAnsprüchegegendenVerbraucherableiten.Diese Regelungistvorallemauchnotwendig,umdenVerbrauchervordenmöglicherweisenachteiligenFolgeneiner bereicherungsrechtlichenrückabwicklungzubewahren, durchdieergegenüberdenrechtsfolgeneineswiderrufs schlechter gestellt würde. Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) Zu den Nummern 1 und 2 Buchstabe a ( 7 Absatz 2 Nummer 2; 20 Absatz 1 UWG) NachderzeitigerRechtslageisteinWerbeanrufgegenüber einemverbrauchernurdannzulässig,wennderverbraucher vorherausdrücklicheingewilligthat ( 7Absatz2Nummer2 UWG).Damitwirdklargestellt,dassderVerbraucherseine Zustimmungausdrücklich dasheißtnichtlediglichkonkludent und zeitlich vor dem Anruf erklärt haben muss. InderPraxisergebensichabererheblicheBeweisprobleme hinsichtlichderrechtmäßigkeitvonwerbeanrufen,solange dieerforderlicheeinwilligungdesverbrauchersauch mündlicherfolgenkann.immerwiedersehensichverbrauchermitderschutzbehauptunganrufenderunternehmen konfrontiert,siehättenbereitszueinemvorherigenzeitpunktihreinverständniszutelefonischenwerbemaßnahmenerklärt.diebetroffenenverbraucherkönnenineinem derartigenfalldievomanruferbehaupteteeinwilligung mangelsverkörpertererklärungnurschwerlichbestreiten. EsstehtjeweilsAussagegegenAussage.DenVerbrauchern wirddadurchdieunterbindungunerwünschterwerbeanrufe erheblich erschwert. Daheristessinnvoll,fürdieEinwilligungeinesVerbraucherszurTelefonwerbungzufordern,dassdieseinTextformgemäß 126bBGBvorliegt.DieEinwilligungdes VerbrauchersinTextformsorgtfürmehrRechtsklarheitund -sicherheit,wenngegenstandundreichweitedervomverbrauchererteilteneinwilligungaufeinemdokumentnachzuweisensind.auchdientesdemverbessertenschutzdes Verbrauchers,wennsicheinUnternehmernichtmehrauf einemündlicherteilteeinwilligungzumwerbeanrufberufenkann.bisheristeineumgehungdesverbotsunerlaubter Telefonwerbungdenkbar,indemderVerbraucher ohne seineeinwilligung pertelefonangesprochenundüber-
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode redetwird,mündlichseineinverständniszuweiterenwerbeanrufenzuerklären.damitbelästigendetelefonwerbung nichtzurlegalisierungderselbenausgenutztwerdenkann, istdaherdietextformfüreinewirksameeinwilligungdes Verbrauchers zu fordern. ImÜbrigenerleichtertdasBesteheneinesTextformerfordernissesfürdieEinwilligungdesVerbrauchersderzuständigenBehördeimBußgeldverfahrendenkonkretenBeweis dafür,dassderanrufendeschuldhaftunlauterewerbeanrufe durchgeführthat.einensolchennachweiskanndiebundesnetzagenturderzeitoftnurmitaufwändigenermittlungenunddurchumfangreicheprüfungenerbringen.angesichtsderwenigeneinzelfälle,denendieagenturbislang aufgrundihrerbegrenztenkapazitätennachgehenkonnte, kanndieabschreckendewirkungdereingeführtensanktionsmöglichkeitennichtimangestrebtenausmaßerreicht werden.bisherwurdenlediglichelfordnungswidrigkeitenverfahrenmitdemerlassvonbußgeldbescheidenwegen unerlaubtertelefonwerbungabgeschlossenundbußgelder ineinergesamthöhevonrund694000euroverhängt (Stand: 29. Juli 2010). DasErforderniseinerTextformfürdievorherigeundausdrücklicheEinwilligungdesVerbraucherswirdinsofern auchdeutlicheerleichterungenimordnungsrechtlichenermittlungsverfahrenmitsichbringenunderlaubtamende einewesentlicheffektiveresanktionierungunerlaubterwerbeanrufe,sodassauchmiteinemdeutlichenrückgangder RechtsverstößegegendasVerbotunlautererTelefonwerbung zu rechnen ist. DieGesetzesfolgenabschätzung,diedieBundesregierung zudemgesetzzurbekämpfungunerlaubtertelefonwerbungundzurverbesserungdesverbraucherschutzesbei besonderenvertriebsformenvom29.juli2009 (BGBl.I S.2413)durchgeführthat,hatauchergeben,dassunseriöse MarketingunternehmerinzunehmendemMaßeautomatischeAnrufmaschinenverwenden,umVerbraucherzu schädigen.ineinemzehnmonatigenzeitraumwurdenvon derbundesnetzagenturbundesweitmehrals40000beschwerden über derartige Anrufe registriert. OhnevorherigeausdrücklicheEinwilligungdesAngerufenenistderEinsatzdieserTechnikenunzulässig ( 7Absatz2 Nummer3UWG).ZwaristdieBundesnetzagenturnach 67desTelekommunikationsgesetzes (TKG)dazubefugt, imfallderzuwiderhandlungrufnummernabzuschalten undrechnungslegungs-undinkassoverbotezuverhängen. DieseSanktionenreichenaberersichtlichzurAbschreckung nichtaus,wiedieunveränderthohezahlderbeschwerden belegt.deshalbsollenunzulässige maschinelle WerbeanrufeimSinnedes 7Absatz2Nummer3UWGebensowie herkömmlicheanrufenach 7Absatz2Nummer2UWG mit Geldbuße bedroht werden. Zu Nummer 2 Buchstabe b ( 20 Absatz 2 UWG) AngesichtsdernachwievorhohenAnzahlvonBeschwerdefällenzeigtsich,dassvondemgeltendenBußgeldrahmen keineausreichendeabschreckungswirkungausgeht.inzwischensindauchdiegerichtedazuübergegangen,wesentlichhöhereordnungsgelderzuverhängen.eserscheintdahererforderlich,denbußgeldrahmenentsprechendder Regelungin 890derZivilprozessordnung (ZPO)aufeinen Betrag von bis zu Euro zu erhöhen. Zu Artikel 3 (Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) DieEinfügungeinerneuenBestimmungzuInkassodienstleistungenbeiFernabsatzverträgenmachteineAnpassung der Inhaltsübersicht erforderlich. Zu Nummer 2 ( 14 Nummer 3 Halbsatz 2 RDG) UmdieErfüllungderInformationspflichtennach 15a RDG-Esicherzustellen,kanndiezuständigeBehördeeinem Inkassounternehmengemäß 10Absatz3RDGgeeignete Auflagen erteilen (etwa Dokumentationspflichten). UnbeschadetdessenbedarfdiepraktischeDurchsetzungder in 15aRDG-EvorgesehenenInformationspflichteneiner wirksamensanktion.dahereröffnet 14Nummer3RDG derzuständigenbehördediemöglichkeit,beibeharrlichen Verstößengegen 15aRDG-EdieRegistrierungdesbetreffendenInkassounternehmenszuwiderrufen.DieRegelung stelltzugleichklar,dassderbeharrlicheverstoßgegen 15aRDG-EeinenRegelfalldauerhaftunqualifizierter RechtsdienstleistungimSinnevon 1Absatz1, 14Nummer 3 RDG darstellt. Zu Nummer 3 ( 15a neu RDG) 15aRDG-EführtInformationspflichtendesInkassodienstleisters gegenüber dem Schuldner ein. Zu Satz 1 NachSatz1geltendieInformationspflichten,wennderVerbraucherdergeltendgemachtenForderungwidersprochen hat.indiesemfallentsprichtesbereitsderpraxiseines sorgfältigundredlichhandelndeninkassodienstleisters,die vomschuldnererhobeneneinwendungenzuprüfenundin derfolgendenzahlungsaufforderungaufdieseeinzugehen. UmUmgehungsmöglichkeitendurcheineÜbertragungdes InkassosaufmehrereInkassodienstleister,dieaufunterschiedlichenEskalationsstufenvorgehen,zuverhindern,ist esfürdieinformationspflichtausreichend,wennderverbrauchereinmaldergeltendgemachtenforderungwidersprochenhat.derwiderspruchmussdamitnichtzwingend gegenüberdemzurzahlungaufforderndeninkassodienstleistererklärtwordensein.dieinformationenmüssen,wie Satz3klarstellt,nichtautomatisch,sondernnurdannerteilt werden,wenndasinkassoweiterbetriebenwirdundeine Zahlungsaufforderung an den Verbraucher ergeht. Zu Satz 2 DieinSatz1eingeführtenundinSatz2näherkonkretisiertenInformationspflichtensollensicherstellen,dassder SchuldnerdienotwendigenAngabenzuwesentlichenUmständendesVertragsschlusseserhält,ausdenenerSchlüsse zurberechtigungdergeltendgemachtenforderungziehen kann.zugleichwerdendieunternehmenmittelbarverpflichtet,dieformalenanforderungenaneinenwirksamen VertragsschlussimFernabsatz,insbesonderedasVorliegen einergegebenenfallsnotwendigeneinwilligungoderbestätigungbeitelefonischenbestellungenaufveranlassungdes
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/6482 Unternehmers,voreinerInkassobeauftragungzuprüfen. DieinSatz2gefordertenAngabenstehendamitinengem ZusammenhangmitdendurchdieBestätigungslösungeingeführtenWirksamkeitsvoraussetzungenfürtelefonische Bestellungen.DieInkassodienstleisterihrerseitsmüssen sicherstellen,dasssievonihremauftraggeberdienotwendigeninformationenerhalten,umdieseandenschuldner weitergeben zu können. DieAngabenwerdendelegeferendazuerweiternsein, wennweitereanforderungenzurwirksamkeitvonwillenserklärungenimfernabsatzwiebeispielsweisedurchdiesogenanntebutton-lösungfürdenelektronischengeschäftsverkehr geschaffen werden. Zu Satz 3 Satz3stelltklar,dassdienachSatz2erforderlichenInformationennurgemeinsammitderZahlungsaufforderungzu erteilensind.wirddasinkassoaufgrunddereinwendungen desverbrauchersnichtfortgesetzt,isteineinformationentbehrlich. Zu Artikel 4 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, 43d neu) MitderÄnderungwirdsichergestellt,dassauchRechtsanwältebeiInkassodienstleistungenimZusammenhangmit FernabsatzverträgendenSchuldnerüberdiewesentlichen UmständedesVertragsschlussesinformierenundsichinsoweitrechtzeitigbeiihremAuftraggebererkundigenmüssen. FürdieentsprechendeAnwendungderAnforderungendes 15aRDG-EaufRechtsanwältebestehtdeswegenBedarf, weilaucheinzelnerechtsanwälteingroßemumfangdas InkassofürunseriöseAnbieterbetreibenunddamitzur SchädigungeinerVielzahlvonVerbrauchernbeitragen.Die berufsrechtlichensorgfaltspflichtenwerdenindiesembereich,dereinerhöhtesmissbrauchspotenzialaufweist,unter BerücksichtigungderbesonderenStellungdesRechtsanwaltsalsOrganderRechtspflegeimRahmendesErforderlichenkonkretisiert,ohneindiegrundgesetzlichgeschützte Berufsfreiheit unzulässig einzugreifen. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Artikel 5 regelt das Inkrafttreten.
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung DieBundesregierungnimmtzudemGesetzentwurfdes Bundesrates wie folgt Stellung: DieBundesregierungnimmtBelästigungenvonBürgerinnenundBürgerndurchnichtzulässigeWerbeanrufeunseriöserFirmenernst.SieunterstütztdasmitdemGesetzentwurfverfolgteAnliegenderUnterbindungsolcherRechtsverstöße.NebeneinerwirksamerenStrafverfolgung,für welchediebundesländerselbstzuständigsind,könnendazu auchweiteregesetzgeberischemaßnahmendesbundesbeitragen.derbundesratkenntdieineinemberichtvom 31.Januar2011zusammengefasstenErgebnisseeinervom BundesministeriumderJustizveranlasstenUmfragezur Evaluierungdesam4.August2009inKraftgetretenenGesetzeszurBekämpfungunerlaubterTelefonwerbungund zurverbesserungdesverbraucherschutzesbeibesonderen Vertriebsformen.DenauchaufdieErgebnissedieserUmfragegestütztenSchlussfolgerungendesBundesrateszum gesetzgeberischenhandlungsbedarfkannsichdiebundesregierungteilweiseanschließen.ihristaberzugleichauch wichtig,dassfürtatsächlichfestgestellteproblemepassgenauelösungenentwickeltwerden,damitderregelungsundvollzugsaufwandfürallemarktbeteiligtenineinemangemessenenverhältniszurrechtspolitischenzielsetzung steht.darausergibtsichfürdiebundesregierunginbezug aufdenzubeurteilendengesetzentwurfeinedifferenzierte Sichtweise. Zu den Regelungen ist im Einzelnen anzumerken: Zu Artikel1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) DerBundesratschlägtvor,indasBGBfürtelefonischgeschlosseneVerträgeeineRegelungeinzuführen,dieinder öffentlichendiskussionals Bestätigungslösung bezeichnetwird.eineaufeinenvertragsschlussgerichtetefernmündlichewillenserklärungdesverbraucherssollgrundsätzlichnurwirksamwerden,wennsiederverbraucherbinnenzweiwochenintextformbestätigt.diesergrundsatz solljedochdannnichtgelten,wenndastelefongespräch nichtvondemunternehmerzuwerbezweckenveranlasst wordenistoderderverbraucherineinentelefonanrufdes Unternehmers wirksam eingewilligt hat. DieBundesregierungprüftderzeit,welcheMaßnahmen überdiebestehenderechtslagehinausgegendasunterschiebenvonverträgenamtelefonergriffenwerdenkönnen.imrahmendieserprüfungsindnebendenergebnissen derevaluationdesimaugust2009inkraftgetretenengesetzesauchdieregelungenderkünftigenrichtlinieüber RechtederVerbraucherundderenAuswirkungenaufdas deutsche Verbraucherschutzniveau zu berücksichtigen. DievomBundesratvorgeschlageneRegelungdes 312b 1 Absatz1BGB-EntwurferscheintallerdingsinderPraxis schwerhandhabbar.hatderunternehmerdenanrufnicht odernichtzuwerbezweckenveranlasstoderliegteinewirksameeinwilligungdesverbrauchersindentelefonanruf vor,isteinetelefonischabgegebenewillenserklärungdes VerbrauchersauchohneBestätigunginTextformwirksam. DieFrage,obeinewirksameEinwilligungdesVerbrauchers imzeitpunktdesanrufsvorliegt,dürftewederfürdenunternehmernochfürdenverbraucherimmereinfachzubeantwortensein.diesgiltzumbeispielindenfällen,indeneneinezunächstwirksameeinwilligungdesverbrauchers intelefonwerbungnachverstreicheneinerlängerenzeitspannenichtmehrwirksamistoderindenenderkonkrete WerbeanrufvoneinertatsächlichabgegebenenEinwilligung inhaltlich nicht mehr erfasst wird. Zu Artikel2 Zu Nummer1 (Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) ( 7 Absatz2 Nummer2 UWG-Entwurf) VordemHintergrund,dasseinewirksameEinwilligung durchvorformulierteerklärungenderzeitausgeschlossen ist,wirddiebundesregierungernsthaftprüfen,obundgegebenenfallswiesicheintextformerforderniseinführenlässt, ohnedasseinewirksameeinwilligungpraktischausgeschlossen wird. Zu Nummer2 Buchstabea ( 20 Absatz1 UWG-Entwurf) DieBundesregierungstimmtmitdemBundesratdarinüberein,dassesvordemHintergrundderindemUmfrageberichtdesBundesministeriumsderJustizgetroffenenFeststellungensinnvollseinkann,denBußgeldtatbestandauf Anrufezuerstrecken,dieohnevorherigeausdrücklicheEinwilligungdesAngerufenenunterVerwendungautomatischerAnrufmaschinenerfolgen.DieBundesregierungvermagsichallerdingsdemVorschlagdesBundesrates,zudiesemZweckin 20Absatz1desGesetzesgegendenunlauterenWettbewerb (UWG)nachdenWörtern Absatz2 Nummer2 nurdieangabe oder3 einzufügen,nichtanzuschließen.denn 7Absatz2Nummer3UWGumfasst nebenautomatischenanrufmaschinenauchanderefürden FernabsatzgeeigneteMittelderkommerziellenKommunikationwiedieVerwendungvonFaxgerätenundelektronischerPost,dienichtGegenstanddervomBundesministeriumderJustizveranlasstenUmfragesind.Entsprechend demanlassundzieldergesetzgeberischenmaßnahmen solltendiesederzeitaufanrufebeiverbrauchernunterverwendungautomatischeranrufmaschinenbeschränktbleiben,d.h.in 20Absatz1UWGsolltenureineentsprechendeTeilbewehrungvorgesehenwerden.Einederartige Teilbewehrungwirdzwarimweiterenvorgeschlagenen TextderBußgeldvorschriftdurchdieWörter oderunter VerwendungeinerautomatischenAnrufmaschine zum Ausdruckgebracht.WegenderunterschiedlichensprachlichenFassungenderNummern2und3desbußgeldbewehrten 7Absatz2UWGistesausGründenderBestimmtheitdennochzubevorzugen,diegewünschteBewehrungdes 7Absatz2Nummer3UWGdadurchzumAus-
13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/6482 druckzubringen,dassdiebußgeldvorschriftinihrem TatbestandneugefasstundinzweiNummernaufgeteilt wird. Zu Nummer2 Buchstabeb ( 20 Absatz2 UWG-Entwurf) DieBundesregierungstehtdemVorschlagdesBundesrates, in 20Absatz2UWGdasWort fünfzigtausend durchdas Wort zweihundertfünfzigtausend zuersetzen,imergebnis aufgeschlossengegenüber.siehältesallerdingsnichtfürgeboten,denbußgeldrahmenandenhöchstbetragdeszurerzwingungbestimmterverhaltensweisenimvollstreckungsverfahrennach 890ZPOzuverhängendenOrdnungsgeldes anzupassen.beideregelungendienenunterschiedlichen ZweckeninunterschiedlichenVerfahren.DerBundesregierungistfernerbewusst,dasssichBußgeldnormenharmonischindasGesamtgefügederBußgelddrohungendes Nebenstrafrechtseinfügenmüssen.SiehatteesdeshalbinihrerGegenäußerungzurStellungnahmedesBundesrateszum früherenregierungsentwurfeinesgesetzeszurbekämpfung unerlaubtertelefonwerbungundzurverbesserungdesverbraucherschutzesbeibesonderenvertriebsformenabgelehnt, in 20Absatz2UWGfürdiedortangedrohteGeldbuße einenhöchstbetragvon250000eurovorzusehen (vgl.bundestagsdrucksache16/10734,s.24zunummer6).demlag u.a.dievorstellungzugrunde,beianrufkampagnenkönne gegendenauftrag-oderweisungsgeberwegenjedeseinzelnenanrufseinegesondertegeldbußeverhängtwerden.in derpraktischenanwendungderbußgeldvorschriftdurchdie alsbußgeldbehördezuständigebundesnetzagenturfürelektrizität,gas,telekommunikation,postundeisenbahnen (Bundesnetzagentur)hatsichjedochgezeigt,dassdiese SichtweiseinderRechtsprechungnichtaufungeteilteZustimmungstößt.VielmehrwurdedieErteilungdesAuftrags oderderweisungbeidergerichtlichenüberprüfungeinzelnerbußgeldbescheidederbundesnetzagenturungeachtetder VielzahlderEinzelanrufenuralseinedemTäteralsOrdnungswidrigkeitvorwerfbareHandlunggewertet,sodassgegenihnauchnureineGeldbußeverhängtwerdenkonnte ( 1 Absatz1, 19Absatz1desGesetzesüberOrdnungswidrigkeiten OWiG).VordiesemHintergrundwirddieBundesregierungprüfen,inwieweitNachbesserungenimOrdnungswidrigkeitenrechtmöglichsind,umderursprünglichenIntentionentsprechendeineBußgeldbewehrungprounerlaubtenWerbeanrufundnichtproAuftragzugewährleisten. AlternativdürfteeinedeutlicheAnhebungdesHöchstbetrags dereinzelnengeldbußeaufbiszu300000eurovertretbar sein,umdiemitderbußgeldregelungbeabsichtigtewirkung zuerzielen.derbetragvon300000euroberücksichtigt hierbei,dassdiebußgeldrahmenbestimmtenstufenfolgen und wiediestrafdrohungen grundsätzlichnachderreihung 1,2,3,5,10 gestaffeltsind.fürdiehierinfragekommendebußgelddrohungstehendamitdiebeträgevon Eurooder300000EurozurVerfügung,nichtaber einbetragvon250000euro. Zu Artikel3 (Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes) DieBundesregierungvermagsichdemVorschlagdesBundesrates,durchEinfügungeinesneuen 15aindasRDG einenach 14Nummer3Halbsatz2RDG-EntwurfsanktioniertePflichtzurUnterrichtungdesVerbrauchersbeider EinziehungvonForderungenausFernabsatzverträgenzu schaffen, nicht anzuschließen. DieEinführungeinersolchenberufsrechtlichenPflicht knüpftunmittelbarandiesogenanntebestätigungslösung ( 312b 1 BGB-Entwurf)an,zuderdieBundesregierungwie vorstehenddargestelltstellungnimmt (vgl.diestellungnahme zu Artikel 1). UnabhängigdavonhältdieBundesregierungdieEinführung segmentiellerberufspflichtenfürgewerblicheinkassounternehmennichtfürangezeigt.zunächstistnichtersichtlich, auswelchemgrundbesonderehinweis-undbelehrungspflichtenbeizahlungsaufforderungennurfürinkassounternehmenundrechtsanwältealsberufspflicht,nichtaberfür dengläubiger,derdasinkassoselbstdurchführt,zurgeltunggelangensollten.darüberhinausbedarfeseinergesondertenberufspflichtnicht,weilbereitsdasgeltende RechtdenWiderrufderRegistrierungbeidauerhaftunqualifiziertenInkassodienstleistungenermöglicht.Hierunter fälltauchdiegeltendmachungvonforderungen,deren NichtbestehendasInkassounternehmenkenntoder insbesondereindenfällendesmasseninkassos kennenmuss. DieSchaffungpräventiver,nichtimmateriellenRechtangelegterInformationspflichtengegenüberDrittenwäredemgegenüberfürInkassounternehmensystemfremd.SiehandelnalsRechtsdienstleister,vergleichbareinemRechtsanwalt,ausschließlichimAuftragihresAuftraggebersund sindvertraglichalleinzurwahrnehmungseinerinteressen verpflichtet.eskanndahernichtdieberuflicheaufgabeeinesinkassounternehmenssein,dengegneraufmögliche EinwendungengegendiegeltendgemachteForderunghinzuweisen,zumaleinesolchePflichtmitdemGrundsatzder PrivatautonomieimZivilrechtnichtinEinklangstünde. AusdiesemGrundbestehtselbstimzivilgerichtlichenVerfahrenkeinePflichtderKlagepartei,anspruchsvernichtende oder-hemmendeeinwendungenvorzutragenoderdiegegenparteiaufsolchemöglicheneinwendungen (etwaauf denwiderrufdervertragserklärung,vgl. 15aSatz2 Nummer5 RDG-Entwurf) hinzuweisen. SchließlichkönntendievomBundesratvorgeschlagenenInformationspflichten,diefüralleInkassounternehmeneinen erheblichenzusätzlichenprüfungs-unddokumentationsaufwandbegründen,dazuführen,dassdieunternehmen dengesteigertenverwaltungsauf-wandimwegeerhöhter InkassokostenanihreAuftraggeberunddamitletztlichan die Schuldner weitergeben. Zu Artikel4 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung) DieBundesregierungvermagsichdemVorschlagdesBundesrates,durchEinfügungeinesneuen 43dindieBRAO eineberufsrechtlichevorschriftüberpflichtendesrechtsanwaltsbeiinkassodienstleistungenzuschaffen,ausdenin derstellungnahmezuartikel3genanntengründennicht anzuschließen. Hinzukommt,dassRechtsanwältenach 3BRAOdieberufenenVertreterihrerMandantenundalleinderenInteressenverpflichtetsind.EswäremitderFunktiondesRechtsanwaltsalsParteivertreternichtzuvereinbaren,ihmeine Berufspflichtaufzuerlegen,diealleinderUnterrichtungund
14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode AufklärungderGegenparteidientundihnbeiderVertretungderInteressenseinesMandantenEinschränkungenunterwirft,diegeeignetseinkönnen,dasbesonderegesetzlich geschütztevertrauensverhältniszwischenrechtsanwaltund Mandant zu beeinträchtigen.
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16 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
ihresgesellschaftlichenstatusrichten (sogenanntehasskriminalität),isterschreckendhoch.derverfassungsschutzberichtdesbundesministeriumsdes
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