1. Bebauungsplan Siedlungserweiterung II Änderung V mit. Textliche Festsetzungen, Örtliche Bauvorschriften und schriftliche Hinweise

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1 GEMEINDE LAMBSHEIM BEBAUUNGSPLAN SIEDLUNGSERWEITERUNG II ÄNDERUNG V INHALT: 1. mit Deckblatt Rechtsgrundlagen Textliche Festsetzungen, Örtliche Bauvorschriften und schriftliche Hinweise Verfahrensvermerke 2. Begründung zum Entwurf mit Stand vom

2 GEMEINDE LAMBSHEIM BEBAUUNGSPLAN Siedlungserweiterung II ÄNDERUNG V Entwurf mit Stand vom

3 GEMEINDE LAMBSHEIM BEBAUUNGSPLAN SIEDLUNGSERWEITERUNG II ÄNDERUNG V Entwurf Stand: März 2015 RECHTSGRUNDLAGEN Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1748) i.v.m. der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom (GVBl. S. 365, BS 213-1), zuletzt geändert durch 47 des Gesetzes vom (GVBl. S. 47) Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom (GVBl. S. 153, BS ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom , GVBl. S. 181

4 GEMEINDE LAMBSHEIM BEBAUUNGSPLAN SIEDLUNGSERWEITERUNG II ÄNDERUNG V Entwurf Stand: März 2015 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN gem. 9 Abs. 1-7 BauGB ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN/GESTALTUNGSSATZUNG gem. 9 Abs. 4 BauGB i.v. mit 88 Abs. 1 u. 6 LBauO SCHRIFTLICHE HINWEISE zum BEBAUUNGSPLAN Für den gelten die Festsetzungen des Bebauungsplanes Siedlungserweiterung II mit örtlichen Bauvorschriften/ Gestaltungssatzung gem. LBauO, in Kraft getreten am sofern sie nicht nachfolgend geändert und/ oder ergänzt werden. Die Festsetzungen der Bebauungspläne Siedlungserweiterung II - Änderung I, II, III und IV gelten unverändert. Sie werden von dem Änderungsbebauungsplan Siedlungserweiterung II Änderung V nicht erfasst Die Änderungen/ Ergänzungen sind fett, rot, kursiv markiert. Folgende Festsetzungen werden ergänzt / geändert: A. Textliche Festsetzungen nach BauGB und BauNVO A.1 wird nicht geändert A.2 Maß der baulichen Nutzung- Gebäudehöhen und Zahl der Wohnungen ( 9 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BauGB 2.1 Die Gebäudehöhe (Wandhöhe) - gemessen zwischen OK Gehweg und dem Schnittpunkt der Gebäudeaußenwand mit der OK Dachhaut- wird wie folgt festgesetzt: Haustyp P Haustyp R Haustyp S Haustyp T Haustyp U Kindergarten Neben- und Wirtschaftsgebäude max. 5, 10 m max. 5, 80 m max. 7, 20 m max. 8, 50 m max. 10, 80 m max. 7, 20 m max. 4, 40 m 2.2 wird nicht geändert

5 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Entwurf 2.3 wird nicht geändert 2.4 Die zulässige Grundfläche darf durch die in 19 Abs. 4 BauNVO bezeichneten Anlagen um nicht mehr als 50% überschritten werden. A. 3 wird nicht geändert Für dauerhaft wasserdurchlässig befestigte Nebenanlagen ist eine Anrechnung von nur 50 % dieser Flächen auf die zulässige Grundfläche zulässig. A. 4 Überbaubare Grundstücksfläche ( 9 Abs. 1 Nr. 4 u. 22 BauGB) 4.1 Die durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen können ausnahmsweise um max. 1,50 m zur Straßenseite oder zur Gartenseite hin, bei Eckgrundstücken auch zur seitlichen Straßenfront hin, überschritten werden. Das gilt für folgende Bauteile: Vordächer, Terrassen, Balkone, Treppenhäuser, Erker, Wintergärten, Nebengiebel, Gebäudevorsprünge und Loggien. Die Gesamtbreite der vorspringenden Gebäudeteile darf nicht mehr als 1/3 der Gebäudebreite, max. jedoch 5 m betragen. A. 5 Garagen und Nebengebäude ( 9 Abs. 1 Nr. 4 u. 22 BauGB) 5.1 wird nicht geändert 5.2 Nebengebäude sind nur bis zu einer Größe von 15 m² und nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche oder in der Abstandsfläche in baulicher Verbindung mit Garagen zulässig. A. 6 wird nicht geändert A. 7 wird nicht geändert A. 8 wird nicht geändert A. 9 wird nicht geändert Abweichend von den oben genannten Bestimmungen sind Nebengebäude hinter der vorderen Baugrenze sowie außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und der Abstandsflächen auch ohne eine Verbindung zu Garagen zulässig.

6 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Entwurf B. Örtliche Bauvorschriften nach 86 Abs. 1 u. 6 LBauO B. 10 Dächer ( 86 Abs. 1 Nr. 1 LBauO) 10.1 Dachform und Dachneigung: Haustyp P Satteldach oder Walmdach Haustyp R Satteldach Haustyp S- Einzelhäuser Satteldach Haustyp S- Doppel-/ Reihenhäuser Satteldach 45 Haustyp T Satteldach Haustyp U Satteldach Kindergarten Satteldach 0-45 Vereinsheim Satteldach Garagen und Nebengebäude Flachdach, flachgeneigtes Sattel- o. Pultdach oder Dachform und -neigung wie beim Hauptgebäude Abweichend von den oben genannten Bestimmungen sind max. 30 % der Grundfläche des Hauptgebäudes auch als Pult- oder Flachdach zulässig. Dies gilt für den ganzen Dachbereich und für Dachaufbauten Abweichend von den oben genannten Bestimmungen sind auch Satteldächer mit zusätzlich gegeneinander höhenversetzten, nach beiden Seiten abfallende Pultdächer und Pultdächer zulässig. Die Dachneigungen müssen sich im Rahmen der Angaben nach 10.1 halten. Dies gilt für die gesamte Grundfläche des Hauptgebäudes Die Gesamtbreite von Gauben darf auf jeder Gebäudeseite nicht mehr als 50% der Gebäudebreite betragen Die Wandhöhe von Nebengiebeln darf 3,0 m über der in Ziffer A 2 festgesetzten Wandhöhe liegen. In Bereichen von Dacheinschnitten darf die in Ziffer A 2 festgesetzte Wandhöhe überschritten werden. Der Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut muss mindestens 1,0 m unter dem First des Hauptgebäudes liegen.

7 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Entwurf Die im Planteil festgesetzte Firstrichtung der Sattel- und Pultdächer muss mind. über 70% der Grundfläche des Hauptgebäudes ausgebildet werden wird nicht geändert 10.5 entfällt B. 11 wird nicht geändert B. 12 wird nicht geändert C.13 wird nicht geändert C.14 wird nicht geändert C.15 wird nicht geändert

8 GEMEINDE LAMBSHEIM BEBAUUNGSPLAN SIEDLUNGSERWEITERUNG II ÄNDERUNG V Entwurf Stand: März 2015 VERFAHRENSVERMERKE Aufstellungsbeschluss ( 2 Abs.1 BauGB) am Ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt der am Beteiligung der Behörden ( 4 Abs. 2 BauGB) mit Schreiben vom Beteiligung der Öffentlichkeit ( 3 Abs. 2 BauGB) (Planauslegung) vom bis einschl. Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der am Satzungsbeschluss am Ausfertigung Dieser Bebauungsplan, bestehend aus den bauplanungsrechtlichen und den bauordnungsrechtlichen textlichen Festsetzungen (Seiten 1 bis 4, Stand ) sind unter Einhaltung der im Baugesetzbuch und in der Landesbauordnung vorgeschriebenen Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen und zur Aufstellung von Satzungen über örtliche Bauvorschriften nach dem Willen des Gemeinderats zu Stande gekommen. Lambsheim,... (Knoll) Bürgermeister Inkrafttreten Der Satzungsbeschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht am ( 10 BauGB) Damit sind der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften in Kraft getreten. Lambsheim,... (Knoll) Bürgermeister

9 GEMEINDE LAMBSHEIM BEBAUUNGSPLAN Siedlungserweiterung II ÄNDERUNG V BEGRÜNDUNG GEM. 9 ABS. 8 BAUGB Entwurf mit Stand vom

10 0 INHALT: 1. Einleitung Anlass und Ziel der Planung Lage und Größe Rechtliche Rahmenbedingungen Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Bebauungsplan Siedlungserweiterung II Änderungsverfahren Natura Gebiete Bestandssituation Natur und Landschaft Ver- und Entsorgung Verkehr Altlasten / Boden Planung / vorgesehene Änderungen Auswirkung der Planung Verkehr und Immissionsschutz Ver- und Entsorgung Überbaubare Flächen/ GRZ Natur und Umwelt Umweltprüfung Eingriffs- / Ausgleichsregelung Bodenordnung... 10

11 1 1. Einleitung Das Plangebiet des Bebauungsplanes Siedlungserweiterung II- Änderung V liegt im Süden der und entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Siedlungserweiterung II. Der Bebauungsplan Siedlungserweiterung II ersetzte den Bebauungsplan Siedlungserweiterung, der bereits 1973 rechtskräftig wurde und seither mehrmals geändert wurde. Der Bebauungsplan Siedlungserweiterung II vom wurde bei der Kreisverwaltung Ludwigshafen am 12.März 1998 angezeigt und ist am , unter Az.: 63/ Lambsheim 17 in Kraft getreten. Auch der Bebauungsplan Siedlungserweiterung II ist seit seiner Rechtskraft in Teilbereichen geändert und durch neue Bebauungspläne bzw. Änderungspläne ergänzt worden. Diese Änderungspläne ( Siedlungserweiterung II- Änderung I, II, III und IV ) bleiben von der aktuellen Änderung unberührt und deren Festsetzungen gelten weiterhin. Die beabsichtigt eine Änderung des Bebauungsplans Siedlungserweiterung II, die für den gesamten Geltungsbereich durchgeführt werden soll, um dem heutigen Bedarf nachzukommen und weitere punktuelle Änderungen und Befreiungen zu vermeiden. Da es bereits eine Vielzahl von Abweichungen, insbesondere im Dachbereich gab, die in der Vergangenheit realisiert wurden, sollen die Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechend den bisher erfolgten Änderungen und Befreiungen angepasst werden. Die Änderungen im vorliegenden Bebauungsplan Siedlungserweiterung II- Änderung V betreffen lediglich die maximal zulässigen Wandhöhen, die überbaubare Grundstücksfläche, die Zulässigkeit von Nebengebäuden sowie die Vorschriften bezüglich der Dachformen und Gauben. Die sonstigen Festsetzungen bleiben von den Änderungen unberührt. Durch die Änderungen werden die Zielsetzungen der Gemeinde an neue Anforderungen angepasst. Daher wird der Änderungsplan gemäß 13 BauGB im vereinfachten Verfahren als Textbebauungsplan aufgestellt, da keine Änderungen der Planzeichnung vorgenommen und nicht in die Grundzüge der bisherigen Bebauungsplaninhalte eingegriffen wird. Durch die Änderung des Bebauungsplanes möchte die Gemeinde den Anforderungen an ein zeitgemäßes modernes Wohnen bei zukünftigen Neubauten oder bei Änderungen an bestehenden Gebäuden Rechnung tragen ohne die Grundzüge der Planung zu verändern.

12 Anlass und Ziel der Planung In der Ortsgemeinde Lambsheim existiert im Süden der Ortslage das Baugebiet zum Bebauungsplan Siedlungserweiterung II, rechtskräftig seit Dieses Wohngebiet ist bereits vollständig bebaut. Seit der Rechtskraft des Bebauungsplanes wurden mehrere punktuelle Änderungen in dessen Geltungsbereich durchgeführt (Änderung I, II, III und IV). Durch den vorliegenden Änderungsbebauungsplan Siedlungserweiterung II- Änderung V wird der Bebauungsplan Siedlungserweiterung II geändert. Es hat sich aufgrund von konkreten Anfragen und im Zuge der Realisierung gezeigt, dass die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Siedlungserweiterung II unter anderem hinsichtlich der Höhe und Dachform der baulichen Anlagen den heutigen Anforderungen an ein modernes Wohnen nicht mehr gerecht werden können. Um bei künftigen Neubebauungen oder bei Änderungen an den bestehenden Bebauungen den zeitgemäßen Ansprüchen Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, den Bebauungsplan Siedlungserweiterung II zu ändern und die Festsetzungen für den Geltungsbereich einheitlich zu gestalten. Mit der Änderung des Bebauungsplanes möchte die Gemeinde die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine optimale Ausnutzung und eine zeitgemäße sowie nachhaltige Gestaltung der Wohngebäude schaffen. 2. Lage und Größe Der Geltungsbereich der Änderung V des Bebauungsplanes Siedlungserweiterung II liegt im Süden der und umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplans Siedlungserweiterung II. Der Geltungsbereich besitzt eine Größe von ca. 33,8 ha und wird wie folgt begrenzt: - Im Norden: durch die südliche Grundstücksgrenze der Flurst. Nr. 9474, 9473, 9472, 9471, 9470, 9469, 9466, 9465, 9350/ 2, 7547/ 7, 7547/ 5, die süd- westliche Grundstücksgrenze der Maxdorfer Straße (Flurst. Nr. 7084/ 8) sowie die südliche Grundstücksgrenze der Flurst. Nr. 7558/ 34 - Im Osten: durch die westliche Grundstücksgrenze der Grundstücke Nr. 7918, 9558, 9559, 9560, 9561, 9345/ 15, 9345/ 14 und die die westliche Grundstücksgrenze der Königsbergerstraße (Flurst. Nr. 9507) - Im Süden: durch die nördliche Grundstücksgrenze der Waldstraße (Flurst. Nr und 7523)

13 3 - Im Westen: durch die östliche Grundstücksgrenze der Fußgönheimer Straße (Flurst. Nr. 5571/ 14) sowie der östlichen Grundstücksgrenzen der Flurst. Nr. 5613/ 18, 5611/ 25 und 5616 Nicht einbezogen in den Änderungsbebauungsplan Siedlungserweiterung II Änderung V sind die Geltungsbereiche der Bebauungspläne Siedlungserweiterung II - Änderung I, II, III und IV. Abb. 1: Übersicht Geltungsbereich Siedlungserweiterung II- Änderung V und die zuvor erfolgten Bebauungsplan- Änderungen I- IV Quelle: Eigene Darstellung auf Grundlage des Landschaftsinformationssystems Rheinland- Pfalz (LANIS)

14 4 3. Rechtliche Rahmenbedingungen 3.1. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan stellt für den Geltungsbereich der Änderung V zum Bebauungsplan Siedlungserweiterung II überwiegend Wohnbaufläche dar. Mit der jetzigen Planung werden die Darstellungen im Flächennutzungsplan aufgenommen und präzisiert. Die Änderung des Bebauungsplanes ist aus der generalisierenden Darstellung des FNP als entwickelt anzusehen und dessen Grundzüge sind nicht beeinträchtigt Bebauungsplan Siedlungserweiterung II Der Bebauungsplan Siedlungserweiterung II ist am in Kraft getreten. Der Bebauungsplan Siedlungserweiterung II ersetzte den Bebauungsplan Siedlungserweiterung, der bereits 1973 rechtskräftig wurde und ist seit seiner Rechtskraft 1998 in Teilbereichen geändert worden. Die Festsetzungen der Bebauungspläne Siedlungserweiterung II- Änderung I, II, III und IV bleiben unberührt und gelten weiterhin. Soweit nicht im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans die Festsetzungen geändert werden, gelten die Festsetzungen des Bebauungsplans Siedlungserweiterung II weiterhin Änderungsverfahren Das Änderungsverfahren wird nach 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) durchgeführt, da keine Änderung der Planzeichnung vorgenommen und nicht in die Grundzüge der bisherigen Bebauungsplaninhalte eingegriffen wird. Die Gemeinde kann das vereinfachte Verfahren gem. 13 BauGB ist, wenn - durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleiplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird oder er lediglich Festsetzungen nach 9 Abs. 2 a oder 2 b enthält, - die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und - keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 b genannten Schutzgüter bestehen.

15 5 Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach 2 a sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 6 Abs. 5 Satz 3 und 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. 4 c BauGB (Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen) ist nicht anzuwenden. Der Bebauungsplan erfüllt die o.g. Voraussetzungen für das Aufstellungsverfahren nach 13 BauGB. Er wird als Textbebauungsplan aufgestellt. 4. Natura Gebiete Das Plangebiet liegt innerhalb eines bebauten Wohngebietes. FFH- oder Vogelschutzgebiete werden nicht beansprucht. Das nächst gelegene Vogelschutzgebiet Haardtrand liegt südlich in einem Abstand von ca. 150 m. Fauna- Flora- Habitat (FFH)- Gebiete sind in der näheren Umgebung nicht vorhanden. Beeinträchtigungen von schützenswerten Gütern sind durch die Änderung nicht zu erwarten. Ein weiterer Handlungsbedarf besteht somit nicht. 5. Bestandssituation Der Änderungsbereich befindet sich im südlichen Teil der im Bereich der Siedlung. Diese Siedlung ist als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt und geprägt von 1- und 2- Familienhäusern und Mehrfamilienwohnhäuser in lockerer Bauweise mit umgebenden Hausgärten, sowie den dazugehörenden Einrichtungen. Die vorherrschende Dachform der Wohnbebauung ist das Satteldach Natur und Landschaft Die grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes Siedlungserweiterung II sind vollständig umgesetzt. Diese Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans sind nicht Bestandteil des vorliegenden Änderungsbebauungsplans und werden durch die Änderungen nicht betroffen Ver- und Entsorgung Der Änderungsbereich ist an das in den angrenzenden Straßen liegende Ver- und Entsorgungsnetz angebunden und damit vollständig erschlossen Verkehr Die verkehrliche Erschließung ist über die Maxdorfer Straße im Norden, die Königsberger Straße im Osten und die Waldstraße im Süden gesichert.

16 Altlasten / Boden Altlasten Altlasten bzw. Altstandorte sind im Plangebiet nicht bekannt. Treten aber, z. B. bei Erdarbeiten, Auffälligkeiten auf, die auf bisher noch nicht entdeckte Kontaminationen hindeuten, ist die untere Bodenschutzbehörde sofort zu verständigen. Bodenschutz Die befindet sich außerhalb der Frankenthaler Terrasse auf sandigen Geröllstandorten der diluvialen Bachsedimente. Der Boden des Standortes gehört zur Landschaft der diluvialen Terrassen, die durchsetzt sind mit Schotter, Sand und Lehm. Es handelt sich um tiefgründige Sande, denen ein niedriges Ertragspotenzial zugeschrieben wird. Das Nitratrückhaltevermögen ist nur mittel bis gering ausgeprägt. Daher wird dem Boden nur eine geringe Wertigkeit zugeschrieben. 6. Planung / vorgesehene Änderungen Der Bebauungsplan Siedlungserweiterung II soll geändert werden. Die erforderlichen Änderungen / Ergänzungen der textlichen Festsetzungen werden nachfolgend erläutert und begründet. Änderungen an der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise, dem Lärmschutz und den Planungen, Nutzungsregelungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie der Einfriedungen und Gestaltung der unbebauten Flächen der Baugrundstücke sind nicht vorgesehen. Es sind lediglich Anpassungen hinsichtlich der maximal zulässigen Wandhöhe, der überbaubaren Grundstücksflächen und Garagen und Nebengebäude sowie Dachformen und Gauben vorgesehen. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Siedlungserweiterung II gelten unverändert weiter. Die Festsetzungen der Bebauungspläne Siedlungserweiterung II- Änderung I, II, III und IV bleiben davon unberührt und gelten weiterhin. Gebäudehöhen: Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Grundflächenzahl und die Höhe der baulichen Anlagen. Damit wird die zulässige Gebäudekubatur ausreichend genau festgelegt. Geplant sind geringfügige Änderungen an den Höhenfestsetzungen. Vorgesehen ist, die maximal zulässigen Wandhöhen für die einzelnen Haustypen allgemein um 0,60 m zu erhöhen.

17 7 Diese Anpassung der Wandhöhen ist erforderlich geworden, um bei zukünftigen baulichen Änderungen oder Neubebauungen eine städtebauliche Entwicklung zu erreichen, die den Anforderungen an ein modernes und zukunftsorientiertes Wohnen gerecht wird. Zudem bietet dies die Möglichkeit zur flexiblen inneren Einteilung der Gebäude. Außerdem können höhere Dämmungen im Dach größere Wandhöhen erfordern. Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich grundsätzlich an der inzwischen verwirklichten Wohnbebauung, die in einem Allgemeinen Wohngebiet weniger stark verdichtet ist. Überschreitung GRZ: Die bisherigen Festsetzungen zur GRZ werden nicht geändert. Angepasst wird lediglich, dass die zulässige Grundfläche durch die Anlagen gemäß 19 Abs. 4 BauGB (Garagen, Stellplätze, Nebenanlagen) um nicht mehr als 50% überschritten werden darf. Jedoch kann für dauerhaft wasserdurchlässig befestigte Nebenanlagen ausnahmsweise eine Anrechnung von nur 50% auf die zulässige Grundfläche zugelassen werden. Diese Festsetzung fördert die Entwicklung, Stellplätze und Wege mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen, so dass das Niederschlagswasser auf diesen Flächen direkt vor Ort versickert werden kann. Ein Teil des Eingriffs in die Bodenfunktionen und den Wasserhaushalt wird dadurch gemindert. Überbaubare Grundstücksfläche: Die durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen können weiterhin wie festgesetzt ausnahmsweise um max. 1,5 m zur Straßenseite und zur Gartenseite hin, bei Eckgrundstücken auch zur seitlichen Straßenfront hin, überschritten werden. Dies gilt jedoch nur für die aufgezählten Bauteile. Angepasst wird, dass die Gesamtbreite der vorspringenden Gebäudeteile nicht mehr als 1/3 der Gebäudebreite, höchstens jedoch bis zu einer Länge von 5 m je Seite betragen darf. Dies ermöglicht einerseits ausreichende individuelle Gestaltungsmöglichkeiten, um ein modernes Wohnen realisieren zu können und andererseits wird die Überschreitung der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche auf ein verträgliches Maß beschränkt.

18 8 Garagen und Nebengebäude: Abweichend von den bisher festgesetzten Bestimmungen sind Nebengebäude auch hinter der vorderen Baugrenze sowie außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und der Abstandsflächen auch ohne eine Verbindung zu Garagen zulässig, damit für bauliche Änderungen oder künftige Neubebauungen mehr Flexibilität hinsichtlich der Gestaltung der Grundstücke zu erreichen. Dächer: Die Dachformen und Dachneigungen werden zum Großteil weiterhin beibehalten. Die geplanten Änderungen der Dachformen und Gauben bzw. Nebengiebel in Form von geringfügigen Anpassungen werden zur zeitgemäßen sowie nachhaltigen Gestaltung der Wohngebäude getroffen und ermöglichen einen größeren gestalterischen Spielraum, um den modernen Ansprüchen der Bauherren gerecht zu werden. Die Zulässigkeit von An- und Aufbauten und der Modifikationen im Dachbereich wird präzisiert. 7. Auswirkung der Planung 7.1. Verkehr und Immissionsschutz Änderungen an der bestehenden Erschließungssituation oder Änderungen an der baulichen Dichte des Plangebietes sind nicht vorgesehen. Somit sind durch die geplanten Anpassungen der Höhenfestsetzungen und der Gestaltung der baulichen Anlagen keine Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen oder die Immissionssituation zu erwarten. Ein weiterer Handlungsbedarf ergibt sich hieraus nicht Ver- und Entsorgung Durch die geplanten Änderungen an den Höhenfestsetzungen etc. sind keine Auswirkungen auf die Ver- und Entsorgung zu erwarten. Ein weiterer Handlungsbedarf ergibt sich hieraus nicht Überbaubare Flächen/ GRZ Durch die geplanten Änderungen an den Höhenfestsetzungen etc. sind keine Auswirkungen auf den Versiegelungsgrad im Gebiet zu erwarten. Ein weiterer Handlungsbedarf ergibt sich hieraus nicht.

19 Natur und Umwelt Die Eingriffs- Ausgleichregelung wurde im bisherigen Bebauungsplan berücksichtigt. Es wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, durch die Änderung vorbereitet oder begründet. Durch die geplanten Änderungen an den Höhenfestsetzungen, der Garagen und Nebengebäude sowie der Dachformen und Dachgauben sind geringfügige Auswirkungen auf das Ortsbild zu erwarten. Bei Umsetzung der Änderungen im Rahmen von Neuerrichtung, Erweiterung oder Änderung bestehender baulicher Anlagen wird sich das Ortsbild im Süden geringfügig verändern. Dieser Siedlungsteil wird sich positiv gemäß den heutigen Anforderungen an ein zeitgemäßes und zukunftsorientiertes Wohnen entwickeln. Eine Beeinträchtigung der übrigen in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Umweltgüter besteht nicht. Ein weiterer Handlungsbedarf ergibt sich hieraus nicht. 8. Umweltprüfung Mit dem vorliegenden Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche und gestalterische Optimierung des Bestandes sowie für zukünftige Neubebauungen und bauliche Änderungen geschaffen werden. Hierzu sieht der Änderungsbebauungsplan textliche Änderungen an den zulässigen Wandhöhen, den Garagen und Nebengebäuden und den Dachformen und Gauben vor. Mit den Änderungen wird das Planungsziel der Gemeinde, den geänderten Ansprüchen an ein modernes und nachhaltiges Wohnen gerecht zu werden, verfolgt und unterstützt. Die Eingriffs- Ausgleich- Regelung wurde im bisherigen Bebauungsplan berücksichtigt. Es wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, durch die Änderung vorbereitet oder begründet. Die Schutzgüter nach 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB werden nicht über den jetzigen Zustand hinaus negativ beeinträchtigt. Ein zusätzlicher Eingriff in die Umweltgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Mensch wird durch die vorliegende Planung nicht begründet. Die Bebauungsplanänderung wird im vereinfachten Verfahren gem. 13 BauGB durchgeführt, somit ist eine Umweltprüfung mit Umweltbericht nicht erforderlich.

20 Eingriffs- / Ausgleichsregelung Nach 1a Abs.3 Satz 6 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe vor der Planänderung bereits zulässig waren oder bereits erfolgt sind. Der Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft wurde bereits im Rahmen des Bebauungsplanes Siedlungserweiterung II berücksichtigt. Entsprechende Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen wurden im Bebauungsplan festgesetzt und sind bereits umgesetzt worden. Mit der aktuellen Änderung wird das Maß der baulichen Nutzung nicht wesentlich erhöht. Ein zusätzlicher Ausgleichsbedarf besteht daher nicht. 9. Bodenordnung Die Umlegung wurde bereits durchgeführt. Durch die Änderungen werden keine bodenordnenden Maßnahmen erforderlich., (Knoll) Bürgermeister Mannheim, im März 2015

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