Bebauungsplan "An der Lache 7. Änderung"

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1 Bebauungsplan "An der Lache 7. Änderung" Textliche Festsetzungen, Kennzeichnung und Hinweise

2 Der Bebauungsplan "An der Lache 7. Änderung" besteht aus einem Planteil im DIN A3-Format und einem Textteil mit den folgenden textlichen Festsetzungen, einer Kennzeichnung und einigen Hinweisen: A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN gemäß 9 (1) BauGB i.v.m. 1 bis 8 BauNVO 1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG Allgemeines Wohngebiet WA Gemäß 4 BauNVO sind zulässig: - Wohngebäude, - die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Gemäß 1 (6) BauNVO sind alle weiteren in 4 BauNVO genannten Nutzungen nicht zulässig. Gemäß 1 (7) BauNVO sind oberhalb des Erdgeschosses ausschließlich Wohnungen zulässig. Hinweis: Vergnügungsstätten wie z.b. Wettbüros und Internetcafés sind in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. 2 MAß DER BAULICHEN NUTZUNG Die höchstens zulässige Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,4. Es sind höchstens drei Vollgeschosse zulässig. Die Traufhöhe beträgt maximal 9,0 m. Die Überschreitung der Traufhöhe um bis zu 0,2 m ist zulässig. Als oberer Bezugspunkt wird der äußere Schnittpunkt der Dachhaut mit der Fassade festgesetzt. Bei Flachdächern ist die Oberkante der Attika anzusetzen. Bei Staffelgeschossen ist die zurückgesetzte Fassade und ggf. die Attika des Staffelgeschosses anzusetzen. Der untere Bezugspunkt ist die Oberkante des angrenzenden Gehwegs oder der Straße. Sockelhöhe: Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens darf maximal 0,80 m über der Oberkante des angrenzenden Gehwegs oder der Straße liegen. 1 (8)

3 3 BAUWEISE Es gilt die abweichende Bauweise. Die Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand als Doppelhäuser oder Hausgruppen zu errichten. Die Länge dieser Hausformen darf höchstens 35 m betragen. 4 ÜBERBAUBARE / NICHT-ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE, AB- STANDSFLÄCHEN Windfänge, Treppenhäuser und Hauseingangstreppen sowie deren Überdachungen dürfen 1,50 m vor eine Baugrenze vorspringen. Gesimse, Balkone, Erker, Wintergärten und Wohnraumerweiterungen dürfen 0,30 m vor eine Baugrenze vorspringen. Ein vorspringendes Gebäudeteil darf 25 % der Fassaden- / Gebäudelänge nicht überschreiten. Werden Hausgruppen erstellt, so kann die seitliche Abstandsfläche bei einer dreigeschossigen Bauweise auf 4,50 m reduziert werden. Terrassen, die weder überdacht noch unterbaut sind, sind auch in der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche zulässig. 5 NEBENANLAGEN Soweit es sich um Gebäude handelt, sind diese nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Geräteschuppen sind darüberhinaus auch innerhalb der nicht-überbaubaren Grundstücksfläche bis zu einem Gebäudevolumen von 15 cbm und einer maximalen Höhe von 2,5 m zulässig. Nebenanlagen für Versorgungseinrichtungen gemäß 14 (2) BauNVO sind grundsätzlich überall zulässig. 6 STELLPLÄTZE UND GARAGEN Garagen und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, sie dürfen diese Flächen um 0,5 m überschreiten. 2 (8)

4 7 VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIR- KUNGEN - LÄRMSCHUTZ Zum Schutz der Aufenthaltsräume gegen Außenlärm ist nachzuweisen, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile gemäß DIN 4109 ("Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise", Ausgabe 1989) erfüllt werden. Für das Baugebiet ist der Lärmpegelbereich IV anzusetzen. Für schutzbedürftige Aufenthaltsräume sind öffenbare Fenster ausschließlich an der lärmabgewandten Südfassade zulässig. In Schlaf- und Kinderzimmern sind schalldämmende Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Auf dezentrale schalldämmende Lüftungsgeräte kann verzichtet werden, wenn die Gebäude mit einer zentralen Lüftungsanlage ausgestattet sind und hierdurch ein ausreichender und schallgedämmter Luftaustausch gewährleistet ist. Hinweis: Zum Schutz vor Fluglärm können Terrassen und Balkone als Wintergärten ausgeführt werden. 3 (8)

5 B LANDESRECHTLICHE FESTSETZUNGEN gemäß 9 (4) BauGB i.v.m. 81 HBO und 37 (4) HWG 8 GESTALTUNG UND BEGRÜNUNG BAULICHER ANLAGEN 8.1 Dachgestaltung und -begrünung Dächer dürfen maximal eine Dachneigung von 45 aufweisen. Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis zu einer Neigung von 10 sind flächendeckend zu begrünen. Dies gilt auch für Garagen und Nebenanlagen. Ausnahmen sind nur zur Gewinnung von aktiver oder passiver Solarenergie zulässig. Dachterrassen sind bis zu einer Größe von 20 m² zulässig. Dachgauben sind als Schleppgauben, Flachdachgauben, Giebelgauben oder Zwerchhäuser zulässig. Die Breite von Giebelgauben und Zwerchhäusern darf 2,5 m nicht überschreiten. Die Abstände zwischen einzelnen Gauben und zum Ortgang müssen mindestens 1,5 m betragen. Innerhalb einer Dachfläche ist nur jeweils ein Gaubentyp in einer Höhenlage und Abmessung zu verwenden. 8.2 Fassadenbegrünung Fensterlose Fassaden sind dauerhaft mit Rank- oder Kletterpflanzen (z.b. gemäß Vorschlagsliste C) zu begrünen. 9 GESTALTUNG VON STANDFLÄCHEN FÜR ABFALLBEHÄLTER Einzelne Müllbehälter sind in Nebenanlagen unterzubringen oder baulich zu integrieren. Müllsammelanlagen sind baulich zu integrieren oder abzuschirmen. 10 GESTALTUNG UND HÖHE VON EINFRIEDUNGEN Bauliche Einfriedungen entlang der Straßen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung dürfen bis zu einer Höhe von 1,25 m ausgeführt werden. Terrassen dürfen durch geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,0 m abgeschirmt werden. 11 GESTALTUNG VON GRUNDSTÜCKSFREIFLÄCHEN Von den nicht überbauten Grundstücksflächen müssen mindestens 40 % als Grünfläche angelegt werden. 10 % dieser Grünfläche sind mit standortgerechten und einheimischen Sträuchern (z.b. gemäß Vorschlagsliste A) zu bepflanzen, wobei für die Bemessung pro Strauch 2 m² anzusetzen sind. Darüberhinaus ist je angefangene 150 m² nicht überbaute Grundstücksfläche falls nicht bereits Be- 4 (8)

6 stand - ein standortgerechter Laubbaum (z.b. gemäß Vorschlagsliste B) zu pflanzen und zu unterhalten. Es sind ausschließlich Hochstämme mit einem Stammumfang von mindestens cm zu verwenden. Die die gemäß Stellplatz- und Ablösesatzung anzupflanzenden Einzelbäume können auf diese Anpflanzpflicht angerechnet werden. Hinweis: Es sollten vorzugsweise Gehölze, die als Insekten- und Bienenweide dienen können, eingesetzt werden. Wege und Zufahrten sind in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen. Fußwege auf den Baugrundstücken dürfen eine Breite von 2,0 m nicht überschreiten. 12 RÜCKHALTUNG UND VERWENDUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER Anfallendes Niederschlagswasser von Dach- und befestigten Flächen ist über ein getrenntes Leitungsnetz auf den Grundstücken zu versickern oder zu sammeln und in eine Zisterne auf den jeweiligen Grundstücken abzuleiten und zu verwenden. Das Fassungsvermögen der Zisterne muss mindestens 35 l/qm zu entsorgender Dach- bzw. befestigter Fläche betragen. Die Zisternen sind mit Notüberläufen an das öffentliche Versickerungsnetz anzuschließen. Anfallendes Oberflächenwasser auf Grundstücksfreiflächen ist direkt dem Boden wieder zuzuführen. 13 ANZAHL DER STELLPLÄTZE Unabhängig von der Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Raunheim muss bei Hausgruppen im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1 Stellplatz pro Wohneinheit nachgewiesen werden. Abweichend von der Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Raunheim sind bei Gebäuden mit 8 oder mehr Seniorenwohnungen (Seniorenwohnanlagen) 0,8 Stellplätze je Seniorenwohnung nachzuweisen. 5 (8)

7 C KENNZEICHNUNG gemäß 9 (5) BauGB Das Plangebiet ist eine vernässungsgefährdete Fläche. Es ist mit sehr hohen Grundwasserständen zu rechnen. Aufgrund der Vernässungsgefahr in Nassperioden und der Gefahr von Setzrissschäden in Trockenperioden sind auf Basis von kleinräumigen hydrogeologischen Gutachten die notwendigen baulichen Vorkehrungen zu treffen, wie z.b. maximale Einbindetiefe der Gebäude, Aufschüttung des Geländes oder spezielle Gründungsmaßnahmen. D HINWEISE Fluglärm: Das Plangebiet liegt gemäß RPS/RegFNP 2010 vollständig innerhalb des Siedlungsbeschränkungsgebiets des Frankfurter Flughafens. Weiterhin liegt es zum großen Teil in der Tagschutzzone 1 und der Nachtschutzzone gemäß Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm. Es sind daher bei der Errichtung baulicher Anlagen die Schallschutzanforderungen gemäß 3 der Flugplatz- Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV zu beachten. Bodendenkmäler: Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Archäologische Denkmalpflege, oder der Unteren Denkmalschutzbehörde des Kreises Groß-Gerau unverzüglich zu melden. Überschwemmungsgefahr: Das Plangebiet liegt in einem Bereich, der bei Versagen eines Deiches überschwemmt werden kann. Entsprechende Vorsorgemaßnahmen sollten getroffen werden. Grundwasser: Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen möglich, die bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasserbewirtschaftungsplanes Hessisches Ried", mit Datum vom 09. April 1999 festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen "21/1999 S. 1659", zu beachten. Bodenschutz: Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern. ist auf organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung begründen, sind diese umgehend der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des 2 (3) Bundesbodenschutzgesetz sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungenfür den Einzelnen oder die Allegemeinheit herbeizuführen. 6 (8)

8 Vorschlagslisten für Pflanzungen: A Sträucher (standortgerecht und einheimisch) Cornus mas Hartriegel Cornus sanguinea roter Hartriegel Corylus avellana Haselnuß Crataegus laevigata Zweigriffliger Weißdorn Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Lonicera xylosteum Heckenkirsche Liguster vulgare Liguster Prunus spinosa Schlehe Prunus mahaleb Weichselkirsche Rhamnus catharica Kreuzdorn Ribes alphinum Alpen Johannisbeere Rosa canina Hundsrose Rosa multiflora Vielblütige Rose Rosa rubifolia Hechtrose Rosa rugosa Kartoffelrose Rubus fruticosus Brombeere Rubus idaeus Himbeere Sambucus nigra schwarzer Holunder Sambucus racemosa roter Holunder Viburnum lantana wolliger Schneeball Viburnum opulus gemeiner Schneeball Sali caprea. Sal-Weide B Laubbäume (standortgerecht) Acer campestre Feldahorn Acer platanoides Ahorn Acer pseudoplatanus Bergahorn Aesculus hippocastanum Kastanie Betula pendula Birke Carpinus betulus Hainbuche Castanea sativa Eßkastanie Fagus silvatica Rotbuche Fraxinus excelsior Gemeine Esche Juglans regia Walnuß Juglans spec. Veredelte Walnußbäume Malus domestica Hausapfel Malus sylvestris Holzapfel Malus spec. Veredelte Apfelbäume Prunus avium Vogelkirsche Prunus communis Wildbirne Prunus padus Traubenkirsche Prunus serotina späte Traubenkirsche Prunus spec. Veredelte Kirsch-, Pflaumen- und Pfirsichbäume Pyrus communis Birne Pyrus spec. Veredelte Birnenbäume Quercus robur Stieleiche Sorbus domestica Speierling Sorbus aria Mehlbirne 7 (8)

9 Sorbus aucuparia Tilia cordata Tilia pallida Tilia platyphyllos Tilia euchlora Ulmus glabra Eberesche/Vogelbeere Winterlinde Kaiserlinde Sommerlinde Krimlinde Ulme sowie hochstämmige Obstbäume C - Fassadenbegrünung Akebia quinata Clematis in Arten Hedera helix Hydrangea petiolaris Lonicera spec. Parthenocissus spec. Wisteria spec. Akebie Clematis in Sorten Efeu Kletterhortensie Geißblatt in Sorten Wilder Wein in Sorten Glycinie in Sorten 8 (8)

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