1. Gültigkeit der AGB. 2. Preise und Gültigkeit von Angeboten. 3. Leistungen und Vertragsgrundlagen

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1 (Soweit in diesen AGB geschlechtsspezifische Ausdrücke verwendet werden, beziehen sich diese auf Frauen wie Männer 1. Gültigkeit der AGB gleichermaßen.) Mit Abschluss eines schriftlichen Tierbetreuungsvertrages mit dem Auftragnehmer hat der Auftraggeber die gegenständlichen AGB des Auftragnehmers akzeptiert und deren sofortige Gültigkeit anerkannt. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern oder Dritter, die von den Gegenständlichen abweichen, sind für den Auftragnehmer nicht bindend. Gesonderte Vereinbarungen, die von den gegenständlichen AGB abweichen, müssen ausdrücklich schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt werden, ansonsten sind sie nicht gültig. 2. Preise und Gültigkeit von Angeboten Die Preise richten sich nach dem Umfang der Betreuung. Sie werden bei Vertragsabschluss festgelegt und basieren auf Betreuungszeit, Betreuungsart, eventuelle Fahrtkosten und etwaige Sondervereinbarungen. Eine Erhöhung des Gesamtpreises ist möglich, wenn die Umstände zu einem Mehraufwand führen, etwa durch Erkrankung des Tieres oder durch andere zusätzliche Tätigkeiten. Falls während der Betreuung unvorhergesehene, zusätzliche Aufwendungen anfallen (z.b. Tierarztfahrten, Reinigungskosten, etc.), werden die hierfür anfallenden Kosten extra verrechnet und sind vom Auftraggeber zu bezahlen. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung zu leisten. Diese wird im Betreuungsvertrag festgelegt. Die Restzahlung ist zu Beginn der Betreuung fällig und in Bar zu begleichen. 3. Leistungen und Vertragsgrundlagen Der Auftragnehmer und seine Tiersitten betreuen die ihm anvertrauten Tiere liebevoll, art- und verhaltensgerecht unter Beachtung des Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, sowie dessen Nebenbestimmungen, mit allergrößter Sorgfalt. Der Umfang der Betreuung richtet sich nach der schriftlichen Betreuungsvereinbarung. Der Auftraggeber übergibt einem Tiersitter des Auftragnehmers das Tier unter Berücksichtigung der im Betreuungsvertrag festgelegten Vereinbarungen. Der Tiersitter übernimmt das Tier für den Auftragnehmer in dem im Betreuungsvertrag festgelegten gesundheitlichen Zustand. Während der gesamten Betreuungszeit bleibt der Auftraggeber Eigentümer des Tieres ( Tierhalter ). Der Auftraggeber versichert gegenüber dem Auftragnehmer, dass das zu betreuende Tier sein Eigentum, sowie frei von Parasiten und ansteckenden Krankheiten ist. Das Tier wird, je nach vertraglicher Vereinbarung, in den Räumlichkeiten (Wohnung/Haus) des Auftraggebers oder in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers betreut. Bei Betreuung von Hunden kann die Betreuungsleistung bei entsprechender Vereinbarung auch das Ausführen des Hundes im Freien beinhalten. Die zu betreuenden Hunde werden grundsätzlich an der Leine ausgeführt. Wenn ein Freilauf ohne Maulkorb und Leine gewünscht wird, erfolgt dies ausschließlich auf Gefahr und Risiko des Auftraggebers. Ein gewünschter Freilauf ohne Maulkorb und Leine muss im Betreuungsvertrag ausdrücklich durch den Auftraggeber genehmigt werden. Sollte der Hund wider Erwarten entlaufen, ist eine Haftung des Auftragnehmers sowie des Hundesitters ausgeschlossen

2 Ist gemäß dem erteilen Auftrag vorgesehen, dass der Auftragnehmer bzw. dessen Tiersitter versperrte Räumlichkeiten (Wohnung, Haus, Garten, etc.) zu betreten haben, so hat der Auftraggeber zu diesem Zweck dem Auftragnehmer bzw. dessen Tiersitter die erforderlichen Schlüssel auszuhändigen. Der Auftragnehmer und dessen Tiersitter werden diese Schlüssel sorgfältig verwahren und vor Zugang Dritter schützen. Das Haus oder die Wohnung muss sich in einem sicheren und betretbaren Zustand befinden. Der Auftragnehmer bzw. dessen Tiersitter werden die Räume nur mit größter Vorsicht betreten und auf das Inventar achten. Der Auftraggeber versichert gegenüber dem Auftragnehmer, dass sein Tier regelmäßig vorsorglich gegen Parasiten behandelt wird (z.b. Entwurmungen), sowie die jährlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat. Eine Kopie des Impfpasses ist vor Vertragsabschluss zu übergeben. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Tiere mit ansteckenden Krankheiten aus Rücksicht gegenüber anderen Betreuungstieren nicht aufgenommen werden können. Tiere mit körperlichen Gebrechen, welche keine gesundheitliche Gefahr für andere Tiere darstellen, werden jedoch zur Betreuung übernommen. Im diesem Zusammenhang weist aber der Auftragnehmer darauf hin, dass wenn Tiere stark in ihren Bewegungen eingeschränkt sind, eine Einzelbetreuung sinnvoll ist. Alle Angaben im Betreuungsvertrag und den Leistungsvereinbarungen sind wahrheitsgemäß einzutragen und durch eine Unterschrift zu bestätigen. 4. Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die anvertrauten Tiere liebevoll, art- und verhaltensgerecht unter Beachtung des Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, sowie dessen Nebenbestimmungen, mit allergrößter Sorgfalt zu betreuen. Falls der Auftragnehmer durch unerwartete Vorkommnisse seine Betreuungszusage nicht oder nur teilweise erfüllen kann, ist er verpflichtet, nach Möglichkeit dafür Sorge zu tragen, dass die Betreuung dennoch zustande kommt. Im Falle, dass das Tier entläuft, werden vom Auftragnehmer alle erforderlichen Schritte eingeleitet (Informierung des zuständigen Tierheimes, Anzeige bei der Polizei und beim Fundbüro). Falls das Tier gechipt oder tätowiert und somit in eine internationale Tierkennzeichnungsdatenbank eingetragen ist, werden auch diese sofort kontaktiert. Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer außergewöhnliche Vorkommnisse über die er Kenntnis erlangt, sowohl bezüglich des anvertrauten Tieres, als auch der Räumlichkeiten des Auftraggebers zu melden. Sollte der Auftraggeber nicht erreichbar sein, sind diese Vorkommnisse der im Vertrag angegebenen Vertrauensperson mitzuteilen. Im Falle von gefährlichen Situationen (z.b. Einbruch, Brand, Rohrbruch) während der Betreuung in Abwesenheit anderer befugter Personen, wird der Auftragnehmer die entsprechenden Institutionen (z.b. Polizei, Feuerwehr, Handwerkernotdienst) verständigen. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen bzw. zu übernehmen. Bei Gefahr für Gesundheit und Leben des Tieres wird der Auftragnehmer den im Betreuungsvertrag angegebenen Tierarzt aufsuchen und umgehend den Aufraggeber kontaktieren. Ist der Tierarzt nicht erreichbar oder besteht ein akuter Notfall, ist der Auftragnehmer berechtigt, den nächstliegenden Tierarzt aufzusuchen. Die dadurch entstandenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen bzw. zu übernehmen. Im Falle des Todes des Tieres verbleiben die sterblichen Überreste beim Tierarzt. Der Auftraggeber kann dann selbst entscheiden, was mit den sterblichen Überresten geschehen soll. Etwaige Kosten sind ebenfalls vom Auftraggeber zu tragen

3 5. Pflichten des Auftraggebers Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer in vollem Umfang über sämtliche Besonderheiten, Gewohnheiten und eventuell auftretende Risiken, die das Tier betreffen und die mit der Betreuung des Tieres in Zusammenhang stehen, zu informieren. Dies betrifft vor allem die Untugenden seines Tieres (Bissigkeit usw.). Auch Besonderheiten, wie der Hang zum Weglaufen,sind dem Auftragnehmer mitzuteilen. Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet den Auftragnehmer in vollem Umfang über den gesundheitlichen Zustand, alle vorhandenen Krankheiten und Einschränkungen des Tieres in Kenntnis zu setzen. Eventuell auftretende Risiken, die mit der Betreuung verbunden sein könnten, sind ebenfalls ausnahmslos mitzuteilen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über jede vorliegende Erkrankung oder den Verdacht einer Erkrankung (chronisch oder akut) sowie über die bekannten charakterlichen, körperlichen und gesundheitlichen Besonderheiten des Tieres zu informieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer und dem Tiersitter eine etwaige Erkrankung des Hundes auch während einer laufenden Betreuungsvereinbarung sofort nach deren Bekannt werden zu melden. Ebenso verpflichtet sich der Auftraggeber Impfungen des Tieres immer auf dem neuesten Stand zu halten. Sollte eine Erkrankung oder eine Verhaltensauffälligkeit seitens des Auftraggebers verschwiegen werden, gehen alle hieraus entstehenden Schäden in voller Höhe zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer übernimmt in diesem Fall keine Haftung für Schäden oder Folgeschäden. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Auftragnehmer über alle Risiken, die eventuell von seinen Gebäuden und Räumlichkeiten ausgehen können, aufzuklären. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zu beaufsichtigende Tier nicht aus den zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten flüchten kann. Der Auftraggeber hat alle bei der Betreuung erforderliche Zusatzgegenstände, wie Kratzschutz, Futter, Pflegeartikel, ev. Medikamente oder Verbandsmaterialien, bereitzustellen. Für einen durch ungeeignete oder schadhafte Utensilien verursachten Schaden, trägt ausschließlich der Auftraggeber die Haftung. 6. Bei Bedarf medikamentöser Behandlung Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer bzw. dessen Tiersitter keine ausgebildeten Veterinärmediziner sind. Sofern der Auftrag erteilt wird, dem Tier Medikamente bzw. Injektionen (insbesondere bei Zuckererkrankung des Tieres) zu verabreichen, wird der hiermit beauftragte Tiersitter dies nach bestem Wissen und Gewissen ausführen, eine Haftung kann jedoch vom Auftragnehmer für sich oder seinen Leuten nicht übernommen werden. 7. Datenschutz Der Auftragnehmer wird die durch den Vertragsabschluss bekannt gewordenen Daten des Auftraggebers lediglich im Zusammenhang mit der Abwicklung des Betreuungsvertrages erheben, bearbeiten und speichern und vertraulich behandeln

4 8. Vertragsdauer Die Dauer der Betreuung wird schriftlich im Betreuungsvertrag geregelt. Der Auftragnehmer und dessen Tiersitter sind bemüht, unvorhergesehene Ausfälle (z.b. Aufgrund von Krankheit) umgehend bekannt zu geben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Tiersitter etwaige Verspätungen bei der Tierübergabe unverzüglich telefonisch mitzuteilen. 9. Rücktritt Im Falle des Rücktrittes des Auftraggebers vom Betreuungsvertrag, ist der Auftragnehmer berechtigt eine Stornogebühr wie folgt einzuheben. Ab 10 Tage bis 6 Tage vor Auftragsbeginn: 20% des Auftragswertes Ab 5 Tage bis 3 Tage vor Auftragsbeginn: 50% des Auftragswertes Ab 2 Tage vor Auftragsbeginn: 70% des Auftragswertes Am selben Tag des Auftragsbeginns: 100% des Auftragswertes Eine eventuell geleistete Anzahlung wird entsprechend gegengerechnet. Bei vorzeitigem Abbruch der Betreuung durch den Auftraggeber wird kein Geld zurückerstattet. Im Falle der Stornierung von Daueraufträgen, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, bei einer Stornierung die weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Betreuungstermin liegt, 50% und bei weniger als 24 Stunden davor, 100% des vereinbarten Aufwandes zu verrechnen. 10. Haftung und Haftungsausschluss Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für Schäden und sonstigen Folgeschäden nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers oder von Personen, für die der Auftragnehmer einzustehen hat (insbesondere der Tiersitter); nicht jedoch für leichte Fahrlässigkeit (ausgenommen Personenschäden). Dies gilt insbesondere auch für Schäden am Tier sowie an übergebenen Gegenständen wie z.b. Decken, Körbchen oder Spielzeuge. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die sein Tier während der Betreuungszeit dem Auftragnehmer bzw. dem Tiersitter verursacht, es sei denn der Schaden ist auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers oder dessen Hundesitter zurückzuführen. Sollte während der Betreuung ein Schaden am Vermögen eines Dritten entstehen, der auf ein Verhalten oder auf eine Eigenschaft (zb Erkrankung) des Tieres oder des Auftraggebers zurückzuführen ist, so verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer gegenüber Dritten schad- und klaglos zu halten; außer in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Auftragnehmers oder von Personen, für die der Auftragnehmer einzustehen hat (insbesondere der - 4 -

5 Tiersitter). Sollte während der Betreuung ein Personenschaden eines Dritten entstehen, der auf ein Verhalten oder auf eine Eigenschaft des Tieres oder des Auftraggebers zurückzuführen ist, so verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer gegenüber Dritten schad- und klaglos zu halten; außer in Fällen eines schuldhaften Verhaltens seitens des Auftragnehmers, oder von Personen, für die der Auftragnehmer einzustehen hat (insbesondere der Tiersitter). Besitzt der Auftraggeber eine Haftpflichtversicherung und wird dem Auftragnehmer eine Kopie der Polizze zur Verfügung gestellt, so wird der Auftragnehmer im Schadensfall versuchen, diesen über die Haftpflichtversicherung des Auftraggebers abzuwickeln. Weder der Auftragnehmer noch der Tiersitter haften für Beschädigungen, die das Tier in der Wohnung des Auftraggebers (zb an der Einrichtung) anrichtet, insbesondere auch nicht für Verschmutzungen. Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer oder einem Tiersitter des Auftragnehmers einen Schlüssel übergeben, so haftet der Auftragnehmer oder der Tiersitter im Falle des Verlustes des Schlüssels nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diesfalls ist der Auftragnehmer bzw. der Tiersitter verpflichtet, die notwendigen Schlüsselersatzkosten zu übernehmen. Sieht der Betreuungsvertrag vor, dass der Auftragnehmer bzw. Tiersitter des Auftragnehmers die Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten des Auftraggebers betreten, so wird keine Haftung für Schmuck, Bargeld und sonstigen Wertgegenständen übernommen, die der Auftraggeber nicht entsprechend gesichert aufbewahrt hat. 11. Schriftformvorbehalt / salvatorische Klausel Änderungen und Ergänzungen der gegenständlichen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von dieser Vereinbarung kann nur schriftlich abgegangen werden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der gegenständlichen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die ungültige Bestimmung wird durch eine solche Gültige oder Wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am Weitesten entspricht. Stand: - 5 -

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