Satzung des Casa Cultural Bremen

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1 beschlossen am 26. Januar 2014 Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Juli Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Casa Cultural Bremen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.v.". (2) Der Verein hat seinen Sitz in Bremen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zwecke des Vereins sind die Förderung des Sports und die Förderung der Kultur. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch a) Ausübung des Tanzsportes. Für alle an Salsa und anderen lateinamerikanischen Tänzen Interessierte werden geordnete Übungsstunden, freie Tanztrainingsstunden, Tanzkreise, gemeinsames Tanzen, Kinder- und Jugendtraining durchgeführt. Hierzu werden fachgerecht ausgebildete Übungsleiter/innen und Trainer/innen eingesetzt. b) Förderung der (afro)kubanischen Kultur. Dies geschieht insbesondere durch öffentliche Auftritte, bei denen die Kultur vermittelt werden soll. Zur Erreichung dieser Zwecke können geeignete Personen gegen Vergütung beschäftigt werden. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 1

2 (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich unbefristet. Das Nähere regelt die Beitragsordnung. (2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung sind dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Dieser hat die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. (3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. (2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Bei Kindern kann der Austritt zum Quartalsende erfolgen und ist dem Vorstand spätestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 2

3 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimmund Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 6 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und Sonderumlage (1) Jedes Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr und im Voraus fällig werdende monatliche Mitgliedsbeiträge zu entrichten. (2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. (3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit. (4) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass in besonderen Ausnahmefällen, wenn ansonsten der Fortbestand des Vereins gefährdet ist, die Mitglieder zu einer Sonderumlage in Höhe maximal eines Jahresbeitrags herangezogen werden können. 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand 8 Vorstand Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, der bzw. dem Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden sowie der bzw. dem Zweiten Stellvertretenden Vorsitzenden. Zur Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte im Übrigen ergänzen den Vorstand mindestens zwei Mitglieder, von denen einer zum Kassenwart und einer zum Schriftführer bestellt werden. 3

4 9 Aufgaben des Vorstands Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder. 10 Bestellung des Vorstands (1) Bei Gründung des Vereins wird der Vorstand für zwei Jahre gewählt. Danach wählt die Mitgliederversammlung die Mitglieder des Vorstands einzeln die Dauer von einem Jahr. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seiner Nachfolgerin beziehungsweise seines Nachfolgers im Amt. (2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. 12 Sachkundige Berater Zur Unterstützung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung für spezielle Aufgaben sachkundige Berater bestimmen, die für die Dauer der Bestellung auch berechtigt sind, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Ein Stimmrecht innerhalb des Vorstands haben sie nicht. 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: 4

5 a) Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge und der Sonderumlagen, c) die Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, f) Wahl der Kassenprüfer/innen, g) Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer im erweiterten Vorstand, h) die Auflösung des Vereins i) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. 14 Einberufung der Mitgliederversammlung (1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen sowie unter Angabe der Tagesordnung. (2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied dies bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Über Anträge zur Tagesordnung, die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. (3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. 5

6 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. (2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. (4) Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds erfolgt eine geheime Wahl mit Stimmzetteln. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist in einem zweiten Wahlgang diejenige Kandidatin beziehungsweise derjenige Kandidat gewählt, die beziehungsweise der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (einfache Mehrheit) erhalten hat. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. (5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der beziehungsweise dem Schriftführer /in und von der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist. 16 Kassenprüfung Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüferinnen beziehungsweise Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke (1) Der Verein kann aufgelöst werden, wenn ein Drittel der Mitglieder die Auflösung beantragt und eine besonders hierüber einzuberufende Mitgliederversammlung mit neun Zehntel Stimmenmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder diese beschließt. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen ist so zu verwenden, dass zunächst die vorhandenen Schulden und Verbindlichkeiten des Vereins damit abgedeckt werden, die entweder aus dem 6

7 Vereinsbetrieb oder aus Verträgen mit dritten Personen entstanden sind. Alles übrig gebliebene Vermögen erhält das Kinderhospiz Löwenherz e.v. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Kinderhospiz Löwenherz e.v., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die Bestimmung dieses Paragraphen ist von jeder Satzungsänderung ausgeschlossen. 18 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung gleich aus welchem Grunde unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Bremen, 26 Januar

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