GESETZENTWURF. der PIRATEN-Landtagsfraktion. betr.: Gesetz zur Einführung des Amtes einer oder eines Landesbeauftragten für den Tierschutz

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1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/82-NEU GESETZENTWURF der PIRATEN-Landtagsfraktion betr.: Gesetz zur Einführung des Amtes einer oder eines Landesbeauftragten für den Tierschutz A. Zielsetzung Mit diesem Gesetz soll das Amt einer oder eines Landesbeauftragten für den Tierschutz (Kurzbezeichnung: Tierschutzbeauftragten) eingerichtet werden, um dem Verfassungsauftrag gerecht zu werden, Tiere als Lebewesen und Mitgeschöpfe zu achten und zu schützen (Art. 59a Abs. 3 der Verfassung des Saarlandes ). Des Weiteren soll der Tierschutz als Staatsziel mit Verfassungsrang in der Gesellschaft durchgesetzt werden (Art. 20a Grundgesetz). B. Wesentlicher Inhalt Die Aufgaben und Kompetenzen der oder des Landesbeauftragten für den Tierschutz im Verhältnis zu bestehenden Behörden und Einrichtungen soll gesetzlich geregelt werden. Dazu gehört auch die Ausgestaltung des Amtes. C. Alternativen Keine. D. Kosten Es entstehen geringfügige Mehrkosten durch die Bereitstellung einer angemessenen Personal- und Sachmittelausstattung des Amtes. Die notwendigen Mittel können durch einen Neuzuschnitt der für Tierschutz zuständigen Stellen weitgehend umgeschichtet werden. Ausgegeben:

2 Der Landtag wolle beschließen: G e s e t z zur Einführung des Amtes einer oder eines Landesbeauftragten für den Tierschutz 1 Rechtsstellung und Wahl (1) Zur Förderung und Weiterentwicklung des Tierschutzes im Saarland und als fungierendes Bindeglied zwischen Tierschutzanliegen und Behörden soll eine Landesbeauftragte bzw. ein Landesbeauftragter für den Tierschutz von den Tierschutzverbänden vorgeschlagen werden. (2) Die oder der Landesbeauftragte für den Tierschutz wird für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Wiederwahl ist zulässig. (3) Die oder der Landesbeauftragte für den Tierschutz ist in der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. (4) Die Dienststelle der oder des Landesbeauftragten für den Tierschutz wird beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eingerichtet. Das Ministerium wird aus den Bewerbungen und Vorschlägen die geeigneten Personen auswählen. Die Tierschutzverbände erhalten bei dieser Auswahl ein Mitspracherecht. (5) Der oder dem Landesbeauftragten für den Tierschutz ist die Personal- und Sachmittelausstattung zur Verfügung zu stellen, die zur Aufgabenerfüllung notwendig ist. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat die Personal- und Sachmittelausstattung im Einzelplan seines Haushaltsplans gesondert auszuweisen. 2 Aufgaben (1) Die oder der Landesbeauftragte für den Tierschutz berät das für den Tierschutz zuständige Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in allen Fragen des Tierschutzes, vor allem bei Rechtsetzungsvorhaben des Landes. Außerdem wirkt die oder der Landesbeauftragte für den Tierschutz an der Weiterentwicklung und Verbesserung des Tierschutzes im Saarland mit und berät die Tierschutzbehörden im Falle von Beschwerden von Bürgern über Verstöße gegen das Tierschutzrecht. Die Tierschutzbehörden sind gleichzeitig verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Tierschutz bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen. Des Weiteren ist die oder der Landesbeauftragte für den Tierschutz für die Erarbeitung von Stellungnahmen zu speziellen Tierschutzfragen zuständig. (2) Die oder der Landesbeauftragte für den Tierschutz ist Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger, sowie Tierschutzorganisationen. (3) Die oder der Landesbeauftragte für den Tierschutz ist Mitglied im Stiftungsrat der Tierschutzstiftung Saar und nimmt am Runden Tisch Tierschutz des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz teil

3 (4) Einmal im Jahr gibt die oder der Landesbeauftragte für den Tierschutz einen Tätigkeitsbericht an die Landesregierung und den Landtag des Saarlandes ab und informiert die Öffentlichkeit über die geleistete Tätigkeit. 3 Beanstandungs- und Klagerecht (1) Stellt die oder der Landesbeauftragte für den Tierschutz Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen fest, so beanstandet sie oder er dies 1. bei den öffentlichen Stellen der Landesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde, 2. bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei deren Vereinigungen gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ, 3. bei Hochschulen und Fachhochschulen gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten bzw. der Rektorin oder dem Rektor und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden angemessenen Frist auf. (2) In den Fällen des Abs. 1 S. 1 Ziffer 2 unterrichtet die oder der Landesbeauftragte für den Tierschutz gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde. (3) Es kann von einer Beanstandung abgesehen werden, wenn es sich um geringfügige Verstöße handelt und keine Wiederholungsgefahr besteht. (4) Mit der Beanstandung kann die oder der Landesbeauftragte für den Tierschutz Vorschläge für die Beseitigung der Mängel oder für Verbesserungen des Tierschutzes verbinden. (5) Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung getroffen worden sind. Die in Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme zu. (6) Gegen Entscheidungen der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Landesbehörden ist die oder der Landesbeauftragte für den Tierschutz bei den zuständigen Gerichten nach 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. 4 Sonstige Rechte und Pflichten Die oder der Landesbeauftragte für den Tierschutz gibt Verlautbarungen an die Öffentlichkeit in eigener Verantwortung heraus und arbeitet in eigener Verantwortung mit den Medien zusammen. 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft

4 B e g r ü n d u n g : A. Allgemeines Bund und Länder sind aufgrund der Staatszielbestimmung des Artikels 20a GG zum Schutz der Tiere verpflichtet. Auch im Saarland werden Tiere als Lebewesen und Mitgeschöpfe nach Artikel 59a Abs. 3 der Landesverfassung geachtet und geschützt. Somit sind alle Staatsorgane, insbesondere auch der Bundes- und Landesgesetzgeber dazu verpflichtet, Tiere zu schützen. Vor allem in Bezug auf artgerechte Haltung, einem Schutz vor vermeidbarem Leiden und der Zerstörung ihrer Lebensräume. Aus diesem Grund ist es absolut wichtig, dem Tierschutz auch im Saarland zu einem möglichst hohen Stellenwert in unserem Rechts- und Wertesystem zu verhelfen, das Staatsziel Tierschutz weiter zu konkretisieren und die Situation des Tierschutzes zu verbessern. Es herrscht allerdings zwischen den Rechten und Möglichkeiten eines Tiernutzers und der betroffenen Tiere trotz der verfassungsrechtlichen Verankerung immer noch ein Ungleichgewicht. Denn zur Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat der Landesgesetzgeber nur eingeschränkte Möglichkeiten: Das Tierschutzrecht ist ganz überwiegend Bundesrecht und lässt keinen Raum für landesrechtliche Modifikationen des Schutzniveaus zu. Wesentliche Aspekte des Verwaltungsverfahrens und der Organisation des Gesetzesvollzugs werden durch das Tierschutzgesetz abschließend bundeseinheitlich geregelt. Jedoch ist es Aufgabe der Länder, eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für den Tierschutz zu berufen, die/der als Bindeglied zwischen Bürger und Behörden fungiert, auf die Rechte der Tiere aufmerksam macht und beratend tätig werden kann. Die betroffenen Tierschutzinteressen können zudem besser berücksichtigt werden und der Vollzug kann effektiver gestaltet werden. Denn auch im Saarland gibt es eine Fülle an Tierschutzorganisationen, die größtenteils alle für sich alleine arbeiten. Die Tierschutzkommission tagt außerdem unter der Aufsicht der obersten Tierschutzbehörde, dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, mehrfach im Jahr. Diese Tierschutzkommission, welche die untere Tierschutzbehörde bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen unterstützt, wird vertreten durch zwei Mitglieder der Universität des Saarlandes, zwei Mitglieder des Deutschen Tierschutzbundes, sowie jeweils einen Vertreter der Ärzte- und der Tierärztekammer. Des Weiteren gibt es im Landesverband Saarland 17 Tierschutzorganisationen im Deutschen Tierschutzbund mit ca Mitgliedern, die Tierschutzstiftung Saar, den Stiftungsrat, die Albert-Schweitzer-Stiftung für unsere Mitwelt Ortsgruppe Saarland, Die Tierfreunde e.v. - Ortsgruppe Saarland, Witas Wildtier und Artenschutz Saar und Menschen für Tierrechte Tierversuchsgegner Saar e.v.. Mit der Einberufung eines/einer Landesbeauftragten für den Tierschutz geht es nicht um eine Konkurrenzinstitution zu den Tierschutzbehörden bzw. -organisationen, sondern darum, die mit der Einrichtung eines solchen Amtes verbundene Öffentlichkeitswirkung und die vielfältigen Möglichkeiten auszunutzen, die sich gerade daraus ergeben. So ist zum Beispiel der bzw. die Landesbeauftragte für Tierschutz nicht durch die alltäglichen Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes belastet oder gar überlastet. Kombiniert mit den Kontrollkompetenzen und einer effektiven Zusammenarbeit mit den Behörden und Tierschutzorganisationen ist eine Verbesserung des Tierschutzes zu erwarten.. In einigen Bundesländern wie zum Beispiel Hessen, Berlin und Baden-Württemberg wurde das Amt der/des Landesbeauftragten für Tierschutz bereits eingerichtet

5 Zu 1 B. Im Einzelnen Um sachfremde Einflüsse bei der Verbesserung und Weiterentwicklung des Tierschutzes im Saarland weitestgehend auszuschließen, wurde das Amt der/des Landesbeauftragten für Tierschutz unabhängig und weisungsfrei ausgestaltet. Da die Dienststelle beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz angesiedelt ist, ist der enge Kontakt zu der obersten und unteren Tierschutzbehörden gewährleistet, der für eine effektive Zusammenarbeit wichtig ist. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die/der Landestierschutzbeauftragte für den Tierschutz vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ausgewählt wird, wobei die Tierschutzverbände bei dieser Auswahl ein Mitspracherecht erhalten. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, um kontinuierliche und auch langfristige Projekte zur Verbesserung und Stärkung des Tierschutzes ohne Unterbrechung durchführen zu können. Für die dienstrechtliche Ausgestaltung sieht der Gesetzentwurf ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art vor. Zu 2 Der bzw. dem Landesbeauftragten für den Tierschutz sind folgende vier Aufgabenfelder zugewiesen: 1. Interessenvertretung der Tiere und Beratungsfunktion Er nimmt stellvertretend für unsere Mitgeschöpfe deren Interessen wahr, da sie naturgemäß nicht selber für sich sprechen können und ist praktisch ein Anwalt, der sich für die Rechte der Tiere einsetzt. Des Weiteren wirkt er bei der Weiterentwicklung des Tierschutzes mit. 2. Zentraler Ansprechpartner, Informations- und Koordinationsaufgaben Die oder der Landesbeauftragte für den Tierschutz ist der zentrale Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger, sowie Tierschutzorganisationen und hat das Recht, beratend tätig zu werden, zu vermitteln oder auch Empfehlungen abzugeben. Die Koordinationsfunktion der/des Landesbeauftragten für den Tierschutz besteht aus der Zusammenarbeit mit der Tierschutzstiftung und zusätzlich mit allen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, die im Bereich des Tierschutzes tätig sind oder als Tiernutzer Tierschutzinteressen zu beachten haben. So soll der oder die Tierschutzbeauftragte die Möglichkeit bekommen, einen umfassenden Informationsaustausch anzuregen und auf Kooperationen hinzuwirken. Dadurch kann das Amt über seine primäre Zielsetzung hinaus, den Tierschutz zu stärken und zu verbessern, auch zu einem Abbau bestehender Interessenkonflikte beitragen. 3. Mitgliedschaft im Stiftungsrat der Tierschutzstiftung Um bestmögliche Ergebnisse im Bereich Tierschutz zu erzielen und beratend tätig zu werden, ist eine Mitgliedschaft im Stiftungsrat der Tierschutzstiftung unverzichtbar. Somit nimmt die/der Landesbeauftragte für den Tierschutz am Runden Tisch Tierschutz des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz teil, um sich an Diskussionen zu beteiligen, Erfahrungen auszutauschen und eventuelle Missstände schnell erfassen zu können

6 4. Berichtsaufgaben und Öffentlichkeitsarbeit Die Berichts-, Informations- und Koordinationsaufgaben werden durch die in 2 vorgesehene Berichtspflicht gegenüber dem Parlament ergänzt und dient zunächst der parlamentarischen Kontrolle, trägt aber auch zu einer höheren politischen Gewichtung des Tierschutzes und damit auch des Amtes bei. Zusätzlich zur öffentlichen Debatte stärkt der jährliche Tierschutzbericht in Kombination mit der Zusammenarbeit mit den Medien den Tierschutz nachhaltig. Der Tierschutzbericht wird vom der oder dem Landesbeauftragten für den Tierschutz angefertigt und enthält einen Tätigkeitsbericht, der die Öffentlichkeit über die geleistete Tätigkeit informiert und eine Debatte in der Gesellschaft anregt. Des Weiteren nimmt die Landesregierung Stellung dazu. Um die Aufgabenerfüllung sicher zu stellen, ist die oder der Landesbeauftragte für den Tierschutz von den zuständigen Stellen des Landes an der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beteiligen. Zusätzlich kann sie oder er Akteneinsicht verlangen und Unterstützung einfordern. Zu 3 Damit es möglich ist, die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften nachträglich sicher zu stellen, sieht der Gesetzentwurf ein Beanstandungsrecht und eine Klagebefugnis des Tierschutzbeauftragten vor. Der oder die Tierschutzbeauftragte soll durch das ihm eingeräumte formelle Beanstandungsrecht die Befugnis erhalten, die nachträgliche Recht- und Zweckmäßigkeitskontrolle über das Handeln der Tierschutzbehörden einzuleiten. Die Formalisierung des Verfahrens und die Pflicht zur Stellungnahme tragen dazu bei, dass ein verwaltungsinterner Austausch eventuell divergierender Rechtsauffassungen und Zweckmäßigkeitserwägungen stattfindet, deren Kommunikation und Klärung für die Weiterentwicklung des Tierschutzes relevant sind. Ein solcher Dialog ist dringend notwendig, da in der Praxis relativ häufig Vollzugsdefizite des Tierschutzgesetzes auftreten. Gründe hierfür können wirtschaftliche Gesichtspunkte, Nachlässigkeit bei der Beachtung tierschutzrechtlicher Normen oder die Tatsache, dass Tiere sich nicht selbst wehren können, sein. Aufgabe der oder des Tierschutzbeauftragte des Landes ist es, bei eindeutigen gesetzeswidrigen Missständen gegen diese einzuschreiten und auf die zuständige Behörde einzuwirken und diese zu einem behördlichen Tätigwerden gegen diese Missstände aufzufordern. Das Beanstandungsrecht der oder des Tierschutzbeauftragten ist zwar notwendige, jedoch nicht hinreichende Bedingung, gesetzeswidrige Missstände zu überwinden. Insofern ist es erforderlich, dass der oder dem Tierschutzbeauftragten eine Klagebefugnis nach 42 Abs. 2 VwGO zuteil wird, um die Rechtmäßigkeit von behördlichem Handeln in Tierschutzfragen gerichtlich überprüfen lassen zu können. Das gesetzliche Erfordernis einer eigenen Rechtsverletzung nach 42 Abs. 2 VwGO, welcher eine eigenen Rechtsverletzung voraussetzt, ist grundsätzlich nicht vollständig abdingbar. Insofern ist jedoch der Landesgesetzgeber ermächtigt, eine von 42 Abs. 2 VwGO abweichende Regelung zu schaffen (vgl. Wortlaut 42 Abs. 2 S. 1 VwGO: Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt,... ) (vgl. BverwGE 92, 263 f.). Der Landesgesetzgeber ist jedoch, was seine gesetzlichen Kompetenzen betrifft, lediglich dazu ermächtigt, der oder dem Tierschutzbeauftragten eine Klagebefugnis zur Überprüfung von Akten der Behörden des Landes als speziellere Norm zu 42 Abs. 2 VwGO einzuräumen. Von dieser Kompetenz soll hier Gebrauch gemacht werden. Durch die Einführung einer auch gerichtlichen Vollzugskontrolle kommt der Landesgesetzgeber seiner Verantwortung nach, Staatszielbestimmungen von Verfassungsrang, wie in diesem Fall dem Tierschutz, bei der Gesetzgebung zu beachten und zu bewahren

7 Zu 4 Die oder der Landesbeauftragte für den Tierschutz löst mit der öffentlichen Berichterstattung und der Befugnis zu eigenverantwortlicher Öffentlichkeitsarbeit und Kontakte zu den Medien eine Debatte in der Gesellschaft aus, die das Thema Tierschutz wieder mehr in den Vordergrund rückt und somit eine Verbesserung des Tierschutzes erwarten lässt. Er fungiert zudem als sogenanntes Sprachrohr für die Bevölkerung, welches Anregungen und Meldungen entgegennimmt, im Namen der Bevölkerung spricht und ihre Interessen zum Thema Tierschutz vertritt. Durch sein Auftreten in der Öffentlichkeit wird die Hemmschwelle herabgesetzt, Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu melden. Es liegt somit auch im Aufgabenbereich der/des Landesbeauftragen für den Tierschutz, die eingehenden Meldungen in eigener Verantwortung zu filtern bzw. an die Öffentlichkeit weiter zu geben. Zu 5 Die Vorschrift enthält eine Bestimmung über das sofortige Inkrafttreten

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