Unterweisung Übertragung von Unternehmerpflichten

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1 Unterweisung Übertragung von Unternehmerpflichten "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft" Werner von Siemens, Berlin im Jahr 1880

2 Grundpflichtendes Arbeitgebers 3,4,7-9 ArbSchG; BGB; HGB; GewO; BetrVG; 21(1) SGB VII; 2,6,13 DGUV Vorschrift 1 Seite 2 Organisationspflicht Schaffung einer geeigneten Arbeitsorganisation mit abgegrenzten Verantwortungsbereichen und Bereitstellen der erforderlichen Mittel Fürsorgepflicht Treffen der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten Auswahlpflicht Auswahl und Einsatz geeigneter Mitarbeiter Direktionsrecht und pflicht Erteilung geeigneter Anweisungen an die Beschäftigten Kontrollpflicht Überwachung der gegebenen Anweisungen Gleichbehandlungspflicht Geschlechtsspezifische Regelungen sind nur zulässig, wenn diese aus biologischen Gründen erforderlich sind. Vergütungspflicht Vergütung der Arbeitsleistung

3 Pflichten des Arbeitgebers/Unternehmers (1) 2 ArbSchG; 2 (1) DGUV Vorschrift 1 Seite 3 Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, sowie für eine wirksame erste Hilfe zu treffen. Weitere Pflichten Einhalten von allgemeinen Grundsätzen Grundpflichten im Arbeitsschutz Arbeitsbedingungen beurteilen, Maßnahmen ableiten und Ergebnisse dokumentieren Unterweisen von Beschäftigten Keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen Kosten für erforderliche Maßnahmen nicht den Beschäftigten auferlegen

4 Pflichten des Arbeitgebers/Unternehmers (2) 2 ArbSchG; 2 (1) DGUV Vorschrift 1 Seite 4 Nur an befähigte Personen Aufgaben übertragen Nur geeignete Personen mit Arbeiten beschäftigen oder mit besonderen Tätigkeiten beauftragen Zutritts- und Aufenthaltsverbote für Unbefugte aufstellen und durchsetzen Maßnahmen bei besonderen Gefahren treffen: Notfallmaßnahmen Erste-Hilfe-Maßnahmen Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens

5 Allgemeine Grundsätze 2 ArbSchG; 2 (2) DGUV Vorschrift 1 Seite 5 Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen Bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene zu berücksichtigen. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen.

6 Grundpflichtendes Arbeitsschutzes 3 ArbSchG; 2 (3) DGUV Vorschrift 1 Seite 6 Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind zu planen, zu organisieren, durchzuführen, auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an veränderte Gegebenheiten anzupassen. Eine kontinuierliche Verbesserung des Arbeitsschutzes der Beschäftigten ist anzustreben. Zur Planung und Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen ist für eine geeignete Organisation zu sorgen und sind erforderliche Mittel bereitzustellen sowie sind Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen bei allen Tätigkeiten beachtet werden und die Beschäftigten ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen können. Kosten für Maßnahmen darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

7 Beurteilung der Arbeitsbedingungen 5, 6 ArbSchG; 3 DGUV Vorschrift 1 Seite 7 Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und zu entscheiden, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind Nach Änderungen der betrieblichen Gegebenheiten ist die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen. Es sind zu dokumentieren: Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung getroffene Maßnahmen Ergebnisse der Überprüfung Alle Informationen zur Gefährdungsbeurteilung können von der zuständigen Arbeitsschutzbehörde verlangt werden sind dem Unfallversicherungsträger auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.

8 Unterweisung 12 ArbSchG; 4 DGUV Vorschrift 1 Seite 8 Zu unterweisen sind: Beschäftigte/Versicherte Beschäftigte bei einer Arbeitnehmerüberlassung Sie sind zu unterweisen über mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdungen und Maßnahmen zu ihrer Verhütung. Unterweisungen müssen erforderlichenfalls wiederholt werden: mindestens einmal jährlich Ausnahme: Jugendliche mindestens einmal halbjährlich Unterweisungen sind zu dokumentieren.

9 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen 8 ArbSchG; 6 DGUV Vorschrift 1 Seite 9 Unternehmer sind verpflichtet im Arbeitsschutz zusammenzuarbeiten. Je nach Art der Tätigkeit haben die Unternehmer sich und ihre Beschäftigten über die Gefahren zu unterrichten. Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren sind abzustimmen. ODER Ggf. eine Person mit Koordinationsaufgaben bestimmen und mit entsprechender Weisungsbefugnis ausstatten. Mitarbeiter der Firma B Vorgesetzter (Auftragnehmers B) Koordinator Der Unternehmer muss sich vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, angemessene Anweisungen erhalten haben. Mitarbeiter der Firma A Vorgesetzter (Auftragnehmers A) Vorgesetzter (Auftragnehmer C) Mitarbeiter der Firma C

10 Befähigung für Tätigkeiten 7 ArbSchG; 7 DGUV Vorschrift 1 Seite 10 Bei der Übertragung von Aufgaben ist zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Beschäftigte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Tätigkeit ohne Gefahr für sich und andere auszuführen, dürfen nicht mit dieser Tätigkeit beschäftigt werden.

11 Pflichtenübertragung 13 ArbSchG; 13 DGUV Vorschrift 1 Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, ihm nach Unfallvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, indem er: Verantwortungsbereiche festlegt, Pflichten und Befugnisse festlegt, Beauftragung unterzeichnet, eine Ausfertigung dem Beauftragten aushändigt. Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten ( 15(1) Abs.1 SGB VII, 13 UVV BGV A1) Herrn/Frau werden für den Betrieb/die Abteilung *) der Firma die dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegenden Pflichten übertragen, in eigener Verantwortung - Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten *) - Anordnungen und sonstige Maßnahmen zu treffen *) - eine wirksame Erste-Hilfe sicherzustellen *) - ärztliche Untersuchungen oder sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen von Beschäftigten zu veranlassen *) sofern ein Betrag von (Euro) nicht überschritten wird. *) Dazu gehören insbesondere : INHALT INHALT der der schriftlichen schriftlichen Ausfertigung: Ausfertigung: Verantwortungs- bereich Pflichten Befugnisse Seite 11 Ort, Datum Unterschrift des Unternehmers Unterschrift des Verpflichteten *) Nichtzutreffendes streichen

12 Organisation des Betrieblichen Arbeitsschutzes 3 (2) ArbSchG; 4. Kapitel der DGUV Vorschrift 1 Seite 12 Es ist notwendig für eine geeignete Organisation zu sorgen, erforderliche Mittel bereitzustellen, Maßnahmen zu ergreifen, damit die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. Beschäftigter Ersthelfer Arbeitgeber Betriebsrat oder Personalrat Betriebsarzt Direkter Vorgesetzter Fachkraft für Arbeitssicherheit Beschäftigter Sicherheitsbeauftragter Beschäftigter Beauftragter für Weitere Beschäftigte

13 Unterweisung Übertragung von Unternehmerpflichten Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ingenieurbüro Schovanka Dipl. Ing. Uwe Schovanka (Maschinenbau) Sicherheitsingenieur und Umweltbetriebsprüfer Richard-Dunkel-Straße Bremen Mobil: Web:

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