SchiedsamtsZeitung 67. Jahrgang 1996, Heft 10 Online-Archiv Seite 147a-151 Organ des BDS. Übersicht über die Sachmängelhaftung beim Kauf
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- Steffen Johannes Steinmann
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1 Übersicht über die Sachmängelhaftung beim Kauf von RLG Andreas Serwe, Landgericht Dortmund (Fortsetzung aus SCHS-ZTG, 1996, Heft 9, S. 132) Austauschmotor beim Pkw, Voreigentümereintrag im Kraftfahrzeugbrief eines fabrikneuen Fahrzeugs, sofern es tatsächlich nicht in Betrieb genommen wurde, Herkunft aus Vorratsproduktion, auch erhebliche normale Verschleißerscheinungen (Kupplung, Auspuff, Bremsen, starker Rost auch an tragenden Teilen bis zu verschleißbedingten schwersten Motorschäden, wenn das Fahrzeug zumindest einige Jahre alt ist und der Kaufpreis dem Durchschnitt für Fahrzeuge dieses Alters entspricht); h) Rechtsfolge Ein derartiger Fehler bei Übergabe berechtigt den Käufer nach seiner Wahl zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung). Nähere Einzelheiten zu diesen Rechtsfolgen regeln die 462, 465, 467 und 472 BGB. Der Käufer kann seine Wahl zwischen Wandlung und Minderung bis zu deren Vollziehung frei widerrufen. Ein Anspruch auf Nachbesserung kann kraft Gesetzes und mangels einer besonderen Vereinbarung hierüber nicht verlangt werden. Allerdings kann ein Nachbesserungsanspruch auch anstelle von Wandlung oder Minderung oder als zu-nächst zu verlangender Gewährleistungsanspruch vereinbart werden. Selbstverständlich können sich die Parteien auch nach Auftreten eines Mangels über eine zunächst durchzuführende Nachbesserung verständigen (z. B. wenn der Verkäufer Mängel eines Pkw zu-nächst in seiner Werkstatt zu beheben versucht). Die Gewährleistungsvorschriften geben dem Käufer das Recht, vom Verkäufer die Wandlung oder Minderung zu verlangen BGB). Der eigentliche Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Zurückzahlung eines Kaufpreisteils entsteht streng genommen erst dann, wenn sich der Verkäufer mit der Wandlung oder der Minderung einverstanden erklärt (% 465 BGB). Dies bedeutet nicht, dass es letztlich vom Wohl-wollen des Verkäufers abhängt, ob und in welchem Umfang der Käufer Ansprüche gegen ihn durchsetzen kann. Für eine gerichtliche Entscheidung würde es ausreichen, wenn ein Käufer die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung des Kaufpreises vom Verkäufer gefordert hat, dieser dem Verlangen nicht nachgekommen ist und der Käufer diesen Anspruch nun im Prozeßwege verfolgt, auch wenn der Verkäufer sich mit der Wandlung oder der Minderung bisher nicht einverstanden erklärt hat. Liegen sodann die Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/6
2 Voraussetzungen eines Fehlers bei Übergabe vor, so würde der Verkäufer zur Rückzahlung eines Kaufpreisanteils oder zur Rückzahlung des gesamten Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe der verkauften Sache verurteilt. Verlangt der Käufer Minderung, so bemisst sich der Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises nach seinem Verhältnis zum vereinbarten Kaufpreis, Dabei entspricht das Verhältnis des herabgesetzten Kaufpreises zum vereinbarten Preis dem Verhältnis des wirklichen Wertes der Sache zu dem Wert einer mangelfreien Sache (S 472 BGB). Beispiel: Kaufpreis: 1 000,00 DM, Wert mangelfreie Sache 1 200,00 DM, Wert mangelhafte Sache 600,00 DM, ergibt einen Minderungsbetrag von 500,00 DM. Bei der Wandlung haben sich demgegenüber beide Vertragsparteien grundsätzlich so zu stellen, als wenn der Kauf nicht geschlossen worden wäre. Sie haben ihre beiderseitigen Leistungen Zug um Zug zurückzugewähren. Hierdurch kann der Käufer auch gehalten sein, den Verkäufer für eine Abnutzung als Folge des Gebrauchs oder für eine sonstige Verschlechterung der Kaufsache zu entschädigen. Der Verkäufer hat den empfangenen Kaufpreis zurückzuzahlen und nicht etwa einen inzwischen höheren Listenpreis. Gegebenenfalls hat er dem Käufer notwendige Verwendungen auf die Kaufsache, die in Erhaltungs-, Wiederherstellungs- oder Verbesserungsmaßnahmen liegen können, zu ersetzen. Schließlich ist der Verkäufer auch verpflichtet, die verkaufte Ware zurückzunehmen. Ausschluss des Gewährleistungsanspruchs Der Verkäufer haftet für Fehler der Kaufsache bei Übergabe dann nicht, wenn dem Käufer das Vorhandensein dieser Fehler bekannt war oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, 460 BGB. Für eine Kenntnis des Käufers muss ihm der Mangel in seiner Gesamtheit, seinem Umfang und seiner Erheblichkeit positiv bewusst gewesen sein. Ein dringender Verdacht genügt hierfür nicht. Für eine grob fahrlässige Unkenntnis reicht dagegen eine besonders schwere Vernachlässigung der konkret erforderlichen Sorgfalt aus. Maßstab hierfür ist der Mindestinformationsaufwand des Käufers. Ein solch schwerer Sorgfaltsverstoß wird in der Regel bei dem Kauf von Sachen vorliegen, die üblicherweise einer eingehenden Besichtigung unterzogen werden (Gebäude, Kunstwerke, Antiquitäten, Kostbarkeiten). Er kann aber auch dann vorliegen, wenn sich dem Käufer bei Besichtigung konkrete Verdachtsmomente aufgedrängt haben, er jedoch eine hierdurch veranlasste eingehende Untersuchung nicht vorgenommen hat. Dies kann etwa dann anzunehmen sein, wenn ein Kraftfahrzeughändler von einem technischen Laien ein Fahrzeug in Zahlung nimmt, bei dem sich wegen Farbabweichungen der Lackierung der Verdacht auf einen Unfallschaden ergibt. je nachdem, ob der Käufer den Mangel positiv kannte, oder er ihm infolge grober Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/6
3 Fahrlässigkeit verborgen geblieben ist, kann dies zu unterschiedlichen Ergebnissen für die Haftung des Verkäufers führen. Bei positiver Kenntnis des Käufers von Mängeln ist die Haftung des Verkäufers in jedem Fall ausgeschlossen. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis allerdings nur dann, wenn der Verkäufer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Arglistig handelt ein Verkäufer, wenn er von dem Vorhandensein eines erheblichen Fehlers beim Verkauf selbst Kenntnis hatte oder das Vorhandensein zumindest ernsthaft in Betracht gezogen und sodann billigend in Kauf genommen hat. Hinzu kommen muss, dass der Verkäufer den Fehler sodann auf Fragen des Käufers nicht offenbart oder auch ungefragt nicht mitgeteilt hat, sofern der Käufer über das Vorhandensein eines solchen Mangels auch ungefragt Aufklärung erwarten durfte. Letzteres ist bei solchen Fehlern anzunehmen, die so gravierend sind, dass sie üblicherweise für den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der Sache Bedeutung erlangen. Eine solche Offenbarungspflicht besteht auch ungefragt heim Verkauf eines unfallbeschädigten Fahrzeugs. Dagegen müssen Bagatellschäden nicht ungefragt offenbart werden. Es dürfen allerdings auch keine Unfallschäden verharmlost werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass ein arglistiges Verschweigen nicht nur bei einer betrügerischen Absicht des Verkäufers vorliegt. Arglistig handelt er bereits dann, wenn er Fehler, die Unkenntnis des Käufers hierüber und die Ursächlichkeit für die Willensentschließung des Käufers billigend in Kauf nimmt und eine Pflicht zur Aufklärung bestand oder er nach dem Fehler gefragt wurde. II. Zusicherung von Eigenschaften Neben der Möglichkeit vom Verkäufer Wandlung oder Minderung zu verlangen, steht dem Käufer ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gern. 463 BGB dann zu, wenn der gekauften Sache zum Zeitpunkt des Kaufs eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Eine Eigenschaft der Kaufsache ist dann als zugesichert anzusehen, wenn der Verkäufer zu erkennen gibt, dass er unbedingt für das Vorliegen dieser Eigenschaft und die Folgen ihres Fehlens einstehen will. Ein derartiger Wille zur unbedingten Gewährübernahme für eine Eigenschaft ist jedoch nicht in Erklärungen zu finden, die der allgemeinen Beschreibung, der Bewertung oder Anpreisung der Kaufsache zu dienen bestimmt sind. Bleibt dieser Wille des Verkäufers nach dem Vertragsinhalt und dem Gang der Verhandlungen zweifelhaft, kann eine zugesicherte Eigenschaft nicht angenommen werden. Insbesondere bei sogenannten stillschweigenden Zusicherungen ist besondere Zurückhaltung geboten und der gesamte Zusammenhang aus Sicht eines objektiven Käufers zu berücksichtigen. Besondere Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/6
4 Anforderungen sind auch an vom Antragsteller behauptete mündliche Zusicherungen zu stellen, wenn sie in einem vorliegenden schriftlichen Vertrag nicht erwähnt werden. Als Eigenschaft kommt jedes der Kaufsache anhaftende Merkmal in Betracht, dass für ihren Wert, ihren vertraglich vorausgesetzten Gebrauch oder aber auch aus allen anderen sonstigen Gründen für den Käufer erheblich ist und auf das er Wert legt (z. B. auch bloßes Liebhaberinteresse an der Herkunft der Sache). Es folgen Beispiele, in denen von einer zugesicherten Eigenschaft ausgegangen werden kann: Vereinbarung eines bestimmten Umfangs der Bebaubarkeit eines Grundstücks, ca.- Angabe zur Grundstücksgröße; Verkauf als Neuwagen, gleichbedeutend fabrikneu, bewirkt die Zusicherung, dass das Fahrzeug noch nicht gefahren ist und keine nicht ganz unerheblichen Schäden aufweist;»tüv neu«bedeutet auch, dass das Fahrzeug den entsprechenden verkehrssicheren Zustand aufweist; Betriebsleistung; Angaben über technische Daten auf Verkaufsschild eines Fahrzeughändlers; Echtheitszertifikat für Kunstwerke und Antiquitäten; Ertragsfähigkeit, Jahresumsätze, Gewinn. Dagegen kann es in folgenden Fällen an einer Eigenschaftszusicherung fehlen: Tachostand beim Kraftwagen (keine Zusicherung für die Laufleistung),»TÜV abgenommen bis«(keine Zusicherung für Verkehrssicherheit); einwandfreier technischer Zustand, technisch und optisch einwandfrei, ohne Mängel. Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet der Verkäufer ebenso wie für Mängel ohne Verschulden. Für seine Zusicherung hat er damit auch dann einzustehen, wenn es ihm nicht bekannt ist, dass der Kaufgegenstand diese Eigenschaft nicht hat oder er irrtümlich annimmt, dass die Eigenschaft vorhanden sei. Im Falle des Fehlens vertraglich zugesicherter Eigenschaften kann der Käufer ebenso wie bei erheblichen Mängeln die Wandlung des Kaufvertrages oder Minderung verlangen. Der Verkäufer ist darüber hinaus aber auch zu Schadensersatz verpflichtet, BGB. Der Käufer kann demnach auch Ausgleich in Geld für sein enttäuschtes Interesse an der Durchführung des Vertrages verlangen. Dieser Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann beispielsweise auch den entgangenen Gewinn umfassen, den der Käufer erzielt hätte, wenn die Sache die zugesicherten Eigenschaften aufgewiesen hätte. Umgekehrt wird der Verkäufer im Verhältnis zum Erstkäufer nicht dadurch entlastet, dass dieser die Sache danach besonders günstig weiterverkaufen kann. Es ist auch denkbar, dass der Käufer die Kosten ersetzt verlangen kann, die erforderlich sind, um die Sache in den Zustand zu versetzen, der der Zusicherung entspricht. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/6
5 III. Arglistiges Verschweigen eines Fehlers Die Vorschrift des BGB gewährt dem Käufer neben Wandlung oder Minderung einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung auch dann, wenn der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen hat. Für die Fragen, ob ein Fehler vorliegt und ob der Verkäufer arglistig gehandelt hat, wird auf die vorstehenden Erläuterungen verwiesen. Zu beachten bleibt insoweit, dass auch im Falle arglistigen Verhaltens des Verkäufers dessen Haftung gemäß BGB entfällt, wenn der Käufer den Mangel kannte. Denn in diesem Fall ist der Käufer nicht schutzbedürftig. Der Verkäufer ist für Mängel, die dem Käufer bei Vertragsschluß bekannt waren, selbstverständlich nicht aufklärungspflichtig. IV. Gewährleistungsausschluß Neben der Vorschrift des BGB kann die Haftung des Verkäufers für Mängel der verkauften Sache auch durch einen vertraglichen Gewährleistungsausschluß entfallen. Hierbei handelt es sich um eine Vertragsbedingung, die gegebenenfalls auch mündlich neben einem ansonsten schriftlichen Kaufvertrag vereinbart werden kann und durch die der Verkäufer von seiner Haftung für Sachmängel befreit werden kann, selbst wenn die Voraussetzungen der , 462, 465, 467, 470 BGB hier vorliegen. Durch eine solche vertragliche Vereinbarung wird allerdings nur die Haftung für Mängel, die eine Wandlung oder Minderung des Kaufvertrages zur Folge haben, ausgeschlossen. Für vertraglich zugesicherte Eigenschaften haftet der Verkäufer selbstverständlich weiter, da er durch die Zusicherung gerade zu erkennen gegeben hat, dass er für das Vorhandensein eines bestimmten Merkmals der verkauften Sache verbindlich einstehen will. Die Haftung des Verkäufers bleibt aber auch im Hinblick auf Mängel soweit bestehen, als er diese arglistig verschwiegen hat. Solche arglistig verschwiegenen Mängel werden von einem vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluß nicht erfasst, BGB. Die Reichweite eines vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschlusses richtet sich nach dem Inhalt der vertraglichen Willenserklärung und dem sich hierbei für den Empfänger der Erklärung ergebenden Willen der Parteien. Eindeutig ist insoweit eine Vertragsklausel mit folgendem Inhalt:»Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung«. Häufig werden jedoch unterschiedlich klare Formulierungen mit unterschiedlicher rechtlicher Tragweite gebraucht. Ein Ausschluss jeglicher Gewährleistung, auch für verborgene Mängel kann in der Formulierung»Verkauf der Sache wie sie steht und liegt«erblickt werden. Ein Verkauf der Sache»wie besichtigt«schließt die Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/6
6 Gewährleistung nur für solche Mängel aus, die bei ordnungsgemäßer Besichtigung ohne Hinzuziehung von Sachverständigen hätten erkannt werden können. Beispiel: Untersuchung eines 10 Jahre alten Kraftfahrzeugs auf Rost- und Schadstellen auch an der Fahrzeugunterseite. Dagegen ist es bei der Formulierung»gekauft nach Probefahrt«zweifelhaft, ob überhaupt ein Gewährleistungsausschluß gewollt gewesen ist. Sollte die Bestätigung der Tatsache der Probefahrt in dein Vertrag erkennbar die Willensäußerung beinhalten, solche über das Fahrverhalten bei der Probefahrt auftretenden Mängel zur Kenntnis nehmen zu können und dass der Verkäufer hierfür nicht haften will, dann beschränkt sich ein so verstandener Gewährleistungsausschluß auch nur auf derartige Mängel. V. Anspruch auf Nachbesserung Zu erwähnen bleibt, dass der Käufer einer nur der Gattung nach bestimmten Sache gem BGB statt des Rechtes auf Wandlung oder Minderung auch die Nachlieferung einer mangelfreien Sache verlangen kann. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 6/6
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