|
|
- Henriette Sternberg
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 A Date: Name: StB 1 Umsatzsteuer Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dortmund, und Diplom-Finanzwirt Tim Grobbel, Rechtsanwalt und Steuerberater, Dresden * Zur prüfungssicheren Archivierung von E-Rechnungen (¹Ablageª) Checkliste für die Mandantenarbeit/Zugleich Ausblick auf die Vereinfachung durch die GoBD 2014 I. Nebeneinander von Papier- und E-Vorgängen Vor noch nicht allzu langer Zeit war für Mandanten die Ablage der Ausgangs- und Eingangspost recht einfach. Alles Wichtige gab es auf Papier. Die ¹Kunstª, dieses abzulegen, bestand im Wesentlichen darin, ein Ordnungsprinzip einzuführen und die papiernen Unterlagen diesem dann auch konsequent und zeitnah zuzuführen. Das Transportmittel für die Belege ± der Briefumschlag ± konnte in der Regel vernichtet werden. War das Ordnungsprinzip einmal aufgebaut, konnte der Unternehmer die Ablage getrost delegieren. Elektronische Post diente dabei lediglich dem zusätzlichen Informationsaustausch ± ohne steuerliche Wirkung. Im Zeitalter des papierlosen Büros ist das natürlich ganz anders! Nur einige wenige Bereiche sind ± weil z.b. das Standesrecht dieses gebietet ± auch weiterhin dem Papier vorbehalten; die groûe Masse der Korrespondenz erfolgt elektronisch. In der Regel finden sich beim Mandanten beide Belegformen: Beispiel Mandant M ist selbständiger Rechtsanwalt (Strafverteidiger). Während er seine Honorarnoten (Ausgangsrechnungen) weiterhin auf Papier schreibt, erhält er die Eingangsrechnungen über Büromaterial u. dgl. überwiegend in der Form, dass die Rechnung als PDF-Datei einer angehängt ist. Ebenfalls per erfolgen groûe Teile der Behörden, Gerichts- und Mandantenkorrespondenz. Auch die Gutachten von ¾rzten und Sachverständigen erreichen den M in der Regel per . * Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund, unter Mitarbeit von Diplom-Finanzwirt Tim Grobbel, Rechtsanwalt und Steuerberater, Dresden. Beide Autoren sind Partner der kmk Steuerberatungsgesellschaft mbh in Dresden [& ok?]
2 2 StB Date: Name: A II. Allgemeines zur Archivierung von Rechnungen Bezüglich der Form und Dauer der Aufbewahrung von Rechnungen haben sich in jüngster Zeit keine Neuerungen ergeben. So sind Papier- und elektronische Rechnung gem. 14b UStG 10 Jahre aufzubewahren. Während des gesamten Aufbewahrungszeitraums müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden ( 14b Abs. 1 Satz 2 UStG). * 10-Jahres-Frist 1. Die 10-Jahres-Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist ( 14b Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 UStG). 2. Damit dürfen Eingangs- und Ausgangsrechnungen des Mandanten aus dem Jahr 2003 und früher ¹in den Reiûwolfª. 3. Trotz Ablaufs der regulären Frist dürfen die unter 2. angeführten Rechnungen nicht vernichtet werden, wenn insoweit ± eine Auûenprüfung läuft, ±eineinspruch- oder Klageverfahren anhängig ist, ±diesteuerfestsetzung vorläufig ist. * Elektronische Aufbewahrung Beider elektronischen Aufbewahrung von Rechnungen hat die Speicherung der Inhalts- und Formatierungsdaten auf einem Datenträger zu erfolgen, der ¾nderungen nicht mehr zulässt. Eine Speicherung z.b. auf einer nur einmal beschreibbaren Daten-DVD oder Daten-CD ist bereits ausreichend. Verletzt der Mandant seine Aufbewahrungspflichten nach 14b UStG, kann dies als eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des 26a Abs. 1 Nr. 2 UStG geahndet werden. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bleibt hiervon zwar unberührt, der Unternehmer trägt nach allgemeinen Grundsätzen jedoch die objektive Feststellungslast für alle Tatsachen, die den Anspruch begründen. Sind Unterlagen für den Vorsteuerabzug unvollständig oder nicht vorhanden, kann das Finanzamt die abziehbare Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen schätzen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise anerkennen, sofern im Übrigen die Voraussetzungen für den
3 A Date: Name: StB 3 Vorsteuerabzug vorliegen (vgl. Abschn Abs. 5ff. UStAE) 1. III. Besonderheiten der Archivierung von Papierrechnungen Bei Papierrechnungen hat der Unternehmer die Wahl, ob er diese in Papierform oder als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt; 147 Abs. 2 AO ist zu beachten. Beim Einscannen sind die Ausführungen unter Abschn. VII Buchst. b) Nr. 1 GoBS zu beachten 2. III. Besonderheiten der Archivierung von E-Rechnungen Elektronische Rechnungen im Sinne des 14 Abs. 1 Satz 8 UStG n.f. sind zwingend elektronisch aufzubewahren 3. Eine ausschlieûliche Aufbewahrung in Papierform (als Ausdruck) ist für steuerliche Zwecke nicht zulässig, da hierdurch das Recht der Finanzbehörde auf Datenzugriff konterkariert würde ( 147 Abs. 6 AO). Natürlich bleibt es einem Mandanten unbenommen, zusätzlich ± z.b. weil er zur eigenen Orientierung alles Wichtige auch vollständig auf Papier haben möchte ± Ausdrucke zu fertigen und abzulegen. Sie müssen den Mandanten dann nur darauf hinweisen, dass der Ausdruckdie elektronische Ausbewahrung nicht ersetzt! Zur prüfungssicheren Ablage der Rechnungsvorgänge sollten Sie dem Mandanten die Einhaltung folgender 7 Grundregeln nahelegen 4 : 1. Die relevanten Vorgänge erkennen Gemeinsam mit dem Mandanten müssen zunächst die elektronischen Vorgänge von steuerlicher Bedeutung erkannt werden ± und zwar alle und nicht nur die Rechnungen! Insbesondere sind dies ± Ausgangs- und Eingangsrechnungen, ± Ausfuhrnachweise und ± Gelangensbestätigungen. Diese Aufzählung ist nicht abschlieûend, da zusätzlich immer auch unternehmensspezifische 1 Weimann, E-Rechnungen / Rechtssicher übermitteln, berichtigen, kontieren und archivieren, 1. Aufl. 2013, Kapitel ¹Grundsätze ordnungsmäûiger DV-gestützter Buchführungssystemeª (kurz: ¹GoBSª): BMF, , IV A 8 ± S 0316 ± 52/95, BStBl. I 1995, 738; weiter gültig gem. BMF, , IV C 6 ± O 1000/07/ 0018, Positivliste Nr. 59, BStBl. I 2007, Weimann, E-Rechnungen / Rechtssicher übermitteln, berichtigen, kontieren und archivieren, 1. Aufl. 2013, Kapitel Weimann, ASR 2/2014, 13.
4 4 StB Date: Name: A Besonderheiten zu beachten sind. Klären Sie daher mit Ihrem Mandanten, welche weiteren Vorgänge betroffen sind. 2. Die relevanten Vorgänge separieren Im Interesse des Mandanten ± zum Beispiel zum Schutz von Betriebsgeheimnissen ± muss vermieden werden, dass ein Betriebsprüfer in das -Programm selbst ¹hineinprüftª und damit den gesamten -Verkehr des Mandantenunternehmens sehen kann. Aus diesem Grunde müssen die steuerrelevanten Daten (s. o. Kapitel IV. 1) ± zeitnah ± von den anderen (steuerlich irrelevanten) Daten getrennt werden. Im Beispiel muss M natürlich aus Gründen des Mandantenschutzes sicherstellen, dass die Behörden, Gerichts- und Mandantenkorrespondenz sowie die Gutachten von ¾rzten und Sachverständigen den Finanzbehörden nicht bekannt werden. 3. Originaldaten archivieren Der Betriebsprüfer will die steuerrelevanten Datensätze so sehen, wie diese das Mandantenunternehmen verlassen (Ausgangspost) oder erreicht (Eingangspost) haben. a) Noch gilt die strenge Auffassung der Finanzverwaltung Die selbst ist daher kein bloûer ¹Briefumschlagª. Erhält oder versendet der Mandant ein steuerrelevantes Dokument als PDF-Anhang zu einer , darf er derzeit nicht nur die PDF, sondern muss zusätzlich auch die als solche elektronisch aufbewahren. b) Derzeitige Unsicherheit Bezüglich der vorstehend (in Kapitel IV. 3. a)) ausgesprochenen Empfehlungen besteht derzeit eine gewisse Unsicherheit 5. Wie sich aus einem Schreiben des BMF an die Landesfinanzminister [& Fundstelle?] ergibt, ¹sprachen sich die Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder dafür aus, in dem geplanten BMF-Schreiben zur elektronischen Rechnungsstellung die Ausführungen zur Aufbewahrung elektronischer Rechnungen zu streichen. Sofern hierzu wieder Ausführungen aufgenommen würden, müsste das BMF-Schreiben erneut mit den Referatsleitern Bp der Länder abgestimmt werden. Ich schlage vor diesem Hintergrund vor, entgegen der Bitte der Verbände keine weiteren Aussagen zur Aufbewahrung elektronischer Rechnungen aufzunehmen. Für umsatzsteuerliche Zwecke sind die Folgen bei Verletzung der Aufbewahrungspflichten in Abschnitt 14b.1 Abs. 10 UStAE dargestellt. Zu den Aufbewahrungsgrundsätzen nach GoBS und GDPdU und den Fragen zur Aufbewahrung elektronischer 5 Weimann, E-Rechnungen / Rechtssicher übermitteln, berichtigen, kontieren und archivieren, 1. Aufl. 2013, Kapitel 9.2.
5 A Date: Name: StB 5 Rechnungen ist eine gesonderte Erörterung mit den Referatsleitern Bp der Länder vorgesehen.ª Die in Aussicht gestellte gesonderte Erörterung wird höchstwahrscheinlich durch die GoBD 2014 (s. Kapitel III. 3. c) erfolgen. Bis diese rechtskräftig sind, sollten E-Rechnungen ± noch einmal ± * zeitnah und * auf einem nur einmal beschreibbaren Speichermedium abgelegt werden. c) GoBD 2014: BMF-Entwurf lässt auf Erleichterungen hoffen! Mit Stand hat das BMF einen weiteren Entwurf der ¹GoBD ± Grundsätze zur ordnungsgemäûen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriffª vorgelegt 6. Mit diesem Entwurf plant das BMF die Aktualisierung und Zusammenfassung der bisherigen ¹Grundsätze ordnungsmäûiger DV-gestützter Buchführungssystemeª 7 und ¹Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagenª 8. Zur hier interessierenden Frage der Archivierung von ¹Transport- sª führt der Entwurf aus 9 : 9. Aufbewahrung 118 Die nach auûersteuerlichen und steuerlichen Vorschriften aufzeichnungspflichtigen und nach 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen können nach 147 Abs. 2 AO bis auf wenige Ausnahmen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den GoB entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten 1. mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, 2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, 3. unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können. 119 Sind aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten, Datensätze, elektronische Dokumente und elektronische Unterlagen im Unternehmen entstanden oder dort eingegangen, sind sie auch in dieser Form aufzubewahren und dürfen vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden. Sie dürfen daher nicht mehr ausschlieûlich in ausgedruckter Form aufbewahrt werden und müssen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist unveränderbar erhalten bleiben (z. B. per eingegangene Rechnung im PDF- 6 Download z. B. unter gobd-entwurf-11-april-2014.htm 7 ¹Grundsätze ordnungsmäûiger DV-gestützter Buchführungssystemeª (kurz: ¹GoBSª): BMF, Schreiben vom , IVA 8 ± S 0316 ± 52/ 95, BStBl. I 1995, 738; weiter gültig gem. BMF-Schreiben vom , IV C 6 ± O 1000/07/0018 ± DOK 2007/ , Positivliste Nr. 59, BStBl. I 2007, ¹Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagenª (kurz: ¹GDPdUª: BMF, Schreiben vom , IV D 2 ± S 0316 ± 136/01, BStBl. I 2001, 415; weiter gültig gem. BMF-Schreiben vom , IV C 6 ± O 1000/07/0018 ± DOK 2007/ , Positivliste Nr. 60, BStBl. I 2007, Hervorhebungen durch Fettdruck sind von den Autoren.
6 6 StB Date: Name: A Format oder eingescannte Papierbelege). Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufbewahrung im Produktivsystem oder durch Auslagerung in ein anderes DV-System erfolgt. Unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten ist es nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige elektronisch erstellte und in Papierform abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe nur in Papierform aufbewahrt. 120 Beispiel 8: Ein Steuerpflichtiger erstellt seine Ausgangsrechnungen mit einem Textverarbeitungsprogramm. Nach dem Ausdruck der jeweiligen Rechnung wird die hierfür verwendete Maske (Dokumentenvorlage) mit den Inhalten der nächsten Rechnung überschrieben. Werden die abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe jedoch tatsächlich in elektronischer Form aufbewahrt (z. B. im File-System oder einem DMS-System), so ist die Zumutbarkeit gegeben. Das Verfahren muss dokumentiert werden Werden Handels- oder Geschäftsbriefe mit Hilfe eines Fakturierungssystems- oder ähnlicher Anwendungen erzeugt, bleiben die elektronischen Daten aufbewahrungspflichtig. 121 Bei den Daten und Dokumenten ist ± wie bei den Informationen in Papierbelegen ± auf deren Inhalt und auf deren Funktion abzustellen, nicht auf deren Bezeichnung. So sind beispielsweise s mit der Funktion eines Handels- oder Geschäftsbriefs oder eines Buchungsbelegs in elektronischer Form aufbewahrungspflichtig. Dient eine nur als ¹Transportmittelª, z. B. für eine angehängte elektronische Rechnung, und enthält darüber hinaus keine weitergehenden aufbewahrungspflichtigen Informationen, so ist diese nicht aufbewahrungspflichtig (wie der bisherige Papierbriefumschlag). BERATUNGSKONSEQUENZEN! Sollten die GoBS so verabschiedet werden, entfällt das lästige Archivieren von Transport- s. Dies dann aber auch rückwirkend? 4. Gängige Dateiformate verwenden Für den Betriebsprüfer müssen die Daten lesbar sein. Sonderprogramme sind dem Prüfer ggf. zur Verfügung zu stellen und beieinem Programmwechsel vom Mandanten ebenfalls aufzubewahren. Bei der Archivierung sollte der Mandant daher mit gängigen Programmen arbeiten. Primär zu empfehlen ist das PDF-Format. 5. ¹Unkaputtbarerª Datenträger Es reicht nicht aus, dass der Mandant die Daten lediglich auf einer ± immer wieder neu zu beschreibenden ± Festplatte ablegt.
7 A Date: Name: StB 7 Die Speicherung der Inhalts- und Formatierungsdaten hat vielmehr auf einem Datenträger zu erfolgen, der im Nachhinein keine ¾nderungen zulässt. (1) Im Idealfall wird dazu auf der Festplatte ein revisionssicherer Schutzbereich eingerichtet. (2) Insbesondere für kleinere Unternehmen dürfte aber auch die Speicherung auf einer nur einmal beschreibbaren Daten-DVD oder Daten- CD ausreichen. 6. Datenverluste vermeiden Da technische Probleme niemals auszuschlieûen sind, sollten ± die Daten mindestens auf zwei verschiedenen Datenträgermedien (zwei Festplatten oder Daten-DVDs bzw. - CDs) gesichert werden, ± die ihrerseits an verschiedenen Orten aufbewahrt werden. 7. Vorsicht vor Cloudlösungen Cloudlösungen folgen ganz unterschiedlichen Standards ± insbesondere auch im Datenschutz [& Vorschlag: ergänzen] und sollten vorab (mit dem Steuerberater) genau auf das Erfüllen der vorstehenden Anforderungen sowie der Datenschutzstandards hin geprüft werden [& gibt es auûer den gesetzlich einzuhaltenden Vorgaben dafür detaillierte konkrete Regelungen oder Empfehlungen der Verbände? DATEV?]. Von einer ausschlieûlichen Speicherung auf Cloud sollte man absehen; (allenfalls [&?] für die Zweit- oder Drittsicherung wird man eine Cloud einsetzen können. V. Zur Informationspflicht des Steuerberaters Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflichtet, den Mandanten umfassend zu beraten und auch ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten 10. Er hat seinen Mandanten möglichst vor Schaden zu schützen. Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zum angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen. Die mandatsbezogen erheblichen Gesetzes- und Rechtskenntnisse muss der Steuerberater besitzen oder sich ungesäumt verschaffen. Neue oder geänderte Rechtsnormen hat er in diesem Rahmen zu ermitteln. Wird in der Presse über Vorschläge zur ¾nderung des Steuerrechts berichtet, die im Falle ihrer Verwirklichung von dem Mandanten des Beraters erstrebte Ziele vereiteln oder beeinträchtigen können, kann der Steuerberater gehalten sein, sich aus allgemein zugänglichen Quellen über den näheren Inhalt und den Verfahrensstand solcher Überlegungen zu unterrichten, um den Mandanten optimal zu beraten. 10 Weimann, Umsatzsteuer in der Praxis, 12. Aufl. 2014, Kap. 1.7.
8 8 StB Date: Name: A Der Steuerberater schuldet dem Mandanten eine individuelle Belehrung 11. Das OLG Düsseldorf 12 hat darauf erkannt, dass der Steuerberater dem Mandanten eine konkrete, auf die speziellen Probleme des Mandanten bezogene Belehrung schuldet. Allgemeine Ausführungen in Mandantenrundschreiben können solche konkreten Hinweise ebensowenig ersetzen, wie nach Art eines steuerrechtlichen Lehrbuchs abgefasste Merkblätter. Im konkreten Fall machte der Mandant geltend, der Steuerberater habe ihn nicht auf die steuerliche Notwendigkeit der Führung eines Fahrtenbuches hingewiesen. Der Steuerberater hielt dem entgegen, der geschäftserfahrene Mandant sei zum einen gar nicht belehrungsbedürftig gewesen, da dieses Thema ohnehin ¹in aller Mundeª gewesen sei. Darüber hinaus habe er seine Belehrungspflichten durch Übersendung von Mandantenrundschreiben und Merkblättern erfüllt. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist auch von einem geschäftserfahrenen Mandanten nicht zu erwarten, dass dieser in der Lage und auch bereit ist, derlei allgemein theoretische Ausführungen auf ihre Erheblichkeit auf seine eigenen Angelegenheiten zu überprüfen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Mandant gerade nicht selbst um seine Probleme kümmern wolle und deshalb den Steuerberater beauftragt habe. (1) So aufwendig und inhaltlich hochwertig Mandantenrundbriefe auch sein mögen: Primär wird jeder Mandant diese Informationen als Marketingmaûnahme betrachten, die das Know-how der Kanzleidemonstrieren und Kundenbindung erzeugen soll. Die vertragsmäûig geschuldeten Beratungs- und Informationspflichten können durch derartige Informationen jedoch nicht ersetzt werden! 13 (2) Sie müssen daher in Frage kommende Mandanten individuell in einem Anschreiben oder Beratungsgespräch auf die Archivierungsproblematik hinweisen. Entscheiden Sie sich für ein Anschreiben, können Sie die anhängende Checkliste verwenden (s. Kapitel VI.) VI. Checkliste für die Mandantenarbeit Es empfiehlt sich, eine Checkliste 14 wie nachstehend abgedruckt [& Vorschlag] an den Mandanten auszugeben, entweder nach einem dahingehenden Beratungsgespräch oder als Anlage zu einem Anschreiben (s. dazu oben Kapitel V.): 11 Steuerberater-Verband e. V. Köln, Wochenübersicht StBdirekt vom OLG Düsseldorf, Urteil vom , I ± 23 U 64/07, MDR 2008, Steuerberater-Verband e. V. Köln (Fn. 11). 14 Vgl. auch Weimann, ASR 2/2014, 13.
9 A Date: Name: StB 9 CHECKLISTE zur Archivierung von E-Rechnungen ±Dierelevanten Vorgänge erkennen: Erkennen Sie für Ihr Unternehmen die elektronischen Vorgänge von steuerlicher Bedeutung. Insbesondere sind dies Ausgangs- und Eingangsrechnungen, Ausfuhrnachweise und Gelangensbestätigungen. Diese Aufzählung ist nicht abschlieûend, da zusätzlich immer auch unternehmensspezifische Besonderheiten zu beachten sind. Klären Sie daher [& mit Ihrem Steuerberater], welche weiteren Vorgänge beiihnen betroffen sind. ± Die relevanten Vorgänge separieren: Wollen Sie vermeiden, dass ein Betriebsprüfer in das E- Mail-Programm selbst ¹hineinprüftª und damit Ihren gesamten -Verkehr sehen kann, müssen Sie die Daten zeitnah von den anderen trennen. ± Originaldaten archivieren: Der Betriebsprüfer will die Datensätze so sehen, wie diese Ihr Unternehmen verlassen (Ausgangspost) oder erreicht (Eingangspost) haben. Die selbst ist daher kein bloûer ¹Briefumschlagª. Erhalten oder versenden Sie ein steuerrelevantes Dokument als PDF-Anhang zu einer , dürfen Sie nicht nur die PDF, sondern müssen Sie auch die als solche elektronisch aufbewahren. ± Gängige Dateiformate verwenden: Für den Betriebsprüfer müssen die Daten lesbar sein. Sonderprogramme sind dem Prüfer ggf. zur Verfügung zu stellen und beieinem Programmwechsel von Ihnen ebenfalls aufzubewahren. Beider Archivierung sollten Sie daher mit gängigen Programmen arbeiten. Primär zu empfehlen ist das PDF-Format. ± ¹Unkaputtbarerª Datenträger: Es reicht nicht aus, dass Sie die Daten lediglich auf Ihrer ± immer wieder neue zu beschreibenden ± Festplatte ablegen. Die Speicherung der Inhalts- und Formatierungsdaten hat vielmehr auf einem Datenträger zu erfolgen, der im Nachhinein keine ¾nderungen zulässt. Im Idealfall wird dazu auf der Festplatte ein revisionssicherer Schutzbereich eingerichtet. Insbesondere für kleinere Unternehmen dürfte aber auch die Speicherung auf einer nur einmal beschreibbaren Daten-DVD oder Daten-CD ausreichen. ± Datenverluste vermeiden: Da technische Probleme niemals auszuschlieûen sind, sollten die Daten mindestens auf zwei verschiedenen Datenträgermedien (zwei Festplatten oder Daten- DVDs bzw. -CDs) gesichert werden, die ihrerseits an verschiedenen Orten aufbewahrt werden. ± Vorsicht vor Cloudlösungen: Cloudlösungen folgen ganz unterschiedlichen Standards und sollten vorab [mit Ihrem Steuerberater] genau auf das Erfüllen der vorstehenden Anforderungen hin geprüft werden. Von einer ausschlieûlichen Speicherung auf Cloud sollte man absehen. [& Vorschlag evtl. hier neu fassen, s.o.?]
Digitalisierung im Mittelstand. (Steuer-)Rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr
Digitalisierung im Mittelstand (Steuer-)Rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Steuer-)Rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr Referent: Dipl.
MehrHerzlich willkommen zu unserer Informationsveranstaltung --------------- Die digitale Betriebsprüfung - das gläserne Unternehmen?
Herzlich willkommen zu unserer Informationsveranstaltung --------------- Die digitale Betriebsprüfung - das gläserne Unternehmen? Grundsätze des Datenzugriffs und der Prüfbarkeit digitaler Unterlagen GDPdU
MehrHäufig gestellte Fragen zum Thema: Rechnungen per email
Häufig gestellte Fragen zum Thema: Rechnungen per email Töns-Rügemer-Dieffenbacher GmbH & Co. KG Hauptstrasse 59 66953 Pirmasens Tel.: (06331) 266 00 Fax: (0800) 598 63 67 info@toens.de Töns-Rügemer-Dieffenbacher
MehrElektronische Rechnung Was ist zu beachten?
Elektronische Rechnung Was ist zu beachten? Mandantenveranstaltung 05. September 2012 Hotel Weißenburg Gliederung ü Ausgangslage ü Erleichterungen ab dem 01.07.2011 ü Definition elektronische Rechnung
MehrDigitalisierung im Mittelstand: E-Rechnung, Scannen und Archivieren. Das Finanzamt spielt mit
Digitalisierung im Mittelstand: E-Rechnung, Scannen und Archivieren Das Finanzamt spielt mit Vortrag der Finanzverwaltung zum Umgang mit elektronischen Daten und Dokumenten, Schwerpunkt die elektronische
MehrNeue Rechtslage zur digitalen Archivierung Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen GDPdU vom 16.07.
Neue Rechtslage zur digitalen Archivierung Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen GDPdU vom 16.07.2001 ELO Digital Office GmbH - Leitzstraße 54-70469 Stuttgart 1 Ziel der
MehrElektronische Rechnungen. Endlich einfach?
Elektronische Rechnungen Endlich einfach? Informationstag für Unternehmen in Zittau 13.06.2012 Angela Looke Niederlassungsleiterin Löbau Steuerberaterin Diplom-Kauffrau angela.looke@connex-stb.de +49 (0)
MehrDer Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten!
Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! I. Aussonderung von Unterlagen a) Fristberechnung Zu Beginn des Jahres 2015 dürfen wieder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgesondert
MehrFragen und Antworten zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung
2011/0604162 IV D 2 - S 7287-a/09/10004 26. Juli 2011 Fragen und Antworten zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sollen durch Änderungen im Umsatzsteuergesetz
MehrRechtliche Rahmenbedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs und der elektronischen Aufbewahrung kaufmännischer Unterlagen
Rechtliche Rahmenbedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs und der elektronischen Aufbewahrung kaufmännischer Unterlagen Diplom Kaufmann Walter Mock Steuerberater Koblenz GoBD Grundsätze zur ordnungsmäßigen
MehrWir begrüßen Sie herzlich zum Workshop. Digitale Archivierung im Rahmen der GoBD
Wir begrüßen Sie herzlich zum Workshop Digitale Archivierung im Rahmen der GoBD 1 Ihre Referenten Harald Hensle Frank Behrens In Kooperation mit: Stb. Oliver Frank 2 Agenda GoBD seit 01.01.2015 (Frank
MehrWeg mit dem Papier: Unterlagen scannen und elektronisch archivieren
Weg mit dem Papier: Unterlagen scannen und elektronisch archivieren Praktische Erfahrungen aus der Betriebsprüfung Simon Schramer Betriebsprüfer Finanzamt Trier Trier, 26.11.2015 Folie 1 Themenübersicht
MehrPflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung
Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung Wir machen aus Zahlen Werte Wie der Gesetzgeber die Rechnung definiert Eine Rechnung ist jedes Dokument (bzw. eine Mehrzahl von Dokumenten), mit dem über eine
MehrMandantenrundschreiben vom 05.03.2012. Elektronische Rechnungen und elektronische Kontoauszüge
Mandantenrundschreiben vom 05.03.2012 Elektronische Rechnungen und elektronische Kontoauszüge Sehr geehrte Damen und Herren, auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen werden rückwirkend ab 1. 7.
MehrDas kleine (oder auch große) Rechnungs-Einmaleins
HLB Ratgeber II/2014 Das kleine (oder auch große) Rechnungs-Einmaleins Steuertipps rund um die Rechnung und die elektronische Rechnung Dem Finanzamt genügt oft schon ein kleiner formaler Fehler um den
MehrSteuerliche Buchführungs-und. und Aufzeichnungspflichten. Anforderungen an Kassensysteme
Steuerliche Buchführungs-und und Aufzeichnungspflichten Anforderungen an Kassensysteme 2 Gesetzliche Grundlagen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) 10.Oktober1961-BVerfG-Beschluss2BvL1/59,BVerfGE13S.153
MehrVortrag. Elektronische Rechnungslegung
Vortrag 29. November 2007 ecomm Berlin Dag Klimas Ihr Vortragender Jahrgang 1961 Werdegang Ausbildung Bankkaufmann Weiterbildung Bankfachwirt Ausbildereignung Kommunikationstrainer und Berater... Basisinformationen
MehrElektronische Betriebsprüfung mit IDEA
Elektronische Betriebsprüfung mit IDEA Ein Vortrag der Referenten: Thomas Bücher, Steuerberater Stefan Janoschek, Geschäftsführer Seite 1 Rechtliche Grundlagen 147 Abs. 6 AO Grundsätze zum Datenzugriff
MehrGrundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie Datenzugriff (GoBD)
Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie Datenzugriff (GoBD) 1. Allgemeine Erläuterungen Das Bundesfinanzministerium
MehrPraxistipps für eine effektive Büro - Organisation von Gisela Krahnke
Welche Vorschriften und Bestimmungen müssen Sie bei der E-Mail-Archivierung beachten? Mein Gastautor, Herr Dirk R. Neumann von Firma weichwerk.de, www.weichwerk.de hat Ihnen im Dezember detailliert eine
MehrSozietät Franz & Näther Steuerberater Rechtsanwalt/FA für Steuerrecht
Prenzlauer Allee 39 / Marienburger Str.1, 10405 Berlin Telefon: 030 / 44 36 99 0, Fax: 030 / 44 36 99 24, Email: mail@ franz-naether.de Internet: www.franz-naether.de Informationen zu den Grundsätzen zur
MehrElektronische Rechnungen Von Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis
Elektronische Rechnungen Von Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis Die Rechnung ist Kernelement des Mehrwertsteuersystems in Europa, denn sie gilt als Beleg für das Recht des Käufers zum Vorsteuerabzug. Der wachsende
MehrPrüfungsaspekte der E-Rechnung im Zuge von GoBD und Compliance
Prüfungsaspekte der E-Rechnung im Zuge von GoBD und Compliance Stefan Groß Steuerberater & CISA Peters, Schönberger & Partner mbb, München Dipl.-Fw. Bernhard Lindgens Bundeszentralamt für Steuern, Bonn
MehrNur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrUmsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?
WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne
MehrNeue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft 1 Umsatzsteuer: Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Mehr7.6.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode)
Seite 17.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode) Der Unternehmer hat bei einem Fahrzeug, welches zu über 50 % betrieblich genutzt wird, die Wahlmöglichkeit, den privaten
MehrVerlagerung der Buchführung ins Ausland
Verlagerung der Buchführung ins Ausland Praktische Fragen 9.3.2011 -- IFA 1 Verlagerung der Buchführung Thomas Schönbrunn 9.3.2011 Zuständigkeit Zu einem umsatzsteuerlichen Organkreis bei dem dem Organträger
MehrWie stelle ich eine korrekte Rechnung?
Rechnungsstellung Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung abgerechnet
MehrFrage-Antwort-Katalog zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1. Juli 2011 durch Art. 5 des StVereinfG 2011
Wirtschaft und Verwaltung Steuern Veröffentlichungen zu Steuerarten Umsatzsteuer Veröffentlichungen zu Steuerarten 19.04.2011 Frage-Antwort-Katalog zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung
MehrEmail Archivierung Whitepaper. Whitepaper. Copyright 2006, eulink GmbH, Gießen www.eulink-software.com Seite 1
Email Archivierung Whitepaper Seite 1 Inhalt Thematik - Email Archivierung:...3 Recht der Email-Kommunikation:...3 1. Vertragsabschluss...3 2. Beweispflicht...3 3. Spam / Private E-Mail Nutzung...4 Email
MehrIhr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig?
Ihr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig? Oft wirft die Aufnahme neuer Gesellschafter oder auch die Einstellung
Mehrzu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?
zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.
MehrGesetzliche Aufbewahrungspflicht für E-Mails
Gesetzliche Aufbewahrungspflicht für E-Mails sind Sie vorbereitet? Vortragsveranstaltung TOP AKTUELL Meins und Vogel GmbH, Plochingen Dipl.-Inf. Klaus Meins Dipl.-Inf. Oliver Vogel Meins & Vogel GmbH,
MehrKeine Probleme bei der Betriebsprüfung durch optimale Archivierung von Belegen
RENTROP & PARTNER Prüfung, Steuern, Beratung Deutschland Keine Probleme bei der Betriebsprüfung durch optimale Archivierung von Belegen Dipl. Betriebswirtin(FH) Christina Schweitzer Steuerberaterin RENTROP
MehrÜberprüfung der digital signierten E-Rechnung
Überprüfung der digital signierten E-Rechnung Aufgrund des BMF-Erlasses vom Juli 2005 (BMF-010219/0183-IV/9/2005) gelten ab 01.01.2006 nur noch jene elektronischen Rechnungen als vorsteuerabzugspflichtig,
MehrElektronischer Rechnungsaustausch im Kontext von Umsatzsteuer, GoBD & Compliance
Elektronischer Rechnungsaustausch im Kontext von Umsatzsteuer, GoBD & Compliance Stefan Groß Steuerberater CISA (Certified Information Systems Auditor) E-Rechnung, Umsatzsteuer, GoBD & Compliance 2 Die
MehrMERKBLATT Thema Checkliste zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassen(buch)führung beim Einsatz elektronischer Kassensysteme
MERKBLATT Thema Checkliste zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassen(buch)führung beim Einsatz elektronischer Kassensysteme Für die Überprüfung der Kassen(buch)führung stellt diese Checkliste lediglich
Mehr10.15 Frühstückspause
9:00 Begrüßung und Vorstellung der Agenda 9:15 10.15 Datenschutz, Compliance und Informationssicherheit: Wie halten Sie es mit Ihren Daten? Aktuelle Herausforderungen für mittelständische Unternehmen Thomas
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM
MehrS.M. Hartmann GmbH IT Solutions
S.M. Hartmann GmbH 82008 Unterhaching Prager Straße 7 www.smhsoftware.de S.M. Hartmann GmbH IT Solutions Software für den modernen Handel Modul IDEA-Schnittstelle gemäß GDPdU Version V5.0 Funktionsüberblick
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrAnforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen
Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen Einleitung Seit Mitte 2011 können Rechnungen auch in elektronischer Form erstellt werden. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde diesbezüglich geändert.
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrKostensenkungspotenzial erechnungen. Die elektronische Rechnung (erechnung) Anforderungen für den Einsatz im Handwerksunternehmen
Kostensenkungspotenzial erechnungen Die elektronische Rechnung (erechnung) Anforderungen für den Einsatz im Handwerksunternehmen Elektronischer Rechnungsverkehr Ein Trend elektronischer Rechnungsverkehr
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrGDPdU Export. Modulbeschreibung. GDPdU Export. Software-Lösungen. Stand: 21.02.2012. Seite 1
Seite 1 Inhalt... 3 Allgemeines... 3 Vorteile... 3 Handhabung... 3 Seite 2 Allgemeines Mit der so genannten GDPdU-Schnittstelle (GDPdU steht für Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler
MehrBundesministerium der Finanzen 11016 Berlin. 24. Februar 2012. Sehr geehrte Damen und Herren,
Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Be/Gr Tel.: +49 30 240087-61 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 24. Februar 2012 Vereinfachung der elektronischen
MehrJutta Wimmer und Prof. Dr. Peter Schlieper: Verbesserung der Unternehmensführung durch optimierte Lohn- und Finanzbuchhaltung 28.10.
Jutta Wimmer und Prof. Dr. Peter Schlieper: Verbesserung der Unternehmensführung durch optimierte Lohn- und Finanzbuchhaltung Teil 2: Digitalisierung der Buchführung Unternehmen-Online 28.10.2010 Schustergasse
MehrSehr geehrte Damen und Herren
Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) Sehr geehrte Damen und Herren das Schlagwort GoBD
MehrAutomatischer Abschluss von Abrechnungsnummern
Automatischer Abschluss von Abrechnungsnummern Bereich: FIBU - Info für Anwender Nr. 1251 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 3.1. Umsatzsteuer-Voranmeldung 3.2. Dauerfristverlängerung
MehrEinrichten des Elektronischen Postfachs
Einrichten des Elektronischen Postfachs Für die Einrichtung des Elektronischen Postfachs melden Sie sich wie gewohnt in unserem Online-Banking auf www.sparkasse-unnakamen.de an. Wechseln Sie über Postfach
Mehr12 Regeln zum GoBD-konformen Austausch elektronischer Rechnungen
12 Regeln zum GoBD-konformen Austausch elektronischer Rechnungen 07. Mai 2015 Peters, Schönberger & Partner mbb Schackstraße 2, 80539 München Tel.: +49 89 381720 Internet: www.psp.eu Mit der Änderung durch
MehrDie Mittelstandsoffensive erklärt IT
Die Mittelstandsoffensive erklärt IT Jan Bischoff Bremer Software & Beratungs GmbH Fahrenheitstraße 10 28359 Bremen Web: www.bsb.net Email: info@bsb.net Die Mittelstandsoffensive erklärt IT Inhalt: - Allgemeine
Mehr# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen
MehrAktuelle Mandanteninformation. GoBD
Aktuelle Mandanteninformation GoBD Mit Wirkung zum 1.1.2015 hat die Finanzverwaltung die neuen Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer
MehrDas Fahrtenbuch Fluch oder Segen?
Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt
MehrDie neuen Grundlagen und Auswirkungen auf Ihre Arbeitsprozesse. Die neuen GoBD Grundlagen und Auswirkungen auf Ihre Arbeitsprozesse
Die neuen Grundlagen und Auswirkungen auf Ihre Arbeitsprozesse Die neuen GoBD Grundlagen und Auswirkungen auf Ihre Arbeitsprozesse Wesentliche Änderungen und Schwerpunkte der GoBD Die Regelungen gelten
MehrDatum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009
Makler FAKT Informationen im Überblick Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Vertriebskommunikation Herr/Frau E-Mail Mirko Oliver Sorge G_RUVFAKT@ruv.de Allgemeine Informationen zum Geldwäschegesetz Am 21.
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
MehrDie E-Rechnung im Lichte der GoBD. Stefan Groß Steuerberater CISA (Certified Information Systems Auditor)
Die E-Rechnung im Lichte der GoBD Stefan Groß Steuerberater CISA (Certified Information Systems Auditor) Die E-Rechnung im Lichte der GoBD 2 Alle Rechnungen sind gleich! Die E-Rechnung im Lichte der GoBD
MehrAktuelle Vorschriften für digitale Kassensysteme was Sie für die Betriebsprüfung beachten sollten
"GDPdU und raus bist Du?" Aktuelle Vorschriften für digitale Kassensysteme was Sie für die Betriebsprüfung beachten sollten Es kann teuer für Sie werden, wenn Ihre Buchführung mit Ihrem digitalen Kassensystem
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrDie deutsche Aufbewahrungspflicht aus steuer- und handelsrechtlicher Pflicht
Die deutsche Aufbewahrungspflicht aus steuer- und handelsrechtlicher Pflicht Die Aufbewahrungspflicht ist Bestandteil der steuer- und handelsrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Folglich
MehrHANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT
HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrHäufig gestellte Fragen zur Musterverfahrensdokumentation zum ersetzenden Scannen* (FAQ-Katalog)
Häufig gestellte Fragen zur Musterverfahrensdokumentation zum ersetzenden Scannen* (FAQ-Katalog) Der Deutsche Steuerberaterverband e.v. (DStV) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) haben den nachfolgenden
MehrRechts- und datenschutzkonforme E-Mail-Archivierung
Rechts- und datenschutzkonforme E-Mail-Archivierung Referent Dipl.-Ing. Hans-Jürgen Stüber Geschäftsführer pitcom GmbH Konsortium: Agenda Der juristische Hintergrund (in Deutschland) Was muss wie lange
MehrRechts- und datenschutzkonforme E-Mail-Archivierung
Rechts- und datenschutzkonforme E-Mail-Archivierung Referent Dipl.-Ing. Hans-Jürgen Stüber Geschäftsführer pitcom GmbH Konsortium: Agenda Der juristische Hintergrund (in Deutschland) Was muss wie lange
MehrReferent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
MehrÜberblick. Zugriffskontrolle. Protokollierung. Archivierung. Löschung
Archivierung & Löschung von Unternehmensdaten 1 Überblick Zugriffskontrolle Protokollierung Archivierung Löschung 2 Zugriffskontrolle 14 Z 5 DSG verlangt:..die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme
MehrOrdnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013
Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG Rechtsstand: April 2013 Inhalt I. Muster (Brutto-Rechnungsbetrag über 150 )... 2 II. Erleichterungen für Rechnungen von weniger als 150,- brutto (sog. Kleinstbetragsrechnungen)
MehrLeichte-Sprache-Bilder
Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen
MehrEine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.
Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen
MehrOrdnungsgemäße Kassenführung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Ordnungsgemäße Kassenführung Vermeiden Sie Umsatzzuschätzungen durch den Prüfer! In enger Zusammenarbeit mit DATEV eg 90329 Nürnberg Telefon
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrBEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA
UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Mehr460.106 de (dok.pf/pf.ch) 04.2013 PF. E-Rechnung light Kundenwunsch erfüllen auch ohne Softwarelösung eine kurze Schritt-für-Schritt-Anleitung
460.106 de (dok.pf/pf.ch) 04.2013 PF E-Rechnung light Kundenwunsch erfüllen auch ohne Softwarelösung eine kurze Schritt-für-Schritt-Anleitung Ihre Vorteile bei der E-Rechnung light von PostFinance Mit
MehrErstellen einer digitalen Signatur für Adobe-Formulare
Erstellen einer digitalen Signatur für Adobe-Formulare (Hubert Straub 24.07.13) Die beiden Probleme beim Versenden digitaler Dokumente sind einmal die Prüfung der Authentizität des Absenders (was meist
Mehr10 W-Fragen im Umgang mit elektronischen Rechnungen (erechnung)
Version 2.0 Mentana- Claimsoft GmbH Seite 2 10 W-Fragen im Umgang mit 1. Wieso kann ich eine erechnung nicht einfach ausdrucken? 2. Wieso kann ich eine erechnung nicht einfach ausdrucken? 3. Warum muss
MehrRechtslage. Folgen und Sanktionen bei Nichtbeachtung bzw. Verstoß
Seit 1937 Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), veröffentlicht vom Bundesministerium der
MehrAbschluss und Kündigung eines Vertrages über das Online-Portal der Netzgesellschaft Düsseldorf mbh
Abschluss und Kündigung eines Vertrages über das Online-Portal der Netzgesellschaft Düsseldorf mbh 1 Welche Verträge können über dieses Portal abgeschlossen werden? Lieferantenrahmenvertrag Strom Zuordnungsvereinbarung
MehrÄnderung der Umsatzsteuerrichtlinien Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung (BMF-010219/0183-IV/9/2005)
Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung (BMF-010219/0183-IV/9/2005) Die Rz 1557 lautet: 1557 Als Rechnung gilt jede Urkunde, mit der ein
MehrIT-Netzwerk IHK-Koblenz
IT-Netzwerk IHK-Koblenz Ein Vortrag in drei Abschnitten 1. Elektronischer Rechnungsaustausch und das Steuervereinfachungsgesetz (StvereinfG) a. Anforderungen an Versender elektronischer b. Anforderungen
MehrFiBu 4.0 Skonto statt Mahngebühren und Finden statt Suchen mit e-rechnung
Herzlich Willkommen zu FiBu 4.0 Skonto statt Mahngebühren und Finden statt Suchen mit e-rechnung Wer sind wir? Warum soll ich überhaupt was umstellen? In vielen Unternehmen ist es immer noch gängige Praxis,
MehrWie stelle ich eine korrekte Rechnung?
Steuerberater I Rechtsanwalt Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung
MehrSteuerberater. Rechtsanwälte. Unternehmerberater
Steuerberater. Rechtsanwälte. Unternehmerberater 24. Windenergietage 10. 12. November 2015 Digitale Buchführung gesetzliche Neuerungen. technische Möglichkeiten. Anwendungsbeispiele Digitale Buchführung
MehrFür die Einrichtung des elektronischen Postfachs melden Sie sich wie gewohnt in unserem Online-Banking auf www.sparkasse-unna.de an.
Einrichten des elektronischen Postfachs Für die Einrichtung des elektronischen Postfachs melden Sie sich wie gewohnt in unserem Online-Banking auf www.sparkasse-unna.de an. 1. Wechseln Sie über Service
MehrKleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer
Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer I. Allgemeines II. Wer ist Kleinunternehmer III. Ermittlung der Umsatzgrenzen IV. Folgen der Kleinunternehmerregelung V. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle
MehrDirektvermarktung. Direktvermarktung
Ordnungsgemäß äße Kassenführung in der Plankstetten 2016 1 Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD) Bareinnahmen und ausgaben sowie Geldtransfers müssen täglich verbucht werden. Es besteht die Pflicht
MehrARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt
ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt Wieder einmal beschert uns die Bundesverwaltung auf Ende Jahr mit zusätzlicher Arbeit, statt mit den immer wieder versprochenen Erleichterungen für KMU.
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind:
ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind: - Upgrade auf FLOWFACT Version Performer CRM 2014 R2 (ab Juli erhältlich) - Mindestens SQL Server 2005 - vorhandene Installation von.net
MehrAnleitung über den Umgang mit Schildern
Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder
Mehrmybmd ist ein <klick> zu Ihrem Datenarchiv. Wo immer Sie sind, mybmd ist da. Ein <klick> zu
Ein zu mybmd ist ein zu Ihrem Datenarchiv. Wo immer Sie sind, mybmd ist da. mybmd moderne Steuerberatung im Verbund. Ihr Datenarchiv im Rechenzentrum unserer Kanzlei Verwaltung geht heute
Mehr27.02.2015. GoBD Änderungsbedarf in einem Kerngeschäft StB Dipl.-Vw. Wolf D. Oberhauser, Alzenau. Vorweg
27.02.2015 GoBD Änderungsbedarf in einem Kerngeschäft StB Dipl.-Vw. Wolf D. Oberhauser, Alzenau Vorweg Die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) wurden von der Arbeitsgemeinschaft
Mehr13b UStG. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade?
13b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade? Bärbel Ettig Bilanzbuchhalterin 1 Mehrere BMF-Schreiben: Erweiterung 13b UStG auf Bauträger
MehrWir begrüßen Sie herzlich zur. Lexware vor Ort. Informationsveranstaltung 2015. Ihre Referenten heute - Uschi Heger Heinz Heger
Wir begrüßen Sie herzlich zur Lexware vor Ort Informationsveranstaltung 2015 Ihre Referenten heute - Uschi Heger Heinz Heger ebh edv beratung heger 74592 Kirchberg / Jagst Buchenstr. 41 Telefon 07954 921
MehrSPLIT-PAYMENT FAKTURIERUNG
SPLIT-PAYMENT FAKTURIERUNG Laut dem Stabilitätsgesetzt 2015 wurden einige wesentlich Neuerungen eingeführt. Ein Teil davon ist Artikel 17-ter DPR 733/72: Dieser Artikel 17-ter betrifft die Rechnungen an
Mehr