Merkblatt betreffend Rechnungslegung, Buchführung, Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Offenlegung
|
|
- Fabian Biermann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1/6 A M T FÜ R JU STIZ FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN H A N D ELS R EG ISTER Merkblattnummer AJU/ h Merkblattdatum 02/2013 Direktkontakt info.hr.aju@llv.li Merkblatt betreffend Rechnungslegung, Buchführung, Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Offenlegung 1. Allgemeines Mit Gesetz vom 22. März 2012 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (LGBl Nr. 124) wurde die Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern ausdrücklich für sämtliche Rechtsformen (einschliesslich Treuhänderschaften) eingeführt. Diese Bestimmungen finden erstmals Anwendung auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen. Die von den geltenden Bestimmungen abweichenden bzw. diese ergänzende, neuen Bestimmungen werden nachfolgend bei den jeweiligen Kapiteln in kursiver Schrift angeführt. 2. Umfang der Rechnungslegungs- bzw. Buchführungspflichten 2.1. Pflicht zur ordnungsmässigen Rechnungslegung sowie zur Anwendung der ergänzenden Rechnungslegungsvorschriften Folgende Gesellschaften sind zur ordnungsmässigen Rechnungslegung gemäss den Art ff PGR sowie zur Anwendung der ergänzenden Rechnungslegungsvorschriften nach den 1063 ff PGR verpflichtet: Aktiengesellschaft; Kommanditaktiengesellschaft; Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Europäische Aktiengesellschaft (SE) 1 ; Europäische Genossenschaft (SCE) 2 ; Kollektivgesellschaften (unter bestimmten Voraussetzungen); Kommanditgesellschaften (unter bestimmten Voraussetzungen). Die Gesellschaften werden in drei Grössenklassen eingeteilt: Kleine, mittelgrosse und grosse Gesellschaften (Art PGR). Die Unterscheidung nach Grössenklassen hat insbesondere Bedeutung im Zusammenhang mit den Rechnungslegungsanforderungen, der Offenlegungspflicht sowie der Pflicht zur Prüfung der Jahresrechnungen durch einen Abschlussprüfer. 1 Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 2 Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) Äulestrasse 70 Postfach Vaduz Liechtenstein T F info.hr.aju@llv.li
2 2/ Pflicht zur ordnungsmässigen Rechnungslegung Alle anderen Unternehmungen, die nicht unter Punkt 2.1. fallen, sind zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet, wenn sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (Art Abs. 1 PGR) Pflicht zur Buchführung Verbandspersonen, die nicht zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet sind, haben unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Vermögens nachvollzogen werden können (Art Abs. 3 PGR (neu)). Bei Stiftungen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausüben, hat der Stiftungsrat über die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen der Stiftung angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden können. Ferner hat der Stiftungsrat ein Vermögensverzeichnis zu führen, aus dem der Stand und die Anlage des Stiftungsvermögens ersichtlich sind (Art PGR). Der oder die Treuhänder einer Treuhänderschaft haben über das Treugut ein besonderes Vermögensverzeichnis anzulegen und es alljährlich richtig zu stellen (Art. 923 Abs. 1 PGR). Der oder die Treuhänder haben ein besonderes Vermögensverzeichnis nach Massgabe von Art Abs. 3 PGR (neu) anzulegen und es jährlich richtig zu stellen (Art. 923 Abs. 1 PGR (neu)). Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage eines Vereins hat der Vorstand Buch zu führen (Art. 251a PGR). Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins hat der Vorstand nach Massgabe von Art Abs. 3 PGR (neu) Buch zu führen. Die Geschäftsführer einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) müssen für die ordnungsgemässe Buchführung der Vereinigung sorgen und den Jahresabschluss aufstellen (Art. 10 EWIVG). Alle anderen im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten, die nicht zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet sind, unterliegen keinen besonderen, gesetzlich vorgesehenen Buchführungsvorschriften (aber: Art. 182b Abs. 1 PGR: Einreichung der Vermögensaufstellung, vgl. unter Pkt. 5). 3. Jahresrechnung Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, hat auf den Zeitpunkt der entsprechenden Eintragung im Handelsregister eine Bilanz und dann auf das Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung zu erstellen (Art Abs. 1 PGR). Die Jahresrechnung - bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und, falls erforderlich, einem Anhang - ist nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung zu erstellen (Art Abs. 2 und Art Abs. 1 PGR). Sie muss unter anderem klar, übersichtlich und vollständig sein (Art Abs. 2 PGR). Die Jahresrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln ( true and fair view )
3 3/6 (Art Abs. 1 PGR). Die Jahresrechnung und der Jahresbericht (sofern er erstellt werden muss) sind in deutscher Sprache und in Schweizer Franken, EURO oder USD aufzustellen (Art Abs. 1 PGR). Rechnungslegungspflichtige Verbandspersonen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, dürfen die Jahresrechnung und den Jahresbericht auch ausschliesslich in englischer, französischer, italienischer, spanischer oder portugiesischer Sprache sowie in jeder frei konvertierbaren Fremdwährung aufstellen (Art Abs. 2 PGR). Die Jahresrechnung und sofern aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zu erstellen, die konsolidierte Jahresrechnung, der Jahresbericht und der konsolidierte Jahresbericht müssen bei Personengesellschaften von sämtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern und bei Verbandspersonen und Treuunternehmen von den mit der Verwaltung betrauten Personen unterzeichnet werden (Art PGR), bzw. mindestens von einer mit der Verwaltung betrauten Person, sofern diese über ein Einzelzeichnungsrecht verfügt. 4. Prüfungs- und Reviewpflicht Die Jahresrechnung und die konsolidierte Jahresrechnung von mittleren und grossen Gesellschaften sind durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft zu prüfen (Abschlussprüfung) (Art Abs. 1 PGR). Soweit bei Unternehmen, die nicht der Prüfpflicht nach Abs. 1 unterliegen, eine Jahresrechnung erstellt werden muss, ist durch einen Revisor oder ein Revisionsunternehmen eine prüferische Durchsicht durchzuführen (Review) (Art Abs. 2 PGR). 5. Einhaltung der Deklarationspflicht Die Verwaltung von im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und deren statutarischer Zweck den Betrieb eines solchen Gewerbes nicht zulässt, hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres beim Handelsregister eine von dem Mitglied, das die Voraussetzungen gemäss Art. 180a PGR erfüllt, zu unterfertigende oder mitzuunterfertigende Erklärung einzureichen, in der bestätigt wird, dass - auf Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres eine Vermögensaufstellung vorliegt (auf Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres die Aufzeichnungen und Belege nach Art Abs. 3 PGR (neu) vorliegen); und - die Gesellschaft im vorangegangenen Geschäftsjahr kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben hat (Art. 182b Abs. 1 PGR). Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn aufgrund einer anderen gesetzlichen Bestimmung jährlich die Jahresrechnung bei der Steuerverwaltung einzureichen ist (Art. 182b Abs. 2 PGR). Jahresrechnungen haben diejenigen Gesellschaften einzureichen, welche der ordentlichen Ertragssteuer gemäss Art. 44 ff SteG unterliegen. Bei nicht fristgerechter Einreichung der oben genannten Erklärung verfügt das Amt für Justiz nach erfolgter Mahnung und fortdauernder Säumigkeit die Auflösung und Liquidation der betreffenden Verbandsperson.
4 4/6 6. Einhaltung der Vorschriften über die Rechnungslegung Die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane einer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichteten Verbandsperson (Art Abs. 1 und 2 PGR) haben die kollektive Pflicht, sicherzustellen, dass die erforderlichen Rechnungslegungsunterlagen, namentlich die Jahresrechnung, die konsolidierte Jahresrechnung, der Jahresbericht und der konsolidierte Jahresbericht sowie, soweit er gesondert vorgelegt wird, der Corporate Governance Bericht, nach den Bestimmungen über die Rechnungslegung (Art ff PGR) erstellt und offen gelegt werden (Art. 182a Abs. 1 PGR). 7. Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher Bei der Führung der Geschäftsbücher und der Erfassung der Buchungsbelege sind die anerkannten kaufmännischen Grundsätze einzuhalten (ordnungsgemässe Buchführung). 3 Die Eintragungen in den Geschäftsbüchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden (Art Abs. 3 PGR). Eintragungen oder Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind (Art Abs. 4 PGR). Die Geschäftsbücher müssen so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln können. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (Art Abs. 1 PGR). Die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz sind sorgfältig, geordnet und vor schädlichen Einwirkungen geschützt aufzubewahren. 4 Werden die Geschäftsbücher, die Geschäftskorrespondenz und die Buchungsbelege elektronisch oder auf vergleichbare Weise geführt und aufbewahrt, sind die Grundsätze der ordnungsgemässen Datenverarbeitung einzuhalten. 5 Die (konsolidierte) Jahresrechnung und der (konsolidierte) Jahresbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren. Wer zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet ist, hat die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz während zehn Jahren aufzubewahren (Art Abs. 1 PGR). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die Buchungsbelege entstanden und die Geschäftspapiere ein- oder ausgegangen sind (Art Abs. 5 PGR). Das Mitglied der Verwaltung einer zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichteten Verbandsperson (Art Abs. 1 und 2 PGR), das die Voraussetzungen gemäss Art. 180a PGR erfüllt, 3 Art. 5 der Verordnung vom 19. Dezember 2000 zum Personen- und Gesellschaftsrecht, LGBl Nr. 281 idgf 4 Art. 8 der Verordnung vom 19. Dezember 2000 zum Personen- und Gesellschaftsrecht; LGBl Nr. 281 idgf 5 Details zur elektronischen Aufbewahrung finden sich in der Verordnung vom 19. Dezember 2000 zum Personen- und Gesellschaftsrecht; LGBl Nr. 281 idgf
5 5/6 hat dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsbücher zu den amtlichen Überprüfungen innert angemessener Frist am Sitz der Gesellschaft zur Verfügung stehen (Art. 182a Abs. 2 PGR). Die Mitglieder der Verwaltung sämtlicher Rechtseinheiten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsbücher (Art PGR) oder Aufzeichnungen und Belege (Art , Art Abs. 3 PGR (neu)) innert angemessener Frist am Sitz der Verbandsperson zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für Treuhänderschaften (Art. 923 Abs. 1 PGR (neu)). 8. Einhaltung der Aufbewahrungspflichten Wer seiner Pflicht, die Geschäftsbücher oder Aufzeichnungen und Belege innert angemessener Frist am Sitz der Verbandsperson zur Verfügung zu stellen, vorsätzlich nicht nachkommt, wird vom Landgericht auf Antrag oder von Amts wegen im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 5' bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu CHF 1' Dies gilt auch für die Treuhänder einer Treuhänderschaft ( 66 Abs. 2a SchlT PGR (neu)). Die Ordnungsbussen können fortgesetzt verhängt werden, bis entweder die Pflichten erfüllt sind oder der Nachweis geleistet ist, dass diese Pflichten nicht bestehen ( 66 Abs. 3 und 4 SchlT PGR (neu)). 9. Pflicht zur Offenlegung Die gesetzlichen Vertreter von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Europäischen Aktiengesellschaften (SE) und Europäischen Genossenschaften (SCE) sowie unter bestimmten Voraussetzungen von Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften müssen die ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung und den Prüfungsbericht spätestens vor Ablauf des fünfzehnten Monats nach dem Bilanzstichtag beim Amt für Justiz einreichen (Art Abs. 1 PGR). Offenlegungspflichtige Kollektiv- und Kommanditgesellschaften dürfen die Unterlagen unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der Einreichung und Bekanntmachung am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann bereithalten (Art Abs. 3 PGR). Das Amt für Justiz prüft, ob die eingereichten Unterlagen vollzählig sind und verlangt allfällige fehlende Unterlagen ein (Art Abs. 1 PGR). Nach Einreichung der Unterlagen macht das Amt für Justiz auf Kosten der einreichenden Gesellschaften in den amtlichen Publikationsorganen bekannt, unter welcher Registernummer diese Unterlagen eingereicht worden sind (Art Abs. 1 PGR). Wer gegen seine Offenlegungspflichten verstösst, wird vom Amt für Justiz mit einer Ordnungsbusse belegt (Art. 977 Abs. 1 PGR). Die Ordnungsbusse beträgt bei vorsätzlicher Verletzung der Offenlegungspflicht bis zu CHF 5'000.00, bei Fahrlässigkeit bis zu CHF 1' ( 66 Abs. 2 SchlT PGR). Erfolgt die Verletzung der Offenlegungspflicht im Geschäftsbetrieb einer Verbandsperson, wird die Ordnungsbusse den Direktoren, Bevollmächtigten, Liquidatoren oder Mitgliedern der Verwaltung, die die Pflicht nicht befolgt haben, persönlich auferlegt (Art. 977 Abs. 2 i.v.m. 66 Abs. 4 SchlT PGR).
6 6/6 10. Rechtsgrundlagen - Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926; LGBl Nr. 24 idgf - Verordnung vom 19. Dezember 2000 zum Personen- und Gesellschaftsrecht; LGBl Nr. 281 idgf - Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Handelsregister (Handelsregisterverordnung; HRegV); LGBl Nr. 66 idgf
Offenlegung der Jahresrechnung (Art. 1122 ff. PGR) und Prüfung gemäss Art. 1130 PGR
1/6 A M T FÜ R JU STIZ FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN H A N D ELS R EG ISTER Merkblattnummer AJU/ h70.014.06 Merkblattdatum 04/2014 Direktkontakt info.hr.aju@llv.li Offenlegung der Jahresrechnung (Art.
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
MehrMerkblatt zur Neueintragung einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) mit Sitz in Liechtenstein
1/5 A M T FÜ R JU S TIZ FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN H A N D ELS R EG IS TER Merkblattnummer AJU/ h70.028.02 Merkblattdatum 02/2013 Direktkontakt info.hr.aju@llv.li Merkblatt zur Neueintragung einer
MehrMerkblatt zur Neueintragung einer Aktiengesellschaft (Art. 261 367 PGR)
1/5 A M T FÜ R JU S TIZ FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN H A N D ELS R EG ISTER Merkblattnummer AJU/ h70.004.03 Merkblattdatum 02/2013 Direktkontakt info.hr.aju@llv.li Merkblatt zur Neueintragung einer
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
MehrRisikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement
SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent
MehrFür die Kommanditaktiengesellschaft ist aufgrund von Art. 764 Abs. 2 OR die entsprechende Regelung der Aktiengesellschaft analog anwendbar.
Bilanzdeponierung Allgemeines In den Art. 190-193 SchKG sind einige Tatbestände geordnet, die ohne vorgängige Betreibung zur Konkurseröffnung führen. Es handelt sich dabei um Sachverhalte, welche die Möglichkeit
MehrBericht über die gesetzliche Prüfung der. Bauverein Schweinfurt eg
Bericht über die gesetzliche Prüfung der Bauverein Schweinfurt eg Schweinfurt Jahresabschluss: Berichtsnummer: Ausfertigung: 31.12.2014 10266-14G 4 H. Zusammengefasstes Prüfungsergebnis/Bestätigungsvermerk
MehrÜbersicht Rechnungswesen
Übersicht Rechnungswesen Rechnungswesen extern Dokumentation steuerliche handelsrechtliche Vorschriften Finanz- Buchhaltung Dokumentation Betriebsintern betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte Steuerbilanz
MehrRechnungslegungshandbuch
Rechnungslegungshandbuch für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Swiss GAAP FER 21 Version 2015 Mit Unterstützung durch PricewaterhouseCoopers AG Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein... 3 1.1 Einleitung...
MehrDie rechtsformunabhängige Revisionspflicht
Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben
MehrStatuten. der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa
A. Statuten der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa I. Zweck und verfügbare Mittel 1. Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa besteht mit Sitz in Klosters eine Stiftung im Sinne
MehrCarl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung Auftragsbedingungen,
MehrUlrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE
Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK Unterrichtung REWE Skript 1 Fach: REWE Bereiche der Buchführung: 1) Finanzbuchhaltung 2) Debitorenbuchhaltung ( Kundenkonten)
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
MehrSatzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)
Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo
Mehr5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen
5. Kapitel Inhaltsübersicht V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen A. Kleine, mittelgroße und große Vereine B. Rechnungsprüfer / Abschlussprüfer 5. Kapitel, Seite 1 von 6 V. Das Rechnungswesen
MehrBremer Wandplatten GmbH Bremen
Bremer Wandplatten GmbH Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 Inhaltsverzeichnis Seite Bescheinigung nach prüferischer Durchsicht 1 Anlagenverzeichnis Anlage Bilanz zum 31. Dezember 2013 1 Gewinn- und
MehrNeues Revisionsgesetz per 1.1.2008
Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008 Änderungen im Gesellschaftsrecht und Einführung einer Revisionsaufsicht Die Eidgenössischen Räte haben im Dezember 2005 die Änderung des Obligationenrechts (GmbH- Recht
MehrI. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.
Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,
MehrAddendum zum Standard ech-0108 Unternehmens- Idendtifikationsregister
egovernment-standards Seite 1 von 5 Addendum zum Standard ech-0108 Unternehmens- Idendtifikationsregister Name Standard-Nummer Kategorie Reifegrad Version Addendum zum Standard Unternehmens-Identifikationsregister
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 216.0 Jahrgang 2013 Nr. 67 ausgegeben am 8. Februar 2013 Gesetz vom 20. Dezember 2012 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts Dem nachstehenden vom
Mehr5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator
5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrBuchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung
Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung Ralf Stahl 1 Teil 2 Buchführung GOB Aufbewahrungspflichten EÜ-Rechnung / Bilanz Steuerliche Umsatzgrenzen.
MehrOffenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse (gemäß 18 KWG)
Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse (gemäß 18 KWG) Nach 18 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sind Kreditinstitute verpflichtet, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kreditnehmer
MehrStatuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau
Statuten der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau I Name, Sitz und Zweck 1.1 Name Unter dem Namen Elektrizitätsgenossenschaft Aristau, nachstehend Genossenschaft genannt, besteht eine privatrechtliche,
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
MehrGönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN
Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN Grundsätze Artikel 1 Unter dem Namen "Gönnervereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon, in der Folge "Vereinigung
MehrODDSLINE Entertainment AG
Heidenheim an der Brenz WKN A0JNFM ISIN DE000A0JNFM6 Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zur außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 30. April 2014 um 10 Uhr in die Geschäftsräume
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
MehrStatuten des Badminton Club Arbon
Statuten des Badminton Club Arbon I. Name, Sitz und Zweck Name, Sitz Artikel 1 Unter dem Namen Badminton Club Arbon, auch BCA oder BC Arbon, besteht mit Sitz in Arbon ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrInformationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen
Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen Die Umsetzung der GAFI-Empfehlungen erfolgt durch Anpassung des innerstaatlichen Rechts. Es betrifft dies aus Sicht der Notare insbesondere: Die Anpassung
MehrAmtsblatt für die Stadt Büren
Amtsblatt für die Stadt Büren 7. Jahrgang 01.12.2015 Nr. 20 / S. 1 Inhalt 1. Jahresabschluss des Wasserwerkes der Stadt Büren zum 31. Dezember 2014 2. Jahresabschluss des Abwasserwerkes der Stadt Büren
MehrTestatsexemplar. Bertrandt Ehningen GmbH (vormals: Bertrandt Fahrerprobung Nord, Hamburg) Ehningen
Testatsexemplar Bertrandt Ehningen GmbH (vormals: Bertrandt Fahrerprobung Nord, Hamburg) Ehningen Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr vom 18. Juli bis zum 30. September 2012 Bestätigungsvermerk
MehrAktionärsbindungsvertrag
Aktionärsbindungsvertrag Zwischen Einwohnergemeinde Birr, (im folgenden: Gemeinde Birr genannt), Einwohnergemeinde Birrhard, (im folgenden: Gemeinde Birrhard genannt), Einwohnergemeinde Brugg, handelnd
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge
MehrFreundeskreis Horns Erben e.v.
Freundeskreis Horns Erben e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 Mitgliedsbeiträge 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8 Zuständigkeit
MehrRundschreiben 1/2014 über die interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen (RS 1/2014)
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB Rundschreiben 1/2014 über in Revisionsunternehmen (RS 1/2014) vom 24. November 2014 Inhaltsverzeichnis I. Ausgangslage Rz 1-2 II. Revisionsunternehmen mit der
Mehr1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.
Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition
MehrVerzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege
Handelsregisteramt Kanton Zürich Merkblatt Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege Kleinen und mittleren Unternehmen gewährt das Schweizerische Obligationenrecht seit 2008 die
MehrGesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts)
Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht Gesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts) Handelsrecht:
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrSchweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) Statuten. Art. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Dauer
Schweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) Statuten Art. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Dauer 1.1 Die Schweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff
MehrVerlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO
Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der
MehrOffenlegung von Jahresabschlüssen
Offenlegung von Jahresabschlüssen Ihr Ansprechpartner: Ass. Robert Neuhaus Telefon: 02 03-28 21-346 Allgemeines Seit 1986 müssen Kapitalgesellschaften in Deutschland ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen.
Mehr2. Gesetzliche Grundlagen der Buchführung
Lernziel: Wer ist buchführungspflichtig? Was sind Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung? Welche Bewertungsgrundsätze gibt es? 1 Der FALL Xaver Als ich meinen Dackel von der Züchterin abholte und bezahlte,
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrHeidelberger Lebensversicherung AG
Heidelberg Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 24. September 2014 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zu der außerordentlichen Hauptversammlung der am Mittwoch, 24.
MehrMICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung. in der Fassung vom 4.7.2011
MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung in der Fassung vom 4.7.2011 1 Name, Rechtsstand Die Stiftung führt den Namen Michael Roll Stiftung. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung und wird von der Tabaluga Kinderstiftung,
MehrPersonal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014
Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Personal-Vorsorgestiftung
MehrJahresabschluss der abcfinance Beteiligungs AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014
Jahresabschluss der abcfinance Beteiligungs AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 abcfinance Beteiligungs AG, Köln Bilanz zum 31. Dezember 2014 Aktiva 31.12.2014 31.12.2013 A.
MehrFME Förderverein Museum ENTER
FME Förderverein Museum ENTER S T A T U T E N I. N A M E und Z W E C K des V E R E I N S Artikel 1 Name, Sitz Unter dem Namen FME Förderverein Museum ENTER besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von
MehrDer Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten!
Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! I. Aussonderung von Unterlagen a) Fristberechnung Zu Beginn des Jahres 2015 dürfen wieder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgesondert
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrGLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch
GLARONIA TREUHAND, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesetzliche Grundlage Art. 552 ff. OR Art. 594 ff. OR Art. 620 ff. OR Art. 772 ff. OR Zweck
MehrIHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015
IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt
MehrWesen der Liquidation
Wesen der Liquidation Auflösungsgründe Gesellschafterbeschlüsse Zeitablauf Gerichtsentscheid Zeitraum Erstreckt sich in der Regel über einen längeren Zeitraum (Abwicklungszeitraum) Merkmale Einstellung
MehrKapitalgesellschaftsrecht 18. Gründung der AG
Kapitalgesellschaftsrecht 18 Gründung der AG 23 AktG Feststellung der Satzung (1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten
MehrPensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013
Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe
MehrVerordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz
Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung, ABV) vom 21. Oktober 1996 (Stand am 14. Januar 1997) Die Eidgenössische Bankenkommission (Bankenkommission), gestützt
MehrDie rechtlichen Grundlagen eines Vereins
Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Quelle http://www.zivilgesetzbuch.ch/sr/210/210_004.htm Datum Stand Dez 2011 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Erster Teil Einleitung Zweiter Titel Zweiter Abschnitt
MehrÖsterreich Rechtliche Grundlagen im Rahmen der elektronischen Archivierung
Österreich Rechtliche Grundlagen im Rahmen der elektronischen Archivierung 1 Speicherung der archivierten Belege mit HABEL Zur Speicherung der archivierten Belege mit HABEL können verschiedene Speichergeräte
MehrTeilliquidations-Reglement der. Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie. gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
Teilliquidations-Reglement der Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde Inhaltsverzeichnis Art. 1 Voraussetzungen 1 Art. 2 Stichtag 1 Art. 3
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrAngaben zur Person (bei juristischen Personen Angaben des/der gesetzlichen Vertreter):
(zurück an) Industrie- und Handelskammer Potsdam Breite Straße 2 a - c 14467 Potsdam HINWEIS: Bei Personengesellschaften (z.b. BGB-Gesellschaft, OHG, GmbH & Co. KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrKyros A AG München. Jahresabschluss 30. September 2012
Dieser Jahresabschluss, der Ihnen zur Prüfung vorlag, wurde von uns aufgrund der Buchführung der Gesellschaft unter Berücksichtigung aller notwendigen Abschluss- und Umbuchungen erstellt. Die Anmerkungen
MehrVerwaltervertrag. - gemäß Eigentümerbeschluss vom. der Haus- und Wohnungsverwaltung Angela Roth, Bonhoefferstr. 34, 47506 Neukirchen-Vluyn
Verwaltervertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft - gemäß Eigentümerbeschluss vom vertreten durch und der Haus- und, Bonhoefferstr. 34, 47506 Neukirchen-Vluyn wird folgender Verwaltervertrag
MehrSteuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R
Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft 1 Firma und Sitz (1)
MehrOrdnungsgemäße Kassenführung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Ordnungsgemäße Kassenführung Vermeiden Sie Umsatzzuschätzungen durch den Prüfer! In enger Zusammenarbeit mit DATEV eg 90329 Nürnberg Telefon
MehrÜberblick. Zugriffskontrolle. Protokollierung. Archivierung. Löschung
Archivierung & Löschung von Unternehmensdaten 1 Überblick Zugriffskontrolle Protokollierung Archivierung Löschung 2 Zugriffskontrolle 14 Z 5 DSG verlangt:..die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme
MehrEditorial. JÜRGEN APP Wirtschaftsprüfer Steuerberater. Sehr geehrte Damen und Herren,
Newsletter Spezial Jahresende 2011- OFFENLEGUNGSANFORDERUNGEN Editorial JÜRGEN APP Wirtschaftsprüfer Steuerberater Sehr geehrte Damen und Herren, bei den im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschlussinformationen
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
Mehra) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,
MehrArbeitspapieren des Abschlussprüfers
Richtlinie des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer zu den Arbeitspapieren des Abschlussprüfers (verabschiedet in der Sitzung des Vorstandes vom März 1990 als Richtlinie AP1/R2 (nunmehr IWP/PE
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrHandelsgesetzbuch (HGB), 10. Mai 1897
3. Buch "Handelsbücher" 2. Abschnitt "Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte
MehrRechtsformvergleich 2
Rechtsformvergleich 2 Europäische Genossenschaft (SCE) Private Limited Company (Ltd.) Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Zweck Förderung des Bedarfs ihrer Mitglieder und/oder deren wirtschaftliche
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der GmbH & Co. KG.
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: mbh & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft
Mehr1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.
Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.
MehrP A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain
Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,
MehrStatuten Ethos Services AG
Ethos Services Place Cornavin 2 Postfach CH-1211 Genf 1 T +41 (0)22 716 15 55 F +41 (0)22 716 15 56 www.ethosfund.ch Statuten Ethos Services AG I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft Artikel
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrDr. oec. Hans Peter Bieri
Mitglied der Steuer-, Finanz- und Wirtschaftsberatung Gesellschaftsgründungen und umwandlungen Unternehmensbewertungen Nachfolgeregelungen Revisionen Buchhaltungen, Abschlussberatungen Mattenstrasse 34,
MehrAktualisierte INFORMATION Nr. 3/2003 betreffend Offenlegung der Jahresrechung (Art ff. PGR) und Prüfung gem. Art PGR
Aktualisierte INFORMATION Nr. 3/2003 betreffend Offenlegung der Jahresrechung (Art. 1122 ff. PGR) und Prüfung gem. Art. 1130 PGR I. Einreichvorschriften allgemein: 1. Erstmalige Anwendbarkeit der neuen
Mehrvom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
MehrHeidelberger Lebensversicherung AG
Heidelberg Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Donnerstag, 13. Juni 2013, um 11:00 Uhr, Forum
MehrZypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen
MehrKrankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau
Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 kpv.gossau@spitexgossau.ch Krankenpflegeverein
MehrGesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
MehrBERICHT. über den JAHRESABSCHLUSS
BERICHT über den JAHRESABSCHLUSS zum 31. Dezember 2007 TC Unterhaltungselektronik AG Koblenzer Straße 132 Wilfried Heuser Koblenzer Str. 132 Bilanzbericht zum 31. Dezember 2007 Blatt 1 I N H A L T S V
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
MehrM U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz
M U S T E R einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:...aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrFachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock
Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock 2 Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft der Universität Rostock Diese Ordnung tritt mit Beschluss des StuRa am
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
Mehr