Gemeindehaushaltsverordnung Doppik (GemHVO Doppik) Vom 25. Februar 2008

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1 Gemeindehaushaltsverordnung Doppik (GemHVO Doppik) Vom 25. Februar 2008 Fundstelle: GVOBl. M V 2008, S. 34 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2011 (GVOBl. M V S. 1118) Aufgrund des 174 Abs. 1 Nr. 9 bis 17 und Abs. 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 bis 17 der Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 31 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M V S. 410), verordnet das Innenministerium: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Haushaltsplan 1 Bestandteile und Anlagen 2 Ergebnishaushalt 3 Finanzhaushalt 4 Teilhaushalte 5 Vorbericht 6 Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre 7 Nachtragshaushaltsplan Abschnitt 2 Planungsgrundsätze 8 Allgemeine Planungsgrundsätze 9 Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen 10 Verfügungsmittel 1 Weitere Bestimmungen für die Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen sowie von Einund Auszahlungen Abschnitt 3

2 Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich 12Grundsatz der Gesamtdeckung 13Zweckbindung 14Deckungsfähigkeit 15Übertragbarkeit 16Haushaltsausgleich 17Behandlung von Fehlbeträgen und Überschüssen 18Rücklagen Abschnitt 4 Weitere Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft 19Bewirtschaftung und Überwachung 20Berichtspflicht 2 Vergabe von Aufträgen 22Stundung, Niederschlagung, Erlass 23Kleinbeträge Abschnitt 5 Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Rechnungswesen 24Zahlungsanweisung, Zahlungsabwicklung 25Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht 26Buchführung 27Kosten und Leistungsrechnung 28Sicherheitsstandards im Rechnungswesen 29Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen Abschnitt 6 Inventar, Ansatz und Bewertungsbestimmungen 30Inventur, Inventar

3 3 Inventur, Bewertungsvereinfachungsverfahren 32Allgemeine Bewertungsgrundsätze 33Wertansätze der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten 34Abschreibungen 35Rückstellungen 36Rechnungsabgrenzungsposten 37Besondere Bilanzposten 38Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 39Kostenüber und Kostenunterdeckungen 40Bilanzierungsverbot 4 Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften bei Betrieben gewerblicher Art Abschnitt 7 Jahresabschluss 42Bestandteile, Anlagen 43Allgemeine Grundsätze für die Gliederung 44Ergebnisrechnung 45Finanzrechnung 46Teilrechnungen 47Bilanz 48Anhang 49Rechenschaftsbericht 50Anlagenübersicht 5 Forderungsübersicht 52Verbindlichkeitenübersicht 53Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen

4 Abschnitt 8 Gesamtabschluss 54Bestandteile und Anlagen 55Allgemeines 56Gesamtergebnisrechnung 57Gesamtfinanzrechnung 58Gesamtbilanz 59Gesamtanhang 60Gesamtrechenschaftsbericht Abschnitt 9 Schlussvorschriften 6 Muster 62Landkreise, Ämter, Zweckverbände 63Evaluierungsklausel 64Inkrafttreten Abschnitt 1 Haushaltsplan 1 Bestandteile und Anlagen (1) Der Haushaltsplan besteht aus: 1. dem Ergebnishaushalt, 2. dem Finanzhaushalt, 3. den Teilhaushalten, 4.

5 dem Stellenplan. (2) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen: 1. der Vorbericht, 2. die Bilanz sowie der Anhang des letzten Haushaltsjahres, für das ein Jahresabschluss vorliegt, 3. der Gesamtabschluss des letzten Haushaltsjahres, für das ein Gesamtabschluss vorliegt, ohne Gesamtanhang und Anlagen, 4. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Haushaltsjahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen, 5. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit, der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte sowie der Rückstellungen zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, 6. das der Ergebnis und Finanzplanung zu Grunde liegende Investitionsprogramm, 7. der Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit, 8. eine Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen, 9. die neuesten geprüften Jahresabschlüsse sowie die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe und sonstiger Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, 10. die neuesten geprüften Jahresabschlüsse sowie die Wirtschaftspläne der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit beherrschendem Einfluss beteiligt ist, 11.

6 eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Gemeinde nicht mit beherrschendem Einfluss beteiligt ist, 12. die Wirtschaftspläne der rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Sparkassen, für die die Gemeinde Gewährträger ist, 13. die Wirtschaftspläne/Haushaltspläne der Zweckverbände mit Ausnahme der Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten, bei denen die Gemeinde Mitglied mit beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss ist, 14. eine Übersicht über die Finanzdaten der Teilhaushalte sowie der wesentlichen und der sonstigen Produkte gemäß 4 Abs. 5, 15. eine Übersicht über die produktbezogenen Finanzdaten gemäß 4 Abs. 6, 16. eine Übersicht über Erträge und Aufwendungen. (3) Im Ergebnis und Finanzhaushalt sowie in den Teilergebnis und Teilfinanzhaushalten sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsvorjahre, die Ansätze des Haushaltsjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsjahre, und die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre, bei einem Doppelhaushalt der folgenden zwei Haushaltsjahre (Finanzplanungszeitraum), für jedes Haushaltsjahr getrennt gegenüberzustellen. 2 Ergebnishaushalt (1) Im Ergebnishaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen: 1. Steuern und ähnliche Abgaben, 2. Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfererträge, 3. Erträge der sozialen Sicherung,

7 4. Öffentlich rechtliche Leistungsentgelte, 5. Privatrechtliche Leistungsentgelte, 6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen, 7. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, 8. Andere aktivierte Eigenleistungen, 9. Sonstige laufende Erträge, 10. Summe der laufenden Erträge aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 1 bis 9), 11. Personalaufwendungen, 12. Versorgungsaufwendungen, 13. Aufwendungen für Sach und Dienstleistungen, 14. Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und auf Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung der Verwaltung, 15. Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die üblichen Abschreibungen überschreiten, 16. Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,

8 17. Aufwendungen der sozialen Sicherung, 18. Sonstige laufende Aufwendungen, 19. Summe der laufenden Aufwendungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 11 bis 18), 20. Laufendes Ergebnis aus Verwaltungstätigkeit (Saldo der Nummern 10 und 19), 21. Zinserträge und sonstige Finanzerträge, 22. Zinsaufwendungen und sonstige Finanzaufwendungen, 23. Finanzergebnis (Saldo der Nummern 21 und 22), 24. Ordentliches Ergebnis (Summe der Nummern 20 und 23), 25. Außerordentliche Erträge, 26. Außerordentliche Aufwendungen, 27. Außerordentliches Ergebnis (Saldo der Nummern 25 und 26), 28. Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) vor Veränderung der Rücklagen (Summe der Nummern 24 und 27), 29. Einstellung in die Kapitalrücklage, 30.

9 Entnahme aus der Kapitalrücklage, 31. Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) vor Veränderung der zweckgebundenen Ergebnisrücklagen (Saldo der Nummern 28, 29 und 30), 32. Einstellung in die Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich, 33. Entnahme aus der Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich, 34. Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) vor Veränderung der sonstigen zweckgebundenen Ergebnisrücklagen (Saldo der Nummern 31, 32 und 33), 35. Einstellung in sonstige zweckgebundene Ergebnisrücklagen, 36. Entnahme aus sonstigen zweckgebundenen Ergebnisrücklagen, 37. Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) (Saldo der Nummern 34, 35 und 36). (2) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Posten des Ergebnishaushaltes ist auf der Grundlage des vom Innenministerium als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Kontenrahmenplanes vorzunehmen. 3 Finanzhaushalt (1) Im Finanzhaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen: 1. Steuern und ähnliche Abgaben, 2. Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfereinzahlungen, 3. Einzahlungen der sozialen Sicherung,

10 4. Öffentlich rechtliche Leistungsentgelte, 5. Privatrechtliche Leistungsentgelte, 6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen, 7. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, 8. Andere aktivierte Eigenleistungen, 9. Sonstige laufende Einzahlungen, 10. Summe der laufenden Einzahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 1 bis 9), 11. Personalauszahlungen, 12. Versorgungsauszahlungen, 13. Auszahlungen für Sach und Dienstleistungen, 14. Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferauszahlungen, 15. Auszahlungen der sozialen Sicherung, 16. Sonstige laufende Auszahlungen, 17. Summe der laufenden Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 11 bis 16),

11 18. Saldo der laufenden Ein und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Saldo der Nummern 10 und 17), 19. Zinseinzahlungen und sonstige Finanzeinzahlungen, 20. Zinsauszahlungen und sonstige Finanzauszahlungen, 21. Saldo der Zins und sonstigen Finanzein und auszahlungen (Saldo der Nummern 19 und 20), 22. Saldo der ordentlichen Ein und Auszahlungen (Summe der Nummern 18 und 21), 23. Außerordentliche Einzahlungen, 24. Außerordentliche Auszahlungen, 25. Saldo der außerordentlichen Ein und Auszahlungen (Saldo der Nummern 23 und 24), 26. Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein und Auszahlungen (Summe der Nummern 22 und 25), 27. Einzahlungen aus Investitionszuwendungen, 28. Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten, 29. Einzahlungen aus immateriellen Vermögensgegenständen, 30. Einzahlungen aus Sachanlagen, 31.

12 Einzahlungen aus Finanzanlagen, 32. Einzahlungen aus sonstigen Ausleihungen und Kreditgewährungen, 33. Einzahlungen aus Vorräten, 34. Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 27 bis 33), 35. Auszahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände, 36. Auszahlungen für Sachanlagen, 37. Auszahlungen für Finanzanlagen, 38. Auszahlungen für sonstige Ausleihungen und Kreditgewährungen, 39. Auszahlungen für Vorräte, 40. Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 35 bis 39), 41. Saldo der Ein und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Saldo der Nummern 34 und 40), 42. Finanzmittelüberschuss/Finanzmittelfehlbetrag (Summe der Nummern 26 und 41), 43. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, 44. Auszahlungen zur Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,

13 45. Saldo der Ein und Auszahlungen aus Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Saldo der Nummern 43 und 44), 46. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit, 47. Auszahlungen zur Tilgung von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit, 48. Saldo der Ein und Auszahlungen aus Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Saldo der Nummern 46 und 47), 49. Abnahme der liquiden Mittel, 50. Zunahme der liquiden Mittel, 51. Veränderung der liquiden Mittel (Saldo der Nummern 49 und 50), 52. Saldo der Ein und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Summe der Nummern 45, 48 und 51), 53. Einzahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen, 54. Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen, 55. Saldo der Ein und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen (Saldo der Nummern 53 und 54), 56. Kontrollrechnung (Summe der Nummern 42, 52 und 55), 57. Stand der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember des Haushaltsvorjahres,

14 58. Stand der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Summe der Nummern 48 und 57), 59. Stand der liquiden Mittel zum 31. Dezember des Haushaltsvorjahres, 60. Stand der liquiden Mittel zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Saldo der Nummern 59 und 51). Amtsangehörige Gemeinden haben anstelle des Satzes 1 Nummer 46 bis 51 sowie 57 bis 60 folgende Posten auszuweisen: 1. unter Nummer 46: Zunahme der Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit, 2. unter Nummer 47: Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit, 3. unter Nummer 48: Veränderung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt aus Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Saldo der Nummern 46 und 47), 4. unter Nummer 49: Abnahme der Forderungen gegenüber dem Amt aus dem Zahlungsmittelbestand, 5. unter Nummer 50: Zunahme der Forderungen gegenüber dem Amt aus dem Zahlungsmittelbestand, 6. unter Nummer 51: Veränderung der Forderungen gegenüber dem Amt aus dem Zahlungsmittelbestand (Saldo der Nummern 49 und 50), 7. unter Nummer 57: Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember des Haushaltsvorjahres, 8. unter Nummer 58: Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Summe der Nummern 48 und 57),

15 9. unter Nummer 59: Forderungen gegenüber dem Amt aus dem Zahlungsmittelbestand zum 31. Dezember des Haushaltsvorjahres, 10. unter Nummer 60: Forderungen gegenüber dem Amt aus dem Zahlungsmittelbestand zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Saldo der Nummern 59 und 51). Ämter haben bei den Posten nach Satz 1 Nummer 46 bis 51 sowie 57 bis 60 nur den auf ihren Haushalt entfallenden Anteil an den Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit und den liquiden Mitteln auszuweisen. Die Sätze 2 und 3 gelten für die zuständige Verwaltungsbehörde des Amtes entsprechend. (2) Die Zuordnung von Ein und Auszahlungen zu den Posten des Finanzhaushaltes ist auf der Grundlage des vom Innenministerium als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Kontenrahmenplanes vorzunehmen. 4 Teilhaushalte (1) Der Haushalt der Gemeinde ist angemessen in Teilhaushalte zu gliedern. (2) Die Teilhaushalte sind produktorientiert auf der Grundlage des vom Innenministerium als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Produktrahmenplanes funktional oder nach der örtlichen Organisation institutionell zu gliedern. (3) Mehrere Hauptproduktbereiche, Produktbereiche, Produktgruppen oder Produkte können zu einem Teilhaushalt zusammengefasst werden. Hauptproduktbereiche, Produktbereiche oder Produktgruppen können auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden. (4) Der Hauptproduktbereich 6 Zentrale Finanzleistungen des Produktrahmenplanes ist als Teilhaushalt auszuweisen, sofern die Produkte der Produktgruppe 612 und des Produktbereiches 62 nicht anderen Teilhaushalten direkt sachbezogen zugeordnet werden. (5) Dem Haushaltsplan ist als Anlage eine Übersicht über die Finanzdaten des Haushaltsjahres der Teilergebnis und der Teilfinanzhaushalte beizufügen. Ferner sind für jeden Teilhaushalt die Finanzdaten des Haushaltsjahres für die wesentlichen und die sonstigen Produkte darzustellen. Dabei können die Finanzdaten der sonstigen Produkte zusammengefasst dargestellt werden. (6) Die Finanzdaten des Haushaltsjahres sind in der Zuordnung der einzelnen Produkte zu den Produktgruppen, der Produktgruppen zu den Produktbereichen und der Produktbereiche zu den Hauptproduktbereichen entsprechend des vom Innenministerium als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Produktrahmenplanes in einer Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. (7) In jedem Teilhaushalt sind die wesentlichen Produkte und deren Auftragsgrundlage, Ziele und Leistungen zu beschreiben sowie Leistungsmengen und Kennzahlen zu Zielvorgaben anzugeben. Die Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage der Gestaltung, der Planung, der Steuerung und der Erfolgskontrolle des jährlichen Haushaltes gemacht werden.

16 (8) Jeder Teilhaushalt besteht aus: 1. einem Teilergebnishaushalt, 2. einem Teilfinanzhaushalt. (9) Jeder Teilergebnishaushalt bildet eine Bewirtschaftungseinheit; die Bewirtschaftungsregelungen sind im Haushaltsplan oder im Teilergebnishaushalt anzugeben. Satz 1 gilt für die Teilfinanzhaushalte entsprechend. (10) In jedem Teilergebnishaushalt sind mindestens die Posten nach 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 27 auszuweisen, soweit ihm die Erträge und Aufwendungen zuzuordnen sind. Zusätzlich sind folgende Posten auszuweisen: 1. unter Nummer 28: Jahresergebnis des Teilhaushaltes vor Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen und vor Veränderung der Rücklagen (Summe der Nummern 24 und 27), 2. unter Nummer 29: Erträge aus internen Leistungsbeziehungen, 3. unter Nummer 30: Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen, 4. unter Nummer 31: Saldo der Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen (Saldo der Nummern 29 und 30), 5. unter Nummer 32: Jahresergebnis des Teilhaushaltes nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen und vor Veränderung der Rücklagen (Summe der Nummern 28 und 31). (11) Der Bürgermeister regelt die Grundsätze über die Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen in einer Dienstanweisung. Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen sind zugleich als Erträge aus internen Leistungsbeziehungen, Erträge aus internen Leistungsbeziehungen zugleich als Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen zu erfassen. Satz 2 gilt für Auszahlungen und Einzahlungen aus internen Leistungsbeziehungen entsprechend. (12) In jedem Teilfinanzhaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen: 1. Saldo der laufenden Ein und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit,

17 2. Saldo der Zins und sonstigen Finanzein und auszahlungen, 3. Saldo der ordentlichen Ein und Auszahlungen (Summe der Nummern 1 und 2), 4. Saldo der außerordentlichen Ein und Auszahlungen, 5. Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein und Auszahlungen vor Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen (Summe der Nummern 3 und 4), 6. Saldo der Ein und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen, 7. Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein und Auszahlungen nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen (Summe der Nummern 5 und 6), 8. Einzahlungen aus Investitionszuwendungen, 9. Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten, 10. Einzahlungen aus immateriellen Vermögensgegenständen, 11. Einzahlungen aus Sachanlagen, 12. Einzahlungen aus Finanzanlagen, 13. Einzahlungen aus sonstigen Ausleihungen und Kreditgewährungen, 14. Einzahlungen aus Vorräten, 15.

18 Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 8 bis 15), 16. Auszahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände, 17. Auszahlungen für Sachanlagen, 18. Auszahlungen für Finanzanlagen, 19. Auszahlungen für sonstige Ausleihungen und Kreditgewährungen, 20. Auszahlungen für Vorräte, 21. Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 17 bis 22), 22. Saldo der Ein und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Saldo der Nummern 16 und 23), 23. Finanzmittelüberschuss/Finanzmittelfehlbetrag des Teilhaushaltes (Summe der Nummern 7 und 24). Die in Satz 1 Nr. 8 bis 15 genannten Einzahlungen und die in Satz 1 Nr. 17 bis 22 genannten Auszahlungen sind insgesamt und oberhalb der von der Gemeindevertretung festgelegten Wertgrenzen einzeln für jede Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme darzustellen. (13) Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken oder die die von der Gemeindevertretung festgelegten Wertgrenzen für die in Absatz 12 Satz 1 Nr. 17 bis 22 genannten Auszahlungen überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen. Ihre Aufteilung auf die Haushaltsfolgejahre, für die folgenden drei Haushaltsjahre getrennt und für die verbleibenden Haushaltsjahre in einer Summe, die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel sowie die Gesamtein und auszahlungen sind anzugeben. Neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind zu erläutern. Erstrecken sich die Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen über mehrere Haushaltsjahre, ist die bisherige Abwicklung im jeweiligen Teilfinanzhaushalt darzulegen. (14) Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilhaushalten maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Es ist anzugeben, wie sich die Verpflichtungen voraussichtlich auf die künftigen Haushaltsjahre verteilen werden. Die Notwendigkeit und die Höhe der einzelnen Verpflichtungsermächtigung sind zu erläutern.

19 (15) In den Teilhaushalten sind ferner zu erläutern: 1. Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Haushaltsjahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten, 2. Abschreibungen, soweit sie erheblich von den planmäßigen Abschreibungen abweichen oder die Abschreibungsmethode von der im Haushaltsvorjahr angewendeten Abschreibungsmethode abweicht, 3. Haushaltsvermerke gemäß den 13 bis 15, 4. wesentliche Ansätze von ordentlichen Erträgen und Aufwendungen sowie ordentliche Ein und Auszahlungen, soweit sie von den Ansätzen des Haushaltsvorjahres erheblich abweichen, 5. außerordentliche Erträge und Aufwendungen sowie außerordentliche Ein und Auszahlungen, 6. andere besondere Bestimmungen in den Teilhaushalten. 5 Vorbericht Der Vorbericht gibt einen Überblick über die Entwicklung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr unter Einbeziehung der beiden Haushaltsvorjahre. Die durch den Haushalt gesetzten Rahmenbedingungen sind zu erläutern. Der Vorbericht enthält ferner einen Ausblick auf die Entwicklung der Rahmenbedingungen der Planung und wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Zeitraumes der Ergebnis und Finanzplanung. Insbesondere sind darzustellen: 1. Entwicklung der wichtigsten Erträge und Einzahlungen sowie der Aufwendungen und Auszahlungen, 2. die Entwicklung der Jahresergebnisse (Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge), 3. die Entwicklung der Finanzmittelüberschüsse/Finanzmittelfehlbeträge,

20 4. die Entwicklung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Ergebnis und Finanzhaushalte der folgenden Haushaltsjahre, 5. die Entwicklung der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, 6. die Belastung des Haushaltes durch kreditähnliche Rechtsgeschäfte, 7. die Entwicklung der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit, 8. die Entwicklung des Eigenkapitales, untergliedert nach den einzelnen Posten des Eigenkapitales, 9. die Entwicklung der Sonderposten untergliedert nach den einzelnen Sonderposten, 10. die Entwicklung der Rückstellungen, 11. die Aufwendungen und Auszahlungen sowie die selbstfinanzierten Eigenanteile für freiwillige Leistungen, 12. jeweils in einer Übersicht a) die im Haushaltsplan des Haushaltsjahres umgesetzten wesentlichen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung mit ihren finanziellen Auswirkungen im Haushaltsjahr und in den drei Haushaltsfolgejahren sowie im verbleibenden Konsolidierungszeitraum, b) noch nicht umgesetzte Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung mit ihren möglichen finanziellen Auswirkungen im Haushaltsjahr und in den drei Haushaltsfolgejahren sowie im verbleibenden Konsolidierungszeitraum, sofern die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen hat und dem Haushaltsplan kein beschlossenes Haushaltssicherungskonzept oder keine Fortschreibung eines bereits beschlossenen und Haushaltssicherungskonzeptes beigefügt ist.

21 6 Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre (1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen (Doppelhaushalt), sind im Haushaltsplan die Ansätze für Erträge und Aufwendungen, Ein und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen. (2) Anlagen nach 1 Abs. 2, die nach der Verabschiedung eines Haushaltsplanes nach Absatz 1 erstellt worden sind, müssen dem folgenden Haushaltsplan beigefügt werden. 7 Nachtragshaushaltsplan (1) Der Nachtragshaushaltsplan muss im Ergebnishaushalt, im Finanzhaushalt und in den Teilhaushalten alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen sowie der Ein und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung bereits geleistet oder angeordnet wurden oder absehbar sind, sowie die damit zusammenhängenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten. (2) Im Nachtragshaushaltsplan sind die im Zeitpunkt seiner Aufstellung von der Gemeindevertretung bereits beschlossenen über und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gesondert darzustellen. (3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf die Planungsdaten im Ergebnis und Finanzhaushalt anzugeben; die Übersicht nach 1 Abs. 2 Nr. 4 ist zu ergänzen. Abschnitt 2 Planungsgrundsätze 8 Allgemeine Planungsgrundsätze (1) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Ein und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Ein und Auszahlungen sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind. (3) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. (4) Die Ein und Auszahlungen sind in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Zahlungen zu veranschlagen.

22 (5) Den Planungsdaten im Ergebnis und Finanzhaushalt sind die vom Innenministerium durch Erlass bekannt gegebenen Orientierungsdaten zu Grunde zu legen. 9 Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen (1) Bevor Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen und im Finanzhaushalt ausgewiesen werden, ist unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, zumindest durch einen Vergleich der Anschaffungs oder Herstellungskosten und der Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln. (2) Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Verpflichtungsermächtigungen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Durchführung der Investition entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen. (3) Ausnahmen von Absatz 2 sind bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von geringer finanzieller Bedeutung zulässig; jedoch muss mindestens eine Kostenschätzung vorliegen. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zum jeweiligen Teilfinanzhaushalt zu begründen. 10 Verfügungsmittel Im Haushaltsplan können in angemessener Höhe Verfügungsmittel des Bürgermeisters veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; sie sind nicht deckungsfähig und nicht übertragbar. 11 Weitere Bestimmungen für die Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen sowie von Ein und Auszahlungen (1) Abgaben, abgabenähnliche Erträge und allgemeine Finanzzuweisungen, die die Gemeinde abzusetzen hat, vermindern die Erträge des Haushaltsjahres, auch wenn sie sich auf Erträge der Haushaltsvorjahre beziehen. Satz 1 gilt entsprechend für geleistete Umlagen, die an die Gemeinde zurückfließen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die mit diesen Erträgen und Aufwendungen in Zusammenhang stehenden Ein und Auszahlungen. (3) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich in den einzelnen Teilhaushalten besetzten Stellen unter Beachtung der besoldungsund tarifrechtlichen Regelungen.

23 (?) (4)Die Versorgungsaufwendungen sind auf die Teilergebnishaushalte nach der Höhe der dort veranschlagten Personalaufwendungen für die Versorgungsberechtigten aufzuteilen; die Versorgungsauszahlungen sind in den entsprechenden Teilfinanzhaushalten darzustellen. Satz 1 gilt für die Beihilfen entsprechend. (5) Bei Sondervermögen mit Sonderrechnungen sind die voraussichtlichen Jahresergebnisse in dem Ergebnishaushalt der Gemeinde zu veranschlagen. (6) Interne Leistungen zwischen den Teilhaushalten sind verursachungsgerecht zu verrechnen. (7) Die Veränderung der Rücklagen ist unter sinngemäßer Anwendung von 18 zu veranschlagen. Abschnitt 3 Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich 12 Grundsatz der Gesamtdeckung Soweit in der Kommunalverfassung und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen 1. die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen, 2. die ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen, 3. die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und zur außerplanmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit. 13 Zweckbindung (1) Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt, soweit sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt. Sie sind ferner durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu beschränken, soweit sich die Beschränkung aus der Natur der Erträge ergibt oder ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert. Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden. (2) Bei sachlich engem Zusammenhang kann durch Haushaltsvermerk bestimmt werden, dass Mehrerträge bestimmte Aufwendungsansätze erhöhen oder Mindererträge bestimmte Aufwendungsansätze vermindern. Ausgenommen hiervon sind Mehrerträge aus Steuern in Höhe des

24 nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebundenen Betrages und Mehrerträge aus allgemeinen Zuwendungen und Umlagen. (3) Mehraufwendungen nach Absatz 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Einzahlungen und daraus zu leistende Auszahlungen entsprechend. 14 Deckungsfähigkeit (1) Innerhalb eines Teilergebnishaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. (2) Ansätze für Aufwendungen, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können durch Haushaltsvermerk für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit sie sachlich zusammenhängen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (3) Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit können innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. (4) Ansätze für ordentliche Auszahlungen können zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk für einseitig deckungsfähig erklärt werden. Soweit die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen. (5) Bei Deckungsfähigkeit können die Ermächtigungen aus deckungsberechtigten Ansätzen für Aufwendungen und Auszahlungen zulasten der Ermächtigung aus deckungspflichtigen Ansätzen erhöht werden. 15 Übertragbarkeit (1) Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes können bei einem ausgeglichenen Haushalt durch Haushaltsvermerk ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden, soweit der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr dennoch erreicht werden kann. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. (2) Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Investitionsförderungsmaßnahme durchgeführt wurde. Werden Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen.

25 (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Ermächtigungen zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen. Absatz 2 gilt entsprechend für Ermächtigungen zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Auszahlungen aus Investitionstätigkeit. (4) Bei der Zweckbindung von Erträgen oder Einzahlungen gemäß 13 bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zweckes und solche zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. (5) Sollen Ermächtigungen übertragen werden, ist der Gemeindevertretung eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den jeweiligen Teilergebnishaushalt und den jeweiligen Teilfinanzhaushalt der Haushaltsfolgejahre zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Übertragungen sind im Jahresabschluss der jeweiligen Teilergebnisrechnung und der jeweiligen Teilfinanzrechnung gesondert anzugeben. Durch die Übertragung der Ermächtigungen erhöhen sich die Ermächtigungen der betreffenden Posten des entsprechenden Teilhaushaltes der Haushaltsfolgejahre. 16 Haushaltsausgleich (1) Der Haushalt ist in der Planung ausgeglichen, wenn: 1. der Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen aus Haushaltsvorjahren mindestens ausgeglichen ist, 2. im Finanzhaushalt unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein und Auszahlungen gemäß 3 Abs. 1 Nr. 26 ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu decken. (2) Der Haushalt ist in der Rechnung ausgeglichen, wenn: 1. die Ergebnisrechnung unter Berücksichtigung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen aus Haushaltsvorjahren mindestens ausgeglichen ist, 2. in der Finanzrechnung unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein und Auszahlungen gemäß 3 Abs. 1 Nr. 26 ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu decken. 17

26 Behandlung von Fehlbeträgen und Überschüssen (1) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresüberschuss ist in folgender Reihenfolge zu verwenden: 1. Abdeckung von Jahresfehlbeträgen der Haushaltsvorjahre, 2. Vortrag auf neue Rechnung. Soweit der Jahresüberschuss auf neue Rechnung vorzutragen ist, erfolgt der Ausweis unter dem Posten Ergebnisvortrag. (2) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresfehlbetrag ist wie folgt zu behandeln: 1. Abdeckung aus Jahresüberschüssen der Haushaltsvorjahre durch Verrechnung mit dem Ergebnisvortrag, 2. ein nach Nummer 1 verbleibender Jahresfehlbetrag ist auf neue Rechnung vorzutragen und innerhalb des Finanzplanungszeitraumes durch Jahresüberschüsse auszugleichen; die Gemeinde hat nachzuweisen, wie innerhalb des Finanzplanungszeitraumes ein Ausgleich des Jahresfehlbetrages durch Jahresüberschüsse erreicht werden soll. (3) Übersteigt in der Finanzrechnung unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein und Auszahlungen gemäß 3 Abs. 1 Nr. 26 die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, ist der übersteigende Betrag vorzutragen. (4) Reicht in der Finanzrechnung unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein und Auszahlungen gemäß 3 Abs. 1 Nr. 26 nicht aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu decken, ist der nicht gedeckte Betrag auf neue Rechnung vorzutragen und innerhalb des Finanzplanungszeitraumes durch Überschüsse auszugleichen; die Gemeinde hat nachzuweisen, wie innerhalb des Finanzplanungszeitraumes ein Ausgleich des Fehlbetrages durch Überschüsse erreicht werden soll. (5) Die Entwicklung des in der Bilanz ausgewiesenen Ergebnisvortrages sowie die Verrechnung mit dem Jahresergebnis sind im Anhang darzustellen. (6) Die Entwicklung des Saldos der ordentlichen und außerordentlichen Ein und Auszahlungen gemäß 3 Abs. 1 Nr. 266 nach Verrechnung der Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ist im Anhang darzustellen. (7) Die Zusammensetzung und Entwicklung des Saldos der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit sind unterteilt in laufende Ein und Auszahlungen, Ein und

27 Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sowie Ein und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen im Anhang gesondert darzustellen. 18 Rücklagen (1) Aufwendungen aus der Übertragung von Vermögensgegenständen und Schulden auf der Grundlage von Rechtsvorschriften sind durch Entnahme aus der Kapitalrücklage zu decken. Entsprechende Erträge sind in die Kapitalrücklage einzustellen. (2) Soweit ein Jahresfehlbetrag durch planmäßige Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entstanden ist, kann dieser durch Beschluss der Gemeindevertretung durch eine Entnahme aus der Kapitalrücklage gedeckt werden. Die Entnahme aus der Kapitalrücklage beschränkt sich dabei auf die Beträge, die der Kapitalrücklage aus investiv gebundenen Zuweisungen ab dem 1. Januar 2008, frühestens ab dem Zeitpunkt der Umstellung auf die Doppik, zugeführt worden sind (zweckgebundene Kapitalrücklage). Der Jahresfehlbetrag ist nur insoweit durch planmäßige Abschreibungen entstanden, wie den Abschreibungen keine korrespondierenden Erträge durch die Auflösung von Sonderposten zum Anlagevermögen gegenüberstehen. Durch Beschluss der Gemeindevertretung können weitere Aufwendungen durch Entnahme aus der Kapitalrücklage gedeckt werden. Mit den Aufwendungen zusammenhängende Erträge sind in die Kapitalrücklage einzustellen. Die Entnahmen nach Satz 4 bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Näheres über die Art und den Umfang der Aufwendungen, die aus der Kapitalrücklage nach Satz 4 gedeckt werden können, bestimmt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift. Das Eigenkapital darf durch Entnahmen innerhalb des Finanzplanungszeitraumes nicht negativ werden. (3) Durch Beschluss der Gemeindevertretung können im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses aus dem Jahresüberschuss Mittel in eine zweckgebundene Ergebnisrücklage eingestellt werden, soweit dieser nicht zur Abdeckung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen aus Haushaltsvorjahren zu verwenden ist. (4) Die planmäßige Entnahme aus der zweckgebundenen Ergebnisrücklage bestimmt sich nach dem Zweck der Rücklage. Durch Beschluss der Gemeindevertretung kann eine außerplanmäßige Entnahme aus der zweckgebundenen Ergebnisrücklage vorgenommen werden. Die Rücklage ist aufzulösen, wenn der Zweck, für den die Rücklage gebildet wurde, entfallen ist. Abschnitt 4 Weitere Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft 19 Bewirtschaftung und Überwachung (1) Die im Haushaltsplan enthaltenen Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung dies erfordert. Dies gilt sinngemäß für Verpflichtungsermächtigungen.

28 (2) Bei Ansätzen für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen muss die rechtzeitige Bereitstellung von Finanzmitteln gesichert sein. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden. (3) Die Inanspruchnahme der Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen sowie der bewilligten über und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist in geeigneter Weise ständig zu überwachen. (4) Die in den einzelnen Teilhaushalten noch zur Verfügung stehenden Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen müssen stets zu erkennen sein. (5) Die Absätze 3 und 4 gelten sinngemäß für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen. (6) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Ansprüche der Gemeinde vollständig erfasst, rechtzeitig geltend gemacht und eingezogen und Verpflichtungen der Gemeinde erst bei Fälligkeit erfüllt werden. (7) Über die Verwendung von Zuwendungen, die den Fraktionen durch Beschluss der Gemeindevertretung zur Wahrnehmung von Aufgaben gewährt werden, ist dem Bürgermeister ein Nachweis in einfacher Form zuzuleiten. 20 Berichtspflicht (1) Nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde ist die Gemeindevertretung während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzugs einschließlich der Erreichung der Finanz und Leistungsziele zu unterrichten. (2) Die Gemeindevertretung ist unverzüglich zu unterrichten, wenn 1. eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach 51 der Kommunalverfassung ausgesprochen wurde oder 2. sich abzeichnet, dass sich in einem Teilhaushalt a) das Jahresergebnis des Teilergebnishaushaltes nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen oder der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein und Auszahlungen des Teilfinanzhaushaltes nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen wesentlich verschlechtert oder b) die Gesamtauszahlungen einer Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme wesentlich erhöhen werden,

29 3. sich die Geschäftslage von Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Gemeinde mit beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss beteiligt ist, Sondervermögen mit Sonderrechnung oder Zweckverbänden, in denen die Gemeinde Mitglied ist, verschlechtert und daraus erhebliche wirtschaftliche Risiken für die Gemeinde entstehen können. 21 Vergabe von Aufträgen Der Vergabe von Aufträgen muss eine Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäftes oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Die allgemeinen Vergaberichtlinien der VOB/VOL sowie die dazu ergangenen Landesrichtlinien sind anzuwenden. Für das öffentliche Auftragswesen gilt im Übrigen das Vergabegesetz Mecklenburg Vorpommern in seiner jeweiligen Fassung. 22 Stundung, Niederschlagung, Erlass (1) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen sind Zinsen zu erheben. Die Berechnung der Zinsen erfolgt gemäß 238 der Abgabenordnung. Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Soweit es die Umstände des Einzelfalles erfordern, soll eine geeignete Sicherheit verlangt werden. (2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn 1. feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder 2. die Kosten der Einziehung in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruches stehen. Befristet niedergeschlagene Ansprüche sind im Rechnungswesen der Gemeinde nachzuweisen. Unbefristet niedergeschlagene Ansprüche sind auszubuchen. (3) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Schuldnerin oder den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen. (4) Besondere gesetzliche Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde bleiben unberührt. 23

30 Kleinbeträge (1) Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 10 Euro geltend zu machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist; Letzteres gilt insbesondere für Verwaltungsgebühren, Bußgelder und Zahlungsverpflichtungen aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, allgemeiner Tarife oder allgemein festgesetzter Entgelte. Besondere gesetzliche Vorschriften über die Geltendmachung von Kleinbeträgen bleiben unberührt. (2) Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden. Abschnitt 5 Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Rechnungswesen 24 Zahlungsanweisung, Zahlungsabwicklung (1) Zur Zahlungsanweisung gehören die Erstellung und die Erteilung der Kassenanordnungen und deren Dokumentation in den Büchern. Jeder Zahlungsvorgang ist zu erfassen und zu dokumentieren. (2) Zur Zahlungsabwicklung gehören: 1. die Annahme von Einzahlungen, 2. die Leistung von Auszahlungen, 3. die Verwaltung der Finanzmittel, 4. das Mahnwesen und die Vollstreckung. (3) Beschäftigte, denen die Zahlungsabwicklung obliegt, können mit der Stundung, der Niederschlagung und dem Erlass von gemeindlichen Ansprüchen beauftragt werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und eine ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist. (4) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen nur aufgrund einer Kassenanordnung Auszahlungen geleistet und Einzahlungen angenommen werden. (5) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung ist auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen und festzustellen (sachliche und rechnerische Feststellung). (6) Wer die sachliche und rechnerische Feststellung getroffen hat, darf nicht auch die Kassenanordnung erteilen.

31 (7) Zahlungsanweisung und Zahlungsabwicklung dürfen nicht von derselben Person wahrgenommen werden. Bediensteten, denen die Buchführung oder die Zahlungsabwicklung obliegt, darf die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststellung nur übertragen werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann. (8) Die Bestände der Finanzmittelkonten sind am Schluss des Buchungstages oder vor Beginn des folgenden Buchungstages mit den Finanzmittelbeständen und den Salden der Konten der Finanzrechnung abzugleichen. Am Ende des Haushaltsjahres sind die Finanzmittelkonten für die Aufstellung des Jahresabschlusses abzuschließen und deren Salden mit den Salden der Finanzrechnung abzugleichen. Der Bestand an Finanzmitteln ist festzustellen. 25 Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht (1) Die Buchführung hat: 1. die Aufstellung des Jahresabschlusses und den Vergleich von Plan und Ergebnis zu ermöglichen, 2. die Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermöglichen, 3. Informationen für den Haushaltsvollzug und für die künftige Haushaltsplanung bereitzustellen. (2) Die Gemeinde ist zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke verpflichtet, Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen, in denen 1. alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens, des Eigenkapitales, der Sonderposten, der Rückstellungen oder der Verbindlichkeiten führen, 2. alle Erträge und Aufwendungen, 3. alle Ein und Auszahlungen, 4. die durchlaufenden Gelder und ungeklärten Zahlungsvorgänge nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgezeichnet werden. (3) Rechtsvorschriften über weitergehende Buchführungspflichten bleiben unberührt.

32 26 Buchführung (1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage der Gemeinde vermitteln kann. (2) Die einzelnen Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. (3) Die Bücher müssen Auswertungen nach Teilhaushalten, nach dem vom Innenministerium bekannt gegebenen Produktrahmenplan, nach der sachlichen Ordnung sowie nach der zeitlichen Ordnung zulassen. (4) Die Buchungen sind nach zeitlicher Ordnung im Journal und nach sachlicher Ordnung auf Sachkonten vorzunehmen. Interne Leistungsbeziehungen sollten mindestens monatlich verrechnet werden. Die Finanzbuchhaltung kann durch Nebenbuchhaltungen ergänzt werden. Die Ergebnisse der Nebenbuchhaltungen sind mindestens monatlich auf die Sachkonten der Finanzbuchhaltung zu übernehmen. Der Bürgermeister bestimmt, welche Nebenbuchhaltungen geführt werden. (5) Die Buchung auf dem Sachkonto umfasst mindestens 1. eine eindeutige Belegnummer, 2. den Buchungstag, 3. einen Hinweis, der die Verbindung mit dem Gegenkonto herstellt, 4. den Betrag. (6) Die Eintragungen in die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen richtig, vollständig, zeitnah und geordnet vorgenommen werden. Die Bedeutung von verwendeten Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben und Symbolen muss im Einzelfall eindeutig festgelegt sein. (7) Eine Eintragung in den Büchern oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später durchgeführt worden sind. (8) Den Buchungen sind Belege, durch die der Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche und Verpflichtungen zu erbringen ist, zu Grunde zu legen (begründende Unterlagen). Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.

33 (9) Die Ergebnis und die Finanzrechnung sowie die Bilanz werden in einem geschlossenen System geführt. Aus den Buchungen der zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle sind die Zahlungen für den Ausweis in der Finanzrechnung durch eine von der Gemeinde bestimmte Buchungsmethode zu ermitteln. Die Ermittlung darf nicht durch eine indirekte Rückrechnung aus dem in der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Jahresergebnis erfolgen. (10) Bei der Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV Buchführung) muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger DV gestützter Buchführungssysteme sichergestellt werden, dass: 1. nur gültige Programme verwendet werden; sie müssen dokumentiert, vom Anwender fachlich geprüft und vom Bürgermeister freigegeben sein, 2. die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet und ausgegeben werden, 3. nachvollziehbar dokumentiert ist, wer wann welche Daten eingegeben oder verändert hat, 4. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann, 5. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können, 6. die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Bücher auch nach Änderung oder Ablösung der eingesetzten Programme und Verfahren jederzeit in angemessener Frist lesbar und maschinell auswertbar sind, 7. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden, 8. elektronische Signaturen mindestens bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Bücher nachprüfbar sind, 9. die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche und Zahlungsverpflichtungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze und die Dokumentation der eingesetzten Programme und Verfahren bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Bücher verfügbar bleiben,

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