L e i t f a d e n. zum SPENDEN- RECHT. für (orts-)kirchliche Rechtsträger der bayerischen (Erz-)Diözesen

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1 L e i t f a d e n zum SPENDEN- RECHT für (orts-)kirchliche Rechtsträger der bayerischen (Erz-)Diözesen

2 Leitfaden zum Spendenrecht für die katholische Kirche

3 Leitfaden zum Spendenrecht für die katholische Kirche LEITFADEN zum SPENDENRECHT für (orts-)kirchliche Rechtsträger der bayerischen (Erz-)Diözesen mit einem Anhang zur Ehrenamtlichkeit sowie von bedeutsamen staatlichen Vorschriften Zweite Auflage 2008 Herausgegeben von den Finanzdirektoren der bayerischen (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg, Würzburg bearbeitet von H.G. Schröder und J. Binder/R. Sroka Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, der fotomechanischen Wiedergabe (einschließlich Mikrokopie) sowie die Auswertung durch Datenbanken oder ähnliche Einrichtungen vorbehalten

4 Leitfaden zum Spendenrecht für die katholische Kirche

5 Leitfaden zum Spendenrecht für die katholische Kirche I Vorwort Die (Erz-)Diözesen, aber auch Pfarrkirchenstiftungen sowie kirchliche Vereine sind zur Sicherstellung ihrer vielfältigen Aufgaben auch auf die finanzielle Unterstützung durch ihre Mitglieder sowie Spender angewiesen. Derartige Förderer verbinden mit einer Zuwendung (Spende oder Mitgliedsbeitrag) zumeist den Wunsch, eine (Zuwendungs-)Bestätigung vom Empfänger nach amtlichem Muster zu erhalten, um die Geld- oder Sachspende namentlich als Sonderausgabe bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen zu können. Folglich ist es wichtig zu wissen, ob eine steuerbegünstigte Ausgabe des Spenders vorliegt, wer derartige Zuwendungsbestätigungen ausstellen kann und welche Fehler es zu vermeiden gilt, damit der Spender seine Zuwendung steuerlich geltend machen und der Rechtsträger oder der für ihn Handelnde nicht haftbar gemacht werden kann. Das Spendenwesen ist durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements rückwirkend zum 1. Januar 2007 erheblich vereinfacht worden. Insbesondere wurden die bisherigen je nach Zweck der Zuwendung unterschiedlichen Höchstsätze für den Sonderausgabenabzug vereinheitlicht und deutlich angehoben. Der Katalog der steuerbegünstigten Zwecke wurde abschließend in die Abgabenordnung aufgenommen. Die Sonderregelung für Großspenden wurde abgeschafft; allerdings dürfen Spenden, wenn sie den neuen Höchstbetrag von namentlich 20 v. H. des sog. Gesamtbetrags der Einkünfte eines Steuerbürgers übersteigen, nunmehr im Rahmen der neuen Höchstgrenzen zeitlich unbefristet für alle noch nicht steuermindernd geltend gemachten Zuwendungen in das Folgejahr, ggf. in die Folgejahre vorgetragen werden. Der sog. vereinfachte Zuwendungsnachweis wurde erweitert und die Betragsgrenze bei Kleinbetragsspenden auf 200 fortgeschrieben. Ferner wurde die Abzugsmöglichkeit der Spenden, die in den Vermögensstock einer Stiftung geleistet werden, verbessert sowie der Höchstbetrag für deren Sonderausgabenabzug deutlich angehoben. Die vorliegende Handreichung will auch künftig insbesondere den Mitgliedern örtlicher Kirchenverwaltungen sowie Vereinsvorständen bedeutsame Hinweise für ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich des Spendenwesens geben. Auf die korrekte Verwendung von Mustervordrucken der staatlichen Finanzverwaltung wird besonders hingewiesen. Im Juni 2008 Erzdiözese München und Freising Erzdiözese Bamberg Diözese Augsburg Diözese Eichstätt Diözese Passau Diözese Regensburg Diözese Würzburg Finanzdirektor DK Dr. Sebastian Anneser Finanzdirektor DK Herbert Hauf Finanzdirektor Dr. Klaus Donaubauer Finanzdirektor DK Leodegar Karg Finanzdirektor Dr. Josef Sonnleitner Finanzdirektor DD Robert Hüttner Finanzdirektor Dr. Dr. Adolf Bauer

6 Leitfaden zum Spendenrecht für die katholische Kirche

7 Leitfaden zum Spendenrecht für die katholische Kirche II Vorwort A. Allgemeines zum Spendenrecht Inhaltsverzeichnis Seite I. Grundlagen 1. Welche Bedeutung besitzt das Spendenrecht für kirchliche Rechtsträger? 1 2. Welche Rechtsform besitzt die Kirchenstiftung als bedeutsamster Rechtsträger auf pfarrlicher Ebene in Bayern? 1 3. Wird eine Kirchenstiftung in ein öffentliches Stiftungsregister eingetragen und besitzt sie eine Satzung, woraus sich die Vertretungsbefugnis der Kirchenverwaltung ergibt? 2 4. Welche Auswirkung hat die Rechtsform einer Kirchenstiftung auf die Gemeinnützigkeit? 2 5. Welche Rechtsform besitzen die Pfründestiftung sowie die Kirchengemeinde als weitere ortskirchliche Rechtsträger in Bayern 4 II. Zuwendung 6. Was versteht man unter Zuwendung, Spende, Mitgliedsbeitrag? 5 7. Was ist eine Geldzuwendung? 5 8. Wie bewertet man eine Sachzuwendung? 6 9. Wann ist die Freiwilligkeit einer Zuwendung gegeben? Wann liegt die Unentgeltlichkeit einer Zuwendung vor? Unter welchen Voraussetzungen sind Zuwendungsbestätigungen für gewährte Nutzungen und Leistungen zulässig? Was ist beim sog. Sponsoring zu beachten? Was ist eine Durchlaufspende? Was ist bei Durchlaufspenden an kirchliche (Zweig-)Vereine zu beachten? Unter welchen Voraussetzungen kann für Spenden, die steuerbegünstigte Zwecke im Ausland fördern, eine Zuwendungsbestätigung erteilt werden? 13 III. Steuerbegünstigte Zwecke 16. Welche steuerbegünstigten Zwecke sind für ortskirchliche Rechtsträger bedeutsam? Was sind kirchliche Zwecke? Was versteht man unter religiösen Zwecken? Wann werden mildtätige Zwecke verfolgt? Unter welchen Voraussetzungen wird die Förderung denkmalpflegerischer Zwecke anerkannt? Welche Höchstgrenzen gelten für die steuerliche Abzugsfähigkeit beim Spender? Gilt noch die Sonderregelung für Großspenden? Welche steuerlichen Besonderheiten gelten für die Förderung von Stiftungen? Was ist bei wirtschaftlichen Aktivitäten von Kirchenstiftungen in Bezug auf die Erteilung einer Zuwendungsbestätigung zu beachten? 18 I

8 Leitfaden zum Spendenrecht für die katholische Kirche III Seite IV. Zuwendungsbestätigung, Buchführung, Haftung 25. Welche Angaben muss eine förmliche Zuwendungsbestätigung enthalten? Worauf darf ein gutgläubiger Spender vertrauen? Welche Haftung trifft den gemeinnützigen Rechtsträger und seine Vertreter? Welche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sind im Spendenwesen zu beachten? Kann für den Verzicht auf eine Aufwandsentschädigung eine Zuwendungsbestätigung erteilt werden? Kann für den Verzicht auf eine Vergütung, die jemand für seine nebenberufliche Tätigkeit, für welche ihm zugleich der sog. Übungsleiterfreibetrag zusteht, erhält, eine Zuwendungsbestätigung erteilt werden? Kann für den Verzicht auf eine Vergütung, die jemand für seine ehrenamtliche Tätigkeit erhält, eine Zuwendungsbestätigung erteilt werden? Wer erteilt bei weiteren Fragen betreffende Auskünfte? 24 B. Einzelfragen von A bis Z bei Zuwendungsbestätigungen 25 C. Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen I. Grundlagen 33. Was ist bei der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen zu beachten? 38 Siehe hierzu Nr. 25 Seite Was ist bei der Erteilung einer sog. Sammelbestätigung zu beachten? Welche Formalien sind bei der Erteilung einer Zuwendungsbestätigung sonst zu beachten? Was ist beim vereinfachten Zuwendungsnachweis zu beachten? 39 II. Ausfüllhilfen 1. Hinweise für das Ausfüllen von Zuwendungsbestätigungen Geldzuwendung Hinweise für das Ausfüllen von Zuwendungsbestätigungen Sachzuwendung Hinweise für das Ausfüllen von Zuwendungsbestätigungen Sammelbestätigung Spendenüberwachungsliste 47 D. Ehrenamtlichkeit 37. Was versteht man unter einer Aufwandsentschädigung im Sinne des Steuerrechts? Wie ist bei einer im Haushaltsplan ausgewiesenen Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 12 EStG zu verfahren? Wie ist bei einer Vergütung (Freibetrag) als Übungsleiter/in, Ausbilder/in, Erzieher/in, Betreuer/in oder für vergleichbare Tätigkeiten, für künstlerische Tätigkeiten sowie für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen gemäß 3 Nr. 26 EStG zu verfahren? Wie ist bei einer Vergütung (Freibetrag) ehrenamtlich Tätiger gemäß 3 Nr. 26a EStG zu verfahren? 56

9 Leitfaden zum Spendenrecht für die katholische Kirche IV E. Gesetzliche Grundlagen (Stand: 1. Januar 2008) Seite I. Abgabenordnung Auszug 62 II. Einkommensteuergesetz Auszug 70 III. Einkommensteuer Durchführungsverordnung Auszug 72 IV. Körperschaftsteuergesetz Auszug 73 V. Umsatzsteuergesetz Auszug 74 F. Amtliche Muster für Zuwendungsbestätigungen Muster 1 Muster 2 Muster 3 Muster 4 Muster 5 Muster 6 Muster 7 Muster 8 Muster 9 (für Stiftungen des öffentlichen Rechts / z. B. Kirchenstiftungen) - Geldzuwendung 75 (für Stiftungen des öffentlichen Rechts / z. B. Kirchenstiftungen) - Sachzuwendung 76 (für Stiftungen des öffentlichen Rechts / z. B. Kirchenstiftungen) - Sammelbestätigung 77 (für Stiftungen des privaten Rechts / z. B. Kath. Gesellenhausstiftungen) - Geldzuwendung 78 (für Stiftungen des privaten Rechts / z. B. Kath. Gesellenhausstiftungen) - Sachzuwendung 79 (für Stiftungen des privaten Rechts / z. B. Kath. Gesellenhausstiftungen) - Sammelbestätigung 80 (für juristische Personen des öffentlichen Rechts / z. B. Diözesen) - Geldzuwendung 81 (für juristische Personen des öffentlichen Rechts / z. B. Diözesen) - Sachzuwendung 82 (für juristische Personen des öffentlichen Rechts / z. B. Diözesen) - Sammelbestätigung 83 Muster 10 (für juristische Personen des privaten Rechts / z. B. Vereine) - Geldzuwendung / Mitgliedsbeiträge 84 Muster 11 (für juristische Personen des privaten Rechts / z. B. Vereine) - Sachzuwendung 85 Muster 12 (für juristische Personen des privaten Rechts / z. B. Vereine) - Sammelbestätigung 86 Muster 13 (Aufdruck / Aufkleber auf Überweisungsträger für Zuwendungen unter 200 ) 87 G. Sonstiges I. Abkürzungsverzeichnis 88 II. Stichwortverzeichnis 89

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11 Leitfaden zum Spendenrecht für die katholische Kirche 1 Leitfaden zum Spendenrecht Im Interesse unserer Priester, Kirchenverwaltungsmitglieder, Pfarrsekretärinnen und auch von Vorständen kirchlicher Vereine nehmen die Finanzdirektoren der bayerischen (Erz-)Diözesen zu häufig gestellten Fragen des Spendenwesens nachstehend Stellung. I. Grundlagen A. Allgemeines zum Spendenrecht 1. Welche Bedeutung besitzt das Spendenrecht für kirchliche Rechtsträger? Der Sicherstellung des jeweiligen Auftrags kirchlicher Rechtsträger dienen von alters her die Erträgnisse des Kirchenvermögens, die Gaben und Abgaben ihrer Mitglieder bzw. Gläubigen sowie die Leistungen des Staates. Eine der herkömmlich wichtigsten Finanzquellen der Kirche wird durch die staatliche Abgabenverschonung ihrer Mitglieder gespeist. Erbrachte Kirchensteuerzahlungen können auf die allgemeine (Einkommen-)Steuerpflicht als unbeschränkt abzugsfähige ( 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG), Zuwendungen für kirchliche, religiöse, mildtätige oder sonst gemeinnützige Zwecke als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben ( 10 b EStG) angerechnet werden. Obgleich derartige Vergünstigungen unmittelbar nur dem Kirchensteuerzahler oder Spender zugute kommen, unterstützen sie mittelbar auch die Kirche nachhaltig bei der finanziellen Sicherstellung ihres gesellschaftsdienlichen Auftrags. Auf das auf Seite 3 skizzierte Schaubild sei ergänzend verwiesen. 2. Welche Rechtsform besitzt die Kirchenstiftung als bedeutsamster Rechtsträger auf pfarrlicher Ebene in Bayern? Einer katholischen Kirchenstiftung ist seit alters her der Status einer Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 140 GG i.v.m. Art. 137 Abs. 3, 138 Abs. 2 WRV, Art. 142 Abs. 3, 146 BayVerf, Art. 29, 31, 38 BayStG, Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 KiStiftO (BayKWMBl I, S. 215) zu eigen. In Übereinstimmung mit 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 KStG unterliegt die Kirchenstiftung grundsätzlich nicht der Körperschaftsteuer; als juristische Person des öffentlichen Rechts dient sie im übrigen nach kirchlichem (Satzungs-)Recht (vgl. cc. 113, 115, 1214 ff, 1254 ff. CIC; Art. 7 Abs. 1, 11 Abs. 5 KiStiftO) sowie ihrem tatsächlichen (Geschäfts-)Gebaren ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, religiösen, mildtätigen sowie denkmalpflegerischen Zwecken im Sinne der 51 mit 68 AO. Sie ist nämlich Träger des sog. Gotteshausvermögens und hat die Aufgabe, mit ihrem Vermögen, dessen durchwegs bescheidenem Ertrag sowie verfügbaren Zuwendungen aus diözesanem Kirchensteueraufkommen für die Erfüllung der pfarrlichen Bedürfnisse in den Bereichen der Gottesdienste, der Verkündigung sowie des breitgefächerten Dienstes am Nächsten Sorge zu tragen.

12 Leitfaden zum Spendenrecht für die katholische Kirche 2 3. Wird eine Kirchenstiftung in ein öffentliches Stiftungsregister eingetragen und besitzt sie eine Satzung, woraus sich die Vertretungsbefugnis der Kirchenverwaltung ergibt? a) Zwar wird vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung ein allgemein zugängliches Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen in Bayern geführt; dieses Stiftungsverzeichnis findet jedoch in Übereinstimmung mit dem verfassungsrechtlich verankerten kirchlichen Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht keine Anwendung für kirchliche Stiftungen (Art. 8 Abs. 1 BayStG). b) Die ganz überwiegende Anzahl der Kirchenstiftungen in Bayern existiert seit unvordenklicher Zeit; ein betreffender Stiftungsakt samt Satzung ist deshalb in aller Regel nicht mehr vorhanden bzw. auffindbar. Dieser Umstand ist jedoch nach den Feststellungen von Art. 38 Abs. 1 BayStG unschädlich; bisher rechtsfähige Stiftungen erhalten ihre Rechtsstellung unstreitig bei. In Übereinstimmung mit Art. 31 BayStG bestimmt sich die Satzung einer jeden Kirchenstiftung nach der Ordnung für kirchliche Stiftungen (Art. 4 Abs. 2 S. 1 KiStiftO). c) Eine Kirchenstiftung wird durch die örtliche Kirchenverwaltung gesetzlich vertreten (Art. 31 BayStG, Art. 9 Abs. 2 KiStiftO). Dieses Organ wird durch Beschlussfassung tätig. Der Vollzug der Beschlüsse sowie die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung obliegen dem Pfarrer als Kirchenverwaltungsvorstand (Art. 13 Abs. 3 KiStiftO); dieser bedient sich hierbei der pfarramtlichen Mitarbeiter sowie des Kirchenpflegers (Art. 13 Abs. 5 KiStiftO). Der Kirchenpfleger hat im übrigen die vom Pfarrer als Kirchenverwaltungsvorstand getätigten Geschäfte kassenmäßig abzuwickeln (Art. 14 Abs. 4 KiStiftO). Für Verpflichtungsgeschäfte sowie betreffende Willlenserklärungen der Kirchenstiftung sind ferner die Formvorschriften des Art. 20 KiStiftO zu beachten. 4. Welche Auswirkung hat die Rechtsform einer Kirchenstiftung auf die Gemeinnützigkeit? Neben der Rechtsform ergibt sich auch die Gemeinnützigkeit dieser Stiftung des öffentlichen Rechts unmittelbar aus dem Grundgesetz, der Bayerischen Verfassung und den staatlichen Gesetzen, insbesondere dem Bayerischen Stiftungsgesetz sowie dem Körperschaftsteuergesetz. Es bedarf insofern keiner zusätzlichen Feststellungen des Bayerischen Kultusministeriums, eines Amtsgerichts oder Finanzamtes zu Rechtsstellung oder Gemeinnützigkeit. Im Gegensatz etwa zu einem Verein, einer GmbH oder einer öffentlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts unterliegt eine Kirchenstiftung nämlich regelmäßig nicht der Körperschaftsteuer ( 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 KStG); eine sonst übliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige staatliche Finanzamt im Sinne von 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, 59 AO, 10 b EStG, 49 Nr. 2 EStDV (a. F.); Nrn. 3 mit 6 zu 59 AEAO ist - wie auch bei anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, etwa Kommunen - gesetzlich nicht vorgesehen.

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14 Leitfaden zum Spendenrecht für die katholische Kirche 4 5. Welche Rechtsform besitzen die Pfründestiftung sowie die Kirchengemeinde als weitere ortskirchliche Rechtsträger in Bayern a) Einer katholischen Pfründestiftung ist seit alters her der Status einer Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 140 GG i.v.m. Art. 137 Abs. 3, 138 Abs. 2 WRV, Art. 142 Abs. 3, 146 BayVerf, Art. 29, 31, 38 BayStG, Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 KiStiftO (BayKWMBl I, S. 215) zu eigen. In Übereinstimmung mit 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 KStG unterliegt die Pfründestiftung nicht der Körperschaftsteuer; als juristische Person des öffentlichen Rechts dient sie im übrigen nach kirchlichem (Satzungs-)Recht (vgl. cc. 113, 115, 1254 ff. CIC; Art. 7 Abs. 2, 35 ff. KiStiftO) sowie ihrem tatsächlichen (Geschäfts-)Gebaren ausschließlich und unmittelbar kirchlichen sowie denkmalpflegerischen Zwecken im Sinne der 51 mit 68 AO. Sie ist nämlich Träger des sog. Stellenvermögens und hat die Aufgabe, dem Ortspfarrer als Pfründeinhaber und deren gesetzlichen Vertreter eine Dienstwohnung im Pfarrhaus zu gewähren sowie mit den durchwegs bescheidenen Erträgnissen ihres sonstigen Grundstockvermögens zu dessen Besoldung beizutragen. b) Einer katholischen Kirchengemeinde ist seit alters her der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 6 WRV, Art. 143 Abs. 3 BayVerf, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 BayKirchStG (Bay KWMBl I, S. 223) zu eigen. In Übereinstimmung mit 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 KStG unterliegt die Kirchengemeinde nicht der Körperschaftsteuer; als juristische Person des öffentlichen Rechts dient sie im übrigen nach kirchlichem (Satzungs-)Recht (vgl. cc. 113, 115, 118, 532, 537, 1254 ff CIC; Art. 2, 5 ff. GStVS) sowie ihrem tatsächlichen (Geschäfts-)Gebaren ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, religiösen, mildtätigen sowie denkmalpflegerischen Zwecken im Sinne der 51 mit 68 AO. Sie ist nämlich Träger eines ihr zugeordneten ortskirchlichen Vermögens sowie gemeindlicher Steuerverband, nämlich Gläubigerin des Kirchgeldes (Art. 3 Abs. 1, 20 f. BayKirchStG, Art. 4, 7 GStVS); sie hat, gesetzlich vertreten durch die örtliche Kirchenverwaltung, neben der Kirchenstiftung ihr übertragene Aufgaben im pfarrlichen Bereich wahrzunehmen. c) Die Ausführungen unter der Antwort zur Frage Nr. 4 (Gemeinnützigkeit) gelten für die Pfründestiftung sowie die Kirchengemeinde sinngemäß.

15 Leitfaden zum Spendenrecht für die katholische Kirche 5 II. Zuwendung 6. Was versteht man unter Zuwendung, Spende, Mitgliedsbeitrag? a) Zuwendungen sind Spenden und Mitgliedsbeiträge ( 10 b Abs. 1 S. 1 EStG). Der Zuwendung muss eine Ausgabe des Gebers zugrunde liegen, welche diesen endgültig belastet (R 10 b 1 Abs. 1 S. 4 EStR). Als Ausgabe gilt nicht nur eine Zuwendung in Geld, sondern auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen; ferner die Zuwendung in Form eines (Teil-)Verzichts auf die Erstattung geldwerter Aufwendungen ( 10 b Abs. 3 S. 1, 4 und 5 EStG). Eine Zuwendung (Spende/Mitgliedsbeitrag) ist ausgabewirksam, wenn Mittel (Geld oder Sachen) aus dem Vermögen des Zuwendenden abfließen zur Förderung eines bestimmten steuerlich begünstigten Zweckes. Ausgaben gelten nach den Einkommensteuerrichtlinien (H 10 b 1 EStR) dann als abgeflossen, wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht abgegeben wurde; Einnahmen gelten dann als zugeflossen, wenn das Eigentum erlangt wurde. b) Bei einer Zuwendung (Spende) handelt es sich zivilrechtlich um eine "Schenkung". Hierunter versteht man einen Vertrag (also zwei deckungsgleiche Willenserklärungen, nicht nur eine einseitige), durch den jemand aus seinem Vermögen einen anderen unentgeltlich bereichert ( 516 BGB); der - akzeptierten - Vermögensmehrung auf der einen Seite muss also die - gewollte - Minderung auf der anderen Seite entsprechen. Der Grund der Zuwendung ist gleichgültig; sie muss nur unentgeltlich, also ohne Gegenleistung erbracht werden. c) Mitgliedsbeiträge - eines Vereins - können steuerlich nur abgezogen werden, wenn die betreffenden Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke mit Ausnahme des Sports, der Freizeitgestaltung, der Heimatpflege oder des Brauchtums ( 10 b Abs. 1 S. 2 EStG) - dienen. 7. Was ist eine Geldzuwendung? Der Wert der Geldzuwendung oder einer Geldspende richtet sich nach der Höhe der Schenkung bzw. Zahlung, die mittels Scheck, Überweisung oder in bar geleistet werden kann. a) Der Zuwendungsempfänger muss die Zuwendung unmittelbar vom Zuwendenden in Empfang nehmen; dies bedeutet in der Folge, dass jede Spende auch dem Vermögen der Kirchenstiftung zugeht ihr Eigentum wird - und gebucht wird. Die Aufteilung einer Einnahme bei der Kirchenstiftung in einen entgeltlichen Teil und eine Geldzuwendung ist grundsätzlich unzulässig (s. Kirchenkonzerte Seite 19). b) Auch Geldspenden für den pfarrlichen Kirchenchor müssen über die Kassen oder Konten der Pfarrei laufen und sind dort zu buchen.

16 Leitfaden zum Spendenrecht für die katholische Kirche 6 c) Bei Barzuwendungen gelten diese mit der Übergabe des Geldes als zugeflossen; bei Scheckzahlungen ist die Zahlung mit der Hingabe des Schecks bewirkt (Einwurf in den Briefkasten der Pfarrei oder Aufgabe bei der Post reicht aus), auch wenn die Gutschrift auf dem Kirchenstiftungskonto erst später erfolgt. Diese Handhabung ist für die Praxis dann von Bedeutung, wenn ein Zuwendender noch zum eines Jahres einen Scheck übergibt oder im Briefkasten deponiert; der Nachweis im Falle der Postaufgabe kann durch den Poststempel geführt werden. d) Für Überweisungen ist zwar der Abfluss beim Zuwendenden im Zeitpunkt des Eingangs bei der überweisenden Bank erfolgt; der Zuwendungsempfänger hat jedoch ausschließlich als "Tag der Zuwendung" den Zeitpunkt zu bestätigen, zu welchem er die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Spende erlangt hat. Bei Überweisungen ist dies der Tag der Gutschrift auf dem Bankkonto des Zuwendungsempfängers. e) Die von der Kirchenstiftung vereinnahmten und innerkirchlich weitergeleiteten Zuwendungen sollten - um jederzeit einen Nachweis gegenüber dem Finanzamt führen zu können - in einem gesonderten Verzeichnis aufgeführt werden (siehe Spendenüberwachungsliste, S. 47). Weiter ist ein Duplikat der ausgestellten Zuwendungsbestätigung zwingend für zehn Jahre aufzubewahren. 8. Wie bewertet man eine Sachzuwendung? Sachzuwendungen umfassen die schenkungsweise Überlassung von Wirtschaftsgütern aller Art. Ob die zugewendete Sache aus dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen des Zuwendenden stammt, ist im Einzelfall festzustellen. a) Entnahmen aus dem Betriebsvermögen für seine privaten oder andere betriebsfremde Zwecke hat der Unternehmer mit dem Teilwert (= Wert, den ein Käufer des Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den Gegenstand zahlen würde) anzusetzen; bei unmittelbarer Übergabe des Wirtschaftsguts an eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts - nach der Entnahme aus dem Betrieb zu deren Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke - kann die Entnahme auch mit dem Buchwert (ggf. niedrigeren gemeinen Wert) erfolgen. Es ist zu empfehlen, dass der Unternehmer den von ihm zugrunde gelegten Wert der Sachspende dem kirchlichen Rechtsträger schriftlich mitteilt. b) Sachzuwendungen aus dem Privatvermögen sind dagegen mit dem gemeinen Wert zu bewerten, das ist der Preis, der für eine Sache im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Umstände, die den Preis beeinflussen, sind dabei zu berücksichtigen, nicht jedoch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse. Dabei ermittelt in der Regel der Zuwendungsempfänger den Wert einer Sache, in dessen Verantwortung auch der richtige Wertansatz dafür liegt; Anschaffungskosten, Zeitraum zwischen Kauf und Übergabe als Zuwendung sowie der Erhaltungszustand der Sache sind vom Zuwendenden möglichst nachzuweisen.

17 Leitfaden zum Spendenrecht für die katholische Kirche 7 c) In Zweifelsfällen sind geeignete Unterlagen zur Wertermittlung in die Buchhaltungsunterlagen aufzunehmen oder in der Anlage zum Durchschlag der Zuwendungsbestätigung zu verwahren. Bei einer Zuwendung von gebrauchten oder abgenutzten Gegenständen (Altmaterialsammlung), deren Wert die Kirchenstiftung nicht oder nicht eindeutig ermitteln kann, darf eine Zuwendungsbestätigung nicht erteilt werden. Bei neuwertigen Gegenständen kann im Regelfall vom Einkaufspreis der Sache als Wert der Zuwendung ausgegangen werden. Selbst vom Geber hergestellte Wirtschaftsgüter (Kirchentüre, Spielgeräte für den Kindergarten etc.) können sehr wohl Gegenstand einer Sachzuwendung sein, sofern ihnen ein Wert beizumessen ist. aa) Bei gebrauchten Kleidungsstücken ist eine Wertermittlung kaum möglich (Gebrauchtkleidung hat in der Regel keinen Marktwert); werden derartige Kleidungsstücke als Zuwendung weitergegeben, so darf in der Regel hierfür eine Zuwendungsbestätigung nicht ausgestellt werden. Bei guterhaltenen gebrauchten Büchern, selbst hergestellten Lebensmitteln (insbesondere Kuchen) oder selbst gefertigten Kleidungsstücken kann nach pflichtgemäßer Prüfung des (Verkehrs-)Wertes eine Zuwendungsbestätigung erteilt werden. bb) Die Feststellung des Werts von Kunstwerken ist oft schwierig; der marktübliche Preis oder ein tatsächlich zu erzielender Preis mögen Anhaltspunkte sein, ebenso geeignete Expertisen etwa eines Diözesankonservators. cc) Sachzuwendungen anlässlich eines Basars sind dem Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs eines Vereins oder des Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft zuzuordnen. Zuwendungsbestätigungen hierfür dürfen nicht ausgestellt werden; denn die Spende dient nicht unmitelbar gemeinnützigen Zwecken (sondern erst deren Erlös). Anders zu beurteilen wäre es, wenn diejenigen, die Gegenstände an die Kirchenstiftung geben, diese zu einem angemessenen Preis an die Pfarrei verkaufen (mit Rechnung, die zu bezahlen ist); wenn der Zuwendende anschließend das Geld an die Kirchenstiftung zurückspendet, kann hierfür eine (Geld-)Zuwendung bestätigt werden. dd) Unentgeltlich gewährte Nutzungen (kurzfristige Überlassung einer Leiter oder von Werkzeug) oder Leistungen (Rasenmähen) stellen keine Sachzuwendungen dar, weil insoweit kein Abfluss aus dem Vermögen des Gebers anzunehmen ist. Auch unentgeltliche Mitarbeit von Gläubigen in einer Pfarrei (Krankenbesuche, ehrenamtliche Mitarbeit in Pfarrgemeinderat, Kirchenverwaltung etc.) kann nicht als Sachzuwendung behandelt werden. Eine Zuwendungsbestätigung kann nicht ausgestellt werden.

18 Leitfaden zum Spendenrecht für die katholische Kirche 8 9. Wann ist die Freiwilligkeit einer Zuwendung gegeben? Freiwillig ist eine Zuwendung bzw. Spende, wenn hierzu keine Verpflichtung besteht oder wenn die Zuwendung bzw. Spende auf einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht beruht. Auf die nachstehenden Beispiele sei ergänzend verwiesen. a) Die Zahlung von Kirchgeld erfolgt aufgrund einer Rechtsverpflichtung (Kirchensteuergesetz). Das Kirchgeld kann wie die Kirchensteuer in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Eine Zuwendungsbestätigung darf nicht ausgestellt werden. b) Bußgelder, Strafgelder oder Bewährungsauflagen, die kirchlichen Einrichtungen aufgrund gerichtlicher Verfügungen oder Urteile von Dritten zufließen, erfolgen nicht freiwillig - auch dann nicht, wenn sich im Nachhinein die Unschuld des Zuwendenden herausstellen sollte. Eine Zuwendungsbestätigung darf nicht ausgestellt werden. c) Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Vermächtnisses stellen weder beim Erben (Verpflichtung aufgrund Testament) noch beim Erblasser (kein Abfluss aus dessen Vermögen zu Lebzeiten) eine abzugsfähige Spende dar. Eine Zuwendungsbestätigung darf nicht ausgestellt werden. d) Die Übertragung des Stiftungsvermögens durch den Stifter erfüllt das Kriterium der Freiwilligkeit, da dieser aus eigenem Antrieb die Vermögensübertragung eingeht; eine Zuwendungsbestätigung kann ausgestellt werden. e) Als Schulspenden (steuerbegünstigte Zuwendungen) kommen nur freiwillige Leistungen der Eltern an Schulen (in kirchlicher Trägerschaft) und entsprechende gemeinnützige Fördervereine in Betracht, die über den festgesetzten Elternbeitrag hinausgehen; eine Zuwendungsbestätigung kann ausgestellt werden. Setzt ein Schulträger das Schulgeld oder einen Auslagenersatz für schulische Materialien so niedrig an, dass der normale Betrieb der Schule nur durch die Leistungen der Eltern an den Schulträger oder einen betreffenden Förderverein aufrechterhalten werden kann, so handelt es sich bei diesen Leistungen um ein Entgelt, das im Rahmen eines Leistungsaustausches erbracht wird, nicht jedoch um steuerlich begünstigte Zuwendungen; eine Zuwendungsbestätigung darf nicht ausgestellt werden. Hat der Elternbeirat einer Schule einen Förderverein gegründet und ist dieser als gemeinnützig anerkannt worden, kann der Verein sowohl Spenden einnehmen als auch Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Besteht kein Förderverein, können Spenden auf ein betreffendes Konto (Elternbeirat) des Schulträgers einbezahlt werden und von durch den Schulträger schriftlich beauftragten Personen (Elternbeiratsmitglieder) verwaltet werden. Dadurch ist sichergestellt, dass die Spenden einer gemeinnützigen juristischen Person zufließen. Eine Zuwendungsbestätigung kann ausgestellt werden.

19 Leitfaden zum Spendenrecht für die katholische Kirche 9 10.Wann liegt die Unentgeltlichkeit einer Zuwendung vor? Eine Zuwendung erfolgt unentgeltlich, wenn ihr keine vertragliche oder sonstige Gegenleistung des Empfängers gegenüber steht bzw. wenn zwischen Leistung und Gegenleistung kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. In aller Regel empfiehlt es sich, sämtliche Rechtsgeschäfte einer Kirchenstiftung mit Dritten (Firmen, Privatpersonen) in verkehrsüblicher Weise abzuwickeln. Stellt der Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis in Rechnung und verzichtet nachträglich ganz oder teilweise auf seine Forderung, kann über diese Zuwendung in Form einer abgekürzten Geldspende (vgl. Nr. 11 a Seite 10) eine Zuwendungsbestätigung erteilt werden. Auf die folgenden Beispiele sei verwiesen. a) Der Kauf von Waren von Blinden oder der Erwerb von Wohlfahrtsbriefmarken erfolgt unter einer Gegenleistung. Eine Zuwendungsbestätigung darf nicht ausgestellt werden. b) Beiträge an Beratungsstellen (Eheberatung, psychologische Beratung etc.) oder auch die entrichteten Teilnehmergebühren oder Kursgebühren stellen wegen der in diesen Fällen vorliegenden Gegenleistung keine unentgeltliche Zuwendung dar. Eine Zuwendungsbestätigung darf nicht ausgestellt werden. Dessen ungeachtet können freiwillige Zuwendungen an Beratungsstellen gegeben werden, sofern eindeutig kein Zusammenhang mit der erbrachten Leistung besteht; in diesem Fall kann eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden. c) Für Eintrittsgelder/Eintrittskarten anlässlich von Kirchenkonzerten zugunsten kirchlicher oder karitativer Zwecke (Wohlfahrtskonzerte etwa für Kirchenrenovierung etc.) fehlt es ebenfalls an der Unentgeltlichkeit; die Aufteilung der Eintrittsgelder in einen Eintritts- und einen Spendenanteil ist unzulässig; eine Zuwendungsbestätigung darf nicht ausgestellt werden. Sofern zusätzlich zum Eintrittsgeld eine freiwillige Zuwendung erfolgt, kann für diese eine Zuwendungsbestätigung erteilt werden. d) Der Losverkauf zur Förderung der unterschiedlichsten Vorhaben der Kirchenstiftungen (Kirchen-, Orgelsanierung etc.) ist wegen des auf Seiten des Zuwendenden erwarteten Gewinns keine Spende; eine Zuwendungsbestätigung darf nicht ausgestellt werden. e) Sponsoring ist grundsätzlich keine Ausgabe eines Spenders, für die eine Zuwendung bestätigt werden darf, weil der Empfänger als Gegenleistung werbewirksam für den Sponsor tätig werden soll (z. B. bei der Veröffentlichung einer Werbeanzeige zur Finanzierung einer Festschrift oder etwa des Pfarrbriefs). Lediglich in Ausnahmefällen kann eine Zuwendungsbestätigung erteilt werden (siehe Nr. 12 S. 11). f) Preisnachlässe (Skonto, Bonus) sind keine steuerlich abzugsfähigen Zuwendungen, weil auch hier Leistung und Gegenleistung maßgeblich sind; eine Zuwendungsbestätigung darf nicht ausgestellt werden.

20 Leitfaden zum Spendenrecht für die katholische Kirche 10 g) Bei der Überlassung eines Pfarrsaales an Dritte gegen Entgelt sind die Zuwendungen wegen der Gegenleistung nicht als Spenden anzusehen. Eine Zuwendungsbestätigung darf nicht ausgestellt werden.. 11.Unter welchen Voraussetzungen sind Zuwendungsbestätigungen für gewährte Nutzungen und Leistungen zulässig? Nach der Bestimmung in 10 b Abs. 3 S. 4 und 5 EStG sind Aufwendungen, also auch Nutzungen und Leistungen zugunsten einer zum Empfang von Zuwendungen berechtigten Körperschaft nur abzugsfähig, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen - ernsthaft und vorab - durch Vertrag, Satzung oder Beschluss der Kirchenverwaltung besteht und auf die Erstattung seitens des Zuwendenden nachträglich ganz oder teilweise verzichtet wird. In diesem Falle kann eine Zuwendungsbestätigung erteilt werden. Der Anspruch darf jedoch nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein; eine Zuwendungsbestätigung darf nicht ausgestellt werden.. a) Ein Architekt verzichtet nachträglich ganz oder teilweise auf sein bei der Renovierung einer Kirche entstandenes, rechtlich durchsetzbares Honorar. Die Kirchenstiftung erhält in diesem Fall eine Zuwendung in Form einer sog. abgekürzten Geldspende (anstelle einer Überweisung des Honorars durch die Kirchenstiftung und Rücküberweisung des Betrages durch den Architekten). Eine Zuwendungsbestätigung (Geldzuwendung) kann ausgestellt werden. b) Ein Mitglied des Pfarrgemeinderats befördert im ausdrücklichen Auftrag der Kirchenstiftung gehbehinderte Besucher zu einer kirchlichen Veranstaltung. Die Aufwendungen zur Durchführung der PKW-Fahrten stellen steuerbegünstigte Zuwendungen in Form einer Ausgabenersparnis an die örtliche Kirchenstiftung für ihre satzungsmäßigen Zwecke dar; die Zuwendung ist allerdings auf die gefahrenen Kilometer begrenzt. Über die Fahrten muss der Zuwendende Aufzeichnungen führen; die Aufwendungen werden in Form der Kilometerpauschale festgestellt (zur Zeit 0,30 /km). Eine Zuwendungsbestätigung (Geldzuwendung) kann ausgestellt werden. c) Sofern ein Kirchenmitglied der Kirchenstiftung ein verzinsliches Darlehen (schriftlich) gewährt und nach seinem Ermessen auf die Entrichtung des Darlehenszinses im Einzelfall verzichtet, kann in Höhe des erlassenen Zinses eine Zuwendungsbestätigung erteilt werden. Sofern das Kirchenmitglied teilweise oder ganz auf die Rückgewähr des Darlehens verzichtet, kann in der Höhe der erlassenen Darlehenssumme eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.

21 Leitfaden zum Spendenrecht für die katholische Kirche Was ist beim sog. Sponsoring zu beachten? Bei Zuwendungen (Spenden) im Sinne des 10 b EStG handelt es sich um Ausgaben, die nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden können, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen. Für diese Abgrenzung wird auf die im Vordergrund stehende Motivation des Zuwendenden abgestellt. Problematisch ist eine solche Abgrenzung gerade beim sog. Sponsoring. Hierunter wird in der Regel die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen verstanden, wobei der Sponsor eigene unternehmerische Ziele verfolgt. Die Leistungen des Sponsors und die des Empfängers werden häufig in Sponsorenverträgen geregelt. Erhält nun der Sponsor Gegenleistungen, so sind es beim Sponsor in der Regel Betriebsausgaben. Hierfür darf eine Zuwendungsbestätigung nicht ausgestellt werden. a) Fraglich ist oftmals, ob der Sponsor eine steuerlich relevante Gegenleistung erhält. Eine solche Gegenleistung wird immer dann angenommen, wenn der Empfänger der Leistungen auf Plakaten, Hinweisen, Katalogen oder auf von ihm benutzten Kfz oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den der Sponsor für sich anstrebt, darstellen, wenn sie in seine Öffentlichkeitsarbeit eingebunden ist, oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder an anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirkt und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann. Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht. Sofern derartige Gegenleistungen vorliegen, ist die Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung hierfür nicht möglich. b) Ein Betrieb gewerblicher Art (Sponsoring auf Plakaten als Sonderfall) einer Kirchenstiftung liegt nicht vor, wenn diese als Empfänger der Leistungen auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis darf unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung erfolgen. Eine Zuwendungsbestätigung kann erteilt werden. c) Da die Problematik der Abgrenzung des Sponsorings zur Zuwendung in jedem Einzelfall zu prüfen ist, gilt die Empfehlung, vor Abschluss eines derartigen, auch mündlichen Vertrages Rücksprache mit der (Erz-)Bischöflichen Finanzkammer zu halten, damit steuerlich relevante Detailfragen zutreffend geklärt werden.

22 Leitfaden zum Spendenrecht für die katholische Kirche Was ist eine Durchlaufspende? a) Seit Beginn des Jahres 2000 sind alle gemeinnützigen Einrichtungen, die bis dahin auf das sog. Durchlaufspendenverfahren angewiesen waren, berechtigt, unmittelbar Zuwendungen entgegenzunehmen und entsprechende Bestätigungen auszustellen. Es ist weiterhin zulässig, steuerbegünstigte Zuwendungen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts entgegenzunehmen und im sog. Durchlaufverfahren an eine gemeinnützige Institution weiterzuleiten sowie eine betreffende Zuwendungsbestätigung zu erteilen, die diesem Vorgang Rechnung trägt. b) Auch bei einer Durchlaufspende muss die Durchlaufstelle (z. B. Kirchenstiftung) die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über die betreffende Zuwendung erhalten, also das Eigentum daran erwerben. c) Im Rahmen der sog. "gebundenen Kollekten" (Sammlungen sowie Spenden zugunsten von Caritas, Jugendfürsorge, Adveniat, Misereor, Renovabis usf.) gilt für die örtlichen Pfarrämter eine verwaltungsmäßige Vereinfachung. Wie auf Seite 32 bzw. S. 40 ff. näher dargelegt, genügt lediglich der Hinweis, dass die Zuwendung "entsprechend den Angaben des Zuwendenden an die (Erz-)Diözese... - Körperschaft des öffentlichen Rechts - mit Sitz in... weitergeleitet (wird) zur weiteren Verwendung durch (z. B. Bischöfliches Hilfswerk Misereor e.v.) mit Sitz in (Aachen)". d) Nachdem im Durchlaufspendenverfahren ein erhöhtes Haftungsrisiko besteht, indem man über die Rechtsstellung und Gemeinnützigkeit des (Letzt-)Empfängers detaillierte Aussagen zu treffen hat, sind ortskirchliche Rechtsträger, namentlich Kirchenstiftungen in Bayern gehalten, lediglich im Rahmen sog. gebundener Kollekten als Durchlaufstelle zu agieren. Diesen Vorgaben der Bayerischen Finanzdirektoren tragen auch die betreffenden Zuwendungsmuster Nrn. 1 mit 3 in Abschnitt F (S. 75 ff.) des näheren Rechnung. Bei jeder gewünschten Ausnahme von dieser generellen Regelung ist die (Erz-)Bischöfliche Finanzkammer vorab zu konsultieren. 14.Was ist bei Durchlaufspenden an kirchliche (Zweig-)Vereine zu beachten? Seit Anfang 2000 können alle Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, selbst Zuwendungen entgegennehmen und dafür Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Daneben ist es jedoch weiterhin zulässig, Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften und Vereine weiterzuleiten. Dies hat Bedeutung vor allem für die Zweigvereine der KAB, für Kolping oder Frauenbund usw. a) In diesen Fällen sollte eine Zuwendung jedoch lediglich als "Bote" weitergeleitet werden; die Zuwendungsbestätigung ist vom Letztempfänger selbst auszustellen. Auf Nr. 13 d) (Seite 12) ist hinzuweisen.

23 Leitfaden zum Spendenrecht für die katholische Kirche 13 b) Vorsorglich sei festgehalten, dass bei Zuwendungen, die eine Kirchenstiftung erhält, um sie an (Zweig-)Vereine oder auch an selbständige Organisationen weiterzuleiten, zusätzliche Angaben über den Letztempfänger in den Zuwendungsbestätigungen erforderlich sind. Diese Daten für die Zuwendungsbestätigung sind aus dem vom zuständigen Finanzamt erteilten Freistellungsbescheid (Gültigkeit für drei Jahre) ersichtlich. c) Ergänzend sei angemerkt, dass, falls der Freistellungsbescheid vom Letztempfänger nicht zu erhalten ist (z. B. weil es der Zweigverein bisher unterlassen hat, beim Finanzamt die Anerkennung als gemeinnütziger Verein zu beantragen) oder Zweifel an dessen Gültigkeit bestehen (z. B. wegen Ablaufs der Dreijahresfrist), eine Zuwendungsbestätigung durch die Kirchenstiftung nicht ausgestellt werden darf. Die Zweigvereine sind in diesen Fällen darauf hinzuweisen, selbst unter Vorlage ihrer Satzung beim zuständigen Finanzamt die Anerkennung als gemeinnütziger Verein zu beantragen; vor Antragstellung sollten diese Zweigvereine Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen, um eventuell fehlende Passagen der Vereinssatzung für Zwecke des Erhalts der Gemeinnützigkeit zu korrigieren. Regionale Untergliederungen (Landes-, Bezirks-, Ortsverbände) von Großvereinen sind nämlich als nichtrechtsfähige Vereine selbständige Steuersubjekte im Sinne von 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG, wenn sie über eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) verfügen und diese auf Dauer nach außen auftreten sowie eine eigene Kassenführung haben. Selbständige regionale Untergliederungen können nur dann vom Finanzamt als gemeinnützig behandelt werden, wenn sie eine eigene Satzung haben, die den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht. Zweck, Aufgaben und Organisation der Untergliederungen können sich auch aus der Satzung des Hauptvereins ergeben. 15.Unter welchen Voraussetzungen kann für Spenden, die steuerbegünstigte Zwecke im Ausland fördern, eine Zuwendungsbestätigung erteilt werden? Steuerlich unschädlich ist auch die Verwendung einer Spende im Ausland. Zuwendungen, die direkt in das Ausland geleistet werden, können im Inland nicht als Spenden anerkannt werden. Empfänger von steuerbegünstigten Zuwendungen, die für das Ausland bestimmt sind, können folglich nur inländische Rechtsträger (Diözesen/Kirchenstiftungen) sein, die diese Zuwendungen dann in das Ausland weiterleiten. Auch die für eine steuerliche Anerkennung erforderliche Mittelverwendung muss durch Nachweis bei der inländischen Körperschaft belegt werden können. a) Für die Finanzbehörden muss die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen im Ausland nachprüfbar sein. Für Zuwendungen an die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Caritas etc.) gehen die Finanzämter davon aus, dass die Zuwendungen auch im Ausland zweckentsprechend verwendet werden.

24 Leitfaden zum Spendenrecht für die katholische Kirche 14 b) In den anderen Fällen ist die Verwendung für die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland zu belegen. Dabei stellen die Finanzbehörden besondere Ansprüche an die Nachweispflicht; als Nachweise können folgende Unterlagen dienen, die in diesen Fällen aufzubewahren sind: Bestätigungen der ausländischen Diözesen, Bestätigungen ausländischer Konsulate und Botschaften, Verträge und Vorgänge im Zusammenhang mit dem ausländischen Projekt, Zahlungsnachweise und Belege für die Überweisung ins Ausland oder die Übergabe im Ausland, Prospekte, Gutachten bzw. Tätigkeitsberichte für die Aktivitäten im Ausland, Bescheinigungen, Verwendungsnachweise und Quittungen der ausländischen Behörden. c) In diesem Zusammenhang sei auch die Abwicklung der Zuwendungen in Fällen der Katastrophenhilfe angeführt; Zuwendungen für Katastrophenhilfe/ fälle können nur berücksichtigt werden, wenn die Zuwendung unmittelbar an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet wird (Diözese, Kirchenstiftung). In derartigen Katastrophenfällen werden üblicherweise Sonderkonten eingerichtet. Einzahlungen auf diese Konten sind begünstigt, wenn der Zuwendungsempfänger (Konteninhaber) eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Zuwendungen im Zusammenhang mit Natur oder ähnlichen Katastrophen können dann nicht steuerlich wirksam bestätigt werden, wenn sie unmittelbar an Privatpersonen im Ausland oder an ausländische Personen des öffentlichen Rechts oder andere ausländische Einrichtungen geleistet werden. Auf Nr. 28 c (Seite 23) sei ergänzend verwiesen.

25 Leitfaden zum Spendenrecht für die katholische Kirche 15 III. Steuerbegünstigte Zwecke 16.Welche steuerbegünstigten Zwecke sind für ortskirchliche Rechtsträger bedeutsam? Wie auch den betreffenden Mustern 1 mit 3 von Zuwendungsbestätigungen auf S. 75 ff. des Handbuchs zu entnehmen ist, sind kirchliche, religiöse, mildtätige sowie denkmalpflegerische Zwecke gerade für Kirchenstiftungen bedeutsam. Verfolgt ein Spender ersichtlich kein anders lautendes Anliegen, wird schon aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung empfohlen, grundsätzlich eine Zuwendungsbestätigung für kirchliche Zwecke zu erteilen. 17.Was sind kirchliche Zwecke? Die Legaldefinition kirchlicher Zwecke in 54 AO hat nur Bedeutung beispielsweise für Missionsgesellschaften oder kirchliche Versorgungskassen, die mit ihrer Tätigkeit Aufgaben von Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften fördern oder wahrnehmen. Eine Kirchenstiftung erfüllt - wie unter Nr. 2 (Seite 1) - näher ausgeführt - mit ihrer kirchengesetzlichen sowie satzungsmäßigen Tätigkeit unmittelbar kirchliche Zwecke. 18.Was versteht man unter religiösen Zwecken? Religiöse Zwecke im Sinne von 52 Abs. 2 Nr. 2 AO werden von einer Körperschaft verfolgt, wenn die sich mit dem Verhältnis des Menschen zu Gott und dem Nächsten befassenden Ziele ihrer Tätigkeit auch darauf gerichtet sind, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. 19.Wann werden mildtätige Zwecke verfolgt? Nach 53 AO verfolgt eine Körperschaft mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, welche die Voraussetzungen einer persönlichen oder wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit erfüllen. a) Eine persönliche Hilfsbedürftigkeit ist bei Menschen gegeben, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Für Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, wird eine solche Hilfsbedürftigkeit unterstellt; dabei kommt es nicht darauf an, dass die körperliche Hilfsbedürftigkeit dauernd oder auf längere Zeit besteht. Mildtätige Zwecke im Sinne persönlicher Hilfsbedürftigkeit werden regelmäßig in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Heime und Werkstätten für Behinderte, Obdachlosenheime, Sozialstationen, Frauenhäuser, Telefonseelsorge) verfolgt. Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen kirchlicher Rechtsträger sind keine Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, dienen daher nicht mildtätigen Zwecken.

26 Leitfaden zum Spendenrecht für die katholische Kirche 16 b) In Fällen wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit muss sich das zuständige Organ eines kirchlichen Rechtsträgers von der Bedürftigkeit der zu unterstützenden Person, an die Zuwendungen weitergeleitet werden, durch pflichtgemäße Prüfung überzeugen. Bei Sozialhilfeempfängern wird die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit angenommen ( Personen, deren Bezüge nicht höher sind als dasvierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des 28 SGB XII; bei Alleinstehenden oder dem Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes ). Es sollte daher die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, des Finanz- Arbeits- oder Sozialamtes oder der Behörde, die Renten- oder Versorgungsbezüge auszahlt, verlangt werden. Der jeweilige Sozialhilfe-Regelsatz kann bei den zuständigen Sozialämtern der Kommunen erfragt werden. Eine Überschreitung dieser Einkunftsgrenzen ist nach 53 Nr. 2 Satz 3 AO bei Personen unschädlich, die aus besonderen Gründen (finanzielle Belastungen größeren Umfangs infolge Krankheit oder Naturkatastrophe) in eine Notlage geraten sind. c) Zuwendungen und Zuwendungsbestätigungen für mildtätige Zwecke müssen nach den Vorgaben des Gesetzgebers kassen- und rechnungsmäßig vom kirchlichen Bereich vollkommen getrennt sein (ggf. müssen sogar gesonderte Buchungskreise geführt werden bei umfangreichen Projekten); die Zuwendungsbestätigungen für mildtätige Zwecke müssen gesondert in der Spendenüberwachungsliste angeführt werden (siehe S. 47). 20.Unter welchen Voraussetzungen wird die Förderung denkmalpflegerischer Zwecke anerkannt? Gemäß 52 Abs. 2 Nr. 6 AO bezieht sich die Förderung denkmalpflegerischer Zwecke auf die Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind. Die Anerkennung ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle, also des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nachzuweisen. Wendet ein Spender der Kirchenstiftung einen Betrag mit der Auflage zur Verwendung für Zwecke der Denkmalpflege zu, so fördert er damit nicht kirchliche, sondern unmittelbar derartige Zwecke. Wie bei der Trennung der mildtätigen von den kirchlichen Zwecken in der Buchführung der Kirchenstiftung, so sind auch Zuwendungen für denkmalpflegerische Zwecke von den anderen Zuwendungen getrennt zu führen und zu buchen sowie in der Spendenüberwachungsliste anzuführen (siehe Seite 47).

27 Leitfaden zum Spendenrecht für die katholische Kirche Welche Höchstgrenzen gelten für die steuerliche Abzugsfähigkeit beim Spender? Die bisherigen je nach Zweck der Zuwendung (kirchlich/religiös oder mildtätig/ denkmalpflegerisch) unterschiedlichen Höchstsätze für den Sonderausgabenabzug wurden durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements rückwirkend ab 1. Januar 2007 vereinheitlicht und angehoben. Der Katalog der steuerbegünstigten Zwecke wurde abschließend in die Abgabenordnung ( 52 mit 54 AO) aufgenommen. Zuwendungen können bis zu einer Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. bei Gesellschaften 4 der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden. Ausdrücklich werden jedoch vom Spendenabzug Mitgliedsbeiträge an Zuwendungsempfänger, die unter anderem den Sport, die Freizeitgestaltung, die Heimatpflege oder das Brauchtum fördern, ausgeschlossen ( 10 b Abs. 1 S. 2 EStG). 22.Gilt noch die Sonderregelung für Großspenden? Die Sonderregelung für Großspenden ab mit der Möglichkeit des einjährigen Spendenrücktrags wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2007 abgeschafft. Allerdings ist seither der bislang auf Großspenden beschränkte Spendenvortrag ab 2007 im Rahmen der unter Nr. 21 genannten Höchstgrenzen zeitlich unbefristet für alle noch nicht steuermindernd geltend gemachten Zuwendungen in den Folgejahren möglich. 23.Welche steuerlichen Besonderheiten gelten für die Förderung von Stiftungen? Die Abzugsmöglichkeit von Spenden, die in den Vermögensstock (= Grundstockvermögen gemäß Art. 11 Abs. 1 BayStG) einer Stiftung geleistet werden, ist mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements rückwirkend ab 1. Januar 2007 verbessert worden. a) Seither können neben neugegründeten Stiftungen auch Zustiftungen in teilweise schon viele Jahrhunderte bestehende Stiftungen von der Abzugsmöglichkeit derartiger Vermögensstockspenden profitieren. Zugleich ist der Höchstbetrag auf 1 Mio. angehoben worden, der im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen insgesamt steuerlich berücksichtigt werden kann. Das nachstehende Fallbeispiel soll die neue Rechtslage skizzieren. Ein für das Jahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar hat einen sog. Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE) von Euro. Es hat Euro an einen Missionsorden für kirchlich-religiöse Zwecke sowie weitere Euro an den diözesanen Caritasverband für mildtätige Zwecke gespendet. Weitere Euro wurden an die örtliche Kirchenstiftung zur Stärkung ihres Vermögensstocks überwiesen. Die Spenden an den Orden sowie an den Caritasverband sind in Höhe von Euro (= 20% des GdE) in 2007 als Sonderausgaben abzugsfähig; Euro bleiben unberücksichtigt und können für das Jahr 2008 als Sonderausgabe vorgetragen werden. Die Zuwendung an die Kirchenstiftung vermag das Ehepaar in 2007 sowie in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen einmalig oder auf die gesamten zehn Jahre verteilt als Sonderausgabe geltend machen; also beispielsweise in den Jahren 2007 mit 2016 je in Höhe von Euro oder ggf. auch im Jahre 2008 (einmalig) in voller Höhe.

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