Revision des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer Vernehmlassung
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- Gregor Stieber
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1 economiesuisse Dr. Pascal Gentinetta Hegibachstrasse Zürich St. Gallen, 18. Juni _001.doc Revision des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer Vernehmlassung Sehr geehrte Damen und Herren Namens und im Auftrag der Industrie- und Handelskammern Tessin, Basel, Solothurn, Thurgau, Luzern, Genf, Neuenburg, Waadt sowie St.Gallen-Appenzell nehmen wir in randvermerkter Angelegenheit wie folgt Stellung: I. Einleitung Wir begrüssen die vom Bundesrat in Angriff genommene, haushaltneutral ausgerichtete Totalrevision der Mehrwertsteuer. Sind doch in unseren Kreisen seit Jahren stets dieselben Klagen zu vernehmen: das Mehrwertsteuergesetz ist hoch komplex, schafft Rechtsunsicherheit und der für die KMU mit der Erfüllung der Mehrwertsteuerpflicht verbundene Aufwand ist enorm. Hinzu kommt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung sehr oft überspitzten Formalismus betreibt. Rund 90% der Unternehmen sehen sich jährlich mit Nachforderungen der EStV in der Höhe von 400 Millionen Fr. konfrontiert, die Hälfte davon aus rein formellen Gründen. Wir fordern daher eine radikale Vereinfachung der Mehrwertsteuer. Die zentralen Forderungen an die Revision waren: - Radikale Vereinfachung des Systems - die Gewährung grösstmöglicher Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen - die Erhöhung der Transparenz - eine verstärkte Kundenorientierung der Verwaltung damit die Steuerpflichtigen ihren Aufwand zur Abrechnung der MWSt signifikant reduzieren können, dass die Rechtslage klarer und transparenter wird, der Umgang mit der Verwaltung unkompliziert und speditiv vonstatten geht und systembedingten Verzerrungen zu Lasten der Konsumenten und der Volkswirtschaft abgebaut werden können. Nach unserer Auffassung lassen sich diese Ziele in optimaler Weise nur durch das Modul Einheitssatz erreichen, sekundär durch das Modul 2 Sätze sofern es bei den unter Modul Einheitssatz vorgesehenen, wenigen Ausnahmen bleibt. Im Übrigen bringt das Modul Steuergesetz wichtige Vereinfachungen und administrative Erleichterung.
2 2 II. Ökonomische Gründe für das Modul Einheitssatz Das Modul Einheitssatz verspricht mit Abstand den grössten gesamtwirtschaftlichen Nutzen. Vom Gesamtertrag der Mehrwertsteuer von jährlich Fr. 19 Milliarden (2006) entfallen rd. 1,2 Milliarden oder 6,3% auf Leistungen zum reduzierten Satz von 2,4% (Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Gemüse, Blumen, Zeitungen, Bücher, Radio und Fernsehen) und Fr. 130 Millionen oder 0,7% auf den Sondersatz von 3,6% (Übernachtung im Hotel). Die Besteuerung der Nahrungsmittel zum Normalsatz von 6% würde vermutlich zu keinem nennenswerten Nachfragerückgang führen. Weil der Preisdämpfende Konkurrenzkampf sich in der Lebensmittelbranche bzw. Detailhandel nicht zu letzt wegen des Eintritts bedeutender ausländischer Anbieter in den Schweizer Mark (ALID, LIDL, Carrefour) - in den kommenden Jahren bestimmt fortsetzen wird, dürfte die stärkere steuerliche Belastung durch entsprechende wettbewerbsbedingte Kosten- und Preissenkungen kompensiert werden. Sollten steuerbedingt gleichwohl gewisse Preiserhöhungen nicht zu vermeiden sein, gilt es zu bedenken, dass der Anteil des verfügbaren Einkommens, den die überwiegende Mehrheit der Konsumenten in der Schweiz für Lebensmittel ausgibt, schon seit einigen Jahren rückläufig ist, m.a.w. die Ausgaben für Lebensmittel belasten deren Haushaltsbudget immer weniger. Im Übrigen sieht der Bundesrat ja für ärmere Haushalte und Familien noch spezielle, allerdings zeitlich befristete, kompensatorische Massnahmen vor. Der Sondersatz für Hotellerie von 3,6% lässt sich heute nicht mehr rechtfertigen. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Beherbung gegenüber den Leistungen der Restaurants besteuert zum Normalsatz von 7,6% - ist nur vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Strukturerhaltungspolitik des Bundes zu verstehen. Sie hat keine erkennbaren, positiven Wirkungen gezeitigt, oder anders formuliert: Die der Schweizer Hotellerie inhärenten Strukturprobleme wurden durch die Steuerprivilegien nicht behoben, sondern im Gegenteil noch verschärft. Es besteht kein Zweifel, dass vom Einheitssatz von 6% vor allem unsere Mitglieder, die KMU die treibenden Kräften des wirtschaftlichen Wachstums in unserem Land profitieren würden, welche heute mit 7,6% besteuert werden. Mit einem solchen Einheitssatz würde der Bund ein deutliches Zeichen setzen, dass es ihm mit der Entlastung der KMU von steuerlichen und administrativen Belastungen ernst ist. Die als MWSt ausgestaltete Besteuerung des Konsums von Gütern und Dienstleistungen ist dazu da als zweiter Pfeiler unseres Steuersystem dem Staat die erforderlichen Einnahmen zu verschaffen und nicht um sozial-, kultur- oder strukturpolitische Ziele zu verfolgen. Ist doch die MWSt ein denkbar ineffizientes Umverteilungs-Instrument des Staates. Die Taxe occulte verursacht derzeit eine massive Verzerrung des Wettbewerbs in unserem Land. Diese auf rund Fr. 6 Milliarden geschätzte Schattensteuer entsteht dadurch, dass für unecht steuerbefreite Leistungen die Mehrwertsteuer auf Vorinvestitionen nicht zurückgefordert werden kann. Dies entspricht in etwa dem Betrag, den alle Unternehmen als direkte Bundessteuer auf den Gewinnen zu bezahlen haben (Peter Baumberger, Die Bedeutung der Mehrwertsteuer für den Standort Schweiz, Die Volkswirtschaft, 4/2007, S. 61). Wir unterstützen deshalb den vorgeschlagenen Einheitssatz von 6% sowie die Reduktion von bisher 25 Ausnahmen auf neu 5. Damit wird das Problem der Schattensteuer massiv entschärft.
3 3 III. Die Module im Lichte der wichtigsten Anliegen der Unternehmen Nachstehend gehen wir der Frage nach, inwieweit die Module Einheitssatz, 2 Sätze oder Steuergesetz eine Lösung jener Probleme versprechen, welche den KMU in der Vergangenheit so viel Ungemach schafften. 1. Zu viele Ausnahmen Wir begrüssen im Modul Einheitssatz den vorgeschlagenen Abbau von bisher 25 auf neu 5 Ausnahmen von der Steuerpflicht: Banken, Versicherungen, Wohnungen, Landwirtschaft sowie hoheitliche Leistungen des Staates. Die steuerliche Erfassung des Gesundheitswesens ist wohl begründet, sind doch mittlerweile die Spitäler, Ärzte und Therapeuten zu einem sehr prosperierenden Geschäft des tertiären Sektors geworden. Die Reduktion der Ausnahmen brächte für die Wirtschaft den grossen Vorteil der Gleichbehandlung, der Verminderung von Abgrenzungsproblemen und der Verkleinerung der sog. Taxe occulte. Dieses Problem wird mit dem Modul Steuergesetz nicht gelöst, weil es bei den bisherigen 25 Ausnahmen bleibt. Dass neu rund 30'000 Unternehmen der Steuerpflicht unterstellt und damit auch administrativ neu belastet würden, wiegt für die SIHK nicht so schwer, weil davon über 22'000 auf Steuerpflichtige aus dem Gesundheitswesen entfallen. Die hochgerechnete Kostensteigerung der Krankenkassenprämien zur Abgeltung des Konsums von Gesundheitsgütern von 4% ist vertretbar, zumal die sozial schwächsten Versicherten ohnehin heute schon von der Prämienpflicht entbunden sind, bzw. substantielle Krankenkassenverbilligungen erhalten. 2. Zu hohe Entrichtungskosten Nach Schätzungen von Fürsprecher Diego Clavadetscher (NZZ 5. Mai 2007, Nr. 103) belaufen sich die bei den KMU anfallenden Kosten für die Entrichtung der MWSt an den Bund eine indirekte Subventionierung durch die Selbstveranlagung und abrechnung - auf jährlich Fr. 1,5 Milliarden. Deshalb muss die Revision des MWStG ins Gewicht fallende Vereinfachungen für die steuerpflichtigen Unternehmen bringen. Solche sind im Modul Steuergesetz vorgesehen. Sie entfalten allerdings ihre volle Wirkung nur beim Einheitssatz und der Eliminierung möglichst vieler Ausnahmen. 3. Subjektive Steuerpflicht Wir begrüssen die Vereinheitlichung und Anhebung der Steuerpflicht in Anlehnung ans Handels- Registerrecht - auf Umsatzgrenze Fr. 100'000. Dadurch werden rd. 13'000 Kleinstunternehmen, welche bisher steuerpflichtig waren, von der Steuerpflicht befreit und damit administrativ entlastet. Wichtig aber ist, dass sich künftig ein KMU mit einem Umsatz von weniger als Fr. 100'000 - ohne Erfüllung spezieller Bedingungen - freiwillig der Mehrwertsteuerpflicht unterstellen kann. Dies ist vor allem für jene wichtig, welche nicht direkt dem Endkonsumenten liefern, sondern als Zulieferer einem mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen Rechnung zu stellen haben, der vom Vorsteuerabzug Gebrauch machen möchte. Wir haben Verständnis, dass im Gegenzug die Sicherstellung der Mehrwertsteuer- Ablieferung durch Kaution oder Bankgarantie - strenger geregelt wird.
4 4 4. Abgrenzungsfragen bei Wahl der Steuersätze Die in der Vergangenheit oft auftretenden Abgrenzungsfragen bei Wahl der Steuersätze vor allem bei Ess- und Trinkwaren, Drucksachen etc. entfallen beim Modul Einheitssatz vollständig, währenddem das Modul Steuergesetz in dieser Hinsicht keine Vereinfachung bringt. Beim Modul 2 Sätze wird es zwar einfacher, aber es sind immer noch zwei Sätze anzuwenden. 5. Folgen der unecht befreiten Leistungen Die Folgen der unecht befreiten Leistungen Abgrenzungsfragen, Vorsteuerkürzungen, taxe occulte werden durch das Modul Einheitssatz stark gemildert, weil viel weniger Ausnahmen vorgesehen sind. Allerdings wird es mehr Steuerpflichtige geben und für Konsumgüter des täglichen Bedarfs eine gewisse Kostensteigerung, für Konsumgüter mit 6% - wie Elektronik - hingegen generell eine Entlastung. Dieselbe Wirkung zeitigt auch das Modul 2 Sätze, mit dem Unterschied, dass für Konsumgüter mit 7,6% Kostenneutralität vorliegt. Beim Modul Einheitssatz tritt gegenüber der heutigen Regelung keine Vereinfachung ein. 6. Formalismus bei Nachweis der Steuerbefreiung sowie Vorsteuerabzug In dieser Hinsicht führen bringen alle drei Module klare Verbesserungen. Weil künftig der Nachweis steuermindernder Tatsachen ohne formelle Vorschriften erbracht werden kann und das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht - sollte es aus rein formellen Gründen künftig zu keinen Steueraufrechnungen mehr kommen. Für unsere Mitglieder ist dies von sehr grosser Bedeutung. Der Druck der Verbände und der Politik auf die ESTV hat hier seine Wirkungen gezeitigt. 7. Mehrwertsteuerbuchführung ist komplex Eine deutliche Vereinfachung der von den Unternehmen speziell zu führenden Mehrwertsteuer- Buchhaltung bringt nur das Modul Einheitssatz. Die anderen Module bringen demgegenüber keine Vereinfachung. Leider wurde in keinem Modul die Frage des Abrechnungsrhythmus aufgeworfen. Unseres Erachtens ist der dreimonatige Rhythmus zu aufwändig, vor allem für die KMU. Wir schlagen deshalb vor, dass analog zur AHV-Abrechnung, den Klein-Unternehmen mit weniger als Fr. 100'000 Jahresumsatz die Möglichkeit eingeräumt wird, nur einmal jährlich eine definitive Mehrwertsteuer-Abrechnung erstellen zu müssen, allerdings unter Leistung angemessener vierteljährlicher A-conto-Zahlungen. Dies hätte für die kleinen Unternehmen den Vorteil, dass sie nicht alle 3 Monate ihre Buchhaltung nur wegen der Mehrwertsteuer à jour bringen müssen. 8. Rechtsunsicherheit Viele KMU beklagen sich darüber, dass es Monate, ja Jahre dauern kann, bis sie im Anschluss an die zugestellte sog. Ergänzungsabrechnung, eine einsprachefähige Verfügung erhalten, mithin während Jahren im Ungewissen stecken, ob und allenfalls in welchem Umfange sie Mehrwertsteuern nachzuzahlen haben. Wir begrüssen, dass dem Steuerpflichtigen unmittelbar nach der Kontrolle ein einsprachefähiger Entscheid zugestellt wird. Allerdings zwingt dies den KMU auch, binnen 30 Tagen eine Einsprache zu erheben und zu begründen, andernfalls die Verfügung in Kraft tritt.
5 5 Wir hoffen aber, dass ungeachtet des Erlasses eines einsprachefähigen Entscheides, den Steuerpflichtigen auch in Zukunft seitens der Steuerverwaltung vor Zustellung der Verfügung das rechtliche Gehör gewährt wird. Er soll die Möglichkeit haben, seine Vorbehalte oder Beweismittel vor Erlass der Verfügung geltend machen zu können. Die Effizienz gebietet es, dass Unklarheiten im Gespräch zwischen dem Steuersubjekt und der Steuerbehörde bereinigt werden, bevor eine Verfügung erlassen wird. Deshalb befürworten wir ein eigentliches Auskunftsrecht für die Mehrwertsteuerpflichtigen. Dies führt zu einer wesentlich verstärkten Rechtssicherheit, gerade bei komplexen Sachverhalten. Zu bedenken gilt es, dass heute 95% aller Fälle auf der Basis der sog. Ergänzungsabrechnung also einvernehmlich bereinigt werden können und nur in 5% aller Fälle kommt es zur Einsprache. In dieser Hinsicht weisen alle drei Module eine Lücke auf. In diesem Zusammenhang wird seitens unserer Mitglieder auch der Wunsch geäussert, dass im Gesetz festgelegt wird, dass in zeitlicher Hinsicht die Kontrollen der MWST- Behörden wenn immer möglich - mit den Bedürfnissen der Steuerpflichtigen festgelegt werden. Vor allem sollten diese nicht in die Zeit der Abschluss- und Revisionsarbeiten fallen, also nicht im Frühling. Eine Quelle von Rechtsunsicherheit stellt auch die Überfülle von Broschüren und Merkblättern zur MWST dar, welche über 2500 Seiten umfassen. Zu hoffen ist, dass das einfachere künftige MWST- Gesetz auch einen massiven Abbau dieser internen Wegleitungen nach sich ziehen wird. 9. Saldosteuersatzmethode ist vorteilhaft Für die KMU ist die Saldosteuermethode halbjährliche Abrechnung bei 6% - vorteilhaft; ein Drittel aller Mehrwertsteuerpflichtigen macht davon Gebrauch. Wir begrüssen es sehr, dass in allen drei Modulen dieses Instrument ausgebaut wird. 10. Verkürzung der absoluten Verjährungsfrist Die Verkürzung der absoluten Verjährungsfrist von 15 auf 10 Jahre ist sehr zu begrüssen, sie wird zur Beschleunigung der Verfahren beitragen. IV. Ergänzende Bemerkungen zum Fragebogen Nicht Stellung nehmen wir zu Fragen, welche die Leistungs-Erbringung von Gemeinden und öffentlichen Betrieben, Banken und Effektenhändler betreffen, ebenso wenig zu solchen des Straf- und Betreibungsrechts. Ad Ziffer 7: Kundenorientierung Mit der gesetzlichen Statuierung der Kundenorientierung ist es nicht getan, diese muss von der Verwaltung auch gelebt werden. Dies ist eine Frage der Kultur. Ad Ziffer 10: sozialpolitisches Korrektiv Wir lehnen eine entsprechende Regelung im MWST-Gesetz ab, dies mit Rücksicht auf unsere ökonomischen Überlegungen unter II. sowie der zu erwartenden, von Kanton zu Kanton unterschiedliche Anwendung einer entsprechenden Regel. Allfällige negative Auswirkungen sollen von den Kantonen in eigener Kompetenz geregelt werden, z.b. durch Ausbau der Prämienverbilligung der Krankenkasse für sehr bedürftige Bürger und Bürgerinnen.
6 6 Ad Ziffer 16: Weitere Definition von Begriffen Wir schlagen vor, ebenfalls die Begriffe Nahestehende Person und Reihengeschäft im Gesetz zu definieren. Ad Ziffer 17: Definition der Nicht-Entgelte Unseres Erachtens besteht hier noch Klärungsbedarf: Was geschieht mit den vorsteuerbelasteten Beträgen? Ad Ziffer 27: Neuformulierung von Art. 18 MWSTG Die Neuformulierung ist durchaus erwünscht, nur sollten nicht Ausnahmen von den Ausnahmen der Ausnahmen geregelt werden. Ungeachet der Komplexität braucht es eine einfachere, verständlichere Formulierung des zu regelnden Tatbestandes. Ad Ziffer 37: Verjährungsfrist von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Ankündigung einer Kontrolle Wir begrüssen dies sehr. Nur fragen wir uns, ob die Verwaltung auch in der Lage ist, innerhalb dieser kurzen Verjährungsfrist die entsprechenden Abklärungen sorgfältig zu Ende zu bringen. Ad Ziffer 55: Konsultativgremium Wir fragen uns, ob es dieses Gremium in Zukunft noch braucht. Wenn ja, genügt die Regelung in der Verordnung. Ad Ziffer 90: Aufbewahrungsfrist für Verkaufsbelege Einer Verkürzung der Aufbewahrungsfrist stimmen wir dann zu, wenn auch aus handels- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen die Verkaufsbelege nicht länger als 5 Jahre aufbewahrt werden müssen. Eine materielle Koordination der Bestimmungen ist notwendig. In Berücksichtigung der Bemerkungen stellen wir Ihnen namens und im Auftrag der eingangs aufgeführten regionalen und kantonalen IHK s folgende Anträge: Anträge 1. Umsetzung des Moduls Einheitssatz 2. Eventualiter Modul 2 Sätze mit den Ausnahmen wie im Modul Einheitssatz 3. Zustimmung zu allen übrigen Änderungen gemäss Modul Steuergesetz. In der Hoffnung, dass unsere Überlegungen und Vorschläge Eingang in Ihre Stellungnahme an das Eidgenössische Finanzdepartement finden, verbleiben wir mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Kurt Weigelt Direktor
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