26. Neubrandenburger Kolloquium am

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1 26. Neubrandenburger Kolloquium am Straßenbaulastträger, Gewässerunterhaltungspflichtiger und Abwasserbeseitigungspflichtiger im rechtlichen Spannungsfeld

2 1. Allgemeines 2. Straßenbaulastträger 3. Gewässerunterhaltungspflichtiger 4. Abwasserbeseitigungspflichtiger 4.1. Anlagen des Straßenbaulastträgers 4.2. Anlagen des Abwasserbeseitigungspflichtigen 4.3. Mitnutzung von Anlagen des Abwasserbeseitigungspflichtigen 4.4. Kostenbeteiligung bei der Mitnutzung nach Ziffer

3 Gesetzliche Grundlagen: Fernstraßengesetz (FStrG) Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG M-V) Bundeswasserstraßengesetz (BWaStrG) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Wassergesetz des Landes M-V (LWaG) Gesetz über Wasser und Bodenverbände (WVG) Wasserverbandsausführungsgesetz (AGWVG) Gewässerunterhaltungsverbändegesetz (GUVG) DDR-Straßengesetze (StraßenVO DDR 1957, 1974) Einigungsvertrag (EV) Kommunalabgabengesetz (KAG) Ortsdurchfahrtenrichtlinien (ODR) Nutzungsrichtlinien (NutzungsRL) 3

4 1. Allgemeines Straßenbaulastträger: Bund - Bundesstraßen, Land Landesstraßen, Landkreise - Kreisstraßen, Gemeinden Gemeindestraßen, sonstige öffentliche Straßen, (Teile der) Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen ( 5 FStrG, 12ff StrWG M-V) Gewässerunterhaltungspflichtiger: Bund - Bundeswasserstraßen, Land - Gewässer I. Ordnung, Wasser- und Bodenverbände - Gewässer II. Ordnung, [ ] ( 7 BWaStrG, 63 LWaG M-V i.v.m WVG, AG WVG M-V, GUVG M-V) Abwasserbeseitigungspflichtiger: Gemeinden oder Zweckverbände ( 40 LWaG) 4

5 2. Straßenbaulastträger Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben ( 3 FStrG, 11 StrWG M-V) Entwässerungsanlagen sind Straßenbestandteile ( 1 Abs. 4 FStrG, 2 Abs. 2 StrWG M-V) Straßenentwässerung ist Bestandteil der Straßenbaulast Abgrenzung: bauordnungsrechtliche Baulasten (bspw. Abstandsflächen) ( 83 LBauO M-V) Sonderbaulasten möglich ( 5 Abs. 1 FStrG, 17 Abs. 1 StrWG M-V) 5

6 3. Gewässerunterhaltungspflichtiger Dingliche Mitglieder von Wasser- und Bodenverbänden ( 4 WVG): Bund, Land, Landkreise, Gemeinden (als Grundstückseigentümer) Mitgliedschaft Beiträge Gewässerkreuzungen ( 13a FStrG, 39, 41 StrWG M-V) Unterhaltung von Straßengräben? Ausgenommen von den Bestimmungen des WHG und LWaG M-V: Gräben [ ], die nicht der Vorflut oder der Vorflut der Grundstücke nur eines Eigentümers dienen und von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind ( 1 Abs. 2 Ziffer 1 LWaG M-V) 6

7 4. Abwasserbeseitigungspflichtiger Grundsätzlich: abwasserbeseitigungspflichtig = Gemeinde ( 40 Abs. 1 LWaG M-V) ggf. Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Zweckverbände ( 40 Abs. 4 LWaG M-V) Entfall der Abwasserbeseitigungspflicht: für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich abfließt ( 40 Abs. 3 Ziff. 1 LWaG M-V), für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich erlaubt ist [ ] ( 40 Abs. 3 Ziff. 5 LWaG M-V) 7

8 4.1. Anlagen des Straßenbaulastträgers Straßenbaulastträger nutzt vollständig eigene Anlagen (OD-Richtlinien) wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung in den Vorfluter notwendig ( 40 Abs. 3 Ziff. 5 LWaG M-V) kann Niederschlagswasser von anderen öffentlichen und privaten Flächen gegen Kostenerstattung aufnehmen (OD-Richtlinien;! 40 LWaG M-V) Unterhaltung der Anlage kann gegen Kostenerstattung auf Gemeinde/ Zweckverband übertragen werden (OD-Richtlinien) Beachte geteilte Straßenbaulast in Ortsdurchfahrten: Gemeinde = Baulastträger: Gehwege, Parkflächen, (Straßengehölze) ( 5 Abs. 3 FStrG, 13 Abs. 2 StrWG M-V) 8

9 4.2. Anlagen des Abwasserentsorgungspflichtigen Abwasserentsorgungspflichtiger betreibt und unterhält die in seinem Eigentum stehenden Anlagen Anlagen des Abwasserentsorgungspflichtigen in Bundes- und Landesstraßen Anwendung der Nutzungsrichtlinien Rahmenvertrag, Muster-Gestattungsvertrag, Gegenvertrag Altverträge, alte Mitnutzungsregelungen, Dienstbarkeiten, Leihe Abgrenzungsprobleme: fehlende(s) Leitungskataster Altleitungen, DDR-Bestand - Bürgermeisterkanal Straßenentwässerung war Gemeindeaufgabe ( 11 StraßenVO 1974), auf heutige tatsächliche Nutzung abstellen 9

10 4.3. Mitnutzung von Anlagen des Abwasserentsorgungspflichtigen Gängige Verfahrensweise: Straßenbaulastträger nutzt Anlagen des Abwasserentsorgungspflichtigen ( 40 LWaG M-V, OD-Richtlinien) Einigung zwischen Abwasserentsorgungspflichtigem und Straßen- baulastträger(n) notwendig über eigene Straßenentwässerung mit Anschluss an Anlage des Abwasserentsorgungspflichtigen ( punktuelle Einleitung ) oder unmittelbare Mitnutzung der - in der Straße befindlichen - Anlage des Abwasserentsorgungspflichtigen 10

11 4.4. Kostenbeteiligung bei der Mitnutzung nach Ziffer 4.3. Bundesstraßen: Vereinbarung gemäß OD-Richtlinien Kostenbeteiligung bis zur Höhe der Kosten einer eigenen Entwässerungsanlage, Pauschalierung möglich; dafür unentgeltliche Aufnahme und schadlose Abführung Landesstraßen: 30 Abs. 4 StrWG M-V Kostenbeteiligung in Höhe der Kosten einer eigenen Entwässerungsanlage; dafür unentgeltliche Aufnahme und schadlose Abführung (OD-Richtlinien ebenfalls anwendbar) Sonderfälle: Altleitungen und alte Leitungen punktuelle Einleitungen Entwässerungsgebühren gemäß 6 KAG M-V 11

12 Rückfragen bitte an: Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern Erich-Schlesinger-Straße Rostock Bettina Schruhl

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